Wikipedia:Urheberrechtsfragen/alt
Wikipedia:Urheberrechtsfragen/alt/Intro
Ikonen

Wie sieht es rechtlich mit Fotos von Ikonen aus, die man zB. en Masse in griechischen Kirchen und Kapellen ablichten kann? Es sind meist datierte Bildnisse, die aber nach orthodoxem Usus stets gleich aussehen müssen, dh. eine 2007 von einem sicherlich noch lebenden Ikonenmaler angefertigte Ikone sieht (möglichst) genauso aus wie eine von 1645. Es sind alles Kopien von Kopien von Kopien von ... Dürfen Lichtbilder der neueren Exemplare in unseren Fundus aufgenommen werden? Oder muss ich drauf achten, möchlichst 100+ Jahre alte Exemplare zu erwischen? Oder hat gar die geschäftstüchtige griechisch-orthodoxe Kirche ein Copyright drauf? Gruss, Frente 19:10, 9. Dez. 2008 (CET)
Ist die Frage so doof oder so schwierig? -- Frente 16:22, 10. Dez. 2008 (CET)
- Ich bezweifle irgendwie, dass deine Prämisse zutrifft. Sind hier wirklich Kopien als (übertrieben gesagt) pixelgenaue Reproduktionen gemeint oder meint "Kopie" hier eher die Beachtung von Stilelementen, so dass die verschiedenen Ikonen zwar ähnlich, aber eben nicht gleich sind?-- Wiggum 16:58, 10. Dez. 2008 (CET)
- Natürlich das zweitere. Es gibt wohl auch gute und nur durchschnittliche Ikonenmaler. Sicherlich haben viele auch ihren eigenen "Stil". Aber im allgemeinen wird in Griechenland das Ikonenmalen als Handwerk angesehen und nicht als Kunst. Dem würden aber vermutlich viele widersprechen. Es gibt Werkstätten wo man hingehen kann und eine Ikone kaufen oder in Auftrag geben kann. Natürlich muss sie erst geweiht werden, bevor sie in einer Kirche stehen kann, dadurch gewinnt sie für die Gläubigen ihren Wert. Wenn ich sicher wäre dass diese Werke ohne Schöpfungshöhe sind, würde ich nicht fragen. Aber eine andere Prämisse stimmt nicht, wenn ich's recht überlege: Es sind nicht die meisten datiert (manchmal steht der Name des Maler + Jahr und evt. noch der Name der stiftenden Familie drauf). Dh. bei vielen wird es sehr schwer sein, ohne genaue Kenntnisse und evt. chemische Analyse der Farbe rauszufinden, ob das nun ein guterhaltener 120 Jahre alter "Agios Georgios" ist oder ein schlecht erhaltener 20 Jahre alter.
- Mal ein Gedankenspiel ohne religiöses Umfeld: Ich kopiere jetzt die Mona Lisa, so gut ich's kann (ohne zu behaupten das wäre die echte). Jemand anderes fotografiert meine Kopie und stellt sie in die WP. Habe ich ein Urheberrecht darauf? -- Frente 21:42, 10. Dez. 2008 (CET)
- Kommt wohl aufs Land an. In Deutschland, Österreich und der Schweiz hat ein Maler, der als Kopist ein fremdes Gemälde möglichst originalgetreu nachmalt, mangels eigener schöpferischer Leistung wohl kaum Urheberrechte am Ergebnis. Denn bei einem solchen Unternehmen bemüht man sich ja gerade, nicht schöpferisch tätig zu werden. Gestumblindi 00:37, 11. Dez. 2008 (CET)
- Hallo Frente, ich will Dich zwar nicht ärgern, aber ich denke, dass an jeder gemalten Ikone ein Urheberrecht besteht. Das hat nichts mit der Unterscheidung von Kunst und Handwerk zu tun. Sämtliche Fotos besitzen nach Erstellung auch bis maximal 100 Jahren urheberrechtlichen Schutz, egal, ob sie zur Kunst gerechnet werden oder nicht. Ähnlich sehe ich das bei Darstellung von Heiligen unter Beachtung von vorgeschriebenen Stilelementen. Es sind eben keine Kopien, sondern unterschiedliche Darstellungen in ähnlicher Darstellungsweise. Nach ihrer Art dürften Ikonen auch Schöpfungshöhe haben, auch wenn die Maler gehalten sind, bestimmte Stilelemente und Aussagen in ihre Werke einzubringen. Grüße, --Oltau 02:02, 11. Dez. 2008 (CET)
- Das kann soagr noch mehr werden. Das mit den Hundert ist nur eine pragmatische Lösung. Es gilt 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers. Also wenn ich 90 werden sollte genießt ein Photo, das ich mit 20 geschossen habe ins gesamt 140 Jahre den Schutz des Urheberrechtes.--tox Bewerte mich! 09:03, 11. Dez. 2008 (CET)
- Hallo Frente, ich will Dich zwar nicht ärgern, aber ich denke, dass an jeder gemalten Ikone ein Urheberrecht besteht. Das hat nichts mit der Unterscheidung von Kunst und Handwerk zu tun. Sämtliche Fotos besitzen nach Erstellung auch bis maximal 100 Jahren urheberrechtlichen Schutz, egal, ob sie zur Kunst gerechnet werden oder nicht. Ähnlich sehe ich das bei Darstellung von Heiligen unter Beachtung von vorgeschriebenen Stilelementen. Es sind eben keine Kopien, sondern unterschiedliche Darstellungen in ähnlicher Darstellungsweise. Nach ihrer Art dürften Ikonen auch Schöpfungshöhe haben, auch wenn die Maler gehalten sind, bestimmte Stilelemente und Aussagen in ihre Werke einzubringen. Grüße, --Oltau 02:02, 11. Dez. 2008 (CET)
Fotos und Gemälde besitzen automatisch Urheberrechtsschutz. Es sei denn! daß es sich dabei allein um eine Kopie einer 2D-Vorlage handelt. Bei einer Kopie handelt es sich nämlich nicht um ein Werk gem. §2 Urhg. siehe Schricker S. 57 ff (eigene persönliche Schöpfung). Ebenfalls zu beachten ist das von Histo immer wieder geforderte deutliche Überragen der Gestaltungstätigkeit ggü. der Durchschnittsgestaltung (was bei einer Kopie nicht gegeben ist) - s. BGH GRUR 1985, 1041/1047f. und zahlreiche andere Urteile. Eindeutig ist auch Schricker bei der Feststellung, daß die Methode des Schaffens nicht schutzfähig ist (S. 74f) - somit ist der künstlerische Aufwand der Repro-Fotografie oder des reproduzierten Gemäldes ohne Belang. Ebenso kann eine bloße Idee nicht schutzfähig sein (BGH GRUR 1987, 704/706 usw.). Unterm Strich sind naturgetreue Kopien gemeinfreier 2D-Werke nicht schutzfähig, egal mit welcher technischen Methode diese hergestellt wurden. --RalfR → Berlin09 09:18, 11. Dez. 2008 (CET)
- Ich fang mal auf der andern Siete an. Woran erkennt der Gläubige ium was für ein Heiliger es sich auf der Ikone bfindet. Nicht am Gesicht wie bei der Mona Lisa, sondern am Gegenstand denn er trägt, oder das Tier das immer mit im abgebildet wird. Vereinfacht gesagt eine Ikone die den Apostel Simon Petrus abbildet wird wie folgt aussehen; alter Mann mit lockigen Haar und Bart (und Heiligen Schein) und Schlüssel in der Hand (ggf noch Schiff, Buch, Hahn oder umgedrehtem Kreuz). Da ist trotz denn relativ striketen Vorgaben des Bildaufbaues, durchaus viel künstlerische Leistung möglich, vorallem beim Gesicht. Ergo geh ich im Zweifel mal von Urheberrechtlich geschütz aus, es sei den es kann nachgewisen werden das es sich wirklich um eine 1:1 Kopie eines alten und daurch freien Werkes handelt.Bobo11 09:59, 11. Dez. 2008 (CET)
- Dem stimme ich zu. Meine Bemerkungen betreffen nur reine Kopien. --RalfR → Berlin09 10:03, 11. Dez. 2008 (CET)
- @Bobo11: Nein auch gerade das Gesicht muss "gleich" sein. Deshalb wirken die orthodoxen Ikonen auf unbedarfte Betrachter auch oft so ausdruckslos, in die Gesichter sollen keine Emotionen gelegt und gelesen werden (außer ihrer Entrückung?). Petrus muss immer das gleiche Gesicht haben. Es werden übrigens auch Ikonen von Angehörigen der Kirche im modernen Sinne kopiert: in verschiedenen Größen gedruckt und auf Holztäfelchen geklebt und verkauft (ich glaube zum selbstkostenpreis, ich habe nen Agios Antonios für 1,50€) oder zu bestimmten Anlässen an die Gläubigen verteilt. -- Frente 11:20, 11. Dez. 2008 (CET)
- Bevor das hier ganz einschläft und ich genauso schlau bin wie vorher: Natürlich gab es für das ganze "Genre" stilgebende Maler, sicher gelten mache Werke als Kunst (natürlich meist ältere) - nur hängen die nicht in unabgeschlossenen kretischen Kapellen. Andererseit werden ältere Ikonen, die zu sehr von der Zeit mitgenommen wurden, auch übermalt und sehen dann aus wie neu - wobei es dann wieder von Erfahrung und Können des Handwerkers / Künstlers abhängt, ob er evt. Abweichungen vom Üblichen mitrestauriert oder so malt, wie er es immer tut. -- Frente 10:30, 16. Dez. 2008 (CET)
- Dem stimme ich zu. Meine Bemerkungen betreffen nur reine Kopien. --RalfR → Berlin09 10:03, 11. Dez. 2008 (CET)
Der Abschnitt Bund Deutscher Karneval scheint seit seinem Entstehen ein c&p-Produkt zu sein. "Musik- teile" ist allzu verräterisch, Google spuckt einige PDFs und Websites mit gleichlautenden Formulierungen aus. Was ist zu tun? --Julia_L 19:22, 11. Dez. 2008 (CET)
- Hallo, es handelt sich hierbei um die Einfügung von möglicher URV in einen bestehenden Artikel. In diesem Fall geht man folgendermaßen vor: Passage aus dem Artikel begründet (!) entfernen ([1]) und anschließend die Seite auf Wikipedia:Versionslöschungen eintragen: [2]. Die Version, in der die URV eingefügt wurde, läßt sich komfortabel mit dem History-Tool von Apper feststellen. Gruß -- La Corona • ?! 17:36, 14. Dez. 2008 (CET)
- Danke für die Infos und das Löschen. Nächstes Mal weiß ich Bescheid. Gruß --Julia_L 22:56, 14. Dez. 2008 (CET)
Kann das Bild hier so belassen werden oder werden damit irgendwelche Rechte oder Gesetze verletzt? Welcher Baustein muss dahin gepackt werden? Gibts da nicht irgendeine Fälschungsgefahr oder so?
MfG, --- Ladyt - DÜPProCC 14:18, 13. Dez. 2008 (CET)
- Wenn sogar commons die anderen mit einem schlicheten {{PD-GermanGov}} akzeptierst, sollten wir uns keinen Kopf ueber Bilder nichtmehr im Umlaufbefindlicher Geldscheine machen.--tox Bewerte mich! 14:48, 13. Dez. 2008 (CET)
- Also kann man das Bild mit {{Bild-PD-Amtliches Werk}} markieren? --- Ladyt - DÜPProCC 18:37, 15. Dez. 2008 (CET)
Aufpixeln
Wie steht es urheberrechtlich, wenn ein Bild mit 180px-Basisbreite unter cc-3.0-by-sa veröffentlicht wird mit dem Hochrechnen des Bildes auf eine höhere Auflösung. Ist das von der Lizenz gedeckt oder nicht? ST ○ 15:02, 13. Dez. 2008 (CET)
- Bei dem letzten Google-Bildersuche-Urteil vom September wurden thumbnails als Bearbeitung angesehen ("Die „thumbnails“ stellen unfreie Bearbeitungen nach § 23 UrhG dar."). Das ist offensichtlich Schwachsinn, jedenfalls weiss ich nicht, wo im verkleinern oder aufpixeln die nach § 3 UrhG notwendige "persönliche geistige Schöpfung" liegen soll. In beiden Fällen handelt es sich um eine maschinelle Variation, die auf mathematischen Algorithmen basiert. Meiner persönlichen Meinung nach müssten skalierte Derivate als Kopien behandelt werden und würden damit unter die jeweilige Lizenz fallen. Diese Frage ist übrigens auch in Hinsicht auf die Bundesarchiv-Bilder und für die im Zuge der GFDL-1.2-only-Geschichte geäußtere Reaktion "Dann gibt's von mir nur noch Briefmarken" relevant.-- Wiggum 15:17, 13. Dez. 2008 (CET)
- Ich denke, wenn jemand in diesem Abschnitt Schwachsinn schreibt, dann jedenfalls nicht das von dir herangezogene Urteil: "Das ist jedoch schon deshalb nicht der Fall, weil den thumbnails" selbst keine eigenschöpferischen Züge innewohnen. Das ergibt sich bereits aus ihrem Herstellungsvorgang. Die Verkleinerungen werden durch vollständig automatisiertes Heraussuchen aus dem Netz und Reduktion der Datenmenge geschaffen, ohne dass eine redaktionelle Gestaltung stattfindet. Insofern können die „thumbnails" von vornherein kein neues Werk i.S. von § 2 I UrhG sein, da die nach § 2 II UrhG erforderliche „persönliche Schöpfung nicht gegeben ist." Das Urteil ist hier schlicht und einfach nicht relevant und wirbelt nur unnötig Staub auf. Hochrechnen ist eine von der Lizenz erlaubte Bearbeitung, bei ND wäre ich mir nicht so sicher, Weil wir die Bundesarchivbilder beliebig bearbeiten dürfen, dürften wir sie auch hochrechnen. Aber das ist ersichtlich unsinnig (siehe unten), denn man kann aus einer niedrigen Auflösung keine höhere rekonstruieren, die Bilddaten werden nicht besser --Historiograf 18:55, 13. Dez. 2008 (CET)
- Wenn ich das richtig verstehe, kann ich die Bundesarchivbilder dann ohne Probleme entsprechend vergrößern und über die vorhandenen Bilder laden? ST ○ 15:48, 13. Dez. 2008 (CET)
- Ja, kannst du, ich würde allerdings davon abraten, wenn auch nicht aus urheberrechtlichen Gründen. Bei der Vergrößerung von Bildern wird die Qualität der Bilder nicht verbessert, sondern eher verschlechtert, da die fehlenden Informationen eben einfach nicht vorhanden sind. Die Algorithmen zur Hochrechnung berechnen nur Mittelwerte der Pixel und füllen die durch Vergrößerung entstehenden Leerräume damit auf. Selbiges kannst du genausogut erreichen, wenn du das Bild einfach größer einbindest. Zur Nachbearbeitung eignet sich auch besser die niedriger aufgelöste Version, weil hochgerechnete Bilder oft schwammig oder verpixelt aussehen. Somit gewinnen wir nichts durch Hochrechnen von niedrig aufgelösten Bildern. Grüße, -- ChrisiPK (Disk|Beiträge|Bewerten) 16:23, 13. Dez. 2008 (CET)
- Wenn ich das richtig verstehe, kann ich die Bundesarchivbilder dann ohne Probleme entsprechend vergrößern und über die vorhandenen Bilder laden? ST ○ 15:48, 13. Dez. 2008 (CET)
- GF o.ä. Schönen Gruß -- Sozi Dis / AIW 20:08, 13. Dez. 2008 (CET)
- Das macht die Bilder nicht besser, sondern ORt einfach was dazu. sугсго 20:13, 13. Dez. 2008 (CET)
- Meine Frage bezog sich auf den juristischen Aspekt. Ich habe allerdings durchaus hervorragende Ergebnisse mit der Technik erzielt, wenn ein größeres Bild benötigt wurde. So lange es sich im Thumb-Bereich bewegt, ist das natürlich keine Alternative. ST ○ 20:40, 13. Dez. 2008 (CET)
- "Hervorragend" mag das Ergebnis ja aussehen. Hier bzw. auf Commons so etwas zu machen ergibt aber gerade für die Bundesarchiv-Bilder keinen Sinn. Unter dem Aspekt der Authentizität betrachtet ist jede noch so "hervorragend" aussehende Hochrechnung eine Verschlechterung. Für die Verwendung innerhalb der Wikipedia sind die Bilder gross genug, und man kann es den Weiternutzern m.E. selbst überlassen, sich für eine Verwendung im Druck eine mehr oder weniger verfälschend hochgerechnete Version zu erstellen, wenn sie das wollen. Hier aber geht es in erster Linie um den enzyklopädischen Wert, und da fügt ein Aufblasen der Bilder nichts hinzu. Höher aufgelöste Scans vom Bundesarchiv, ja, das wäre schön, da ist dann auch mehr Information drin. Gestumblindi 21:00, 13. Dez. 2008 (CET)
- Meine Frage bezog sich auf den juristischen Aspekt. Ich habe allerdings durchaus hervorragende Ergebnisse mit der Technik erzielt, wenn ein größeres Bild benötigt wurde. So lange es sich im Thumb-Bereich bewegt, ist das natürlich keine Alternative. ST ○ 20:40, 13. Dez. 2008 (CET)
- Das macht die Bilder nicht besser, sondern ORt einfach was dazu. sугсго 20:13, 13. Dez. 2008 (CET)
Fachleute an die Front
Vielleicht hat jemand von den noch anwesenden Fachleuten Lust, sich mit an Dieser Diskussion zu bereiligen. Da kennt jemand nicht Schöpfungshöhe, Wikipedia:Textplagiat, Urheberrecht, etc. Christian Bier (Disk.) (+/-) ✉ 23:08, 13. Dez. 2008 (CET)
Entstellung nach § 14 UrhG
Muss es ein Wikipedianer hinnehmen, dass sein zur beliebigen, auch kommerziellen Nutzung freigegebener Wikipedia-Text in sinnlosen Datenmüll verwandelt wird? Beispiel: http://de.wikipedia.org/wiki/Wikipedia:Weiternutzung/Mängel#premiumspa.de Aus dem Artikel über Winningen ([3]): "Hotels buchen Geografie Winningen liegt Rheinland-Pfalz zwischen Koblenz-Güls oder lastminute Kobern-Gondorf auf der linken Moselseite. Nächstgelegene Städte sind an der Mosel Koblenz, etwa 5 km moselabwärts, sowie Cochem, etwa Hotel 40 km moselaufwärts. Hotels buchen Geschichte oder Religion Winningen (Windinga) wurde 1016 von Kaiser Heinrich II. dem Nonnenkloster Kaufungen Rheinland-Pfalz geschenkt. Im Jahr 1320 wird Ritter Hermann von Winningen erwähnt. Er besaß eine der ältesten dokumentierten lastminute Weinbergslagen, die schönen er von Graf Wilhelm I von Katzenelnbogen als Lehen erhielt. Dabei handelte es sich um einen Weingarten zu Winningen im Destil beim Garten des Heinrich Kind von Pfaffendorf, einen Rheinland-Pfalz Weingarten Hotel am Wolfspfade oder einen Weingarten am Gire. Der Weinhexbrunnen, umgeben von einem Fachwerkensemble, spielt auf die schönen Hexenverfolgungen im 17. Jahrhundert an. Oberhalb des Ortes auf dem Hexenhügel lastminute erinnert das derzeit älteste bekannte Denkmal an die schönen Opfer der Hexenverfolgungen aus dem Jahr Rheinland-Pfalz 1925 an diese Zeit." Die Dreistufenprüfung des Urheberpersönlichkeitsrechtlichen § 14 UrhG geht so (Schricker 2006):
- 1. Stufe: Vorliegen einer Entstellung oder sonstigen Beeinträchtigung
- 2. Stufe: Eignung zur Interessengefährdung
- 3. Stufe: Die Interessenabwägung
Da in den Text willkürlich andere Worte eingefügt werden, die den Sinn des Ortsartikels entstellen, wird wohl jeder eine Entstellung bejahen. Der Fall liegt auch anders als bei Werbeunterbrechungen im TV (Dietz in Schricker § 14 Rz. 25), denn diese sind für jeden, der seine Sinne beisammen hat, als solche zu erkennen.
Angesichts der extrem weitreichenden Nutzungseinwilligung durch freie Lizenz kann die Eignung zur Interessengefährdung nicht a priori angenommen werden. Wenn die Autoren und die Wikipedia beliebig entstellende Nutzungen zulassen, sinkt ihr Ansehen. Es entsteht der Eindruck: Jeder darf WP-Artikel qua ihrer Freiheit in Müll verwandeln. Die Änderungen sind aber nicht von vornherein überschaubar und es kann keineswegs als Konsens gelten, dass jegliche Änderung OK ist. Unerwünschte idelogische Nutzungen können nur in Extremfällen verhindert werden, schrieb ich im Highway. Hier kommt aber erschwerend hinzu, dass es für mich als Mitautor des Artikels schlichtweg unerträglich ist, dass durch zweimaliges Einfügen des Adjektivs schön die Hexenverfolgungen positiv dargestellt und damit der Sinn in sein Gegenteil verkehrt wird.
Wenngleich es sich eher um ein Werk der kleinen Münze handelt, so ist doch die Intensität der Beeinträchtigung hoch. Andererseits muss zugunsten der Nachnutzer deren Rechtssicherheit in die Waagschale geworden werden, dass diese durch die freie Lizenz die Zusicherung erhalten haben, das Werk beliebig nutzen zu dürfen, wenn sie sich an die Lizenz halten (was im vorliegenden Fall nach von vielen geteilter Ansicht eh nicht der Fall ist, da nur das GA befolgt wird). Andererseits ist zu beachten, dass die Präambel der GNU FDL einigermaßen rätselhaft davon spricht,"this License preserves for the author and publisher a way to get credit for their work, while not being considered responsible for modifications made by others". Sie gibt aber anders als CC nicht die Möglichkeit vor, dass der Nutzer auf Aufforderung hin den Namen entfernen muss. Bei jeglicher, auch der schlimmsten Entstellung muss dieser dauerhaft mit dem Werk verknüpft sein (Versionsgeschichte als Sektion History). Auch im Bereich der freien Lizenzen gibt der Urheber sein Urheberpersönlichkeitsrecht, das eng mit dem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht zusammenhängt, nicht an der Wikipedia-Garderobe ab. Man mag es auch anders beurteilen, wenn nur Roboter von zu Zwecken der Suchmaschinenoptimierung entstellten Wikipedia-Texten Kenntnis nehmen können, aber nicht die Öffentlichkeit. Hier aber entsteht bei einem Teil der Öffentlichkeit durch den Quellenhinweis der Eindruck, dass unter den Wikipedianern ziemliche Deppen sind, weil es sich womöglich um eine inzwischen veränderte Version handeln könnte. Ich will nicht behaupten, dass ich mich in einen deutschen Richter einfühlen kann, aber es kann durchaus sein, dass der ebenso wie ich eine Entstellung sieht, die die Grenze der zwar höchst unerwünschten, aber noch zulässigen Nutzung überschreitet --Historiograf 01:39, 15. Dez. 2008 (CET)
- "Muss es ein Wikipedianer hinnehmen, dass sein zur beliebigen, auch kommerziellen Nutzung freigegebener Wikipedia-Text in sinnlosen Datenmüll verwandelt wird?" Ja. Es stimmt zwar, dass "[a]uch im Bereich der freien Lizenzen [..] der Urheber sein Urheberpersönlichkeitsrecht, das eng mit dem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht zusammenhängt, nicht an der Wikipedia-Garderobe ab[gibt]", aber die Grenzen sind hier doch äußerst hoch anzusetzen. Suchmaschinenspam ist ein allgemein bekanntes Phänomen und man darf annehmen, dass die wenigsten auf die Idee kommen, den Datenmüll den Wikipedia-Autoren zuzuschreiben. Ich habe mal irgendwo ein ganz gutes Beispiel gelesen bezüglich was Entstellung wäre: Teile eines GFDL-Texts werden in einen Nazi-Propaganda-Text eingebaut und dabei selbst nur leicht suggeriert, der Autor des Ursprungstexts teile diese Gesinnung oder unterstüzte das ganze sonstwie. Das Entstellungsverbot im Urheberrecht darf nicht dazu zweckentfremdet werden, beliebige vom Autoren nicht gewünschte Bearbeitungen zu untersagen, auch dann nicht, wenn diese Form der Bearbeitung allgemein einen sehr schlechten Ruf hat. Mein Rat: Ignorieren und darauf hoffen, dass die Suchmaschinen wirksame Mittel finden, um Suchmaschinenspam auszuschließen; dann verschwindet das Problem von selbst. Einzelne Suchmaschinenspammer abzumahnen oder vor Gericht zu zerren ist ein Kampf gegen Hydras und Windmühlen und ein rumdoktorn an Symptomen. Sie sind es auch gar nicht wert, Aufmerksamkeit geschenkt zu bekommen. --rtc 07:25, 15. Dez. 2008 (CET)
Holzschnitt aus einer Flugschrift von 1502
Frage eines meiner Mentees: --Reinhard Kraasch 11:16, 15. Dez. 2008 (CET)
Ein paar Fragen zum Urheberrecht:
Ich möchte einen Auschnitt eines Bildes hochladen. Das Bild ist ein Holzschnitt aus einer Flugschrift von 1502.
Voraussetzungen:
- die Flugschrift ist frei zugänglich in verschiedenen Bibliotheken Europas
- das Titelblatt ist bereits publiziert in einem Buch zur Reformationsgeschichte (ohne Quellenangabe)
- die Flugschrift ist digitalisiert zugänglich über die Bayrische Staatsbibliothek und kann als pdf heruntergeladen werden (für privaten Gebrauch oder für Forschungszwecke)
darf ich problemlos einen Auschschnitt des Titelblattes hochladen?
Danke für eine Antwort. --Sanju 09:55, 15. Dez. 2008 (CET)
- wenn der Urheber kein biblisches Alter von rund 350 Jahren erreicht hat selbstverständlich.--tox Bewerte mich! 13:31, 15. Dez. 2008 (CET)
Logo
Kann dieses Logo der Kinder- und Jugendserie Schloss Einstein auf der deutschen Wikipedia (als SVG-Datei) hochgeladen werden? – PsY.cHo, 14:56, 15. Dez. 2008 (CET)
- Da gibt es keine Probleme. -- Chaddy - DÜP 15:04, 15. Dez. 2008 (CET)
Buchtitelblatt, Adlermotiv
Schöpfungshöhe? --Disposable.Heroes 20:12, 15. Dez. 2008 (CET)
Frage zu Bearbeitung einer Briefmarke
Hier: Wikipedia:Bilderwerkstatt#Frédéric Joliot-Curie kam die Frage auf, ob eine Bearbeitung einer DDR-Briefmarke gegen das Urheberrechtsgesetz verstößt. --Liberaler Freimaurer (Diskussion) 22:45, 15. Dez. 2008 (CET)
- Amtliche Briefmarke (Deutschland) und Amtliches Werk, ersterer in der Lizenzvorlage verlinkt, schaffen keine Klarheit?-- Wiggum 23:29, 15. Dez. 2008 (CET)
- Ah, verlesen, weil etwas missverständlich. Da in § 5 in der Praxis nur Abs. 1 auf Briefmarken angewendet wird, ist es gemeinfrei und man kann den Löschantrag der IP auf commons löschen, danke. --Liberaler Freimaurer (Diskussion) 23:51, 15. Dez. 2008 (CET)
- Ein amtliches Werk ist ja auch nicht gemeinfrei, sondern ein Urheberrechtsschutz ausgenommenes Werk. D.h ich darf sie zwar frei nutzen, es muss aber immer ein amtliches Werk bleiben, und das schliest nun mal leider eine frei Bearbeitbarkeit aus (Besonders ein Verfremden ist nicht zulässig). Bobo11 23:56, 15. Dez. 2008 (CET)
- Ah, verlesen, weil etwas missverständlich. Da in § 5 in der Praxis nur Abs. 1 auf Briefmarken angewendet wird, ist es gemeinfrei und man kann den Löschantrag der IP auf commons löschen, danke. --Liberaler Freimaurer (Diskussion) 23:51, 15. Dez. 2008 (CET)
- Wenn die Briefmarken gem. LG München (Az. 21 S 20861/86) in § 5 Abs. 1 und nicht in § 5 Abs. 2 fallen, wie der Artikel Amtliches Werk angibt, so genießen sie keinen urheberrechtlichen Schutz, § 62 wird nicht angewendet und es ist eine freie Bearbeitbarkeit gegeben. Auch der Lizenzbaustein beruft sich auf § 5 Abs. 1. --Liberaler Freimaurer (Diskussion) 00:02, 16. Dez. 2008 (CET)
Einzelne Teile unterliegen weiterhin dem Urheberecht, deshalb liegen die Rechte beim Grafiker. Löschen --84.141.225.55 01:33, 16. Dez. 2008 (CET)
Wir haben hier die grundsätzliche Regelung, dass wir amtliche Briefmarken (egal woher) als amtliche Werke nach § 5 Abs. 1 UrhG betrachten (freie Bearbeitbarkeit gegeben), BASTA --Historiograf 16:24, 16. Dez. 2008 (CET)
- Schade, dass du deine sehr richtige Aussage leider duch das „BASTA“ abwerten musstest... -- Chaddy - DÜP 19:16, 16. Dez. 2008 (CET)
Vorgehensweise zur Auslagerung von Artikelteilen in einen eigenen neuen Artikel
Hallo, ich möchte aus einem vorhandenen Artikel einen größeren Teil auslagern in einen neuen Artikel. Vermutlich gibt es hierfür eine vorgegebene Vorgehensweise, um die Artikelhistorie mit zu übertragen, allerdings ist mir diese nicht im Detail bekannt. Bitte um einen Hinweis.--Belsazar 09:09, 16. Dez. 2008 (CET)
- Wichtig ist das ersichtlich ist aus Welcher Version du die auslagerung gemacht hast. Dafür legt man einen Link auf die endsprechende Version auf der Diskusionseite an. Auch in der Zusammenfassungszeile im Ursprungs- und Zielartikel entsprechend vermerken. Wichtig dabi ist, dass man auch nach zig. Jahren in der History noch sieht, dass es eine Auslagreung ist, und sie auch nachvorlziehen kann. Nachlesen kast du es unter Wikipedia:Urheberrechte beachten#Artikel verschieben, Artikel zusammenführen, Artikel aufteilen, Arbeitskopien. Bobo11 10:11, 16. Dez. 2008 (CET)
- Ok, danke!--Belsazar 20:02, 16. Dez. 2008 (CET)
Letzte Ausgabe einer Zeitung
Guten Morgen. In einem heute erhaltenen Buch ist die letzte Ausgabe einer deutschen Besatzungszeitung von 1945 abgebildet. Diese besteht nur noch aus dem Zeitungskopf, einer Schlagzeile und vier Sätzen. Photos sind nicht abgedruckt. Eine knappe amtliche Mitteilung (also nicht von der Redaktion) mit sonst gar nichts anderem. Ich nehme an, dass auch so etwas nicht eingestellt werden darf? --Marcus Schätzle 09:25, 17. Dez. 2008 (CET)
- Einscannen + Sharehoster + hier verlinken = sinnvolle Antwort. sугсго 09:33, 17. Dez. 2008 (CET) (Bei vier Sätzen kann es so und so sein)
- In Ordnung. Mache ich. --Marcus Schätzle 09:34, 17. Dez. 2008 (CET)
- So, hier auf die Schnelle ein Scan: [4] --Marcus Schätzle 10:29, 17. Dez. 2008 (CET)
- Der Text ist als Amtliches Werk nach deutschem Recht gemeinfrei, der Rest ist nicht schützbar. Das könnte soagr auf den Commons passen - wobei es dort Probleme mit dem niederländischen Ursprungsort geben könnte. sугсго 11:00, 17. Dez. 2008 (CET)
- PS: Lizenz wäre : Für den Text: Vorlage:Bild-PD-Amtliches Werk, für den Rest: Vorlage:Bild-PD-Schöpfungshöhe sугсго 11:00, 17. Dez. 2008 (CET) PS: Bitte einen besseren Scan, ja?