Standesamt
Das Standesamt ist in Deutschland (seit 1. Oktober 1874 in Preußen, ab 1. Januar 1876 im ganzen Gebiet des Deutschen Reiches) ein Amt zur Erledigung der im Personenstandsgesetz vorgesehenen Aufgaben, insbesondere zur Führung der Personenstandsbücher, zur Erstellung von Abstammungsurkunden und anderem. Auch in Österreich (seit 1939) wie auch in der Schweiz (Zivilstandsbehörde seit 1876) gibt es Standesämter, jedoch mit anderen Rechtsgrundlagen.
Die meisten dieser amtlichen Vorgänge betreffen
- Geburten - Eintragung im Geburtenbuch (i. d. R. nach Meldung der Eltern, Hebamme, Arzt oder Krankenhaus) - und Ausstellung einer Geburtsurkunde.
- Eheschließungen oder Lebenspartnerschaften - meist in feierlichem Rahmen, bei welchem das Eheversprechen und Ringwechsel erfolgt und der Standesbeamte zumindest eine kurze Ansprache hält.
- Siehe auch Ehe, und Heiratsurkunde.
- In den meisten Ländern findet die standesamtliche vor der kirchlichen Trauung statt und erfordert - wie bei dieser - zwei Trauzeugen. (Standesamtliche Trauung in Deutschland erfordert keine Trauzeugen mehr)
- Todesfälle und Ausstellung einer Sterbeurkunde. Viele Standesbeamte wirken hier auch beratend oder erleichtern den Angehörigen den Kontakt zu Bestattungsunternehmen.
Diese drei Vorgänge dürfen nur amtlich vorgenommen werden, weil sie die Gesellschaft in hohem Maß betreffen und Missbräuche unbedingt zu vermeiden sind. In den meisten Bundesländern (außer Bayern und in kreisangehörigen Gebieten in Baden-Württemberg und Thüringen) sind die Standesämter für die Begründung von Lebenspartnerschaften zuständig.
Im Sprachgebrauch bedeutet zum Standesamt gehen quasi den Entschluss, die Liebesbeziehung zu besiegeln und vor Freunden und Verwandten kundzutun. Der Standesbeamte vertritt die Seite des Staates, ähnlich wie der Priester bei der kirchlichen Zeremonie die Kirchen-Gemeinde. Dabei wird öffentlich und vor Zeugen der Beginn der Ehe und ihre Rechtmäßigkeit bestätigt – auch um die Legitimität und Rechte ihrer Nachkommen abzusichern.
Die Sachbearbeitung obliegt Standesbeamten.
Österreich
Das Standesamt in Österreich ist eine Behörde der mittelbaren Bundesverwaltung und unterstehen der jeweiligen Bezirkshauptmannschaft oder Magistrat. Sie führt die Geburten-, Familien- (seit 1. Januar 1984 Ehebuch genannt) und Sterbebücher, und zwar für Personen, die keiner gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft angehörten, seit einem Gesetz vom 9. April 1870, sodann für alle Bürger ab dem 1. Oktober 1895 im (damals ungarischen) Burgenland und ab dem 1. Jänner 1939 im übrigen Österreich. Zuvor waren die Kirchen zuständig. Entsprechend führen sie auch die Ausstellung der jeweiligen Urkunden aus.
Nur eine vor dem Standesbeamten geschlossene Ehe ist gültig (obligatorische Zivilehe). Ab dem 1. August 1938 geschlossene kirchliche Ehen haben keine rechtliche Relevanz.
Viele Gemeinden führen die Personenstandsangelegenheiten selbst, und viele, besonders im Osten Österreichs, sind zu Standesamtsverbänden zusammengeschlossen
Schweiz
In der Schweiz ist ein zentrales (elektronisches) Personenstandsregister eingerichtet worden. Seit dieser Zeit sinkt die Zahl der Zivilstandsämter, da Personenstandsbücher zentral verwaltet werden können.
Weblinks
- Bundesverband der Deutschen Standesbeamtinnen und Standesbeamten
- Fachverband der bayerischen Standesbeamten
- Fachverband der Hessischen Standesbeamtinnen und Standesbeamten
- Fachverband der Standesbeamten Nordrhein
- Fachverband der Österreichischen Standesbeamten
- Fachverband der Standesbeamtinnen und Standesbeamten Westfalen-Lippe