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Polizei- und Ordnungsrecht

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Als Polizeirecht bezeichnet man denjenigen Teil des Öffentlichen Rechts, der die Materie der Gefahrenabwehr betrifft. Gefahren im Sinne des Polizeirechts sind Gefahren für die Öffentliche Sicherheit (d.h. der normierten Rechtsordnung) und die Öffentliche Ordnung (d.h. der nicht normierten Rechtsordnung - also eine Generalermächtigungsklausel die durch die Rechtsprechung zunehmend konkretisiert wurde).

Mit dem berühmten Kreuzbergurteil wurde der Begriff des Polizeirechts stärker eingegrenzt.

Das Polizeirecht ist in Deutschland Landesrecht für die Polizeien der Länder und Bundesrecht für den Bundesgrenzschutz.

In der neueren Rechtsentwicklung wird der Begriff der öffentlichen Ordnung als zu unbestimmt angesehen um rechtsstaatlichen Ansprüchen zu genügen (strittig), weshalb der Begriff als Eingriffsermächtigung aus einigen Landespolizeigesetzen entfernt wurde. In Niedersachsen war bspw. der Begriff als Schutzgut im Nds. Gefahrenabwehrgesetz gestrichen worden, wurde allerdings im Rahmen der Novellierung des Polizeirechts 2004 in das nunmehr wieder NSOG genannte Polizeigesetz wieder eingeführt. Siehe auch: Störer, § 10 II 17 ALR, polizeirechtliche Generalklausel.