Bordgewalt
Die Bordgewalt bezeichnet die Herrschaft
- des Kapitäns eines Seeschiffes oder
- des verantwortlichen Piloten eines Flugzeuges
über seine Besatzung, seine Passagiere und über das Schiff, Boot bzw. Flugzeug. Im deutschen Recht werden ihm Aufgaben und Befugnisse von Polizeivollzugsbeamten zuteil. Sind Polizeivollzugsbeamte an Bord, ist er ihnen gegenüber weisungsbefugt.
In Deutschland registrierte Fahrzeuge gelten als deutsches Staatsgebiet, sobald sich diese in Betrieb befinden.
Luftfahrzeuge
Für deutsche Luftfahrzeuge gelten v.a. die Bestimmungen des § 12 Luftsicherheitsgesetz (LuftSiG):
(1) Der verantwortliche Luftfahrzeugführer hat als Beliehener für die Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung an Bord des im Flug befindlichen Luftfahrzeuges zu sorgen. Er ist nach Maßgabe von Absatz 2 und der sonst geltenden Gesetze befugt, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen.
(2) Der verantwortliche Luftfahrzeugführer darf die erforderlichen Maßnahmen treffen, um eine im einzelnen Fall bestehende Gefahr für Personen an Bord des Luftfahrzeuges oder für das Luftfahrzeug selbst abzuwehren. Dabei hat er den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (§ 4) zu wahren. Insbesondere darf der Luftfahrzeugführer 1. die Identität einer Person feststellen, 2. Gegenstände sicherstellen, 3. eine Person oder Sachen durchsuchen, 4. eine Person fesseln, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Person den Luftfahrzeugführer oder Dritte angreifen oder Sachen beschädigen wird.
(3) Zur Durchsetzung der Maßnahmen darf der Luftfahrzeugführer Zwangsmittel anwenden. Die Anwendung körperlicher Gewalt ist nur zulässig, wenn andere Zwangsmittel nicht in Betracht kommen, keinen Erfolg versprechen oder unzweckmäßig sind. Der Gebrauch von Schusswaffen ist Polizeivollzugsbeamten, insbesondere denjenigen des Bundesgrenzschutzes nach § 4a des Bundesgrenzschutzgesetzes vorbehalten.
(4) Alle an Bord befindlichen Personen haben den Anordnungen des Luftfahrzeugführers oder seiner Beauftragten nach Absatz 2 Folge zu leisten.
(5) Der verantwortliche Luftfahrzeugführer hat den Schaden zu ersetzen, welcher der Bundesrepublik Deutschland durch rechtswidrige und vorsätzliche oder grob fahrlässige Verletzung seiner Pflichten bei Ausübung der Aufgaben und Befugnisse nach den Absätzen 1 bis 3 entsteht. Wird der Flug von einem Luftfahrtunternehmen durchgeführt, hat dieses den Schaden zu ersetzen, welcher der Bundesrepublik Deutschland durch eine rechtswidrige und schuldhafte Verletzung der Pflichten des verantwortlichen Luftfahrzeugführers oder seiner Beauftragten bei Ausübung der Aufgaben und Befugnisse nach den Absätzen 1 bis 3 entsteht.
Wer eine in Absatz 1 bezeichnete Handlung begeht und dabei mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt Widerstand leistet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft (§ 20 Abs. 2 LuftSiG).
Der Beginn der Bordgewalt ist vom Verschlußzustand der Türen abhängig, d.h. das Luftfahrzeug gilt als in Flug befindlich, wenn die Türen geschlossen sind ( Tokioter Abkommen von 1964, Kapitel III, Artikel 5, Absatz 2).
Die Bordgewalt auf Luftfahrzeugen wird auch luftpolizeiliche Hoheitsgewalt genannt.
Schiffahrt
Für Schiffe, die unter deutscher Flagge fahren, regelt § 106 Seemannsgesetz die Bordgewalt(Auszüge):
Droht Menschen oder dem Schiff eine unmittelbare Gefahr, so kann der Kapitän die zur Abwendung der Gefahr gegebenen Anordnungen notfalls mit den erforderlichen Zwangsmitteln durchsetzen; die vorübergehende Festnahme ist zulässig. Kommt die Anwendung mehrerer Mittel in Frage, so ist tunlichst das Mittel zu wählen, das den Betroffenen am wenigsten beeinträchtigt (Abs. 3). Die Anwendung körperlicher Gewalt oder die vorübergehende Festnahme sind nur zulässig, wenn andere Mittel von vornherein unzulänglich erscheinen oder sich als unzulänglich erwiesen haben (Abs. 4).