Verein
Der Begriff Verein (Rückbildung aus vereinen) bezeichnet eine Organisation, in der sich Personen zu einem bestimmten gemeinsamen, durch Satzungen festgelegten Tun, zur Pflege bestimmter gemeinsamer Interessen oder ähnlichem zusammengeschlossen haben.
Recht
Deutschland
Als eingetragener Verein ist es einer solchen Gruppierung möglich, als juristische Person aufzutreten. Ein nicht eingetragener Verein (neV) unterliegt den gleichen Regeln wie eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts mit dem Unterschied, dass er eine Satzung hat. Vereine können gemeinnützig sein.
Die rechtlichen Grundlagen dazu finden sich im "Bürgerlichen Gesetzbuch" (BGB).
Schweiz
Der Verein erlangt mit der Gründung Rechtsfähigkeit. Dazu müssen zumindest drei Personen Statuten erstellen und die Organe bestellen. Der Verein wird dadurch zur Juristischen Person. Zwar darf ein Verein nur ideeller und gemeinnütziger Natur sein, darf jedoch zur Erreichung des Vereinsziels ein Gewerbe betreiben. Ein Verein kommerzieller Natur ("ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe") muss im Handelsregister eingetragen sein.
Die rechtlichen Grundlagen zum Verein finden sich im schweizer Zivilgesetzbuch (ZGB) [1]. Die wichtigsten Passagen lauten:
- Soweit es vom Gesetz keine zwingenden Vorschriften gibt, kann alles ohne äusseren Zwang in den Statuen geregelt werden. Gesetzlich vorgeschrieben ist etwa, dass ein gewisser Anteil der Mitglieder jederzeit eine Vereinsversammlung einberufen können, etwa zwecks Abwahl des Vorstands.
- Der Vorstand und die anderen Organe dürfen ausdrücklich nur das tun, was ihnen gemäss Statuten erlaubt ist. Alle anderen Beschlüsse müssen von der Vereinsversammlung gefällt werden.
- Jedes Mitglied kann einen Beschluss, welcher die Statuten oder geltende Gesetze verletzt, vor Gericht anfechten, falls das Mitglied dem Beschluss vorher nicht zugestimmt hat.
- Eine Änderung des Vereinszwecks darf keinem Mitglied aufgezwungen werden. Das heisst dass der Zweck nur per einstimmigem Beschluss aller Mitglieder geändert werden kann.
Gemeinnützigkeit
Ein Verein ist dann gemeinnützig - und damit von Steuern befreit - wenn er keinen Erwerbs- oder Selbsthilfezweck aufweist. Die Gemeinnützigkeit ist dann gegeben, wenn die Tätigkeit des Vereins
- von der Allgemeinheit als förderungswürdig anerkannt wird,
- eine erhebliche Leistung im Dienste der Allgemeinheit erbringt
- und dessen Mitglieder persönliche oder finanzielle Opfer erbringen.
Die Vereinsmittel müssen dauernd an die gemeinnützige Tätigkeit gebunden sein. Daher darf das Vermögen eines gemeinnützigen Vereins nicht an Personen verteilt werden, sondern die Satzung muß einen gemeinnützigen Empfänger des Vereinsvermögens im Fall seiner Auflösung ausweisen.
Auch die Ziel-Menge der Menschen, für die der Verein tätig ist, muss offen definiert sein. Die gemeinnützige Arbeit des Vereins kann auch im Ausland oder im kulturellen Bereich stattfinden [2].
Geschichte
Die Entstehung des Vereinswesens ist eng mit der Industrialisierung verknüpft, als Menschen die starren ständischen Korporationen aufgaben, die das wirtschaftliche und gesellschaftliche Leben bislang geprägt hatten. Mit dem Beginn des 19. Jahrhunderts entstanden zahlreiche Vereine, "Gesellschaften", Verbindungen sowie Bünde.
Mobilität, Flexibilität und Individualität fanden in der Struktur des Vereins eine neue Grundlage zur Entfaltung gemeinschaftlichen Lebens und zur Durchsetzung gemeinsamer Interessen. Diese Interessen umfassten das gesamte Spektrum des Lebens. Zunächst war der Anspruch vieler Vereine ein genereller, allgemeiner. Zum Beispiel war ein Turnverein zugleich ein Sportverein, ein religiöser Verein gleichzeitig auch ein patriotischer Verein (siehe Friedrich Ludwig Jahn: "frisch, fromm, fröhlich, frei") und vereinte damit individuelle mit kollektiven Interessen. Damit gewannen Vereine zunehmend gesellschaftlichen Einfluss und Macht.
Wenn man heute dem Vereinswesen mitunter abschätzig mit dem Begriff der Vereinsmeierei beizukommen sucht, zeigt sich doch derzeit die Kraft vereinsmäßig strukturierter Organisationen in der Rolle der Nichtregierungsorganisationen (NGOs) in den gegenwärtigen weltpolitischen Auseinandersetzungen.
Arten von Vereinen
Es entstanden Vereine
- mit sozialen Zielen: Wohlfahrtsverein, Nachbarschaftsverein, Pflegeverein
- mit moralischen Zielen: Tugendbund, Abstinenzverein, Freimaurer, etc.
- mit kulturellen Zielen: Musikverein, Leseverein, Gesangverein, Schlaraffen, Jugendkulturverein, etc.
- mit religiösen Zielen: christliche Vereine, Freikirchen, Missionsverein, etc.
- mit ökonomischen Zielen: Konsumverein, Sparverein
- mit ökologischen Zielen: Naturschutzverein (beispielsweise BUND), Umweltschutzorganisation
- mit wissenschaftlichen Zielen: Geschichtsverein, Naturforscherverein, etc.
- um den individuellen Lebenszyklus: Jünglingsverein, Frauenhilfsverein, Mensa, etc.
- mit gesellschaftlich nützlichen Zielen: Freiwillige Feuerwehr, Hilfsvereine (zum Beispiel THW), Naturschutzverein, Umweltschutzorganisation etc.
- mit gesellschaftlichen politischen Zielen: Landwehrverein, Umweltschutzorganisation etc.
- Vereine mit berufsspezifischen Zielen: Arbeiterverein, Akademischer Verein, Landvolkverein etc.
- mit dem Hintergrund der Freizeitbeschäftigung (Hobby): Sammlerverein, Modellbauverein, Gärtnerverein, Züchterverein,
- mit sportlichen Zielen: Sportvereine, Anglerverein, Wanderverein, Turnverein
- mit pädagogischen Zielen: Bildungsverein, Buchverein, Umweltschutzorganisation
- mit technischen Zielen: Technischer Verein (beispielsweise TÜV)
- an Universitäten: siehe Studentenverbindung
Die Entwicklung der Vereinswesens führte zu einer Differenzierung in Gruppierungen wie Assoziation, Partei, Genossenschaft, Gewerkschaft
Das Vereinsrecht ist in den einzelnen deutschsprachigen Ländern ähnlich geregelt.
Siehe auch: Vereinsrecht in Deutschland, Selbsthilfegruppe, Idealverein, Ehrenamt
Weblinks
- Deutsche Vereine - Thematisch geordnetes Verzeichnis