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Benutzer:Josef Zauner/Entwurf3

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DISPLAYTITLE:e-card

Die e-card ist eine Chipkarte, die zur Identifizierung von Menschen in Österreich ausgestellt wird. Sie gehört zum Verwaltungssystem der österreichischen Sozialversicherung und ist kein amtlicher Ausweis. Die Rückseite einer Chipkarte kann die Europäische Krankenversicherungskarte bilden.

Funktionen der e-card

Die e-card ist nach dem Gesetz als Schlüsselkarte zu konzipieren, die eine sichere Authentifizierung der Karteninhaber und den Zugriff auf Datenbestände möglich macht, nicht aber selbst Daten enthält (keine Datenträgerkarte).[1] Medizinische Daten, Daten über das Bestehen von Versicherungsansprüchen oder andere Angaben werden nicht auf der Karte gespeichert, sondern nur mit der Karte zugänglich.

Die Chipkarten und das zu ihrer Benützung notwendige technische System sind nicht nur für Zwecke der österreichischen Krankenversicherung oder des Gesundheitswesens (Patientenkarte), sondern für mehrere Funktionen eingerichtet:

  • Verwaltungskarte der österreichischen Sozialversicherung (Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung, Arbeitslosenversicherung, jeweils einschließlich der Anmeldung zur Sozialversicherung beim Arbeitgeber[2])
  • Europäische Krankenversicherungskarte - EKVK/European Health Insurance Card - EHIC
  • Bürgerkarte des österreichischen E-Government.

Die Angaben der Europäischen Krankenversicherungskarte befinden sich nicht auf dem Chip, sondern nur auf der Kartenrückseite. An der Aufnahme dieser Daten in den Chip (und deren Verwendbarkeit im Ausland) wird gearbeitet, Pilotprojekte wie das Projekt netc@ards[3] dokumentieren, dass das möglich wäre. Da die Speicherung dieser Angaben, wenn sie ihren Zweck erfüllen soll, europaweit lesbar sein muss, ist mit der Einführung einer elektronisch lesbaren EKVK in den nächsten Jahren noch nicht zu rechnen.

Organisation des Kartensystems

Die e-card wird von den österreichischen Krankenversicherungsträgern ausgestellt.[4] Das technische System, das für die Nutzung der Karten notwendig ist, ist vom Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger einzurichten und zu betreiben.[5] Durchführungsregeln, insbesondere Angaben zu den Situationen, in denen e-cards ausgestellt werden und die Rangordnungen bei mehreren dafür in Frage kommenden Stellen, enthalten die Krankenordnungen der österreichischen Sozialversicherungsträger. Deren Grundlage ist die Musterkrankenordnung, die durch den Hauptverband erstellt wird.[6] Diese Texte sind in ihrer authentischen Form über die amtlichen Verlautbarungen der österreichischen Sozialversicherung im Internet unter www.avsv.at zugänglich.

Die Chipkartenverordnung mit näheren Angaben zu Organisation und Technik des Chipkartensystems, die der Hauptverband erlassen könnte[7], wurde aus verfassungsrechtlichen Gründen[8] nicht verlautbart. Ebenso nicht erlassen wurde, weil dagegen Einwände aus praktischer und (datenschutz-)rechtlicher Sicht erhoben wurden[9], die gesetzlich vorgesehene Verordnung des Sozial- bzw. Gesundheitsministers über die Speicherung von Notfalldaten auf den e-cards.[10]

Die Karten sind auf Dauer gültig. Sie werden nach dem Ende einer Versicherung nicht ungültig und werden nur dann ausgetauscht, wenn sich die Personenangaben ändern (nach Eheschließung, Adoption usw.) oder wenn der Garantiezeitraum, für welchen die EKVK auf der Kartenrückseite ausgestellt wurde, abläuft. Das ist je nach Versichertengruppe (eher selten) nach einem Jahr, meist nach fünf oder (bei Pensionsbeziehern) nach 10 Jahren der Fall. Diese Fristen sind in den Krankenordnungen auf Grundlage der Musterkrankenordnung kundgemacht.[11] Versicherungswechsel, medizinische Behandlungen sind kein Anlass für den Austausch von Karten. Wenn keine Krankenversicherung besteht (und daher z. B. Stellen außerhalb der Krankenversicherung als Kostenträger einer Behandlung herangezogen werden müssen), kann diese Tatsache durch Verwendung der Karte vorläufig dokumentiert werden (Abfrageergebnis „nicht versichert“). Die Karte und deren Abfrageergebnisse bilden aber keinen Beweis für das Bestehen oder Nichtbestehen von Krankenversicherungsschutz, weil dieser Schutz auch im Nachhinein (verspätete Meldungen) entstehen kann oder weil es Sonderfälle gibt, in denen die soziale Krankenversicherung auch ohne Bestehen einer Versicherung leistungspflichtig ist (Schutzfristen[12], Ausleistungsfristen[13], volkswirtschaftliche Leistungen[14])

Die e-card ist dafür vorbereitet, nach entsprechender Freischaltung („Aufbringen der Bürgerkartenfunktion“) als sicherer elektronischer Identitätsausweis im österreichischen E-Government auch außerhalb der Sozialversicherung verwendet zu werden. Wenn das Zertifikat, welches die elektronische Signatur absichert, abläuft, kann kostenlos eine neue e-card bestellt werden, um ein neues Zertifikat aufzubringen.

Zur Betreuung des e-card-Systems hat der Hauptverband im Jänner 2001 die „Sozialversicherungs-Chipkarten Betriebs- und Errichtungsgesellschaft SVC“ gegründet.[15] Die Anteile dieser Gesellschaft werden vollständig vom Hauptverband gehalten.

Für den Betrieb des Datennetzes im e-card-System (Gesundheitsinformationsnetz GIN) und des darin enthaltenen zentralen Netzknotenpunktes (Peering Point PP) wurde im Juni 2005 von der Österreichischen Ärztekammer und dem Hauptverband die „Peering Point Betriebs GmbH“ gegründet.[16] Die Anteile dieser Gesellschaft werden zu gleichen Teilen von der Österreichischen Ärztekammer und dem Hauptverband gehalten.

mehrere Namensschreibweisen

„e-card“ ist die ursprüngliche, gesetzliche Schreibweise. Dieser Name wurde in den 1990er-Jahren vor dem Wirksamwerden der Rechtschreibrefom geprägt und damals mit Kleinbuchstaben geschrieben. Die Rechtsvorschriften[17], mit denen die Karte und deren Anwendungen eingeführt wurden, verwenden diese Kleinschreibung.

Im Österreichischen Wörterbuch ist die Großschreibung „E-Card“ nach den Regeln der Rechtschreibreform enthalten. Der Duden enthält bis zur 24. Auflage 2006 keine Angabe darüber.

Die Zeichenkombination, die sich auf den Chipkarten befindet, zeigt ein rotes kursives „e“ und das Wort „card“ ohne Bindestrich. Diese Schreibweise ist eine Wort-Bild-Marke des Markenschutzrechts. Diese Marke ist seit 14. Dezember 2001 im österreichischen Markenregister unter den Nummern 203.368 und 204.824 registriert.

Zwingende Regeln, wonach eine der Schreibvarianten in allen Lebensbereichen (auch außerhalb der Schulen, für die das Österreichische Wörterbuch gilt) zu bevorzugen wäre, existieren nicht.

Der Begriff „e-card“ hat in der Alltagssprache mehrere Bedeutungen: Er kann die Plastikkarte (das Stück Hardware) bezeichnen, auf der sich die genannten Funktionen befinden, einschließlich aller dieser Funktionen. Aussagen wie „mit der e-card im Ausland“ meinen im Regelfall die Verwendung der Europäischen Krankenversicherungskarte.

Er kann aber auch die Funktion der Sozialversicherungschipkarte bezeichnen, die bei Arztbesuchen verwendet wird. Diese Funktionen beruhen auf dem Chip und seinen Funktionen.

Chipkarte der österreichischen Sozialversicherung

Vorrangige Aufgabe der e-card ist es, die Verwaltungsabläufe in der sozialen Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung zu unterstützen. Das größte Anwendungsgebiet ist damit der Anspruchsnachweis aus der sozialen Krankenversicherung. Deshalb wird die e-card in der Praxis auch „Krankenversicherungskarte“ oder „Gesundheitskarte“ genannt.

Interessen

Die Einführung der e-card betraf Interessen sehr unterschiedlicher Personenkreise:

  • Patienten
  • Gesundheitsdienste (Ärzte, Krankenanstalten, Apotheker, gewerbliche Anbieter wie Bandagisten, Optiker usw.)
  • Versicherungen.

Was für einen Betroffenenkreis ein Vorteil sein kann, kann sich für einen anderen nachteilig auswirken.

Sicherheit

Absolute Sicherheit ist unerreichbar. Die Einführung der e-card hatte das Ziel, die Sicherheit vorhandener Daten zu erhöhen. Vor ihrer Einführung kam es vor, dass sensible Daten (medizinische Befunde usw.) auf offen lesbaren Papierbelegen oder Disketten versendet wurden. Signaturtechnik ...

Es kam auch vor, dass einer Behandlungsstelle Belege über Ansprüche vorgelegt wurden, die nicht bestanden. Den Behandlern war es unmöglich, das zu prüfen. Da die e-card eine on-line-Anspruchsprüfung möglich macht, wurde es wesentlich leichter festzustellen, ob tatsächlich Anspruch auf Krankenbehandlung besteht.

Es laufen mehrere Rechenzentren parallel, um das System abzusichern. Bei Ausfall eines Rechenzentrums übernimmt ein anderes Rechenzentrum die Funktionen innerhalb von Sekunden.

Vertreter der Ärzte haben sich geweigert, in den Ordinationen eine Identitätskontrolle durchzuführen. Allerdings wird vorgeschlagen, die e-cards mit Fotos auszustatten, wobei die Haftung für missbräuchlich verwendete e-cards nicht bei den Ärzten liegen soll. Als Grund dafür wird genannt, „… bei Familienmitgliedern mit Immigrationshintergrund sei es oft schwierig, Gesichtsmerkmale auszumachen.“[18]

Vorgeschichte

Die Sozialversicherungsnummer in Österreich war auf einer kleinen grünen Karte aus Karton aufgedruckt. Diese Karte im Kreditkartenformat wurde ab 1972 für jeden Menschen erstellt, für den eine Sozialversicherungsnummer vergeben wurde. Sie war nicht maschinenlesbar und war kein Beleg dafür, dass jemand tatsächlich sozialversichert war: Die Karte war nicht als amtliche Urkunde, sondern als Merkhilfe gedacht, sie dokumentierte nur die Namensschreibweise des jeweiligen Menschen und dessen Sozialversicherungsnummer.[19] Da im Lauf der Jahre nahezu die gesamte österreichische Bevölkerung als Versicherte oder Leistungsempfänger mit der Sozialversicherung in Berührung kam, war diese „grüne Sozialversicherungskarte“ weit verbreitet.

Außer als Merkhilfe war die Karte nicht weiter verwendbar. In den Jahren um 1985 wurde überlegt, die Personendaten auf den Karten hochgeprägt darzustellen und damit die Karte ähnlich wie Kreditkarten als Imprinterkarte zu gestalten. Damit wäre es möglich geworden, Belege ohne Schreibfehler auszustellen. Diese Entwicklung würde in einigen Krankenanstalten und bei einigen Versicherungsträgern in die Praxis umgesetzt, so bei der Wiener Gebietskrankenkasse für deren Ambulanzkarten.

Ein Feldversuch lief 1993/1994 mit drei Ärzten und ca. 4000 Chipkarten für deren Patienten. Auf Basis der Erfahrungen daraus wurde 1996 der Sozialminister ersucht, ein Chipkartensystem einzurichten.

Die Lieferungen und Dienstleistungen für das e-card-System wurden europaweit ausgeschrieben. Die Vergabeverfahren waren als Verhandlungsverfahren gestaltet und liefen im Jahr 2003 ab. In ihrem Rahmen wurde der ursprünglich angebotene Preis von 67,36 Millionen Euro auf letztendlich 36,98 Millionen Euro gesenkt und die Realisierungsphase um mehr als eineinhalb Jahre gekürzt.Dieser Vorgang wurde vom Rechnungshof in seinem Bericht vom Juli 2005 anerkannt.Referenzfehler: Ungültiger Parameter in <ref>.

An Spitzentagen laufen bis zu 580.000 Arztkonsultationen über das System.[20]


Kartonkarte, Millionen Krankenscheine Imprinterkarte (abgelehnt wegen Zettelwirtschaft) Bürgerkartenkonzept 2001 über den Personalausweis {http://www.parlament.gv.at/PG/DE/XXI/I/I_00489/daten_000000.doc Regierungsvorlage 489] XXI GP, § 3 Abs. 4 Paßgesetz idF Novelle 2001,

Keine Zweitkarten

Kartenserien

Es gibt mehrere Produktionsserien von e-cards. Diese Serien unterscheiden sich optisch in der Größe der golden gefärbten Kontaktfläche des Chips, nicht aber in den anderen Funktionen.

Die ersten beiden Kartenserien beruhen auf dem Vergabeverfahren des Jahres 2003, die dritte Serie von e-cards wurde am 26. Juni 2008 öffentlich ausgeschrieben. Der Zuschlag wurde am 2. Oktober 2008 erteilt, nachdem die Zuschlagsfrist ohne Einsprüche verstrichen war.[21] Diese Serie an e-cards wird den Bedarf für die Jahre 2010 bis einschließlch 2014 decken.

Produzent aller Karten ist das Unternehmen Giesecke & Devrient, München.


Im August 2003 wurden wesentliche Teile des Projekts, nachdem die Gewinner des ersten Vergabeverfahrens die vereinbarten Leistungen nicht erbracht hatten und der Auftraggeber im März 2003 vom Vertrag zurückgetreten war, neu ausgeschrieben.[22] im August 2003 mit

Amortisation

Mit Stand Ende 2002 betrugen die geschätzten Gesamtkosten des Projekts 115,28 Millionen Euro. Der Rechnungshof erstellte anhand der Basisdaten des Hauptverbandes eine eigene Analyse. Sie ergab bei einem Szenario, dass sich die Gesamtkosten für die e–card durch Ausgabeneinsparungen — ohne Berücksichtigung volkswirtschaftlicher Effekte — voraussichtlich erst in 16 Jahren amortisieren würden. Bei dem Szenario der Einsparungen von Betriebskosten bei allen am System Beteiligten einschließlich volkswirtschaftlicher Betrachtungsweise errechnete der Rechnungshof eine Amortisation binnen dreier Jahre.[22]

Prozessorkarte

Die Chips auf der e-card enthalten ein Betriebssystem und Software. Es handelt sich nicht um bloße Speicherkarten, auf/von denen nur Daten abgespeichert und wieder abgelesen werden können. Die e-cards sind darüber hinaus in der Lage, elektronische Signaturen zu rechnen und zu verwenden.

Was auf der e-card als sichtbar ist und landläufig als „Chip“ bezeichnet wird, sind nur dessen Kontaktflächen. Über diese Flächen werden in den Lesegeräten die elektrischen Verbindungen mit dem eigentlichen Chip hergestellt. Dieser Chip liegt unter den Kontaktflächen und ist ca. 1 mm² groß und 0,1 mm dick.

Die Kontaktflächen können je nach Chipgeneration unterschiedlich groß sein und damit das Aussehen der e-card bestimmen. Unterschiede für die Verwendung sind damit nicht verbunden.

Verwendung

Die e-card ist nur in vorgegebenen Abläufen verwendbar: Bei medizinischen Behandlungen ist das speziell dafür vorgesehene Lesegerät in ein abgeschirmtes Datennetz eingebunden (GIN: Gesundheits-Informations-Datennetz, ähnlich einer geschlossenen Benutzergruppe). Für die Verwendung der Bürgerkartenfunktion ist die Bürgerkartenumgebung des österreichischen E-Government notwendig (BKU, kostenlos vom Bundeskanzleramt bereitgestellt). Nur die Daten, die auf der e-card auch optisch lesbar aufgedruckt sind, können über handelsübliche Chipkartenlesegeräte ausgelesen werden. Auch dafür ist eine Vereinbarung notwendig.

e-card in Österreich

e-card
e-card Rückseite(EKVK)

Die österreichische „e-card“ (SV-Chipkarte) ist die personenbezogene Chipkarte des elektronischen Verwaltungssystems der österreichischen Sozialversicherung (Kranken-, Unfall-, Pensions-, Arbeitslosenversicherung). Dieses System hat die Verwaltungsabläufe zwischen Versicherten, Dienstgebern, Vertragspartnern (Ärzten, Spitälern, Apothekern usw.) und diesen gleichgestellten Personen sowie Sozialversicherungsträgern zu unterstützen. Es ist so zu gestalten, dass die von den Sozialversicherungsträgern zu vollziehenden Gesetze weitgehend ohne papierschriftliche Unterlagen vollzogen werden können. Neben den e-cards werden auch o-cards zur Kennzeichnung ärztlicher Ordinationen ausgestellt, weitere Kartenarten (a-card für Apotheken etc.) werden überlegt.

Einführung

Die e-card beruht auf einem Gesetz.[23] Dieses Gesetz wurde 1999 parallel zur Umsetzung der Signaturrichtlinie[24] kundgemacht.

Die e-card gehört zum österreichischen E-Government. Sie verwendet elektronische Signaturen und ist keine reine Krankenversicherungskarte (Gesundheitskarte), sondern eine allgemein nutzbare Chipkarte. Mit ihr ist auch außerhalb der Sozialversicherung die elektronische Authentifizierung der Kartenbesitzer möglich, die Karte bietet sicheren Zugriff auf persönliche Daten, die bei anderen Stellen gespeichert sind.

In der ersten Ausbaustufe ersetzt die e-card den Versicherungsnachweis auf Papier (Krankenschein, Krankenkassenscheck, Arzthilfeschein, Patientenschein, Behandlungsschein, Zahnschein). Die Testphase lief im Dezember 2004 im Burgenland, 2005 wurden alle sozialversicherten Menschen in Österreich (unabhängig von Staatsbürgerschaft und Erwerbstätigkeit) mit der Karte ausgestattet. Für die e-card wird ein jährlicher Beitrag von 10 € eingehoben. Dieser Betrag ersetzt die frühere „Krankenscheingebühr“.

Pro Arbeitstag werden ca. 350 000 bis 580 000 Patientenkontakte über e-cards abgewickelt. Über 11 000 Vertragspartner (hauptsächlich Ärzte) sind an das e-card-System angeschlossen. Bis Ende des Jahres 2006 wurden 9 425 551 e-cards ausgestellt. Jährlich müssen für Neugeborene, nach Namenswechseln, Verlust usw. mehrere hunderttausend Karten neu ausgestellt werden[25]. Dem gegenüber steht der Entfall von jährlich ca. 40 Millionen früher noch teilweise händisch ausgestellter Krankenscheine und Auslandskrankenscheine (Formular E 111 usw.), der Entfall der Logistik dieser Papierbelege und die Verhinderung von Missbräuchen (durch einfaches Nachdrucken dieser Belege usw.).

e-card-System

Das e-card-System ist ein on-line-System, über welches Versicherungsansprüche sofort verifiziert werden können (einschließlich Nebenangaben wie Rezeptgebührenbefreiungen etc.). Für den Fall, dass keine Leitungsverbindung zum zentral geführten Rechenzentrum hergestellt werden kann, ist es off-line möglich, versicherungsrelevante Angaben (Arztbesuche) zu speichern und nach Wiederherstellung der Verbindung zu übertragen.

Die e-card gilt für alle gesetzlichen Krankenkassen, darüber hinaus auch für eine Reihe von Beamten-Sondersystemen. Versicherungswechsel berühren die Verwendbarkeit nicht. Einrichtungen für die Aktualisierung der Kartenangaben sind nicht notwendig. Angaben über Versicherungsschutz (Versichertenstatus bei welcher Krankenkasse, Gebührenbefreiungen usw.) sind nicht auf der e-card gespeichert, sondern werden mit der Karte festgestellt. Diese Vorgangsweise vermeidet es, dass Versicherungsschutz von den Angaben auf einer (möglicherweise defekten, verlorenen usw.) Karte abhängt und erspart gesonderte Sicherungssysteme für diese Fälle. Für solche Situationen bestehen Vereinbarungen, die bis zu einer Abrechnungsgarantie zugunsten des Arztes reichen können. Wer nicht versichert ist, behält die e-card und kann sie für andere Zwecke weiter verwenden (z. B. als Bürgerkarte, zur Dokumentation der Personendaten), eine neue Versicherung wird (beim Arzt usw.) mit derselben Karte dokumentiert.

Die e-card wird wie ein Schlüssel verwendet, auf ihrem Chip sind und werden keine medizinischen Daten gespeichert. Technisch wäre das möglich und könnte – sofern datenschutzrechtliche Bedenken ausgeräumt werden können – in einer weiteren Ausbaustufe auf freiwilliger Basis erfolgen. Das gilt insbesondere für die bereits gesetzlich vorgesehene Speicherung von Notfalldaten auf dem Kartenchip. Die dafür notwendige Durchführungsverordnung des zuständigen Bundesministers ist noch nicht erlassen, weil auch 2007 noch eine Reihe grundlegender Fragen offen sind: Die Behandlung im Notfall darf z. B. nicht davon abhängen, ob eine Chipkarte - lesbar - vorhanden ist, auch die Aktualität der darauf gespeicherten Daten muss verifizierbar sein[26].

Der Chip der e-card erfüllt die Anforderungen, die im Behördenverkehr und im Wirtschaftsleben an ein Bürgerkartensystem zu stellen sind (rechtsverbindliche Unterschriftsmöglichkeit durch elektronische Signatur aufgrund eindeutiger Identifikation des Menschen, auf den die Karte ausgestellt ist). Dadurch ist auch die Abfrage personenbezogener Daten über Internet (einschließlich Telebanking, Steuererklärung usw.) vorbereitet bzw. in Teilbereichen bereits möglich (Versicherungskontoabfrage, Steuererklärungen), ohne dass für jede Abfragemöglichkeit mit gesonderten PINs, TANs, Passwörtern usw. gearbeitet werden muss. Der dadurch mögliche Entfall der Benutzerverwaltung bringt auch den Anbietern solcher Dienste nennenswerte Erleichterungen. Die Bürgerkartenfunktion einer e-card kann von jedem Internet-PC mit signaturfähigem Kartenlesegerät genützt werden.

Auf dem Chip und auf der Karte selbst sind folgende Daten verzeichnet:

Mit einem handelsüblichen Chipkartenleser und entsprechender Software, wie z. B. die Software der Bürgerkarte oder anderer Tools, können diese Daten vom Chip ausgelesen werden.

Auf der Rückseite der e-card befindet sich die Europäische Krankenversicherungskarte EKVK, auch European Health Insurance Card EHIC genannt, die den Auslandskrankenschein und damit folgende Formulare ersetzt:

  • E 110 - für das internationale Verkehrswesen
  • E 111 - für vorübergehende Aufenthalte (z. B. Urlaubsreisen) in EU-Mitgliedsstaaten, EWR-Staaten und der Schweiz
  • E 119 - für die Arbeitssuche
  • E 128 - für Studium und für die Entsendung von Arbeitnehmern in ein anderes Land

Die Vereinfachungen durch die Koppelung dieser Karte an die e-card (keine parallele Kartenverwaltung, späterer Einsatz desselben Chips auch für elektronische Lesbarkeit) führten zu Kostenverringerungen in Höhe mehrerer Millionen Euro. Private Gruppen-Krankenversicherer nehmen an diesem System teil. wenn sie eine Versicherung betreiben, welche die gesetzliche Krankenversicherung ersetzt (opting-out-Modelle für freiberuflich tätige Personen wie Ärzte, Rechtsanwälte, Ziviltechniker).

Kritik an der e-card

  • Der österreichische Rechnungshof kritisierte[27] hohe Projektnebenkosten und Fehler im Projektmanagement. Nach einer Mitteilung der zuständigen Bundesministerin an den Nationalrat[28] stellte der Rechnungshof aber auch fest, dass sich das Projekt innerhalb weniger Jahre amortisiert haben würde. Diesen Standpunkt bestätigte der Rechnungshof in seinem Bericht zur Verwaltungsreform 2007: Dort werden - unter Hinweis auf frühere Berichte mit kritischer Beurteilung der Projektabwicklung (die nicht allein dem Betreiber zuzurechnen war) - unter „Beurteilung (Einsparungspotenzial, Effizienzsteigerung, Qualitätsverbesserung)“ zwischen 6 Mill. Euro und 50,5 Mill. Euro jährlich sowie Effizienzsteigerungen festgehalten.[29]
  • Ärzte und Ärztekammer bemängelten Fehler in der Einführungsphase der e-card. Allerdings war ein überwiegender Teil der Fehlermeldungen, wie Kontrollen ergaben, auf die Exaktheit des neuen Systems zurückzuführen, weil das e-card-System die Versicherungsansprüche on-line tagfertig anzeigte, während die früheren Anspruchsbelege ein- bis dreimonatige Gültigkeitsdauern aufwiesen und Veränderungen, wie Wegfall des Versicherungsschutzes innerhalb dieser Zeiträume, nicht berücksichtigt werden konnten. Den Gefahren, die aus kurzfristig entstehenden Versicherungslücken (z. B. durch Meldeverzögerungen bei Arbeitgeberwechsel oder Arbeitslosigkeit) auftraten, wurde durch großzügige Toleranzfristen (Schutzfristen) bis zu sechs Monaten, bei Studenten teilweise auch noch länger, Rechnung getragen. Ein weiterer Teil der Kritik aus der Ärzteschaft war von betriebswirtschaftlichen Motiven (befürchteter Mehraufwand) getragen, was durch die Rechtslage unterstützt wurde (verpflichtender Vertragsabschluss mit der Sozialversicherung). Dazu schloss sich der Rechnungshof[30] der Meinung des Hauptverbandes an, dass es für die Aufrechterhaltung eines auf Dauer funktionierenden Gesundheitswesens für die Gesamtbevölkerung notwendig sein wird, statt betriebswirtschaftlicher Überlegungen von Ärzten eher volkswirtschaftliche Überlegungen hinsichtlich der Allgemeinverträglichkeit einschlägiger Rechtsnormen anzustellen. Das Vertragspartnerrecht wäre hinsichtlich der Vergabe der Leistungsverträge für Vertragsärzte nach Auffassung des Rechnungshofes dort einzugrenzen, wo es gesundheitspolitische Entwicklungen behindert.
  • Sozialhilfeempfänger haben bis jetzt keine e-card erhalten. Das hängt damit zusammen, dass für diese Personengruppe in Österreich nicht die Krankenversicherungsträger (Krankenkassen), sondern die Länder und Gemeinden zuständig und finanzielle Fragen noch offen sind[31].
  • Im Jänner 2006 wurde eine Klagsdrohung gegen den Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger, den Herausgeber der e-cards, bekannt. Diese Klage wurde nicht eingebracht[32]. Auch von verschiedenen Seiten eingebrachte Strafanzeigen blieben ohne Effekt. Im März 2007 beendete die Staatsanwaltschaft Wien die Vorerhebungen, es wurden keine weiteren Verfahrensschritte eingeleitet.

Zusatzanwendungen außerhalb des Gesundheitsbereiches

Neben den Anwendungen im Gesundheitsbereich kann die e-card zur Bürgerkarte aufgerüstet werden. Dafür werden (teilweise in Zusammenarbeit mit den Anbietern von Chipkartenlesegeräten) Werbeaktionen im Rahmen öffentlicher Veranstaltungen (Messen usw.) durchgeführt.

Weitere privatwirtschaftliche und öffentliche Anwendungen sind in gesetzlichem Rahmen auch außerhalb der Sozialversicherung möglich, für die Verwendung der e-card sind entsprechend den gesetzlichen Vorgaben (Ersatz des Mehraufwandes) Zahlungen an den Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger zu leisten.


Österreich

  • Josef Souhrada: E-Government und Sozialversicherung - das Sozialversicherungs-Änderungsgesetz 2004. In: Fachzeitschrift der österreichischen Sozialversicherung - Soziale Sicherheit, herausgegeben vom Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger, Wien, 1948 ff. abgekürzt: SozSi. Jahrgang 2004, S. 129-145
  • Gerhard Linka: Die Europäische Krankenversicherungskarte (EKVK) - Ein Fortschritt? In: SozSi 2004, S. 348-359
  • Ursula Weismann: Das Projekt e-card und die SVC als Systemintegrator. In: SozSi 2004, S. 487
  • Walter M. Bugnar: Das Infrastruktur-Projekt e-card-System der österreichischen Sozialversicherung. In: SozSi 2004, S. 488-492
  • Wolfgang Kreutzer: Trans European Health Care Facility Service für Mobile Citicens. In: SozSi 2004, S. 493-498
  • Heinz Otter: Die e-card als Bürgerkarte. In: SozSi 2004, S. 499-501
  • Reinhard Posch: Anwendungsmöglichkeiten der e-card und Vorstellungen der Bundesregierung zur Einführung der Bürgerkarte. In: SozSi 2004, S. 501-504
  • Irene Schober: Einführungsfahrplan der e-card und SV-interne Vorbereitung. In: SozSi 2005, S. 19-22
  • Jürgen Walter: Der e-card Rollout. In: SozSi 2005, S. 23-24
  • Heinz Otter: Die e-card im internationalen Vergleich. In: SozSi 2005, S. 69-71
  • Martin Hochreiter: Das e-card Rechenzentrum. In: SozSi 2005, S. 72-73
  • Thomas Ochsenbauer: Das GIN (Gesundheits-Informations-Netz) der e-card. In: SozSi 2005, S. 178-180
  • Josef Souhrada: Datenschutz und e-card: Zu den §§ 31a ff. ASVG. In: SozSi 2005, S. 181-196
  • Helmut Siedl, Bernhard Spiegel: Zwischenstaatliches Sozialversicherungsrecht. Verlag Manz, über 3100 Seiten Loseblattausgabe mit über 40 Lieferungen, Wien, ISBN 3-214-13852-9
  • Josef Souhrada: „Chipkarte allein“ kann kein Ziel sein - e-Government-Anwendungen im Sozialversicherungsbereich. In: Erich Schweighofer, Doris Liebwald, Günther Kreuzbauer, Thomas Menzel (Hrsg.): Informationstechnik in der juristischen Realität, Aktuelle Fragen der Rechtsinformatik 2004. Verlag Österreich, Wien 2004, Schriftenreihe Rechtsinformatik Band 9, Seiten 149-156 (Tagungsband des Internationalen Rechtsinformatik Symposiums IRIS 2004 in Salzburg), ISBN 3-7046-4481-1
  • Josef Souhrada: Die e-card als Bürgerkarte: Aus Drei mach' Eins. In: Maria A. Wimmer (Hrsg.): E-Government 2005, Knowledge Transfer und Status. Seiten 35-42, Österreichische Computer Gesellschaft OCG, Wien 2005, books@ocg.at Band 187 (Tagungsband zu den e|Gov Days und Eastern European e|Gov Days 2005 des Forum e|Government in Wien und Budapest), ISBN 3-85403-187-4
  • Josef Souhrada: Die e-card der Sozialversicherung. Anmerkungen zu einem neuen Medium. In: Arbeits- und Sozialrechtskartei - ASoK 2005, S. 246-253
  • Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger: 1. Änderung der Musterkrankenordnung für die österreichischen Krankenversicherungsträger. In: amtliche Kundmachung Nr. 49/2005
  • Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger: Erläuterungen zur 1. Änderung der Musterkrankenordnung für die österreichischen Krankenversicherungsträger. In: SozDok - Dokumentation des österreichischen Sozialversicherungsrechts] erweiterte Suche/Materialien
  • Zu den Schwierigkeiten exakter Identitätsfeststellung, hier zum Geburtsdatum: Matthias Neumayer, Alfred Burgstaller: Das Geburtsdatum des Sozialversicherten, Überlegungen zu § 358 Abs. 3 ASVG. In: Beiträge zum Arbeits- und Sozialrecht, Festschrift für Peter Bauer, Gustav Maier und Karl Heinz Petrag. Wien 2004, Verlag Manz, S. 413-428. ISBN 3-214-00134-5
  • Zur Zusammenarbeit mit den Meldebehörden bei der Identitätsfeststellung: Ivo Ponocny: Die Konstruktion der Gleichsetzungstabelle. In: Statistische Nachrichten, herausgegeben von der Statistik Austria, Heft Nr. 4/2005, S. 308 bis 315
  • Zur Zusammenarbeit mit den Personenstandsbehörden bei Namenswechsel, Geburt und Todesfällen: Personenstandsdatenverordnung, In: österreichisches Bundesgesetzblatt II Nr. 239/2004 (authentisch nur mehr im Internet)
  • Bundesministerium für Inneres: Erläuterungen zur Personenstandsdatenverordnung. In: www.sozdok.at, Dokumentation des österreichischen Sozialversicherungsrechts erweiterte Suche/Materialien
  • Unterlagen aus der parlamentarischen Diskussion:
    • Parlamentarische Anfragebeantwortung Nr. 3947/AB der Gesundheitsministerin vom 27. Mai 2008 betreffend Ausstattung der E-Card mit Fingerabdrücken (zur Anfrage Nr. 4044/J)
    • Parlamentarische Anfragebeantwortung Nr. 3915/AB des Innenministers vom 23. Mai 2008 betreffend gestohlene bzw. als verlustig erklärte e-cards im Jahr 2007 (zur Anfrage Nr. 3924/J)
    • Parlamentarische Anfragebeantwortung Nr. 3834/AB der Gesundheitsministerin vom 8. Mai 2008 betreffend gestohlene bzw. als verlustig erklärte e-cards im Jahr 2007 (zur Anfrage Nr. 3928/J)
    • Parlamentarische Anfragebeantwortung Nr. 1476 der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend vom 21. November 2007 betreffend Missbrauch der elektronischen Gesundheitskarte („e-card“)
    • Parlamentarische Anfragebeantwortung Nr. 1710 durch die Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend vom 18. Dezember 2007 betreffend Probleme mit der E-Card im Ausland
    • Parlamentarische Anfragebeantwortung Nr. 2297 der Gesundheitsministerin vom 10. Mai 2007 betreffend angebliche bürokratische Fallen und Hürden bei der Inanspruchnahme der Versicherungsleistung beim praktischen Arzt nach Einführung der e-card
    • Parlamentarische Anfragebeantwortung Nr. 268 der Gesundheitsministerin vom 20. März 2007 über ausgestellte, verlorene und gestohlene e-cards, Einsatzmöglichkeiten der e-card und Erfahrungen mit der Anwendung der e-card und der Europäischen Krankenversicherungskarte EKVK/EHIC
    • Parlamentarische Anfragebeantwortung Nr. 239 des Innenministers vom 12. März 2007 betreffend verlorene bzw. gestohlene e-cards
    • Parlamentarische Anfragebeantwortung Nr. 4119 der Gesundheitsministerin vom 22. Juni 2006 über ausgestellte, verlorene und gestohlene e-cards, Einsatzmöglichkeiten der e-card und Erfahrungen mit der Anwendung der e-card und der Europäischen Krankenversicherungskarte EKVK/EHIC
    • Parlamentarische Anfragebeantwortung Nr. 4113 der Innenministerin vom 22. Juni 2006 betreffend verlorene bzw. gestohlene e-cards
    • Parlamentarische Anfragebeantwortung Nr. 3918 der Gesundheitsministerin vom 13. April 2006 zu den Kosten des e-card-Projektes
    • Parlamentarische Anfragebeantwortung Nr. 3917 der Gesundheitsministerin vom 13. April 2006 zu dem in einigen Links erwähnten Programmdirektor
    • Parlamentarische Anfragebeantwortung Nr. 3912 der Sozialministerin vom 12. April 2006 zu den Kosten des e-card-Projektes
    • Parlamentarische Anfragebeantwortung Nr. 3911 der Sozialministerin vom 12. April 2006 zu dem in einigen Links erwähnten Programmdirektor
    • Parlamentarische Anfragebeantwortung Nr. 3788 der Gesundheitsministerin vom 23. März 2006 betreffend die unter „Kritik“ erwähnte Klagsdrohung gegen den Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger
    • Parlamentarische Anfragebeantwortung Nr. 3771 der Sozialministerin vom 22. März 2006 betreffend die unter „Kritik“ erwähnte Klagsdrohung gegen den Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger
    • Parlamentarische Anfragebeantwortung Nr. 1167 des Sozialministers vom 27. Jänner 2004 betreffend Projektkosten
  • Bericht des Rechnungshofes an den Nationalrat Nr. III-220 der Beilagen der XXII. Gesetzgebungsperiode - GP, Reihe BUND 2006/5, über seine drei Prüfungen des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger betreffend das Chipkartenprojekt (Seiten 49-74 des Originals, 55-80 des hier verlinkten .pdf)
  • Machbarkeitsstudie ELGA betreffend Einführung der elektronischen Gesundheitsakte (ELGA) im österreichischen Gesundheitswesen, Endbericht vom 21. November 2006. Erstellt von IBM Österreich GmbH im Auftrag der Bundesgesundheitsagentur
  • Materialien zum österreichischen E-Government-Gesetz, österreichisches Bundesgesetzblatt I Nr. 10/2004 vom 27. Februar 2004 (authentisch nur mehr im Internet). Regierungsvorlage 252, Ausschussbericht 382 der Beilagen zu den stenographischen Protokollen des Nationalrates XXII. Gesetzgebungsperiode (BlgNR), beschlossen in der 46. Sitzung des Nationalrates am 29. Jänner 2004, im Bundesrat in dessen 705. Sitzung am 13. Jänner 2004.
  • Materialien zum Sozialversicherungs-Änderungsgesetz 2004, österreichisches Bundesgesetzblatt I Nr. 18/2004. Das Gesetz entstand im Rahmen der Beratungen des (andere Themen betreffenden) Antrages 335/A der Abgeordneten Scheibner, Mag. Molterer, Mag. Tancsits und Kollegen vom 10. Februar 2004, XXII GP. Der Gesetzestext laut Bericht des Sozialausschusses des NR vom 13. Februar 2004, 401 BlgNR, wurde am 25. Februar 2004 (in der Fassung eines Abänderungsantrages in zweiter Lesung, der aber inhaltlich keine Veränderung brachte) in der 50. Sitzung des Nationalrates und im Bundesrat in dessen 706. Sitzung am 11. März 2004 beschlossen, Kundmachungsdatum im BGBl I ist der 23. März 2004.
  • e-card startet in Österreich (Deutsches Ärzteblatt vom 3. Dezember 2004)
  • Schlechtes Zeugnis für E-Card-Management (ORF vom 5. August 2005)
  • Österreichs Rechnungshof kritisiert Gesundheitskarte e-card (heise online vom 7. August 2005)
  • E-Card: Ärzte klagen über Computerchaos (ORF vom 29. August 2005 über Chaos und Würdelosigkeit der E-Card)
  • Supergau: E-Card-System österreichweit ausgefallen (ORF am 24. September 2005)
  • Österreichische Gesundheitskarte: Projekt-Vergabe soll illegal erfolgt sein (heise online am 12. Januar 2006)
  • Pleiten, Pech und Pannen
  • Österreichischer Rechnungshof rügt Missmanagement bei Gesundheitskarte (heise online am 30. Mai 2006)
  • e-card: Österreich auf der Datenautobahn (Deutsches Ärzteblatt 103, Ausgabe 22 vom 2. Juni 2006)*

Österreich

Einzelnachweise

  1. § 31a Abs. 2 ASVG
  2. § 4 Abs. 10 der Musterkrankenordnung der österreichischen Krankenversicherungsträger, www.avsv.at Nr. 130/2006
  3. Homepage des Projekts netc@ards.
  4. § 31b Abs. 3 des österreichischen Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes ASVG, Text siehe www.sozdok.at.
  5. § 31a Abs. 1 ASVG.
  6. § 456 ASVG, Kundmachung der Musterkrankenordnung www.avsv.at Nr. 130/2006, die erste einschlägige Kundmachung erfolgte unter Nr. 49/2005.
  7. § 31b Abs. 4 ASVG.
  8. Erläuterungen zur Musterkrankenordnung, Seite 2 unten, unter Hinweis auf das „Hauptverbandserkenntnis“ des Verfassungsgerichtshofes Sammlung Nr. 17.023 vom 10. Oktober 2003, Zahl G 222/02.
  9. Josef Souhrada: Datenschutz und e-card. Zu den §§ 31a ff. ASVG. In: Fachzeitschrift Soziale Sicherheit, Herausgegeben vom Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger. Wien 2005, Aprilheft Seiten 194–195.
  10. § 31a Abs. 4 ASVG.
  11. § 7a der Musterkrankenordnung, www.avsv.at.
  12. § 122 ASVG für bestimmte Zeiten nach Ende einer Versicherung.
  13. § 134 Abs. 2 ASVG, ohne zeitliche Begrenzung für denselben Versicherungsfall
  14. § 132 Abs. 6 ASVG, Vorsorgeuntersuchungen etc.
  15. Firmenbuch beim Handelsgericht Wien FN 206187t, bis Mitte 2006: SV-ChipBE. Website der SVC.
  16. Firmenbuch beim Handelsgericht Wien FN 262659p. Website der PPG.
  17. §§ 31a bis 31c in der 56. Novelle zum österreichischen Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz – ASVG, Bundesgesetzblatt Nr. 172/1999; seither mehrfach geändert. Die Entwicklung des Gesetzestextes jedes einzelnen Paragrafen ist zugänglich unter www.sozdok.at. Durchführungsvorschrift ist die 1. Änderung der Musterkrankenordnung, rechtsverbindliche Kundmachung unter www.avsv.at Nr. 49/2005. 2008 gilt die Musterkrankenordnung 2007 avsv Nr.^130/2006 in der Fassung der 1. Änderung avsv Nr. 26/2008.
  18. Presseaussendung der Ärztekammer für Wien vom 2. April 2008, OTS0165 5 CI 0376 NAW0001 II.
  19. Josef Souhrada: Versicherungsdatenauszug - Informationen über Sozialversicherungsdaten. In: Soziale Sicherheit. Fachzeitschrift für die Sozialversicherung. Heft 5 Jahrgang 1996. Seiten 508–509.
  20. Presseaussendung des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger Nr. 5 vom 8. Februar 2008.
  21. TED - Tenders Electronic Daily. Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union. Auftragsbekanntmachung vom x. Oktober 2008.
  22. a b Bericht des Rechnungshofes Reihe Bund 2004/4. Ausgegeben im Juni 2004. Seiten 43−69.
  23. 56. Novelle zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz - ASVG, österreichisches Bundesgesetzblatt I Nr. 172/1999, beschlossen im Nationalrat am 16. Juli 1999. Seither mehrfach geändert, Versionen siehe www.sozdok.at
  24. Richtlinie 1999/93/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 1999 über gemeinschaftliche Rahmenbedingungen für elektronische Signaturen, Amtsblatt L 13 der Europäischen Gemeinschaften vom 19. Jänner 2000
  25. Zahlen zur e-card siehe Parlamentarische Anfragebeantwortung Nr. 268 vom 20. März 2007
  26. Josef Souhrada: Datenschutz und e-card. In: österreichische Fachzeitschrift Soziale Sicherheit 2005, S. 194 (auch Fussnote 97)
  27. Bericht (S. 49) an den Nationalrat
  28. In der parlamentarischen AnfragebeantwortungNr. 3918 vom 13. April 2006, welcher auch eine eingehende Darstellung des Projekt in seinem zeitlichen Ablauf und seinen Rahmenbedingungen angeschlossen war
  29. Rechnungshof: Positionen Verwaltungsreform. Vorschläge des Rechnungshofes zur Verwaltungsreform und zum Bürokratieabbau. Reihe 2007/1. Herausgegeben vom Rechnungshof im August 2007. Keine ISBN, frei zugänglich. Seite 51.
  30. In seinem Berichtauf S. 74 des Originals, S. 80 des verlinkten .pdf
  31. Dazu siehe die parlamentarische Anfragebeantwortung Nr. 268 der Gesundheitsministerin vom 20. März 2007, Frage 22
  32. Zu ihren Hintergründen siehe die parlamentarische Anfragebeantwortung Nr. 3917, ebenfalls vom 13. April 2006 und die anderen bei den Literaturangaben zitierten parlamentarischen Dokumente zum „Programmdirektor“


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