Betäubungsmittelrezept
Das Betäubungsmittelrezept (BtM-Rezept) ist notwendig für die Verschreibung von Betäubungsmitteln wie etwa Morphin, Fentanyl oder Methylphenidat (Ritalin) und Dronabinol. Diese Rezepte müssen vom Arzt an einem sicheren Ort (Tresor) aufbewahrt werden. Ein Betäubungsmittelrezept darf nicht auf dem normalen Postweg verschickt werden. Nur mit diesen Rezepten können verschreibungsfähige Betäubungsmittel verschrieben werden. Jedes BtM-Rezept besteht aus drei Teilen, von denen zwei Teile (Teil I und III) Durchschläge des ersten (Teil II) sind. Einen dieser Teile (Teil III) muss der verschreibende Arzt zur Dokumentation ausgefüllt drei Jahre lang aufbewahren, der zweite Teil (Teil I) wird für dieselbe Zeitspanne in der abgebenden Apotheke aufbewahrt. Der dritte Teil (Teil II) dient, wie jedes normale Rezept, der Abrechnung mit Krankenkassen. Die Rezepte müssen vollständig, das heißt mit Dosierungsanweisung (Hinweis „gemäß schriftlicher Anweisung“ ist ausreichend) und Abgabemenge (Packungsgröße ist nicht ausreichend), ausgefüllt und wie jedes Rezept vom Arzt persönlich unterschrieben sein.
Es dürfen nicht mehr als zwei Betäubungsmittel gleichzeitig verschrieben werden. Außerdem dürfen innerhalb von 30 Tagen nur bestimmte Höchstmengen verordnet werden (zum Beispiel Morphin: 20.000 mg). Um die Schmerztherapie zu erleichtern, dürfen die Ärzte seit 1998 in begründeten Notfällen von diesen Regeln abweichen.
Ausnahmen und Sonderregelungen
Ein Arzt darf für einen Dauerpatienten im Einzelfall mehr als zwei BtM und mehr als die Höchstmenge verordnen. Der Arzt hat solche Ausnahmen mit einem großen „A“ auf dem Rezept kenntlich zu machen. BtM-Rezepte, die zur Substitution dienen, sind mit einem „S“ zu kennzeichnen (z.B. Subutex). Zur Substitution sind in der Regel nur Ärzte (d.h. keine Tier- oder Zahnärzte) berechtigt. Gelegentlich kann es vorkommen, dass im Notfall ein BtM auf einem „normalen“ Rezept verordnet wird. Das normale Rezept enthält dann den Hinweis „Notfall-Verschreibung“ und darf nicht älter als einen Tag sein. Es muss unverzüglich ein BtM-Rezept nachgereicht werden, welches mit einem „N“ gekennzeichnet ist.
Ein BtM-Rezept ist nur sieben Tage (der Tag der Ausstellung zählt nicht dazu) gültig. Danach darf das Betäubungsmittel nicht mehr abgegeben werden. Bei normalen Rezepten beträgt diese Frist gemäß Arzneimittelverschreibungsverordnung (AMVV) drei Monate. Rezepte der gesetzlichen Krankenkassen sind jedoch nur einen Monat gültig.