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Einzugsermächtigung

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Mit einer Einzugsermächtigung erteilt ein Zahlungspflichtiger dem Zahlungsempfänger die Genehmigung, von seinem Konto einen bestimmten Betrag im Lastschriftverfahren abbuchen zu dürfen.

Der Zahlungsempfänger reicht bei seiner Bank eine entsprechende Lastschrift ein (heute in der Regel auf elektronischem Weg). Dabei hat er sich gegenüber seiner Bank verpflichtet, nur Belege einzureichen, für die er auch eine entsprechende Genehmigung hat. Die Bank prüft das im allgemeinen nicht. Nichtbezahlte Lastschriften dürfen laut der Vereinbarung mit der Bank kein zweites mal eingereicht werden. Die Lastschrifteingänge werden E.v. (Eingang vorbehalten) gutgeschrieben.

Der Belastete hat nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen sechs Wochen Zeit, der Belastung auf seinem Girokonto zu widersprechen.

Weitere Gründe für die Nichteinlösung sind:

  • Konto erloschen
  • falsches Konto (nur Zahlungsverkehrskonten wie Girokonten sind zugelassen)
  • unzureichende Deckung

Trotz der Unsicherheit für den Zahlungsempfänger ist das Verfahren in Deutschland sehr beliebt. Der Vorteil für den Zahlungsempfänger ist die leichtere Überprüfbarkeit von Eingängen bzw. von Nichteingängen.

Für die Banken stellen die die Gutschriften unter Eingang vorbehalten ein kreditmäßig zu ordnendes Risiko dar, da die Obligen aus derartigen Lastschrifteinreichungen ihrer Kunden erhebliche Summen erreichen können.

http://www.zahlungsverkehrsfragen.de/lastschrift.html#einzug


siehe auch: Abbuchungsauftrag, Kontoüberweisung, Zahlungsverkehr