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Nachweisgesetz

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Das Nachweisgesetz (NachwG) legt jedem Arbeitgeber in Deutschland die Verpflichtung auf, die wesentlichen Vertragsbedingungen eines Arbeitsvertrages aufzuzeichnen, die Niederschrift zu unterzeichnen und dem Arbeitnehmer auszuhändigen. Das ist spätestens einen Monat nach Beginn des Arbeitsverhältnisses zu erledigen.

§ 2 Nachweisgesetz nennt die in der Niederschrift zu dokumentierenden Inhalte im Einzelnen. Hierzu gehören

  • Name und Anschrift der Vertragsparteien
  • Zeitpunkt des Beginns der Beschäftigung
  • bei einem befristeten Vertrag die geplante Dauer der Beschäftigung
  • den Arbeitsort, bei wechselnden Orten einen Hinweis dazu
  • eine Tätigkeitsbeschreibung
  • die Höhe des Arbeitsentgelts einschließlich von Zuschlägen
  • vereinbarte Arbeitszeit
  • Dauer des jährlichen Erholungsurlaubs
  • Kündigungsfristen
  • Hinweis auf für dieses Arbeitsverhältnis geltende Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen.

Wenn der Arbeitgeber seine Verpflichtung nicht erfüllt, ist der Arbeitsvertrag gleichwohl gültig zu Stande gekommen. Der Verstoß könnte sich aber zu Gunsten des Arbeitnehmers in einem Streitfall vor Gericht auswirken, wenn es um Darlegungen mündlich getroffener Vertragsinhalte geht.

Siehe auch: Arbeitsvertrag