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Wikipedia:Urheberrechtsfragen/alt

aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie

Willkommen im Urheberrechtsrichtlinienforum

Auf dieser Seite werden Fragen bezüglich der Richtlinien der Wikipedia zum Urheberrecht diskutiert. Möglicherweise wird deine Frage aber bereits auf einer der folgenden Seiten beantwortet:

Bitte beachten:

  • Bitte das Problem möglichst genau erläutern (welches Bild, welcher Text? — bitte unbedingt verlinken!).
  • Es findet keine Rechtsberatung statt, vgl. Wikipedia:Hinweis Rechtsthemen.
Abschnitte, deren jüngster Beitrag mehr als 14 Tage zurückliegt und die mindestens 2 signierte Beiträge enthalten, werden automatisch ins Archiv verschoben. (Unbeantwortete) Abschnitte mit nur 1 signiertem Beitrag werden nach 30 Tagen archiviert. Mit dem Baustein {{erledigt|1=~~~~}} markierte Abschnitte werden nach 2 Tagen archiviert.


Umgang mit URV durch den Einbänder

Gibt es Interessentinnen und Interessenten, die sich überlegen, auf URV durch den Einbänder in irgendeiner Weise juristisch zu reagieren? Bitte meldet Euch per Mail bei mir, ich würde gern mit Euch Ideen austauschen.--Mautpreller 17:20, 21. Sep. 2008 (CEST)[Beantworten]

Wenn du Mitstreiter suchst: Eine Idee wäre, diejenigen Bildautoren anzuschreiben, deren Rechte am Eindeutigsten verletzt wurden, das sind m.E. diejenigen, die ihre Bilder nicht unter der GFDL, sondern unter einer anderen Lizenz (z.B. Creative Commons) freigegeben haben. Hier hat Wissen Media nicht nur versäumt, den Bildautor mit Zuordnung zum Werk zu nennen, sondern auch jegliche Angabe der Bildlizenz fehlt. Die Liste der Bilder ist unter Wikipedia:Einbänder/Abbildungen; es dürften einige hundert Bildautoren betroffen sein. Vielleicht finden sich darunter auch welche, die sich einer Sammelklage, einstweiliger Verfügung, oder was dir so vorschwebt, anschließen würden. Neitram 15:20, 24. Sep. 2008 (CEST)[Beantworten]
Ich bin immer noch nicht dazu gekommen nachzusehen, für welche Beiträge ich in der Autorenliste gelandet bin und ob da ausreichend Schöpfungshöfe vorliegt. Wenn ja, beteilige ich mich gerne an einem Sammelschreiben (keiner -klage!). Für die Printausgabe kann sich der Verlag artig entschuldigen (oder ist dahingehend schon irgendetwas vom Verlag zu sehen gewesen und mir nur entgangen?), die online gestellte Ausgabe können sie unverzüglich nachbessern. -- Martina Nolte Disk. 18:15, 29. Sep. 2008 (CEST)[Beantworten]

ich bitte um Kommentare, wie wir sowas handhaben sollen und dann dass sich jemand vllt um den konkreten Fall kümmert. Forrester 19:52, 26. Sep. 2008 (CEST) (3-fach bei den AK gescheitert, aber voll einen auf dicke Signatur machen. Ich werde jetzt nicht Ersatzhandlung schreien..... sугсго 21:09, 26. Sep. 2008 (CEST))[Beantworten]

LOL, das steht in keinem kausalen Zusammenhang ;) Hab so eine Schnörkelschrift nur bei einem anderen Commons User gesehen und ich fands klasse...mittlerweile etwas kleiner... Forrester 10:39, 27. Sep. 2008 (CEST)[Beantworten]
Ich finde diese Form der Selbstdarstellung überflüssig und ablehnenswert. ST 12:13, 27. Sep. 2008 (CEST)[Beantworten]

Mir ist nicht klar worums geht. Forresters Signatur lehne ich ebenfalls ab. --Historiograf 22:23, 27. Sep. 2008 (CEST)[Beantworten]

Ich habe die Sig verändert, nachdem mir gezeigt wurde, wie es für Leute, die diese Font nicht haben, aussieht. Dass jedoch den vermeintlichen (vor allem einer...) "Experten" nix anderes einfällt, als meine Sig abzulehnen oder die Anfrage nicht näher verstehen (zu wollen), ist remarkable. [[ Forrester ]] 17:56, 29. Sep. 2008 (CEST)[Beantworten]

Klassenfoto von 1930

Auf dem KLassenfoto meiner Schwiegermutter von 1930 ist ihr KLassenlehrer Wilhelm Lobsien mit abgebildet. Ich möchte nur den Kopf von Wilhelm Lobsien für den entsprechenden Wikipedia Artikel zur Verfügung stellen. Meine Schwiegermutter hat keine Einwände. Wilhelm Lobsien ist 1947 gestorben. Ist das ok? --Kuhl-k 17:02, 27. Sep. 2008 (CEST)[Beantworten]

NEIN, denn es ist nicht ausschlaggeben wer abgebildet fürs Urheberrecht sondern wer es gemacht hat. Soll heissen, das wir das Foto brauchen könen, muss der Fotograf seine Zustimmunggeben geben, oder eben mindestens 70 Jahre verstorben sein. Aktuell müste er 1937 verstorben sein. Also bei einer Aufnahme von 1930 ist das Urheberrecht mit grösster Wahrscheinlcihkeit noch nicht abgelaufen, da die Wahrscheinlichkeit eben endsprechend hoch ist das der Fotograf (Urheber) eben noch länger als 7 Jahre gelebt hat. Ggf. hat es ja auf der Rückseite des Fotos einen Hinweis wer es angefertiget hat. Bobo11 18:45, 27. Sep. 2008 (CEST)[Beantworten]
Kann mich meinem Vorredner nur anschließen. Das einzige, was uns das Todesdatum des Lerhers bringt, ist, dass wir wissen, dass das Recht am eigenen Bild bereits abgelaufen ist. Das entbindet uns aber trotzdem nicht davon, die ganz normalen Urheberrechte des Bildes zu beachten. -- ChrisiPK (Disk|Beiträge|Bewerten) 19:14, 27. Sep. 2008 (CEST)[Beantworten]
Zwischenbemerkung zum Recht am eigenen Bild, bei einem Klassenfoto ist es durchaus berechtigt von einer Einwilligung auszugehen. Also davon, dass die Abgebildeten, stillschweigend die Zustimmung zur Veröffentlichung erteilt haben. Sprich hier ist, im Gegensatz zu den normalen Familienfotos, nicht zwingend eine Genemigung des abgebildeten Personen erfordelich (ggf. greift sogar § 23 KUG 1.3. Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben). Davon ist aber das Urheberrecht am Foto nicht betroffen! Die Verwendung eines Klassenfotos in einer Enzyklopädie (Personen- oder Geschichtsartikel), ohne ausdrückliche Zustimmung der abgebildeten Persoonen, seh ich als gesamtes nicht als problematisch. Bobo11 00:24, 28. Sep. 2008 (CEST)[Beantworten]
Entschuldigung, wenn ich mich einmische: Seit wann haben Lichtbilder Schutz 70 Jahre post mortem auctoris? Das gilt nur für Lichtbildwerke, und ein Klassenfoto dürfte da wohl kaum drunter fallen. Also heute gilt: 50 nach Veröffentlichung, oder wenn nicht veröffentlicht, 50 Jahre nach Entstehung (§ 72 UrhG). Nebenbei: Selbst wenn es ein Lichtbildwerk wäre: Die Verwendung kleiner Ausschnitte unterfällt nicht mehr dem Urheberrecht, weil ja die für die Schöpfung notwendige Bildkomposition nicht übernommen wird. Zum Zeitpunkt der Aufnahme 1930 galt übrigens noch KUG, und zwar 10 Jahre Schutz ab Erscheinen, oder wenn nicht erschienen, 10 Jahre nach dem Tod des Fotografen. Die zwischenzeitlichen Gesetzesänderungen dürften hier nicht einschlägig sein. Hier spricht alles hinsichtlich der Fotografenrechte für gemeinfrei. Grüße, Felix Sandberg 14:41, 28. Sep. 2008 (CEST)[Beantworten]
Irtum Felix. Ein Klassenfoto ist vom Resultat her eben nicht reproduzierbar (jeder Fotograf mit denselben Fähigkeiten und Kenntnissen dasselbe Ergebnis), daher ist es eben ein Lichtbildwerk, und kein Lichtbild. Denn der Fotograf greift in der Regel in die Aufstellung der Schüler und Lehrer ein, er komponiert also den Bildaufbau. Vom Standpunkt aus, dass jedes Klassenfoto gleich aussieht sollte, kannst du noch lange nicht ableiten, das dahiter keine schöpferische Tätikeit steht. Und nur die, die schöpferische Tätikeit, ist für das Urheberrecht Ausschlag gebend. Bobo11 14:52, 28. Sep. 2008 (CEST)[Beantworten]
Ich will das jetzt nicht bereittreten - Deine Ansicht widerspricht der Grundsatzentscheidung des BGH (GRUR 2000, 317 - Werbefotos, Vorinstanz OLG Düsseldorf). Selbst Portraits für Werbung sind keine Werke. "Gängige" Fotoarten, wozu Klassenfotos ganz bestimmt gehören, unterfallen keinem Urheberschutz (Details m.w.N. bei Schricker/Vogel, UrhR 3. Aufl. 2006, § 72 UrhG Rdn.22). Bilder, deren geistige Leistung sich im handwerklichen erschöpft, sind auch bei Profifotografen keine Werke (Wandtke/Bullinger/Thum, UrhR, 2. Aufl. 2006, § 72 UrhG Rdn.5, 6). Ausdrücklich OLG Düsseldorf GRUR 1997, 49 - Beuys-Fotografien -: Selbst studierte und mit Meistertitel ausgezeichnete Fotografin produziert nicht nur "Werke" (aaO. S.50). Aber das ist hier alles irrelevant. Wenn ich es richtig sehe, geht es nur um den Bildausschnitt des Lehrers. Und solche kleinen Ausschnitte, gerade für Personenportraits, sind keine Werkübernahme und unterfallen daher unstreitig NIE dem Urheberrecht des Fotografen, selbst wenn es bestanden hätte (Thum aaO. Rdn.24) - hier wird lediglich noch diskutiert, ob dabei auch der einfache Lichtbildschutz nach § 72 UrhG erlischt (so Thum, Vogel, auch Loewenheim Handbuch des Urheberrechts, 2003, § 37 Rdn. 17 und die h.M.) oder dieser immer erhalten bleibt (so bekanntlich Dreyer). Aber das "Portrait" des Lehrers aus einem Klassenfoto ist keinesfalls nach Urheberrecht geschützt. Sorry, man kann in dem Thema viel rumdiskutieren, an der Stelle würde ich es jedem Studenten mit "unvertretbar" anstreichen. Grüße, Felix Sandberg 15:22, 28. Sep. 2008 (CEST) 15:22, 28. Sep. 2008 (CEST)[Beantworten]

Die Ansicht von Felix Sandberg ist durchaus unbeachtlich und widerspricht unserer jahrelangen gefestigten Praxis. Die Anführung von Schricker 3. Aufl. § 72 Rz. 22 trägt seine Ausführungen keineswegs. Dort wird ausgeführt: Die Grundsätze der kleinen Münze nach denen ein Minimum an Individualität bereits schutzbegründend wirkt gelten auch im Bereich der Fotografie. Für gesteigerte Anforderungen ist spätestens seit der EU-Harmonisierung der Schutzstandards kein Raum mehr. Erst wo fotografische Tätigkeit sich "im Gängigen oder Technischen erschöpft" beginnt der Leistungsschutz nach § 72 UrhG. Schauen wir uns nun die Entscheidung Werbefotos an. "Das Berufungsgericht hat aber - wie von der Revision zu Recht beanstandet - übersehen, daß der Klägerin wegen der Benutzung der in die Werbeanzeigen eingefügten Fotos jedenfalls Ansprüche aus Lichtbildschutz (§§ 72, 97 Abs. 1 UrhG, § 812 BGB) zustehen können, wenn diese nicht als Lichtbildwerke (§ 2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG) schutzfähig sein sollten." Es heisst nicht: da diese nicht schutzfähig sind. dass auf jeden Fall der Schutz nach § 72 UrhG bejaht wird, entspricht einer gängigen Gerichtspraxis bei Fotos, deren Schutzfrist als einfaches Lichtbild noch nicht abgelaufen ist. Der weitergehende Schutz als Lichtbildwerk wird offengelassen (explizit: "Die Frage, welche Schutzvoraussetzungen im Zeitpunkt der behaupteten Verletzungshandlungen für Lichtbildwerke gegolten haben, kann jedoch offenbleiben"). Der BGH lässt erkennen, dass auch die durchschnittliche Tätigkeit von Fotografen Lichtbildwerke gemäß § 2 UrhG entstehen lässt, denn die Vorinstanz wird deutlich zurechtgewiesen: "Das Berufungsgericht hat es abgelehnt, einen Urheberrechtsschutz der Anzeigen aus den verwendeten Fotos herzuleiten. Es ist dabei davon ausgegangen, daß den Fotos urheberrechtlicher Schutz als Lichtbildwerken im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG nur zukommen könne, wenn sie eine eigenschöpferische Prägung und Gestaltung aufwiesen. Bei einem Gesamtvergleich mit den vorbestehenden Gestaltungen müßten sich schöpferische Eigentümlichkeiten ergeben, die über das Handwerksmäßige und Durchschnittliche deutlich hinausragten. In den Fotos offenbare sich jedoch kein besonderes fotografisches Können. Bei dieser Beurteilung ist das Berufungsgericht von Anforderungen an die Schutzfähigkeit von Fotografien ausgegangen, die jedenfalls seit dem 1. Juli 1995 nicht mehr gelten, d.h. dem Zeitpunkt, in dem die Richtlinie 93/98/EWG des Rates zur Harmonisierung der Schutzdauer des Urheberrechts und bestimmter verwandter Schutzrechte vom 29. Oktober 1993 (ABl. Nr. L 290/9) nach ihrem Art. 13 Abs. 1 umzusetzen war und auch durch das Dritte Gesetz zur Änderung des Urheberrechtsgesetzes vom 23. Juni 1995 (BGBl. I S. 842) umgesetzt worden ist (Art. 3 Abs. 2 des 3. UrhG-ÄndG). Nach Art. 6 der Richtlinie sollen Fotografien geschützt werden, wenn sie individuelle Werke in dem Sinne darstellen, daß sie das Ergebnis der eigenen geistigen Schöpfung ihres Urhebers sind (vgl. dazu auch Erwägungsgrund 17 der Richtlinie). Eines besonderen Maßes an schöpferischer Gestaltung bedarf es danach für den Schutz als Lichtbildwerk nicht (vgl. Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 2. Aufl., § 2 Rdn. 33, 179; Schricker/Vogel aaO § 72 Rdn. 21; Nordemann/Vinck in Fromm/Nordemann, Urheberrecht, 9. Aufl., § 2 Rdn. 74; Hertin ebd. § 72 Rdn. 2; Heitland, Der Schutz der Fotografie im Urheberrecht Deutschlands, Frankreichs und der Vereinigten Staaten von Amerika, 1995, S. 60 ff.; Platena, Das Lichtbild im Urheberrecht, 1998, S. 233 ff.; A. Nordemann/Mielke, ZUM 1996, 214, 216)." Die Formulierung "Gemessen daran ist auch den in den Werbeanzeigen enthaltenen Porträtfotos der Schutz des § 72 UrhG nicht abzusprechen" ist also keinesfalls so zu lesen, dass selbst Porträtfotos keine Lichtbildwerke sind, sondern dass sie mindestens Lichtbilder sind. bei Logos vertrete ich hier ständig die Ansicht, dass die Beweis- und Begründungslast in unserem Kontext demjenigen zukommt, der sie als geschützt betrachtet, da es nicht sein kann, dass im Endeffekt alle Werke der angewandten Kunst als geschützt gelten, wenn dies nach Ansicht der Rspr. nur für Ausnahmen gilt, eben solche, die deutlich überragen. Wenn Lichtbildwerke über das "Handwerksmäßige und Durchschnittliche" NICHT herausragen müssen (so der BGH), folgt daraus, dass auch ein Klassenfoto von 1930, das damals ja von einem Berufs-Fotografen angefertigt worden sein dürfte, erst einmal als geschützt anzusehen sein wird. Falls der Name des Fotografen nicht bekannt sein sollte, bietet sich die bei Fotos ja mögliche Berufung auf Anonymes Werk an, was ich allemal praktikabler fände als die Erwägung, ein Ausschnitt aus einem Lichtbildwerk sei nur als einfaches Lichtbild zu betrachten.

Es hat also bei unserer ständigen Praxis zu bleiben, dass wir normale Fotos als Lichtbildwerke ansehen, was nicht ausschließt, dass im Einzelfall ausnahmsweise schlüssig gezeigt werden kann, dass kein Lichtbildwerk vorliegt --Historiograf 16:09, 28. Sep. 2008 (CEST)[Beantworten]

PS: laut amtl. Begründung sah der Gesetzgeber 1965 "unüberwindliche Schwierigkeiten" bei der Abgrenzung zwischen Lichtbildwerken und Lichtbildern. Daher gilt auch für uns: in dubio pro Lichtbildwerk --Historiograf 16:14, 28. Sep. 2008 (CEST)[Beantworten]

Mal ganz kurz: Was Wikipedia "in dubio" macht, ist ihre Sache. Die Zitatschnipsel sind etwas einseitig, mir fehlt jetzt die Zeit, das hier für WP alles aufzuarbeiten (hab gerade den Schricker und das BGH-Urteil wie auch die OLG D'dorf Entscheidung nochmal gelesen, ich weiß also schon, was da alles so steht). Aber wie gesagt: Thema verfehlt - denn der Kopf des Lehrers als Ausschnitt ist jedenfalls urheberrechtlich frei. Dazu ist hier nichts weiter gesagt, und damit ist die ganze (lange, aber doch unvollständige um nicht zu sagen, einseitige) Zitiererei überflüssig. Praxis "Vorsicht ist gut" will ich nicht beanstanden. Sie ist allerdings keine Antwort darauf, was urheberrechtlich gilt oder nicht. Und noch eines: Meine Ansicht ist durchaus nicht "unbeachtlich", hier ist kein Benutzer die Superrevisionsinstanz. Jeder, der fachkundig ist, darf zur Sache schreiben, was er meint, und was die Autoren oder zuständigen Gremien daraus machen, ist dann ihre Sache. Vorsicht mit solchen Statements, die andere Nutzer pauschal als minderwertig abqualifizieren. Ich weiß auch schon, was ich schreibe, und was ich dabei rechtlich verantworten kann. Ich kann hier mit jeder "Praxis" der Wikipedia leben, ist ja auch nicht mein Bild, und auch mit jeder anderen Meinung. Was "beachtlich" ist, bestimmt aber nicht ein Nutzer. Felix Sandberg 16:33, 28. Sep. 2008 (CEST)[Beantworten]

Für mich ist das, was du schreibst unbeachtlich. Du verdrehst die Rechtslage und erweckst bei den vielen Lesern dieser Seite, die anders als wir beide nicht das Privileg haben, kurz mal im Schricker nachsehen zu können, einen falschen Eindruck. Du stellst nassforsch apodiktische, schlecht begründete Behauptungen auf und jammerst, wenn man deine Mindermeinung mit der gebotenen Deutlichkeit zurückweist. Ich kann nicht erkennen, wieso der Kopf des Lehrers urheberrechtlich frei sein sollte, denn aus deiner Argumentation geht das keinesfalls hervor. Wir haben bisher Abstand davon genommen, (kleine) Ausschnitte aus älteren Lichtbildwerken als einfache Lichtbilder zu werten, und ich kenne auch keine einzige Gerichtsentscheidung, die man dafür ins Feld führen könnte. Ich stehe einer solchen Einzelfallentscheidung keineswegs ablehnend gegenüber, aber ich wehre mich dagegen, dass unsere bisherige Praxis mit ein paar manipulativen Aufpluster-Zitaten in Frage gestellt wird. "Thema verfehlt", das gilt doch dann für dich. --Historiograf 18:04, 28. Sep. 2008 (CEST)[Beantworten]

"verdrehst die Rechtslage", "nassforsch", "manipulativ", "aufplustern": Ich habe immer die Erfahrung gemacht, daß der inflationäre Gebrauch von selbstbewußter Wortwahl unter persönlicher Diskreditierung anderer Meinungen ein Indiz für fehlende Sachargumente ist. Ich habe den Eindruck, daß der wesentliche Punkt des Teilschutzes in Deiner Betrachtung schlicht übersehen wurde. Du hast schon Schwierigkeiten, für das ganze Bild den Werkcharakter zu begründen - das mag aber durchaus noch eine Restunsicherheit bergen. Den Werkcharakter des Ausschnittes hast Du aber nicht dargelegt, und allein auf den käme es an (Bullinger, in Wandtke, § 2 UrhG Rdn.42, 43, worauf Thum in § 72 Rdn.24 verweist, siehe auch Loewenheim bei Schricker, § 2 UrhG Rdn.66 und in seinem Handbuch, § 7 Rdn.14): Kleine Teile, in denen die Entfaltung einer persönlichen geistigen Schöpfung nicht mehr erfolgt, fallen aus dem Urheberrecht.
Im übrigen ergibt sich recht klar, daß ein simples Klassenfoto nichts mit "individueller Betrachtungsweise oder künstlerischer Aussage" oder "schöpferischer Leistung" zu tun hat, die z.B. Schricker/Loewenheim fordern (§ 2 Rdn.179) - dort auch eine lange Liste der Kriterien, die ein Bild zum Bildwerk machen: ungewöhnlicher Bildausschnitt oder Perspektive ... Voraussetzung ist, daß die Fotografie eine auf der Gestaltung beruhende Aussage enthält (so die anerkannte Definition von Nordemann, in: Loewenheim, Handbuch, § 9 Rdn.134). Ein Klassenfoto zeigt Lehrer und Schüler und muß handwerklich stimmen, eine "Aussage" des Fotografen steckt da normalerweise nicht drin. Nordemann benennt die erforderlichen Gestaltungsmittel (Rdn.135-146). Das alles hat mit der europarechtlich umstrittenen Frage der Getaltungshöhe nichts zu tun. Es geht einfach darum, ob Gestaltung überhaupt vorliegt. Also zeig mir, was in diesem Foto nun von den Kriterien, die Nordemann aus der obergerichtlichen Rechtsprechung herausgefiltert hat, vorhanden ist und es aus der Masse des Routine-Handwerks, *alle ordentlich auf dem Bild, keiner bohrt sich im der Nase, alles scharf und gut belichtet*, heraushebt. Mit Kraftausdrücken ersetzt man keine saubere Subsumtion.
Der dritte Senat an "meinem Heimat-OLG" hat es mal sehr schön zusammengefaßt:
Lichtbildwerke (§ 2 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 2 UrhG) unterscheiden sich von bloßen Lichtbildern (§ 72 UrhG) dadurch, daß sie eine persönliche geistige Schöpfung darstellen. Insbesondere müssen sie Individualität und Gestaltungshöhe aufweisen. Sie müssen eine individuelle Betrachtungsweise oder künstlerische Aussage des Fotografen zum Ausdruck bringen, die sie von der lediglich gefälligen Abbildung abhebt. Lichtbildwerke zeichnen sich im allgemeinen dadurch aus, daß sie über die gegenständliche Abbildung hinaus eine Stimmung besonders gut einfangen, in eindringlicher Aussagekraft eine Problematik darstellen, den Betrachter zum Nachdenken anregen. Das kann z. B. durch die Wahl des Motivs, des Bildausschnitts oder der Perspektive, durch die Verteilung von Licht und Schatten, durch Kontrastgebung, Bildschärfe oder durch die Wahl des richtigen Moments bei der Aufnahme geschehen (Schricker / Loewenheim, Urheberrecht, § 2 UrhG Rdz. 113 mit weiteren Nachw.). Die Masse der alltäglichen Bilder, die rein handwerkliche Abbildung des Fotografierten, zählt jedenfalls nicht zu den Lichtbildwerken.
(OLG Hamburg, GRUR 1999, 717 - Wagner-Familienfotos)
Wer das mal auf sich wirken läßt und dann überlegt, ob Klassenfotos darunter fallen, wird sich selbst eine Meinung bilden können. Da ist nichts dran verdreht, und wenns es Dir nicht paßt, mußt Du dich bei Herrn Gärtner beschweren. Kannst ihm ja sagen, daß ich ein Trottel bin ;-) ...
Es drängt sich mir ein wenig der Eindruck auf, daß eine Meinung eines Newcomers wie von mir erstmal mit Ablehnung empfangen wird. Bislang hast Du hier - sicher fachkundig - die Fragen gelöst und offenbar die Entscheidungen maßgeblich beeinflußt. Jetzt kommt der blöde Sandberg und quatscht dazwischen, unglücklicherweise hat er auch noch die ganze urheberrechtliche Literatur samt Zeitschriften und Entscheidungen zur Hand und vermutlich irgendwie auch gelernt, damit umzugehen, na das geht aber nun gar nicht. Keine Sorge, ich will hier keine eingefahrenen Traditionen und Positionen gefährden, dazu fehlt mir auch die Zeit. Die Frage paßte nur in eine bei mir ohnehin liegende Problematik in Vorbereitung einer Vorlesung, und da hat Klein Felix es mal gewagt, auch ein paar Aspekte einzubringen, die hier bislang vielleicht noch nicht ausreichend diskutiert wurden.
Also Deine Unfreundlichkeiten überlese ich mal, Herr Kollege, denk mal über meine Punkte nach, und berate weiter als Experte das Forum - schön daß es hier genügend Fachleute gibt, und nochmal - Vorsicht ist sicher der richtige Ausgangspunkt. Abwürgen der Argumente anderer aber nicht. Bis demnächst einmal, dann hoffentlich etwas entspannter, Felix Sandberg 18:59, 28. Sep. 2008 (CEST)[Beantworten]

Die hier zu erörternde Lage der Rspr. seit 1995 zeichnet sich nicht gerade durch Üppigkeit aus. Das Urteil zu den Beuys-Fotos wird hier allgemein abgelehnt und ist auch ablehnenswürdig, da nicht im Einklang mit der Rspr. des BGH zu 2-D-Vorlagen stehend. Vogel kritisiert in Rz. 22 das OLG Düsseldorf. Die Wagner-Familienfotos sind alles andere als schlüssig. Die kleine Münze bei Lichtbildwerken ist auch bei den Lichtbildern gegeben, die das Hamburger Gericht des langen und des breiten als Dokumente der Zeitgeschichte gewertet hat (um im Ergebnis zu einem sehr langen Schutz zu kommen). Nur weil noch niemand diese Schwachsinns-Entscheidung genau auseinandergenommen hat, braucht man sie nicht für ein Gesetz zu halten. Die Wagner-Familienfotos stehen nicht mit der Aussage des BGH Werbefotos in Einklang und auch nicht mit der EU-Richtlinie. Dann gibt es noch die Scharping-Plantschereien-Entscheidung, bei der man die Pool-Bilder als einfache Lichtbilder gesehen hat. Alle Aspekte bis auf die Teilbildentnahme wurden hier seit 2004, seit ich hier aktiv bin, zur Genüge diskutiert. Wenn der Schutz der kleinen Münze bei den Lichtbildwerken gilt, dann folgert daraus, dass auch die Masse der handwerklichen Fotos und zwar auch der Amateurfotos, wie das der OGH in Österreich bei den Radlerfotos sah, geschützt sind und dass wir uns auf zu brüchiges Eis begeben, wenn wir im Einzelfall eine Unterscheidung von Lichtbild und Lichtbildwerk durchführen. Wenn es eine BGH-Entscheidung gibt zu einem Bild, das Lichtbild, aber definitiv kein Lichtbildwerk ist, also gemeinfrei, können wir uns gern weiterunterhalten. Zur Teilbildentnahme sehe ich keinen Diskussionsbedarf, da die Aktiven der DÜP im wesentlichen mit der bisherigen Regelung wohl einverstanden waren. --Historiograf 23:36, 28. Sep. 2008 (CEST)[Beantworten]

Achja und komm mir nicht mit irgendwelchem Kommentar-Kappes, der aus Auflagen vor 1995 mitgeschleppt wird. Die Kommentarliteratur sagt zwar, dass seit 1995 frühere Kriterien nicht gelten gelten, hält aber an den früheren Kriterien mehr oder minder fest, weil sie nach dem Motte "alt und bewährt" in die Fußtapfen der Vorauflagen tritt. Wirklich belastbar ist dieser unlogische Unsinn für uns nicht. Wenn nicht mehr gefordert werden darf, dass die Gestaltung das Schaffen des Durchschnittsgestalters deutlich überragt, dann ist also auch das Schaffen des Durchschnittsgestalters als Lichtbildwerke geschützt. Zugleich soll aber die Masse der alltäglichen Bilder (demnach von Unterdurchschnittsgestaltern?) nicht als Lichtbildwerke geschützt sein. Wenn die kleine Münze gilt, sind auch sehr bescheidene Gestaltungen, also auch die "lediglich gefällige Abbildung" (vermutlich geht diese Juristenphrase, ich bin übrigens Nicht-Jurist, also komm mir nicht auf Kollegialität, in die 1950er-Jahre zurück) geschützt. --Historiograf 23:52, 28. Sep. 2008 (CEST)[Beantworten]

Wer Entscheidungen des OLG Hamburg für "Schwachsinn" und die Standardliteratur zum Urheberrecht für "Kappes" und "Juristenphrasen" hält, darf das gern tun, und jeder Leser wird wissen, was er von der Belastbarkeit der Aussagen eines solchen Zeitgenossen zu halten hat. "Kollege" ist im übrigen eine hier gebräuchliche Anrede unter Wikipedia-Autoren, weil man einem gemeinsamen Projekt verbunden ist. Daß Du kein professioneller Jurist bist, merkt man, auch ohne daß Du es betonst, kein Zweifel. Grüße nach Freiburg, Felix Sandberg 09:31, 29. Sep. 2008 (CEST)[Beantworten]

Wenn Entscheidungen des OLG Hamburg nicht nachvollziehbar sind und Kommentatoren offenbar nichts mit Logik am Hut haben, bin ich froh, dass ich das als Nicht-Jurist hier frei sagen darf. Ich denke, meine urheberrechtlichen Fachkenntnisse stehen Deinen nicht nach --Historiograf 17:40, 29. Sep. 2008 (CEST)[Beantworten]

... was dem Betroffenen (ggf. den Wikipedia-Autoren) ganz dolle nutzt, wenn sie verklagt werden, vor Gericht stehen und ihr Berater mit den ganz vielen Fachkenntnissen sagt, "ihr dummen Richter seid nicht nachvollziehbar und habt alle mit Logik nichts am Hut," das wird aber kräftig Eindruck machen, genau so einen Berater und Vertreter braucht man ... :-) Also ich sag meinen Mandanten, wie die Gerichte entscheiden, und nicht wie ich meine, daß sie nach meiner superklugen Meinung entscheiden sollen, aber ich bin ja auch nur Klein Felix, Felix Sandberg 10:00, 30. Sep. 2008 (CEST)[Beantworten]
der gänzlich unbeteiligte Leser dieses Disputs kann sich des Eindrucks nicht erwehren, daß hier ein Kickboxer und ein Florettfechter aneinandergeraten sind. --91.47.221.120 14:52, 1. Okt. 2008 (CEST)[Beantworten]
Zumindest das letzte von Felix Sandberg vorgebrachte Argument ist in dieser Form nicht geeignet, die Diskussion zu fördern: Verklagt werden würde derjenige WP-Autor, der ein fremdes Urheberrecht verletzt oder verletzt haben soll. Hat dieser Autor sich indes an der Meinung von Historiograf orientiert, ist er vom Bestehen eines Schutzrechtes ausgegangen, hat dieses also respektiert. "Gefahren" im Sinne von Prozeßrisiken läuft der Benutzer nur dann, wenn er sich mit Felix Sandberg darauf beruft, daß das Klassenphoto von 1930 oder der aus diesem herausragende Kopf einer Person nicht geschützt ist, also frei kopiert werden kann.
Ich habe nicht die Absicht an dieser Stelle zu der inhaltlichen Kontroverse zu äußern, aber wenn hier die Gefahren eines Prozesses heraufbeschworen werden und das anwaltliche Vorsichtsprinzip bemüht wird (ich sag meinen Mandanten, wie die Gerichte entscheiden, und nicht wie ich meine, daß sie nach meiner superklugen Meinung entscheiden sollen), dann gehört es auch dazu zu erwähnen, daß der "sicherste Weg", den zu gehen dieses Prinzip nahelegt, derjenige der bisherigen Praxis und damit die Meinung von Historiograf ist. -- Stechlin 16:07, 1. Okt. 2008 (CEST)[Beantworten]

Es spricht ja auch für sich, dass die von mir anhand des Schricker-Kommentars aufgedeckte offenkundige Unlogik von "Klein Felix" nicht mehr kommentiert wird. Ich warte immer noch auf eine entsprechende Belehrung, wie man "kein deutliches Überragen der Leistung des Durchschnittsfotografen" und "die Masse der alltäglichen Bilder ist nicht geschützt" unter einen Hut bringt --Historiograf 00:24, 2. Okt. 2008 (CEST)[Beantworten]

Die sicherste Lösung ist - Wikipedia abschalten und im Bett bleiben. Na klar, mit "geht nicht" riskiere ich "nichts" - außer dem Projekt Wikipedia selbst!
Für Nein-Sagen braucht man keine Fachkenntnisse. Wenn diese Seite hier aber einen Sinn haben soll, dann muß sie dem Wikipedia-Autor eine Hilfestellung dafür geben, was er im Interesse der Qualität der Wikipedia darf - und wo die tatsächlichen Grenzen sind. Nur damit kommt man voran. Für "Let it be" brauche ich nur eine Beatles-Schallplatte, noch nicht mal eine fachfremde Promotion.
Die praktische Erfahrung zeigt zudem, daß man auf die ewigen Bedenkenträger überhaupt nicht mehr hört und dann einfach ohne Fachberatung "mal macht" - damit entsteht dann erst die Gefahr wirklicher Urhebrrechtsverletzungen. Ernstgenommen werden nur solche Hinweise, bei denen erkennbar ist, daß der Berater nicht als Erstes mal seine eigene "Sicherheit" im Auge hat, sondern einen optimalen Beitrag zum guten Gelingen der Sache leistet. Wo es rechtlich nicht geht, ist die Grenze, und echte Grauzonen rate ich ohne Not (und das gilt hier eigentlich immer) selbstverständlich auch zu meiden. Nein-Sagen aus reiner Privatmeinung heraus aber ist keine fachliche Diskussion für eine Seite "Urheberrechtliche Fragen" und verbraucht hier nur nutzlos Raum.
Auch im Licht der europarechtlichen Vorgaben: Schöpfungshöhe muß keine große Kunst sein, aber auch die "kleine Münze" umfaßt nicht jede handwerkliche Alltagshandlung. Das ergibt sich eigentlich von selbst, und wer das "unlogisch" findet, daß nun mal nicht alles auf der Welt ein "Werk" ist, was Mitmenschen so fabrizieren, führt sich selbst ad absurdum. Zumal wenn es sich nur um einen Bildausschnitt handelt - der rechtlich entscheidende Aspekt, der hier einfach immer wieder ausgeblendet wird. Im übrigen widerspricht die Argumentation von historiograf dem Gesetz: Wenn jedes Foto automatisch schon ein "Werk" ist, wäre das ganze Lichtbildner-Recht des § 72 UrhG gegenstandslos. Umgekehrt wird ein Schuh draus: Gerade die Existenz dieses besonderen Schutzes beweist, daß es von Fotografen gefertigte Fotos ohne Werkqualität gibt. So klein ist eben auch die kleine Münze nicht.
Ich habe den definitiven Eindruck, daß der Benutzer histriograf hier ein Forum für seine durchaus nicht uninteressanten persönlichen Ansichten sucht - was er aber bitte auf seiner Homepage oder sonstwo tun möge - und nicht in erster Linie die hier maßgebliche enzyklopäische Mitarbeit im Auge hat. Denn die besteht darin, den Autoren bei der Schaffung guter Beiträge zu helfen und sie nicht durch wortgewaltig verbrämte, ausufend ausgebreitete Privatmeinungen, die in der Rechtspraxis keinen Widerhall finden, zu verunsichern.
Für mich insoweit EOD, der geneigte Leser wird es einzuordnen wissen. --Felix Sandberg 07:14, 2. Okt. 2008 (CEST)[Beantworten]

Ich brauche hier kein Forum zu suchen, denn seit Mitte 2004 betreue ich diese Seite und die meisten respektieren hier meine Erfahrung (unter anderem auch Stechlin, der ja auch RA ist). Meiner persönlichen Ansicht nach wäre die Schweizer Regelung vorzuziehen, die überhaupt keinen Schutz von einfachen Lichtbildern kennt. Aber was ich mir wünschen würde und was wir hier pragmatisch vertreten können, ist zweierlei. Der geneigte Leser wird den Wortschwall von Felix Sandberg ebenfalls einzuordnen wissen. Wir müssen uns an das bestehende Urheberrecht halten, auch wenn es uns nicht gefällt. Sandberg hat nach wie vor kein Wort zu der von mir aufgezeigten Unlogik verloren - das spricht für sich. Es geht ihm um persönliche Angriffe, nicht um dieses Projekt --Historiograf 18:17, 2. Okt. 2008 (CEST)[Beantworten]

Hier "betreut" keiner "eine Seite", Wikipedia ist ein Gemeinschaftsprojekt, wo alle Autoren mitmachen. Und es zählt genau gar nichts, wie lange man hier "Erfahrung" hat. Respekt hat man vor Können, nicht vor Anciennität (by the way, ich betreibe Urheberrecht schon ein klein wenig länger als ein paar Jahre, aber wen interessiert das?). Und wenn jemand ihm nicht passende Sachdarstellungen als "persönliche Angriffe" mißdeutet, kann ich ihm auch nicht helfen. Erstaunliche Tatsache: Ich habe nichts gegen mir völlig unbekannte Historiker vom anderen Ende der Republik, auch wenn es momentan nicht in die selbst gestrickte Opferrolle desjenigen paßt, der seine bislang unangefochtene Autorität angegriffen sieht. Das stimmt nicht - ich respektiere Können und Einsatz (und habe histriograf auch dort ausdrücklich zugestimmt, wo es m.E. zutreffend ist, und werde das weiter so halten), aber ich darf dort argumentieren, wo ich seine Schlußfolgerungen für unrichtig halte. Bitte kein Feindbild basteln, das bringt nichts - wir müssen hier alle miteinander zurecht kommen. Ich hoffe, daß das im Interesse der anderen Nutzer bald kooperativer und unaufgeregter über das "Eindringen" eines weiteren Urheberrechtlers geschieht. Hier gibts Arbeit genug für uns alle! Grüße, Felix Sandberg 18:40, 2. Okt. 2008 (CEST)[Beantworten]
Es geht ihm um persönliche Angriffe, nicht um dieses Projekt. Widerspruch ist bei dir also ein persönlicher Angriff. An deinen Ausführungen sieht der geneigte Leser genau eines: Den Unwillen dein Revier mit jemanden zu teilen der eine andere Meinung vertritt als du und diese zu allem Überfluss auch noch fest verteidigt. Deine Erfahrung wurde und wird hier weiter akzeptiert, aber den Ton den du hier manchmal anschlägst scheinst du selbst gar nicht mehr zu registrieren, aber das sind selbstverständlich keine Angriffe...! Wenn man neue User die Fragen stellen erstmal ordendlich runterputzt, weil sie die Frechheit besitzen eine Frage zu stellen, die bereits einmal gestellt wurde ist das natürlich ein überaus freundliche Geste...ein Histo darf das... Miss mal mit dem selben Maß an dir...du tust Felix Meinung als Unsinn ab, kritisiert er aber dich, schreist du gleich persönlicher Angriff und unsachlich. Reflektiere mal deine eigenen Worte. --Tafkas hmm?! +/- 21:51, 2. Okt. 2008 (CEST)[Beantworten]
Könnt ihr euer "Kräftemessen" nicht woanders austragen? Ich bezweilfe, dass diese "Diskussion" Kuhl-k weiterhelfen wird... -- Chaddy - DÜP 21:58, 2. Okt. 2008 (CEST)[Beantworten]
Wir versuchen ja, die Antwort zu finden. Auch nach ausführlicher Diskussion: historiograf meint, es geht nicht, ich meine, es geht. Vorsicht ist die Mutter der Porzellankiste. Für Wikipedia im Zweifel für die Sicherheit - nein, bitte nicht verwenden ohne Erlaubnis des Fotografen. Frage beantwortet? Grüße, Felix Sandberg 23:49, 2. Okt. 2008 (CEST)[Beantworten]

Wie ich unten erwähnt habe, wäre ein Einordnen des Bilds als Lichtbild (angesichts des aktuellen Interesses an dem Bild als dokumentarisches Lichtbild) mit der Konsequenz verbunden, dass es bis 2015 geschützt ist, sofern es posthum veröffentlicht wurde. Die Möglichkeit, einen Ausschnitt aus einem dokumentarischen Lichtbild als einfaches Lichtbild zu betrachten, sehe ich nicht --Historiograf 14:55, 3. Okt. 2008 (CEST)[Beantworten]

Schöpfungshöhe?

Hat dieses abgebldete Motiv nach eurer Ansicht Schöpfungshöhe? Wenn ja, bitte umstandslos löschen oder sla stellen. -- MrsMyer 16:22, 28. Sep. 2008 (CEST)[Beantworten]

Das ist hier ja wohl keinesfalls die Frage. Die Frage ist, ob es nicht alt genug ist, um nicht mehr geschützt zu sein, auch wenn es SH hätte (die ich nicht sähe) --Historiograf 16:27, 28. Sep. 2008 (CEST)[Beantworten]
Das sind humorvoll gemeinte Schilder, die in Österreich in allerlei Variationen verkauft werden. Sie sind neu, auf alt gemacht. Von der kuk Großmutter bis zum kuk Hundehalter gibt es alles, was Scherzkekse kaufen. -- MrsMyer 16:34, 28. Sep. 2008 (CEST)[Beantworten]

Das Wappen ist vermutlich alt, bei der Illustration (Haus) unten hat nach meiner hier öfter vertretenen Ansicht derjenige zu begründen, der SH sieht --Historiograf 17:56, 28. Sep. 2008 (CEST)[Beantworten]

Danke sehr! :-) -- MrsMyer 17:58, 28. Sep. 2008 (CEST)[Beantworten]

Also nur mal so: Ich seh' da kein Haus, sondern 'nen Bücherstapel. ;-) -- heuler06 00:00, 3. Okt. 2008 (CEST)[Beantworten]
BTW: Eine etwas schärfere Version, vor allem im oberen Bildteil, wäre schön. Vielleicht kannst die Aufnahme nochmal wiederholen? -- ChrisiPK (Disk|Beiträge|Bewerten) 11:14, 3. Okt. 2008 (CEST)[Beantworten]

Das Ende für kommerziell verwendbare Fotos von deutschen Straßen?

http://www.heise.de/newsticker/Kommunen-wollen-gegen-Google-vorgehen-Update--/meldung/116589 Fotografieren zählt für mich zum straßenrechtlichen Gemeingebrauch, wie schon lange geklärt ist: http://www.jurpc.de/rechtspr/20010080.htm --Historiograf 16:27, 28. Sep. 2008 (CEST)[Beantworten]

Autsch, böses Faul der Gemeinden. mE käme eine Entscheidung für die Gemeinden und gegen Google der Aufhebung der Panoramafreiheit gleich. Dies sollte dringendst unterbunden werden. Christian Bier (Disk.) (+/-) 17:55, 28. Sep. 2008 (CEST)[Beantworten]
Ihr habt beide Histos Beschluss nicht gelesen, oder? Die Frage des Gemeingebrauchs wurde gar entschieden. Und bzgl. der Panoramafreiheit sagt das nichts aus. Die Bilder sind auch Gemeinfrei, wenn sie ordnungswidrig erzeugt wurden; es ist ja auch kein Ende der Panoramafreiheit, dass man mit dem kfz auf einer BAB nicht zum Zwecke der Fotoschaffung halten darf. sугсго 18:01, 28. Sep. 2008 (CEST)[Beantworten]
Die Frage des Gemeingebrauchs wurde sehr wohl entschieden, auch wenn sie nicht im Leitsatz steht. S.a. http://archiv.twoday.net/stories/5221753/ Genau lesen bildet. Wenn ein Kamerafahrzeug sich genauso wie alle anderen (insbesondere gewerblichen) Fahrzeuge durch die Straßen bewegt, liegt keine untersagungsfähige Sondernutzung vor. Wenn ein Profifotograf sich zu Fuß und ohne Stativ ebenso wie ein Hobbyfotograf verhält, liegt ebenfalls keine Sondernutzung vor. Man mag ja zu Googles datenkrakenartigem Vorgehen stehen, wie man will, aber der straßenrechtliche Gemeingebrauch ist durch das Grundrecht der allgemeinen Handlungsfreiheit geschützt und ein hohes Gut. Hier das an sich böse obrigkeitliche Instrument der straßenrechtlichen Sondernutzung, mit der man vorzugsweise Scientology-Infostände in Fußgängerzonen bekämpft (was dann auch gemeinnützige Organisationen trifft), zu bemühen, weil andere Rechtsgrundlagen (Urheberrecht, Datenschutz, Sacheigentum) ausscheiden, ist einfach nur daneben --Historiograf 18:14, 28. Sep. 2008 (CEST)[Beantworten]
Du hast den verlinkten Beschluss wirklich nicht gelesen, oder? Die verneinen das für die Anordnung der sofortigen Vollziehung nötige Eilbedürfnis, über die Frage des Gemeingebrauchs schweigt das Gericht. sугсго 19:02, 28. Sep. 2008 (CEST)[Beantworten]

Ich denke, du solltest deine Haarspalterei woanders betreiben. Aus den Ausführungen des Gerichts geht für mich klar und deutlich hervor, dass die straßenrechtlichen Voraussetzungen einer Sondernutzung verneint werden, das Fotografieren also im Umkehrschuss dem gemeingebrauch unterfällt. Oder in den Worten des Gerichts, das ja nun mal mit einer einstweiligen Anordnung zu tun hat: "Die Dringlichkeit einer sofortigen Vollziehung ergibt sich entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin zunächst nicht daraus, dass das Befahren der öffentlichen Straßen und Plätze auf dem Gebiet der Stadt Karlsruhe mit Fahrzeugen die mit Spezialkameras ausgerüstet sind, um Fotoaufnahmen der angrenzenden Grundstücke zu machen, einen besonders publikumsintensiven Vorgang darstellt, der sich direkt im Straßenverkehr abspielt. Der Prokurist der Antragstellerin hat eidesstattlich gegenüber dem Gericht versichert, dass sich die Aufnahmefahrzeuge mit normaler Geschwindigkeit im Verkehrsfluss bewegten und durch die Bildaufnahmen in keiner Form der Verkehr beeinträchtigt werde. Es würden auch keine besonderen Fahrmanöver oder Haltepositionen durchgeführt bzw. angefahren. Darüber hinaus handele es sich bei den Aufnahmefahrzeugen um handelsübliche Mercedes-Kleintransporter, in deren Dächern die Aufnahmekameras integriert seien. Die Kammer sieht keinen Anlass, an der Richtigkeit dieser Angaben zu zweifeln. Da sich die Aufnahmefahrzeuge danach aber im Straßenraum verkehrsgerecht verhalten, entgegen der Befürchtung der Antragsgegnerin insbesondere kein ständiges Anhalten und Wiederanfahren zu erwarten ist, und sie sich auch nach ihrem äußeren Erscheinungsbild nicht wesentlich von den übrigen am Verkehr teilnehmenden Fahrzeugen unterscheiden, kann von einem "publikumsintensiven Vorgang" keine Rede sein. Eine Beeinträchtigung der Belange der anderen Straßenverkehrsteilnehmer ist daher nicht zu erwarten, so dass in diesem Zusammenhang auch ein Interesse an der sofortigen Vollziehung der Untersagungsverfügung nicht gegeben sein kann." Hervorhebung von mir. Wer sich verkehrsgerecht und normal verhält, bedarf keiner Sondernutzungserlaubnis. EOD --Historiograf 23:14, 28. Sep. 2008 (CEST)[Beantworten]

Auch verkehrsgerechtes Verhalten kann Sondernutzung sein. Frag mal im Landratsamt Ahr nach, wie die die Roten Wohnwagen los geworden sind. sугсго 23:32, 28. Sep. 2008 (CEST)[Beantworten]
@syrcro: Unser Kollege (auch wenn er das Wort nicht gern hört) historiograf kennt den Unterschied zwischen Straßenverkehrsrecht und Straßen- und Wegerecht nicht. Verkehrsrecht ist Gefahrenabwehr und dient primär der Sicherheit. Wegerecht dient der Verwirklichung der öffentlich-rechtlichen Widmung. Selbstverständlich kann vieles, was der StVO entspricht, Sondernutzung sein. Und es ist spannend zu sehen, wie das Gericht hier dieser Frage ausgewichen ist, weil es die Dringlichkeit aus der mangelnden Gefahrenlage heraus verneint hat. Da kann man was reininterpretieren (das sehe ich wie historiograf - die Tendenz des Gerichtes würde ich auch mal so deuten wollen), aber es ist reininterpretiert und steht nicht drin. Das ist keine Haarspalterei. Das Ergebnis gefällt mir auch nicht, aber ich denke, syrcro, Du hast leider Recht. Nix genaues weiß man noch nicht. Grüße, Felix Sandberg 11:10, 30. Sep. 2008 (CEST)[Beantworten]

Ach ja, fangen wir jetzt an, mich von oben herab zu schulmeistern und mir elemenare Rechtskenntnisse, weil ichs gewagt habe, den Herrn Volljuristen abzuwatschen? Ich kann auf diese persönlichen Angriffe gern verzichten, da ihr sachlicher Gehalt gegen Null geht. Ich habe die Ausführungen des Urteils zitiert, und aus meinen Ausführungen lässt sich bestimmt nicht ableiten, dass mir der Unterschied zwischen Straßenverkehrsrecht und Straßenrecht nicht bekannt ist. Ich kenne diesen Unterschied sehr wohl, auch wenn ich gern zugestehe, dass ich vom Straßenverkehrsrecht so gut wie keine Ahnung habe. Das urteil betrifft eine rein straßenrechtliche Frage, denn die straßenrechtliche Frage der Sondernutzung war strittig: "Mit Schreiben vom 04.08.1999 teilte die Antragsgegnerin der Antragstellerin mit, dass die von ihr beabsichtigte Nutzung des öffentlichen Straßenraumes im Stadtgebiet Karlsruhes zum Zwecke des Fotografierens von Gebäuden eine genehmigungspflichtige Sondernutzung darstelle, eine Sondernutzungserlaubnis jedoch nicht erteilt werden könne. Hierauf ließ die Antragstellerin durch ihre Prozessbevollmächtigten mit Schriftsatz vom 11.08.1999 entgegnen, die Nutzung des öffentlichen Straßenraums sei als Gemeingebrauch zu qualifizieren, so dass eine Sondernutzungserlaubnis nicht beantragt werde. Mit Verfügung vom 22.09.1999 untersagte die Antragsgegnerin der Antragstellerin vorbeugend, die Straßen, Wege und Plätze der Gemeinde der Stadt Karlsruhe mit Fahrzeugen zu nutzen, welche mit Digitalkameras ausgerüstet sind, um Aufnahmen der Häuserfassaden der an die Straßen angrenzenden Gebäude zu machen. Gleichzeitig ordnete sie die sofortige Vollziehung dieser Verfügung an, da es sich bei dem Vorhaben der Antragstellerin um einen besonders publikumsintensiven Vorgang handele, der sich direkt im Straßenverkehr abspiele. Außerdem würden die Belange anderer Straßenverkehrsteilnehmer sowie die Interessen der Anlieger tangiert werden, die kein Interesse daran haben könnten, dass ihre Grundstücke gegen ihren Willen fotografiert werden." Die Verfügung war also eindeutig nicht straßenverkehrsrechtlicher Natur --Historiograf 00:18, 2. Okt. 2008 (CEST)[Beantworten]

Vielen Dank für das schöne Zitat - nochmal zum Mitschreiben (Hervorhebung von meiner Wenigkeit):
Zitat Beschluß des Verwaltungsgerichts Karlsruhe:
"Gleichzeitig ordnete sie die sofortige Vollziehung dieser Verfügung an, da es sich bei dem Vorhaben der Antragstellerin um einen besonders publikumsintensiven Vorgang handele, der sich direkt im Straßenverkehr abspiele. Außerdem würden die Belange anderer Straßenverkehrsteilnehmer sowie die Interessen der Anlieger tangiert werden, die kein Interesse daran haben könnten, dass ihre Grundstücke gegen ihren Willen fotografiert werden."
Zitat Benutzer historiograf:
"Die Verfügung war also eindeutig nicht straßenverkehrsrechtlicher Natur --Historiograf 00:18, 2. Okt. 2008 (CEST)"[Beantworten]
Zitat Ende. Nanu, fragt sich der geneigte Leser erstaunt ob dieser interessanten Schlußfolgerung, und man muß es wohl auch nicht kommentieren. Trotzdem: Bei mir sind Rechte im Straßenverkehr und als Straßenverkehrsteilnehmer doch mal eher "Straßenverkehrsrecht" ... wie der Name schon sagt, nicht wahr :-)
Ansonsten: Nicht so aufgeregt, lieber historiograf ... Ich fühle mich in keiner Weise "abgewatscht" ;-) Ich bin nicht so empfindlich gegen andere Ansichten und stelle mich gern der Diskussion mit Argumenten. Ach ja, und das VG Karlsruhe hat da kein Urteil gesprochen, sondern es ist ein Beschluß - auch diesen Unterschied kennt unser Kollege historiograf offenbar nicht. Aber genau darum geht es hier - das Gericht hat eben nur - per Beschluß - über den Sofortvollzug und die zur Begründung herangezogenen verkehrsrechtlichen Gefahren entschieden, nicht per Urteil über den straßenrechtlichen Sondernutzungstatbestand ... Grüße nach Freiburg, Felix Sandberg 07:57, 2. Okt. 2008 (CEST)[Beantworten]

Sind wir jetzt am Ende mit den Aufzählungen, was ich alles nicht kenne? Natürlich ist mir der Unterschied zwischen Beschluss und Urteil vertraut, und ich achte meistens sorgfältig darauf, nicht von Beschlüssen als Urteilen zu sprechen, was einzelne Fahrlässigkeiten nicht ausschließt. Jeder, der seine 5 Sinne beisammen hat, sieht in einer solchen Haarspalterei einfach nur ein mieses Mobbing. Dem Beschluss ist eindeutig zu entnehmen, dass die Rechtsgrundlage der Verfügung das Straßenrecht und nicht das Straßenverkehrsrecht war. --Historiograf 14:08, 2. Okt. 2008 (CEST)[Beantworten]

Wikipedia verletzt massiv Urheberrechte?

http://irights.info/blog/arbeit2.0/2008/09/27/podiumsdiskussion-kunst-und-ihre-technische-reproduktion-bei-der-tagung-kreative-arbeit-und-urheberrecht/ --84.62.85.103 09:28, 29. Sep. 2008 (CEST)[Beantworten]

Eine wunderschöne Behauptung ohne Beispiel. In dieser Form ignorieren. --Simon-Martin 09:37, 29. Sep. 2008 (CEST)[Beantworten]
Es ist erschreckend - seit es die Wikipedia gibt, geht einerseits kaum noch jemand ins Museum, andererseits sind die Preise für Kunstwerke eingebrochen, ein Picasso, der in den achtziger Jahren noch fünf Millionen Dollar einbrachte, geht jetzt für viertausend bis fünftausend Euro weg (und das kann einfach nicht nur am Wechselkurs liegen), einen Monet bekommt man bei Christie's schon für dreitausend. BerlinerSchule 10:44, 29. Sep. 2008 (CEST)[Beantworten]
Die Diskussion im Artikel geht über die Reproduktion und Verwertung geschützter Werke. Der Kunstfotograf Christoph Irrgang wird eingangs indirekt zitiert "Die Fotos könne er nicht selbst vermarkten, weil er nicht über die Rechte an den Bildern verfüge, die er fotografiert." Paul Keller weist dann weiter unten darauf hin, "dass die Nutzungsbedingungen der Wikipedia deutlich sagen, dass Bilder, an denen Schutzrechte bestehen, nicht hochgeladen werden dürfen." Der Photograph Irrgang bemerkt zwar in der Diskussion, dass er "keine kommerzielle Nutzung [wolle], ohne dass [er] gefragt werde." Hierzu ist nur anzumerken, dass in 90% der Fälle in denen ich gemeinfreie Bilder in Büchern oder Katalogen gefunden habe, der Photograph von den Museen gar nicht genannt wird und die Quelle, d.h. welches Museum, oder welches Buch verwendet wurde, wird von seriösen Wikipedia-/Commonshochladern angegeben, oder bei Fehlen dieser Angabe recht schnell per QS-Baustein eingefordert. Die Behauptung ist also eine aus dem Zusammenhang gerissene Meinung einer Podiumsteilnehmerin, die Äpfel nicht von Birnen unterscheiden konnte. Das plakative Herausgreifen dieses Zitates für diesen Diskussionsbeitrag ist ein gutes Beispiel dafür, wie mit Schlagzeilen falsche Denkprozesse bei den Lesern dieser Schlagzeile ausgelöst werden können. --Wuselig 10:55, 29. Sep. 2008 (CEST)[Beantworten]
Der Beitrag fällt unter die Rubrik "Erst reden, dann - vielleicht - denken ..." Habe gerade einen unfreundlichen Kommentar gepostet. Ansonsten: vergessen. Grüße, Felix Sandberg 12:36, 29. Sep. 2008 (CEST)[Beantworten]
Text des Kommentars: Felix Sandberg am 29. Sep, 2008 um 11:32 Es ist schon erstaunlich, was über die Wikipedia-Autoren hier an “Mutmaßungen” angestellt wird. Woher nimmt Herr Spielkamp die Unterstellung, daß § 72 UrhG bei uns auf Wikipedia “unbekannt” ist? Wir führen auf der entsprechenden Seite entsprechende fachliche Diskussionen, und selbst Bilder, die ich als rechtlich unproblematisch eingestuft habe, werden aus Vorsicht kritisch gesehen bzw. abgelehnt. Informieren, bevor man etwas schreibt, wäre schon nützlich. Ach, und ja, ich bin kein Hobby-Urheberrechtler, ich befasse mich schon beruflich damit, und nebenbei auch an einer Hochschule , und zwar “von der anderen Seite des Katheders aus”, wie es so schön heißt. Fehler passieren überall, aber der Wikipedia-Gemeinde freihändig Rechtsverletzungen zu unterstellen, ist selbst eine Rechtsverletzung. Wenns mich zu sehr ärgert, überlege ich mal, wem ich hier eine Unterlassungsabmahnung schicken kann :-) Grüße, FS
Der Kommentar wird von einem Moderator überprüft. - mal abwarten. --RalfRBerlin09 12:45, 29. Sep. 2008 (CEST)[Beantworten]
Hallo Ralf, eben deshalb hab ich ihn hier schnell nochmal "verewigt", damit die Rauchwolken um meinen Kopf wenigstens irgendwo Spuren hinterlassen, falls der Herr Moderator zensiert ... Grüße, Felix Sandberg 12:48, 29. Sep. 2008 (CEST)[Beantworten]
Hier mein Text: Ein Foto der Mona Lisa ist nicht schutzfähig, weil es eine 2D-Kopie und kein eigenes Werk im Sinn der Schöpfungshöhe ist. Wenn hier behauptet wird, daß Urheberrechte verletzt werden, dann bitte mit genauer Angabe, wann und wo. Bis dahin bleiben das lediglich unbewiesene Behauptungen. - falls es dem Herrn Moderator mißfällt. --RalfRBerlin09 12:51, 29. Sep. 2008 (CEST)[Beantworten]
Sehr gut, danke. Behalts mal im Auge, ich muß jetzt weg. Gruß, Felix Sandberg 12:53, 29. Sep. 2008 (CEST)[Beantworten]

Ich habe auch geschrieben. Die Antwort: „Hallo Micha,ich denke, das nur so zu betrachten, ist vorschnell. Sicher versuchen die Wikipedianer, Dateien schnell zu löschen, die gegen Urheberrechte verstoßen. Nur ist das in sehr vielen Fällen überhaupt nicht klar. Oft genug wird ein Foto aus einem Buch eingescannt und online gestellt in der Annahme, z.B. die Mona Lisa ist ja gemeinfrei. Was auch stimmt - nur gibt es zusätzliche Schutzrechte auf das Foto. Worum sich diejenigen, die es online stellen, oft genug nicht scheren, weil sie es meist gar nicht wissen. Man kann beklagen, dass ein derartiger Schutz besteht, das ändert aber nichts an der Rechtslage und daran, dass Frentz wahrscheinlich Recht hat. (...)“. Die Kommentierungsfunktion ist ein Witz. Wenn man einen kritischen Kommentar bekommt man eine solche Antwort zurück anstatt die Aufschaltung des Kommentars. Die sollten dort lieber mal die Meinungsäusserungsfreiheit beachten'... --Micha 13:33, 29. Sep. 2008 (CEST)[Beantworten]

Ja, die "freie" Presse und der berühmte "Redaktionsschwanz" ... Die Presse äußert ihre Meinung, und uns bleibt die Freiheit, es zu lesen - oder auch zu ignorieren. Das Echo auf die Unterstellungen ist aber ziemlich eindeutig. Wenn ein Urheber glaubt, er hätte Ansprüche, mag er Wikipedia verklagen. Wir leben schließlich in einem Rechtsstaat. Und ganz sicher ist Wikipedia auch nicht fehlerfrei. Aber die pauschen Anwürfe sind Stimmungsmache, die eher übertünchen, daß man nichts in der Hand hat. Grüße, Felix Sandberg 13:45, 29. Sep. 2008 (CEST)[Beantworten]
Haben die Leute erlaubt, Abschnitte aus ihren Emails zu veröffentlichen? -- Smial 13:52, 29. Sep. 2008 (CEST)[Beantworten]
Jetzt keine Panik. Aus Briefen, Mails oder whatever, die wie hier an einen bestimmten Adressaten gerichtet sind, darf der Empfänger wohl noch zitieren, wenn keine Persönlichkeitsrechte entgegen stehen. Und das ist ohnhin nicht der Fall, wenn der Absender es selbst publiziert. Veröffentlichung allein schafft keine Rechte! Und eigene Leserbriefe darf ich rundtragen, wie ich will. Grüße, Felix Sandberg 14:01, 29. Sep. 2008 (CEST)[Beantworten]

Interessant was hier zu lesen ist, aber wenn ihr Experten Euch uneins seit wie soll dfas denn der kleine User wissen. Zu dem Thema Mona Lisa eine Frage, aber nachmalen darf ich sie doch und dann veröffentlichen oder ist das auch verboten. Bis neulich --Pittimann 14:50, 29. Sep. 2008 (CEST)[Beantworten]

Wenn Du das wirklich kannst, darfst Du es. --Simon-Martin 15:03, 29. Sep. 2008 (CEST)[Beantworten]
Klar darfst du es. Du darfst sie aber auch einfach abfotografieren. Ist einfacher. Oder gleich das Foto eines anderen nehmen, solange dieses nur eine 2D-Reproduktion ist. -- Chaddy - DÜP 15:07, 29. Sep. 2008 (CEST)[Beantworten]
Nee, nee war ja nur so eine Frage falls ich mal was nachmalen will. Aber Fotokopien veröffentlichen in Wiki wer macht denn son Quatsch, das steht doch vorne in jedem Buch drin das man dazu eine Genehmigung braucht vom Verlag. Ich gebe bei den Artikeln die ich verfasse lieber eine Quelle mehr an die ich benutzt habe als das ich eine unterschlage, nicht das das mal Ärger gibt wg. fehlender Quellen und so. Gruß --Pittimann 15:54, 29. Sep. 2008 (CEST)[Beantworten]
Wenn das Werk gemeinfrei ist, zögere ich nicht, einen A4-Bildband auf den Scanner zu legen. Ich schreibe auch meinen Namen als Uploader darunter. Das ist alles völlig problemlos. Nur Museen, Repro-Fotografen etc. mögen dies nicht - das ändert aber rein nichts an der Rechtslage. Wir sind hier nicht in der USA. --RalfRBerlin09 15:58, 29. Sep. 2008 (CEST)[Beantworten]

Ja Ralf, und was mache ich bei Fachbüchern?? Also ich bin da sehr vorsichtig was das Fotokopieren von Fachbüchern betrifft, (deshalb habe ich auch schon eine kleine eigene Privatbibliothek). Gruß --Pittimann 16:02, 29. Sep. 2008 (CEST)[Beantworten]

Wieso sollten bei Fachbüchern andere Gesetze gelten, als sonst überall? -- Chaddy - DÜP 16:07, 29. Sep. 2008 (CEST)[Beantworten]
Und warum steht da vorne immer drin das du die Genehmigung des Verlages brauchst wenn Du was kopieren willst? --Pittimann 16:52, 29. Sep. 2008 (CEST)[Beantworten]
Wir reden auch bei Fachbüchern immer noch von gemeinfreien Bilder, oder? D.h. keine Schöpfungshöhe oder Urheber unbekannt und Bild älter als 100 Jahre oder Urheber seit 70 Jahren tot? Dann ist egal, was die vorne schreiben. Das Urheberrecht bestimmt der Staat und nicht der Buchverlag. --Micha 16:56, 29. Sep. 2008 (CEST)[Beantworten]
Papier ist bekanntermaßen geduldig. Natürlich schreiben die da rein, dass du ihnen Geld bezahlen sollst, wenn du das kopieren willst. Nur rechtlich wirksam ist es wohl nicht, wenn der Text bzw. das Bild keine SH hat und damit gemeinfrei ist. -- ChrisiPK (Disk|Beiträge|Bewerten) 17:02, 29. Sep. 2008 (CEST)[Beantworten]

Copyfraud - "Da Herr Spielkamp in seiner arroganten Art die Diskussion für beendet erklärt hat, gebe ich mich keinen Illusionen hin, was die Veröffentlichung dieses Kommentars anbelangt. irightsinfo informiert falsch und einseitig, auch was die Frage der 2-D-Reproduktionen angeht. Wer ein Gemälde als dreidimensional ansieht, hat nichts, aber auch gar nichts von der hier diskutierten Problematik verstanden. Natürlich ist ein Ölgemälde in gewissem Sinn 3-D, dann wird man aber überhaupt nichts zweidimensionales auf dieser Welt finden. Derart miese Taschenspielertricks sind einfach nur lächerlich. Ich habe die Rechtslage besser und klarer als irights.info in meinem Artikel in der Kunstchronik 2008 dargestellt: http://archiv.twoday.net/stories/4850312/ " --Historiograf 17:49, 29. Sep. 2008 (CEST)[Beantworten]

Dazwischenquetsch @historiograf: Hier sind wir völlig einer Meinung. Gruß, Felix Sandberg 18:04, 29. Sep. 2008 (CEST)[Beantworten]
Man ist das kompliziert, da bleibe ich lieber bei meiner guten Elektrotechnik da weiss ich was ich kann und darf. Und schreibe wieder weiter Artikel, Bilder malen könnt ihr dann. MfG--Pittimann 17:52, 29. Sep. 2008 (CEST)[Beantworten]
Nö, das Bildermalen überlassen wir den Leuten vom Kunst-Portal. ;) -- Chaddy - DÜP 23:48, 29. Sep. 2008 (CEST)[Beantworten]
Vollkommene Zustimmung zu Histo (jeder weiß, das ist nicht immer so) - er hat es in seinem Blog sehr gut auf den Punkt gebracht. --RalfRBerlin09 23:57, 29. Sep. 2008 (CEST)[Beantworten]

Broschüre der Stadt Gleiwitz

Könnte diese Broschüre [1] noch urheberrechtlich geschützt sein oder ist sie Public Domain? --Jonny84 00:54, 30. Sep. 2008 (CEST)[Beantworten]

Datum: 1934 - höchst unwahrscheinlich, dass die Broschüre PD ist. ST 01:35, 30. Sep. 2008 (CEST)[Beantworten]
Das Problem ist nicht das Datum, sondern eher die Frage ob es noch geschützt sein kann wenn die/der Herausgeber nicht mehr bestehen/existieren. Jonny84 15:22, 1. Okt. 2008 (CEST)[Beantworten]

Das ist höchst irrelevant. Es hat einen Autor als natürliche Person und bei diesem liegen (wieder) die Rechte, wenn der damalige Herausgeber nicht mehr existiert. Allenfalls als Anonymes Werk wäre vielleicht ein Schlupflöchli denkbar --Historiograf 00:07, 2. Okt. 2008 (CEST)[Beantworten]

Angegeben als Herausgeber ist das Städtische Verkehrs- und Propagandaamt in Gleiwitz (nicht mehr existent). Eine natürliche Person wird nicht als Herausgeber genannt. Da trifft das mit dem Anonymen Werk vielleicht am ehesten zu. Jonny84 15:30, 3. Okt. 2008 (CEST)[Beantworten]

Bilder aus der Literatur

Dürfen Bilder aus Fachbüchern und aus Produktprospekten verwendet werden? Welchen "Lizenz-Stempel" bekämen sie? Analemma 10:31, 30. Sep. 2008 (CEST)[Beantworten]

Es gilt das Allgemeine und keine Sonderregeln für Fachbücher. sугсго 11:13, 30. Sep. 2008 (CEST)[Beantworten]

Sehr geehrte Damen und Herren,

folgenden Hinweis erhielten wir von unserer Rechtsabteilung: o.a. Link führt Sie auf eine Ihrer Seiten, in der Sie unter der Rubrik "Einkommen" Zahlen aus unserer Gehaltsübersicht (siehe www.hitec-consult.de unter Gehaltsliste) zitieren. Unabhängig davon, dass wir es natürlich begrüßen, wenn Sie auf Daten aus unserem Hause zurückgreifen, fänden wir den Quellenverweis auf unsere Seite bzw.Weblink zu uns, mehr als gerechtfertigt!

Für Ihre Stellungnahme danken wir Ihnen im Voraus.

Herzlichen Gruß


Lutz-Martin Busch Managing Director HiTec GmbH, 61231 Bad Nauheim Tel: ++49(0)6032-92865-0 Fax: ++49(0)6032-92865-55 http://www.hitec-consult.de

(nicht signierter Beitrag von 84.178.71.78 (Diskussion) )

Ich glaube zwar nicht, dass man auf die Daten Urheberrechte hat (also eher falsch hier?), aber ein Einzelnachweis für die Nachvollziehbarkeit der Daten wäre nicht schlecht. Grüße --Don-kun diskutiere mich, bewerte mich 11:27, 30. Sep. 2008 (CEST)[Beantworten]
Daten sind nicht schützbar. Aus rechtlicher Sicht ist daher ein Link nicht notwendig. Für die bessere Überprüfbarkeit und Nachvollziehbarkeit sollte da aber trotzdem ein Quellenverweis hin. -- Chaddy - DÜP 13:53, 30. Sep. 2008 (CEST)[Beantworten]
Der Quellennachweis ist nun drin. jodo 14:21, 30. Sep. 2008 (CEST)[Beantworten]

Die Seite Karabiner m1 strotzz vor Fehlern, ist z.T. FALSCH oder von meinem Buch abgeschrieben. Da die Texte von mir erarbeitet wurden-ist ein Nachweis der Ab/Umschreiberei möglich. Detto bei den NÖ Landesbahnen usw. Weitere Bücher Cobra, Jagdkommando usw. Bei jedem dieser Bücher handelt es sich um Recherchen die nur mir möglich waren. Ich ersuche um Antwort. Professor Wolfdieter Hufnagl (Der vorstehende, nicht signierte Beitrag – siehe dazu Hilfe:Signatur – stammt von 91.112.8.38 (DiskussionBeiträge) 17:14, 30. Sep. 2008 (CET)) [Beantworten]

Sehr geehrter Herr Professor Hufnagl! Als Verfasser des Artikels Niederösterreichische Landesbahnen muß ich den Vorwurf des Plagiats oder gar einer Urheberrechtsverletzung auf schärfste zurückweisen. Es ist korrekt, dass mir Ihr Buch auch, jedoch nur in geringem Umfang als Quelle diente. Wo das der Fall war, wurde von mir ein Einzelnachweis als Fußnote gesetzt. Weiters dienten mir als Quellen diverse Artikel in den Ihnen zweifellos bekannten Zeitschriften Die Lokomotive, Eisenbahn und Schienenverkehr aktuell, sowie Horst Felsingers Standardwerk zur Mariazellerbahn. Und manches zählt - mit Verlaub gesagt - in der kleinen an den österreichischen Schmalspurbahnen interessierten Szene ohnehin zur Allgemeinbildung und bedurfte für mich keiner weiteren Quellenforschung (Zugegeben, eigentlich eine Nachlässigkeit). Grundsätzlich bin ich natürlich schon interressiert, von Ihnen zu erfahren, welche der von mir beschriebenen Fakten auschließlich in Ihrem Buch nachzulesen sind, damit ich auch an jenen Stellen noch einen Einzelnachweis setzen kann. Dies ist mir schon alleine im Interesse der lexikalischen Genauigkeit ein Anliegen. Dass das Recherchieren von mitunter in Vergessenheit geratenenen Fakten eine mühselige Angelegenheit ist, ist mir persönlich durchaus bekannt, jedoch sei an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass kein Urheberrecht, weder das deutsche noch das in unserem Fall zuständige österrreichische, dem Erstbeschreiber ein Schutzrecht auf ein Faktum zugesteht.
Was die anderen Artikel betrifft, kann ich nichts dazu sagen, sie sind mir nicht bekannt, da nicht mein Themenkreis. Grundsätzlich ist es aber zielführender, unter „Versionen/Autoren“ nachzusehen, wer die aktivsten Autoren eines Artikels sind, und zwecks Klärung der Fragen eine Nachricht auf deren Diskussionsseite zu hinterlassen. Es ist reiner Zufall, dass ich hier auf den Seiten zu den Urheberrechtsfragen mitlese, da mich das Thema seit einiger Zeit ein wenig interessiert. Einerseits, da ich selbst recht großzügig Fotos auf Wikimedia/pedia (siehe hier) und an anderer Stelle im Web veröffentliche und anderseits, da ich ehrenamtlich in einem jungen österreichischen Bahnmedien-Projekt aktiv bin - dort übrigens zusammen mit einigen Ihrer Autorenkollegen, von denen wiederum einige auch hier bei Wikipedia aktiv sind. Mit besten Grüßen --Herbert Ortner 21:34, 30. Sep. 2008 (CEST)[Beantworten]
Als einer der beide oberhalb stehende Schreiber kennt: Ich pflege mich selbst auch scharf zu äußern, wenn ich Plagiate orte - bisher konnte ich dergleichen aber immer so zweifelsfrei nachweisen, dass die Verursacher sich betreten entschuldigt haben. Ich kenne sowohl Hufnagls erwähntes Buch, Ortnes Arbeiten sowie alle von Ortner erwähnten Quellen mehr als gut sondern m.E. ziemlich genau. Mir ist eine Übernahme von geistigem Eigentum durch Ortner nicht ersichtlich. Fakten sind übrigens sowieso nicht schützbar, da es sich hier nicht um geistiges Eigentum handelt. --Dieter Zoubek 22:11, 1. Okt. 2008 (CEST)[Beantworten]

Von den Geodaten des Bundes sollen gar keine frei nutzbar sein

http://archiv.twoday.net/stories/5226773/ --Historiograf 19:04, 30. Sep. 2008 (CEST)[Beantworten]

Inhalte, die nicht stimmen

Hallo, an welche Stelle kann ich als Vereinsvertreter wenden, wenn immer wieder Änderungen an der Vereinsseiten vorgenommen werden, die nicht stimmen, oder zum Beispiel ein Logo ersetzt wird? (nicht signierter Beitrag von 62.157.214.73 (Diskussion) )

Am besten meldest du dich zunächst mal auf der Diskussionsseite des jeweiligen Artikels. Wenn dort über längere Zeit keine Antwort kommt, kannst du es auf Wikipedia:Fragen zur Wikipedia versuchen. Dort können dir viele erfahrene Wikipedianer weiterhelfen. Wenn ein direkt urheberrechtliches Problem vorliegt, bist du hier richtig. --h-stt !? 09:30, 1. Okt. 2008 (CEST)[Beantworten]

Weiternutzung einer Zeichnung aus Tantra

Hallo, unter: http://de.wikipedia.org/wikiTantra, ist die darstellenden Zeichnung von Shiva uns Shakti zu finden. Kann ich diese Zeichnung lizensfrei kopieren und für meinen Prospekt/Faltblatt verwenden?

MfG (Der vorstehende, nicht signierte Beitrag – siehe dazu Hilfe:Signatur – stammt von 92.227.78.141 (DiskussionBeiträge) 15:35, 1. Okt. 2008 (CET)) [Beantworten]

Ich habe deine E-Mail-Adresse aus Spamschutzgründen entfernt, eine Überschrift nachgetragen und deinen Beitrag mit einer Ersatzsignatur versehen. Es wäre schön, wenn du die letzten beiden Dinge beim nächsten Mal gleich selbst erledigst. Zum Signieren, siehe WP:SIG (geht ganz einfach mit ~~~~).
Zum Thema: Allgemein siehe WP:LB und WP:WN. Konkret aber: Welche Zeichnung meinst du genau? Im Artikel gibt es zwei Zeichnungen mit unterschiedlichen Lizenzen. -- Chaddy - DÜP 16:55, 1. Okt. 2008 (CEST)[Beantworten]

Freigabe durch Künstler und permissions-de ...

Nur kurz eine Frage zur Vorgehensweise, wenn ich z.B. Fotos von Kunstwerken noch lebender Künstler bei Commons hochladen möchte. In den FAQs hier wird beschrieben, wie vorzugehen ist wenn das Foto bereits hochgeladen wurde. Ich möchte nun aber zuerst beim Künstler anfragen und erst dann, wenn ich sein OK habe, die Fotos hochladen. Reicht es, wenn ich seine Antwort-E-Mail an permissions-de@wikimedia.org forwarde wenn ich die Bilder hochlade? Aus dem Mail-Header geht ja hervor, von wem die Mail ursprünglich kam. Bzw.: soll das überhaupt über permissions-de geregelt werden, oder soll ich mich gleich an Commons wenden, weil ich die Fotos ja dort einstelle? --Tsui 19:15, 1. Okt. 2008 (CEST)[Beantworten]

Eine Mail ist der sicherste Weg, es geht aber auch, wenn du bestätigst, daß der Künstler zugestimmt hat. Sowas bedarf in Deutschland nicht der Schriftform und dir als langjährigem Mitarbeiter kann man das auch glauben. Siehe Andreas Bogdain --RalfRBerlin09 08:15, 2. Okt. 2008 (CEST)[Beantworten]
Hoi, wenn du die Mail ohnehin schon hast, kannst du sie ja auch gleich an permissions-de forwarden; einstellen kannst du die Bilder ja schon vorher. Grüße, —Pill (Kontakt) 12:53, 2. Okt. 2008 (CEST)[Beantworten]
"... dir als langjährigem Mitarbeiter kann man das auch glauben", das habe ich bei Commons auch schon anders erlebt. Um solchen Löschungen in Zukunft vorzubeugen werde ich, sobald sie vorliegt, die Mail an permissions-de forwarden - und die Bilder eben erst hochladen, wenn die Freigabe eingelangt ist. Wenn ich Eure Antworten richtig verstehe, nimmt das de-Team die entsprechende Kennzeichnung auch auf Bildbeschreibungsseiten bei Commons vor, so dass ich die Mail an permissions-de@wikimedia.org senden kann (nicht zwingend an permissions-commons@wikimedia.org). --Tsui 19:19, 2. Okt. 2008 (CEST)[Beantworten]

Fotos in Museum gemacht

Hallo,

ich habe in diesem Museum Fotos von Austellungsstücken von Jacob Jensen und Kaare Klint gemacht. Dabei handelt es sich um Alltagsgegenstände (Stereoanlage von B&O, Tisch, Stuhl, Bett) darf ich die hier oder bei Commons hochladen?

Ich befürchte das es da ein Urheberrechtsproblem geben wird (Panoramafreiheit). Wie siehts aus? --bluntüba3ba? 23:14, 1. Okt. 2008 (CEST)[Beantworten]

Auf Commons mal nicht, Dänemarks FOP-Gesetz erlaubt noch nicht mal Bilder von im Freien stehenden Kunstwerken, geschweige denn von denen drinnen. Hier wohl auch nicht, da Deutschlands FOP-Gesetz im Gegensatz zu dem von Österreich keine Innenaufnahmen umfasst und damit der Umweg übers Schutzlandprinzip auch ausfällt. -- Cecil 23:33, 1. Okt. 2008 (CEST)[Beantworten]
Die Frage die sich mir stellt, sind Alltagsprodukte die 100.000 mal und mehr verkauft werden als Kunstwerke anzusehen? Bei Gemälden, Skulpturen etc. eindeutig. Aber bei Alltagsprodukten? --bluntüba3ba? 23:44, 1. Okt. 2008 (CEST)[Beantworten]

Ein Industriedesigner mit eigenem Artikel in der WP und Ausstellungen in Kunstmuseen schafft Werke der angewandten Kunst, die nach § 2 UrhG geschützt sind. Keine Chance für die Bilder --Historiograf 00:04, 2. Okt. 2008 (CEST)[Beantworten]

Na dann hab ich wohl Pech gehabt. Danke für die Auskunft. --bluntüba3ba? 00:15, 2. Okt. 2008 (CEST)[Beantworten]

Unseren täglichen Commons-Wahnsinn gib uns heute

http://commons.wikimedia.org/wiki/Commons_talk:Licensing#Signatures_-_copyright_Paranoia --Historiograf 00:05, 2. Okt. 2008 (CEST)[Beantworten]

Nochmals Lichtbilder vs. Lichtbildwerke

http://archiv.twoday.net/stories/5227710/ --Historiograf 20:34, 2. Okt. 2008 (CEST)[Beantworten]

Aha.
  • Rechtsanwalt Dr. Ulrich Hildebrandt, Lehrbeauftragter an der Universität Düsseldorf, Fachlehrgangsleiter Gewerblicher Rechtsschutz bei Heyne, aus der Spezialkanzlei Lubberger Lehment - "bemerkenswert wenig Ahnung".
  • Standardliteratur zum Urheberrecht - "Kappes".
  • spezialisierter Berufungssenat am OLG Hamburg - "Schwachsinn".
  • vom Schreiber dieser Zeilen mal ganz abgesehen ...
.. alle sind sooo dumm und nur geniale historiograf weiß alles besser ... (obwohl es mit dem Unterschied von Straßenrecht und Straßenverkehrsrecht und dem zwischen Beschluß und Urteil noch manchmal hapert - zugegeben, Flüchtigkeitsfehler machen wir alle mal)!
Lieber historiograf, Dein durchaus erhebliches Spezialwissen, wenn auch nicht handwerklich unterlegt und durch das Judiz der Berufsausübung geschult, ist ja hilfreich und im konkreten Fall halte ich Deine Ansicht für durchaus sehr bedenkenswert, ja oh Wunder, ich bin nicht automatisch immer "gegen Dich", aber bei diesem Diskussionsstil, der nur aus apodiktischen Verbalinjurien besteht, kommen wir doch nicht weit. Bitte mal tief Luft holen. Dann wird es auch überzeugender. Streich mal bitte dieses Vokabular von Kohl bis geisteskrank.
Und nochmal - bei diesen Bildern hier kann man ernsthaft Deine Ansicht vertreten. Ganz sicher bin ich mir auch nicht, aber als ich die Fotos auf einestages und den Text las, dachte ich auch, das hätte ich mal nicht so freihändig publiziert. Das auch als Hinweis hier für die Wikipedia. Ansonsten schönen Abend, Felix Sandberg 21:24, 2. Okt. 2008 (CEST)[Beantworten]

Guten Tag,

bitte entfernen Sie umgehend dieses Bild von mir. Es wurde ohne mein Wissen dort eingestellt und ich habe keinerlei Interesse, dass es in diesem Zusammenhang auftaucht. Nebenbei bemerkt, ist es eine denkbar unglückliche Darstellung für einen prominenten Kopf.

Vielen Dank Nina Glaser(Der vorstehende, nicht signierte Beitrag – siehe dazu Hilfe:Signatur – stammt von 84.59.188.17 (DiskussionBeiträge) 21:10, 2. Okt. 2008 (CET)) -- ChrisiPK (Disk|Beiträge|Bewerten) 23:09, 2. Okt. 2008 (CEST)[Beantworten]

Was hat das mit dem Urheberrecht zu tun? --Max Nörglmoser 23:04, 2. Okt. 2008 (CEST)[Beantworten]
Das hat insofern mit dem Urheberrecht zu tun, als Frau Glaser sich hier auf das Recht am eigenen Bild berufen kann, welches im Kunsturheberrechtsgesetz verankert ist. Ich wäre dafür, das Bild zu entfernen, da, soweit ich das erkennen kann, Frau Glaser „nur“ Radiomoderatorin ist. Ich würde sie nicht als Person der Zeitgeschichte einstufen, sodass ihre Zustimmung zur Veröffentlichung des Bildes unabdingbar ist. Grüße, -- ChrisiPK (Disk|Beiträge|Bewerten) 23:09, 2. Okt. 2008 (CEST)[Beantworten]

Hallo? Kann mir jemand erklären, wieso ein Bild von Andreas Türk Nina Glaser darstellen soll? --Historiograf 00:09, 3. Okt. 2008 (CEST)[Beantworten]

Hallo. Es geht um die ältere Version zum Zeitpunkt der Fragestellung. Mittlerweile zeigt das Foto wirklich nur noch Andreas Türk allein. Das ist so in Ordnung. Evtl. kann man dann noch die alten Dateiversionen löschen. -- Chaddy - DÜP 00:20, 3. Okt. 2008 (CEST)[Beantworten]
(BK) Das Bild sah zum Zeitpunkt des Beitrags von Nina Glaser anders aus, wie in der Versionsgeschichte noch ersichtlich: drei Personen, eine davon Nina Glaser. Das Bild wurde inzwischen beschnitten, so dass nur noch Andreas Türck zu sehen ist, um den es beim Einstellen des Bildes offenbar hauptsächlich ging. Die früheren Versionen sollten jedoch noch gelöscht werden, um dem Wunsch von Frau Glaser zu entsprechen (Recht am eigenen Bild wie ChrisiPK schreibt). Gestumblindi 00:24, 3. Okt. 2008 (CEST)[Beantworten]
Ich habe die alten Versionen des Bildes nun gelöscht. jodo 00:30, 3. Okt. 2008 (CEST)[Beantworten]

Dokumentarische Lichtbilder sind mitunter länger geschützt als Lichtbildwerke

Ich bleibe bei meiner Einschätztung, dass Urheberrechtler, salopp gesprochen, mitunter einen an der Waffel haben, da kann der feine Herr Sandberg noch so ehrfurchtsvoll Amt und Würden des in Archivalia kommentierenden Rechtsanwalts abmalen. Sollten die fraglichen Berlin-Bilder keine Lichtbildwerke sein, sind sie sicher bis Ende 2015 geschützte Lichtbilder als Dokumente der Zeitgeschichte, wie in http://archiv.twoday.net/stories/5231950/ gezeigt wird.

Das schöpferische Lichtbildwerk eines 1944 gefallenen Soldaten ist bis 2014 geschützt. Ein dokumentarisches Kriegs-Knipsbild seines im gleichen Jahr gefallenen Kameraden, das postum 1950 veröffentlicht wird, ist bis 2015 geschützt. --Historiograf 00:09, 3. Okt. 2008 (CEST)[Beantworten]

Sehr erwachsen, ich erstarre vor der Sachlichkeit deines ersten Satzes... --Tafkas hmm?! +/- 14:57, 3. Okt. 2008 (CEST)[Beantworten]
Siehst du diese Seite eigentlich als Außenstelle deines Blogs an? --84.56.94.121 12:16, 3. Okt. 2008 (CEST)[Beantworten]
Erstens hat die IP Recht, zweitens bedanke ich mich für die Blumen ("fein"), drittens: schon mal was von teleologischer Reduktion gehört? So ein Jurastudium kann für rechtliche Diskussionen schon recht nützlich sein :-) - Übrigens - ich hatte Dir in der Sache mal zugestimmt, das hast Du bei Deinem reflexartigen Zurückkeilen übersehen! Also: Auf die deutsche Einheit, auch auf Wikipedia ... Grüße von Felix Sandberg 12:51, 3. Okt. 2008 (CEST)[Beantworten]

Wenn andernorts etwas ausführlich dargestellt ist, was hier wichtig ist, ist es selbstverständlich, dass es hier verlinkt werden kann. Aus meinen Ausführungen ergibt sich, dass, wenn das Klassenfoto kein Lichtbildwerk wäre, es als dokumentarisches Lichtbild bis Ende 2015 geschützt wäre und selbstverständlich ein Ausschnitt mit. @Sandberg: Ich habs nicht übersehen, es ist einfach nicht wichtig, ob du zustimmst oder nicht --Historiograf 14:49, 3. Okt. 2008 (CEST)[Beantworten]

Mein ja nur: Hier sollen doch gestellte Fragen beantwortet werden, nicht durch externe Antworten auf ungestellte Fragen Traffic auf einem fremden Server erzeugt und die Gugl-Datenkrake durch Adsense weiter gefüttert werden --84.56.66.128 15:59, 3. Okt. 2008 (CEST)[Beantworten]

Logo des Kernkraftwerk Visaginas

Hallo, ich wollte Fragen ob das Logo des Kernkraftwerks Visaginas nicht genügend Schöpfungshöhe hat? Das Logo befindet sich hier auf der Website, oben Links wo VAE steht und darüber der komische, glaube ein Storch oder was auch immer für ein Vogel ist. Grüße TZV / Sprich mich an! 12:57, 3. Okt. 2008 (CEST)[Beantworten]

Also ich sehe nicht, was SH hätte. Christian Bier (Disk.) (+/-) 13:37, 3. Okt. 2008 (CEST)[Beantworten]
Ich würde trotzdem empfehlen, das Bild lokal hochzuladen (nicht auf Commons). Grüße, →Christian 15:21, 3. Okt. 2008 (CEST)[Beantworten]
Meines Wissens werden Medien ohne erkennbare Schöpfungshöhe nie auf Commons hochgeladen, sondern immer nur auf das jeweilige Wiki eines Landes, das natürlich auch das Prinzip der SH im Gesetz verankert oder durch eine Rechtsentscheidung anerkannt haben muss. --aWak3N ?!? 16:47, 3. Okt. 2008 (CEST)[Beantworten]
Oke, also sollte ich es hier in der deutschen Wikipedia Hochladen und auf keinen Fall auf Commons!?! Ich hoffe ich habe das richtig verstanden. Ich danke euch :-). Grüße TZV / Sprich mich an! 16:56, 3. Okt. 2008 (CEST)[Beantworten]
Genau so ist es. jodo 16:59, 3. Okt. 2008 (CEST)[Beantworten]

Grundsätzliches Verfahren zum Hochladen von Bildern urheberrechtlich geschützter Werke mit Lizenz des Urhebers

Bereits zu dritten Mal im Laufe eines Jahres sind meine Bilder gelöscht worden, obwohl ich m.E. korrekt handle. Der Sachverhalt:

Ich habe Fotografien von Zeichnungen einer Künstlerin angefertigt, um damit den Artikel über die Künstlerin zu illustrieren. Die Künstlerin ist inzwischen verstorben. Ich habe die Genehmigung des Erben zur Veröffentlichung bereits zweimal an permissions-de@wikimedia.org gesandt (Faksimile mit Unterschrift als jpg). Ich habe darauf nie eine Antwort erhalten, weder per E-Mail noch auf meiner Diskussionsseite. Die Bilder wurden gelöscht. Noch vor der endgültigen Löschung der Bilder sind die Links aus dem Artikel entfernt. Auf Nachfrage heißt es (von immer anderen Löschern): "Wie das mit den Bildlizenzen geht, weiß ich auch nicht, ich lösche einfach Links von Bilder mit fraglichen Urheberrechten. Von einer Lizenz bei Permissions weiß ich nichts."

Mein Problem: Beim Hochladen werden einige Freigaben angeboten, aber mein Fall: "Veröffentlichung mit Erlaubnis des Urhebers" ist nicht dabei. Wie geht das grundsätzlich? Wie kann ich eine Synchronität des Hochladens mit der Bearbeitung bei Permissions erreichen? Bisher war es so: Bis zum Ende der Löschfrist wurden meine Mails nicht bearbeitet, danach waren die Bilder gelöscht, keiner hat sich mehr gerührt.

Im Moment habe ich den Verdacht, dass im Wikipedia-Team jeder die Probleme auf einen anderen schiebt. Kein Mensch hat mir bisher im Verfahren helfen können. Nochmal: Es geht nicht um rechtliche Fragen! Der Besitzer der Urheberrechte ist genauso verzweifelt wie ich, wir kämpfen zusammen. Oder ist es gar so, dass sich mit dem jetzigen Verfahren Abbildungen von Werken zeitgenössischer Künstler überhaupt nicht in Wikipedia einbringen lassen?

Zur Kontrolle: ältere Artikelversion mit Bildverweisen: http://de.wikipedia.org/w/index.php?title=Edith_Hultzsch&oldid=51401725

P.S. Ich habe diese Fragen gestern auch an das Support-Team gestellt, dort scheint aber niemand zu reagieren. Rainer Volck 13:59, 3. Okt. 2008 (CEST)[Beantworten]

Gilt das auch hier?-- Dany3000  ?¿ 16:05, 3. Okt. 2008 (CEST)[Beantworten]

Ich sehe darin ein verarbeitetes Lichtbildwerk. Also nein. jodo 16:11, 3. Okt. 2008 (CEST)[Beantworten]

Wiederverwendung meiner Texte

Ich bin der einzige Autor des Artikels Grundlagen des Transformators, habe nirgends abgeschrieben. Dieser Text war im April für kurze Zeit ein Abschnitt von Transformator, später habe ich ihn da herausgenommen, weil mir ein separater Artikel sinnvoller erschien. Als eigenständiger Artikel wurde Grundlagen des Transformators von mir weitergeschrieben. Es gibt keine Mitautoren. Nach wenigen Tagen wurde er wegen URV gelöscht.

Die Begründung verstehe ich nicht: Welches Urheberrecht habe ich denn verletzt, wenn mein Text zunächst in Transformator erscheint und später (etwas ausführlicher, aber auch von mir) in Grundlagen des Transformators? Der Admin, der gelöscht hat, will eine Freigabe meines Textes sehen - durch mich? Wo/wie kann ich die Freigabe meines Textes einreichen und welche amtliche Bestätigungen sind notwendig, um das auch nachzuweisen?

Meiner Meinung nach liegt URV nur dann vor, wenn geistiges Eigentum entwendet/gestohlen/kopiert wird ohne Einverständnis des "Erstdenkers". Kann ich mich selbst schädigen, wenn ich eigenen Text vervielfältige oder wiederverwende? --Herbertweidner 16:31, 3. Okt. 2008 (CEST)[Beantworten]

Zuerst mal solltest du wissen, dass alles, was du in der Wikipedia schreibst, unter der GNU Freie Dokumentationslizenz steht. Ich denke, die Urheberrechtsverletzung wird darin bestanden haben, dass du den Text von Grundlagen des Transformators einfach mit copy&paste aus dem Hauptartikel Transformator genommen hast. Dies ist nicht die korrekte Vorgehensweise. Lies dir mal den Abschnitt WP:URV#Artikel verschieben, Artikel zusammenführen, Artikel aufteilen, Arbeitskopien durch. --aWak3N ?!? 16:42, 3. Okt. 2008 (CEST)[Beantworten]

Dort steht: „Ein einfaches Cut&Paste von Text in andere Artikel ohne Hinweis auf die Autoren ist nicht gestattet.“ Da ich der einzige Autor bin und mein Name nach dem Kopieren automatisch erscheint, ist diese Bedingung doch erfüllt. Die Regel greift logischerweise nur dann, wenn es mindestens zwei Autoren gibt. Kann es sein, dass da jemand übereifrig war und den Sinn der Regel nicht beachtet hat?--Herbertweidner 16:53, 3. Okt. 2008 (CEST)[Beantworten]

Selbst bei mehreren Autoren wäre eine Urheberrechtsverletzung zweifelhaft, wenn es in der Wikipedia bleibt. Die Übername von WP-Texten setzt nicht voraus, alle einen Artikel bearbeitenden Autoren mit zu benennen. Und: Nicht jede WP-Regel macht Sinn. Alles, was hier an guter Sacharbeit hindert, sollte entsprechend zurückhaltend angewendet werden. Ich denke, Herbertweidner hat Recht. Nicht unnötig die Arbeit behindern ist auch eine Wikipedia-Regel. Grüße, Felix Sandberg 16:58, 3. Okt. 2008 (CEST)[Beantworten]
Von einer URV kann auch aus meiner laienhaften, aber wikipediagestählten Sicht nicht die Rede sein. Herbertweidner hat wirklich Recht. Mit seinen eigenen Texten kann man völlig frei verfahren, nach Belieben Copy&Paste vornehmen etc., da man durch die Lizensierung unter der GNU-FDL seine eigenen, vollumfänglich weiterbestehenden Urheberrechte nicht aufgibt. Die Löschung von Grundlagen des Transformators als "URV" war also erstens einfach schlicht falsch, wenn es sich wirklich so verhält, dass der ganze Text von Herbertweidner stammte; und auch wenn Beiträge anderer Wikipedia-Autoren enthalten gewesen wären, hätten sich sicher andere Lösungen gefunden (jene, die sich daran gestört hätten, hätten beispielsweise nach Belieben Versionen nennen/importieren können). Gestumblindi 21:09, 3. Okt. 2008 (CEST)[Beantworten]
Dem muss man sich vorbehaltlos anschließen. Nicht jede Auslagerung ist eine URV, die von Herbert Weidner durchgeführte Auslagerung seines Textes ist definitiv keine URV. Folgender Vorschlag, da bereits ein AP und eine LP deswegen durchgelaufen ist: Beteiligten Admin 4 Wochen deadministrieren, Artikel wiederherstellen und die Disk abschließen. Dann einen Lehrgang einberufen, zu dem alle Admins, die durch Unwissen laut URV geschriehen haben und damit zur Nichtwiederherstellung bzw. zum Abbruch des berechtigten Adminproblem-Verfahrens geführt haben, verpflichtet werden. Es sollte doch allen klar sein: Ich kann mit meinem eigenen Text machen was ich will. Und wenn ich ihn hier und auf meiner Webseite veröffentliche ist das auch keine URV. Wenn ich den gleichen Text in 2 Artikel unterbringe ist das auch keine URV! Wenn ich den Text erst in einen Artikel schreibe und später wieder rausnehme und woanders reinschreibe ist das auch KEINE URV! Christian Bier (Disk.) (+/-) 23:29, 3. Okt. 2008 (CEST)[Beantworten]

Trotz der verfahrenen Situation wird es dann zu keiner Lösung kommen, wenn wir hier mit dem Finger auf Leute zeigen. Auch das Einberufen von Lehrgängen ist bei so gearteten Internet Projekten nicht möglich, weil es keinen Lehrgangsleiter gibt und auch niemand die Lehrgangsinhalte einfach festlegen kann. Letztendlich gibt es auch keine Personen, die man als Lehrende oder Hörende bei einem Lehrgang verpflichten kann. Darum bitte ich darum, die Sache auch an der Sache und nicht an Personen zu orientieren. Ansonsten produzieren wir hier Streit aber keine Lösungen. Vielen Dank. Ich schlage daher Folgendes vor: Entweder ist es möglich, anhand von konkreten Zitaten, die von anderen Nutzern stammen, die URV festzumachen. Ist das nicht möglich, so liegt keine URV vor. Können aber konkrete URV Zitate angegeben werden, so kann die neueste Version mit neuester Versionsgeschichte des entstammenden Artikels kopiert und anschließend der Text des alten Artikel durch den gelöschten Artikel ersetzt werden. Anhand der Versionsgeschichte kann dann - wie bei jedem anderen Artikel auch - festgestellt werden, was aus der Feder welches Autoren stammt. Wenn es niemandem gelingt, die URV an konkreten Inhalten festzumachen, ist zu überlegen, wie die nochmalige Löschung durch einen weiteren Admin - die Chancen dafür stehen gut - verhindert werden kann. Zu diesem Zwecke sollte der Artikel einer offiziellen Löschdiskussion zugeführt werden, in der festgestellt wird, ob es sich um eine URV handelt oder nicht. Anhand der erfolgreich überstandenen Löschdiskussion kann dann jeder weitere Admin sehen, dass ein Löschen aus diesem Grunde nicht mehr in Frage kommt. -- 84.132.118.106 05:32, 4. Okt. 2008 (CEST) Nachtrag wegen unterbliebener Anmeldung: -- Tirkon 05:34, 4. Okt. 2008 (CEST)[Beantworten]

Grundsätzliche Frage zur Lizenzangabe bzw. Nutzung von Fotos der Bundeswehr (Bsp.: Bild:Gelöbnis.jpg)

Dieses Bild hier ist auf den Commons vertreten. Und wird dort mit dem Lizenzbaustein PD-GermanGov angezeigt. Erste Frage: Ist das korrekt so? Zweite Frage: Können dann folglich alle Bilder von Bundeswehrseiten (bspw. Portraits von Generalen) für Artikel verwandt werden, obwohl auf den Bundeswehrseiten natürlich ein Urhebervermerk zu finden ist? --GrummelJS 17:08, 3. Okt. 2008 (CEST)[Beantworten]

Ist so IMHO nicht korrekt, da sich PD-GermanGov eigentlich nur auf Gesetzestexte, Gerichtsurteile und ähnliche Veröffentlichungen bezieht, aber nicht auf beliebige Bilder und Texte der Regierung oder Ministerien. Leider wird das auf Commons immer wieder mißverstanden oder mit den amerikanischen Regelungen verwechselt, wo die Werke der Regierung nicht urheberr. geschützt sind. Wäre wohl mal wieder Zeit, die Kategorie PD Germany durchzugehen und Löschanträge zu stellen. --Kam Solusar 17:18, 3. Okt. 2008 (CEST)[Beantworten]
+1 --Isderion 17:47, 3. Okt. 2008 (CEST)[Beantworten]

Ist http://de.wikipedia.org/wiki/Wikipedia:BR#Amtliche_Werke irgendwie unklar? Fotos sind grundsätzlich keine amtlichen Werke. Grundsätzlich meint: im Grundsatz, lässt aber minimale Ausnahmen in absoluten Sonderfällen zu (siehe auch Amtliches Werk) --84.62.86.90 15:48, 4. Okt. 2008 (CEST)[Beantworten]

Wer da wohl mal wieder Fettschrift benutzt :) Man sollte das mal an einer prominenten Stelle an den Commons sagen, weil in der Kategorie ja einige URVs sind. jodo 15:53, 4. Okt. 2008 (CEST)[Beantworten]

Bilder aus Genwiki Commons

Kann ich ein Bild aus GenwikiCommons, das dort als PD lizensiertist in einem Artikel verwenden? -- Pfir 18:14, 3. Okt. 2008 (CEST)[Beantworten]

Jop kannst du, die Karte wurde vom Urheber in die puplic domain gegeben. Bitte beim Hochladen Die Url als Quelle nennen und den dortigen User als Urheber. jodo 18:57, 3. Okt. 2008 (CEST)[Beantworten]

freie Ressource ?

Über diese Seite http://bibliodyssey.blogspot.com/2006/10/scene-sketches.html habe ich diese Library http://digital.lib.umn.edu/scenery/index.html gefunden und frage mich, ob diese Bilderdatenbank von Theaterdekorationen etc. frei zu nutzen ist ? (Zu den Bildern gelangt man über die Suchfunktion http://fmdb.cla.umn.edu/ulibscenic/FMPro?-db=scenicsample.fp5&-lay=Layout%20%231&-format=search.htm&-view) --Anghy 21:35, 3. Okt. 2008 (CEST)[Beantworten]

Auf http://digital.lib.umn.edu/scenery/index.html steht ganz unten doch dieser Copyrighthinweis:
Appropriate Use of Electronic Resources
©1999-2001 University of Minnesota Libraries. All rights reserved.
Please credit the University of Minnesota Libraries if you copy or reproduce material from this page.
URL: http://digital.lib.umn.edu/scenery/index.html
Last Revised: May 15, 2002
Das nächste Mal vielleicht ein bisschen genauer schauen. --aWak3N ?!? 12:30, 4. Okt. 2008 (CEST)[Beantworten]

Das nächste mal vielleicht ein bisschen genauer schauen, Benutzer AWak3N. Wenn die Dekorationen in den USA PD sein sollten, ist der Rechtevermerk Copyfraud --84.62.86.90 15:43, 4. Okt. 2008 (CEST)[Beantworten]

Hinweis auf Verzicht zum Recht am eigenen Bild am Ausgang eines Veranstaltungszelts

Tach auch, dieses Foto entdeckte ich verblüfft am Ausgang eines Zelts in der Speicherstadt in Hamburg, in der der Tag der Deutschen Einheit gefeiert wird. Ist zwar keine Urheberrechtsfrage, aber hier tummeln sich die meisten Leute mit Rechtskenntnissen. Ich kann mir nicht vorstellen, dass dieser Hinweis, den der Besucher am AUSGANG beim Verlassen des Zelts sieht, irgend eine Rechtswirksamkeit hat. Wie seht ihr das? -- MrsMyer 00:25, 4. Okt. 2008 (CEST)[Beantworten]

Vielleicht kann ich mit meiner möglicherweise unzutreffenden Laienmeinung eine Expertenmeinung provozieren ;-), die Wirksamkeit einer solchen vorformulierten pauschalen Einverständniserklärung würd mich nämlich auch interessieren: <Laienmeinung>Wenn man mit dem Besuch einer Veranstaltung eine Einwilligung zu etwas gibt, so dürfte es wohl nicht ausreichen, den Besucher erst beim Verlassen dieser Veranstaltung darauf hinzuweisen. Sowas müsste dann wohl doch per deutlichem Aushang (und zwar am Eingang und nicht am Ausgang) erfolgen und zwar so, dass man davon ohne Probleme Kenntnis nehmen kann um im Zweifel auf einen Besuch der Veranstaltung verzichten zu können.</Laienmeinung> Mich würde aber auch noch interessieren, ob eine Formulierung wie an der "Hinweistafel" in dieser Art überhaupt wirksam sein kann. "Informationszwecke" scheint mir irgendwie etwas sehr schwammig. Außerdem steht da ja auch nichts weiter, wer denn der "Vertragspartner" ist. Kann da jeder Gast Fotos machen und sie dann für die besagten "Informationszwecke" verwenden oder bezieht sich das nur auf den Veranstalter, die Presse...? Gruß und in Erwartung interessanter Expertenmeinungen, --Tafkas hmm?! +/- 13:02, 4. Okt. 2008 (CEST) P.S.: Wenn die Frage hier stört, dann hab ich nichts dagegen, wenns auf WP:AU verschoben wird, ich wollte mich mit meiner Frage lediglich MrsMyer anschließen.[Beantworten]
Ganz kurz: Ein Schild am Ausgang ist rechtlich natürlich sowieso ein Schildbürgerstreich. Auch am Eingang wäre es allerdings sehr fraglich, ob es bei der begrenzten Größe (fragliche Erkennbarkeit) und der unklaren Zweckbestimmung (im Hinblick auf die restriktive Zweckübertragungsregel) rechtliche Wirkung hätte, und auch bleibt unklar, was hinsichtlich nicht volljähriger und damit nicht allein einwillungsfähiger Besucher geschieht. Hinsichtlich des Rechts am eigenen Bild (sofern es darum wirklich geht, ich habe da Zweifel) bliebe nur eine konkludente Zustimmung der erwachsenen Besucher, also stillschweigend durch "Mitmachen" unter Umständen, die eine Bildveröffentlichung erwarten lassen. Ob das so paßt, hängt davon ab, was man da unter "Informationszwecke" verstehen muß. Mir unklar. Ehrlich gesagt scheint mir das mal wieder so ein Schild des Pressereferates zu sein, das in letzter Sekunde entstanden ist, ohne daß man die Juristen gefragt hätte. Historiograf würde wohl sagen: "Kappes". Da schließe ich mich mal an. Disregard. Grüße, Felix Sandberg 13:32, 4. Okt. 2008 (CEST)[Beantworten]
Merci! --Tafkas hmm?! +/- 13:38, 4. Okt. 2008 (CEST)[Beantworten]
Das Schild ist am Ausgang bestenfalls ein zu später Hinweis. Unabhängig davon können sich die Veranstalter (bzw. Pressemenschen etc.) aber auf den öffentlichen Charakter der Feier berufen (§ 23 KUG (1) 3 (Ausnmahmen für ...) „Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben“). --Simon-Martin 14:22, 4. Okt. 2008 (CEST) (ebenfalls Nichtjurist)[Beantworten]
Das bezieht sich meines Wissens aber auf Menschenmengen und nicht auf Portraitfotos oder Einzelbilder von "Versammlungsteilnehmern". Oder?! --Tafkas hmm?! +/- 15:01, 4. Okt. 2008 (CEST)[Beantworten]
Genau. -- Chaddy - DÜP 15:27, 4. Okt. 2008 (CEST)[Beantworten]
Ich habe das "eventuelle" als "zufällig mit drauf" interpretiert. Gezielte Aufnahmen seiner Person muss man sich als Nicht-Promi auch auf so einer Veranstaltung nur gefallen lassen, wenn man dort eine irgendwie heraus ragende Rolle übernimmt. Sind wir uns denn einig, dass das Schild bestenfalls ein Hinweis ist, aber keine rechtlichen Folgen hat? --Simon-Martin 15:38, 4. Okt. 2008 (CEST)[Beantworten]