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Generalrat (Kirchenrecht)

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Dieser Artiklel behandelt den Generalrat innerhalb von römisch-katholischen Ordensgemeinschaften. Für eine andere Verwendung des Wortes siehe Generalrat (Frankreich).


I. Der Generalrat ist ein Amt in römisch-katholischen Ordensgemeinschaften. Bei Frauenorden heißt sie Generalrätin. Auf dem Generalkapitel oder Provinzkapitel durch die Mitglieder des Ordens gewählt, unterstützen sie, es sind wenigstens zwei, den Generalsuperior in der Leitung der Ordensgemeinschaft. Ihr Amt ist, wie das des Generalsuperiors, auf 6 Jahre beschränkt, wobei sie jedoch wiedergewählt werden können. In einigen Orden ist es üblich, dass die Generalräte während ihrer Amtszeit im Generalat leben.

II. Der Generalrat ist das Zusammentreten der Generalräte. Dies geschieht mehrmals im Jahr, wobei wichtige Belange des Ordens besprochen werden. Es gibt Angelegenheiten, wie dass Auflösen eines Konventes oder einer Zulassung zur Ewigen Profess, da ist der Generalsuperior an das Mehrheitsvotum des Generalrates gebunden. Weniger wichtige Angelegenheiten verpflichten ihn lediglich dazu, die Meinungen der Generalräte einzuholen.

In größeren Orden, welche in Provinzen unterteilt sind, tritt wenigstens einmal im Jahr der Erweiterte Generalrat zusammen. Dieser bespricht die verschiedenen Angelegenheiten der Ordensprovinz en und besteht aus dem Generalsuperior, den Generalräten und den Provinzialsuperioren der verschiedenen Ordensprovinzen.