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Sperrpapier

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Als Sperrpapier bezeichnet man die Absenderausführung eines Frachtbriefes. Sie hat die Funktion eines Sperrpapiers inne, sofern dies im Frachtbrief ausdrücklich vermerkt worden ist. Der vom Frachtführer ausgestellte Frachtbrief muss vom Frachtführer und Absender unterschrieben werden.

Das Original des Frachtbriefes muss bei der Niederlassung des Frachtführers oder bei einem dafür bevollmächtigtem Vertreter vorgelegt werden, um nachträgliche Weisungen erteilen zu dürfen. Dieses Verfahren wird im internationalen Eisenbahn- und Straßengütertransportrecht und im Luftfrachtrecht angewendet.

Laut §418 Abs. 1 HGB berechtigt es den Besitzer (z.B. Versender, Absender, Banken, Empfänger, etc.) des Sperrpapiers während, des Transports über das Gut zu verfügen. Allerdings nur, wenn er im Besitz der Absenderausführung des Frachtbriefes ist. Dieses Verfahren dient als Sicherheit , dass die Sendung an den genannten Empfänger ausgeliefert wird. (Vgl. Bill of Lading / Konnossement )

Das Verfügungsrecht erlischt nach Ablieferung des Gutes an der Ablieferungsstelle und liegt ab diesem Zeitpunkt beim Empfänger.


Literatur

  • Dischinger, Daigl, Dreykorn, Hiedl, Rebhan: Winklersverlag, ´´Speditionsbetriebslehre´´, Darmstadt, 5. Auflage, 2005 ISBN 978-3-8045-3844-3
  • Bischof, Meister, Pyell, Roj, Stadler, Wagner: Bildungsverlag 1, ´´Leistungserstellung in Spedition und Logistik´´, Troisdorf, 10. Auflage, 2007 ISBN 978-3-8237-1517-7

HGB