Lohnsteuerkarte
Arbeitnehmer, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben, müssen ihrem Arbeitgeber vor Beginn des Kalenderjahres oder bei Eintritt in das Arbeitsverhältnis eine Lohnsteuerkarte vorlegen. Die Lohnsteuerkarte stellt die Wohnortgemeinde des Arbeitnehmers unentgeltlich aus. Sie enthält insbesondere folgende Daten des Arbeitnehmers:
- Anschrift,
- Geburtsdatum,
- zuständiges Finanzamt
- die Steuerklasse,
- die Zahl der Kinderfreibeträge,
- Religionszugehörigkeit,
- ggf. Freibeträge,
- den sog. Hinzurechnungsbetrag,
- AGS (amtlicher Gemeindeschlüssel).
Der Arbeitgeber trägt nach Ablauf des Kalenderjahres bzw. bei Beendigung des Dienstverhältnisses das steuerpflichtige Brutto-Gehalt und die einbehaltene Lohnsteuer, die Kirchensteuer und den Solidaritätszuschlag ein.
Die Angabe der Konfessionszugehörigkeit fällt grundsätzlich in den grundrechtlichen Schutzbereich der negativen Religionsfreiheit gem. Art. 4 Abs. 1, Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 136 Abs. 3 Satz 1 WRV, ist in diesem Fall jedoch nach Art. 136 Abs. 3 Satz 2 WRV gerechtfertigt.
Die Lohnsteuerkarte gehört zu den Arbeitspapieren; der Arbeitgeber ist zu ihrer Herausgabe bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses verpflichtet. Besteht das Arbeitsverhältnis über den 31.12. hinaus und wird der Arbeitnehmer nicht zur Einkommensteuer veranlagt, kann der Arbeitgeber die Lohnsteuerkarte vernichten (§ 41b Absatz 1 Satz 6 EStG), wenn sie keine Eintragungen enthält. Da die Lohnsteuerbescheinigungen inzwischen elektronisch übermittelt werden, ist die Lohnsteuerkarte der Einkommensteuererklärung nur dann beizufügen, wenn sie sich zum Jahresende im Besitz des Arbeitnehmers befindet.
Legt der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber keine Lohnsteuerkarte vor, hat der Arbeitgeber die Steuer nach der Steuerklasse VI einzubehalten.
Für bestimmte Arbeitnehmergruppen gelten Sonderregelungen (z. B. für ausländische EU-/EWR-Einpendler).
Seit dem Jahr 2005 ist die Lohnsteuerkarte DataMatrix-kodiert. Die Lohnsteuerbescheinigung ist seither elektronisch zu erstellen. Als Ordnungsmerkmal wird dazu die eTIN verwendet.
Voraussichtlich ab 2011 wird die Lohnsteuerkarte in Papierform abgeschafft. Der Arbeitnehmer hat dann seinem Arbeitgeber bei Eintritt in das Dienstverhältnis zum Zweck des Abrufs der Lohnsteuerabzugsmerkmale seine Steuer-Identifikationsnummer sowie den Tag seiner Geburt mitzuteilen. Der Arbeitgeber hat bei Beginn des Dienstverhältnisses die Lohnsteuerabzugsmerkmale für den Arbeitnehmer beim Bundeszentralamt für Steuern durch Datenfernübertragung abzurufen und sie in das Lohnkonto für den Arbeitnehmer zu übernehmen (§ 39e Absatz 4 EStG).
Betriebsrenten
Wer als Rentner eine Betriebsrente erhält, braucht auch dafür eine Lohnsteuerkarte.
Wohnsitz
Die Wohnortgemeinde, die die Lohnsteuerkarte ausstellt, richtet sich nach dem eingetragenen Hauptwohnsitz des Arbeitnehmers zum 20. September des Vorjahres.