Diskussion:Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
Musikalische Umsetzung des GG als Link entfernt
Der externe Link * Musikalische Umsetzung des Grundgesetzes wurde von mir entfernt, da ich ihn für Werbung hielt. Ein Informationsgehalt ist kaum vorhanden. In einer Enzyklopädie sollten externe Links weiterführende Informationen oder besonders anschauliche Beispiele enthalten. Das ist hier nicht gegeben. Wikipedia ist keine Linksammlung und erst recht kein Link-Sammelsurium, sondern eine Enzyklopädie. Dennoch wurde der Link von einem Benutzer ohne Namen wieder eingefügt. Ich entferne ihn erneut, denn auch die Tatsache, dass es sich um ein ernsthaftes kulturelles Projekt handelt, mehrt nicht den Informationsgehalt, v.a. nicht im Zusammenhang mit dem Grundgesetz. Harald 17:04, 11. Feb 2005 (CET)
Überarbeitung und Ergänzung notwendig!
Ich bin mit dem Artikel nicht glücklich. Zwar gibt es viele Einzelartikel zu Bestimmungen des GG, auf die auch verwiesen wird. Und zuvor die Entstehungsgeschichte. Mir fehlt jedoch ein Überblick, der Hinweis auf Besonderheiten, die Entwicklung des GG (insbesondere die wesentlichen Änderungen seit 1949: Wehrverfassung, Notstandsgesetze, Änderungen seit 1990) und auch Diskussion, ob eine neue Verfassung notwendig oder wünschenswert wäre. Für einen allein ist das alles zu viel, aber wer Teile davon einfügen will, sollte das machen. Harald 15:35, 7. Dez 2004 (CET)
Tag der Verkündung
Im Kasten mit den Basisdaten ist als Verkündungstag der 24. Mai genannt, im Text der 23. Mai. Was stimmt denn? Eilmeldung 13:56, 20. Nov 2004 (CET)
- Geändert auf 23. Mai. -- 130.75.128.107 14:08, 20. Nov 2004 (CET)
Ewigkeitsgarantie
Eine Frage hierzu: Wie verträgt sich:
- Artikel 79
- (1) Das Grundgesetz kann nur durch ein Gesetz geändert werden, das den Wortlaut des Grundgesetzes ausdrücklich ändert oder ergänzt. Bei völkerrechtlichen Verträgen, die eine Friedensregelung, die Vorbereitung einer Friedensregelung oder den Abbau einer besatzungsrechtlichen Ordnung zum Gegenstand haben oder der Verteidigung der Bundesrepublik zu dienen bestimmt sind, genügt zur Klarstellung, daß die Bestimmungen des Grundgesetzes dem Abschluss und dem Inkraftsetzen der Verträge nicht entgegenstehen, eine Ergänzung des Wortlautes des Grundgesetzes, die sich auf diese Klarstellung beschränkt.
- (2) Ein solches Gesetz bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder des Bundestages und zwei Dritteln der Stimmen des Bundesrates.
- (3) Eine Änderung dieses Grundgesetzes, durch welche die Gliederung des Bundes in Länder, die grundsätzliche Mitwirkung der Länder bei der Gesetzgebung oder die in den Artikeln 1 und 20 niedergelegten Grundsätze berührt werden, ist unzulässig.
mit:
- Dabei besteht die Maßgabe, dass der Sinngehalt der Artikel 1 (Menschenwürde) und Artikel 20 (Staatsprinzipien) sowie einige fundamentale Staatsstrukturprinzipien nicht geändert werden dürfen (Art. 79 Abs. 3 GG). Das bedeutet aber nicht, dass die Grundrechte insgesamt dem Zugriff des verfassungsändernden Gesetzgebers (Bundestag und Bundesrat, jeweils mit Zweidrittelmehrheit) entzogen wären. Ferner darf der Wesensgehalt der Grundrechte nicht angetastet werden (Art. 19 Abs. 2 GG).
? - Benedikt 17:17, 3. Nov 2003 (CET)
Sehr gut. Ich sehe da keinen Widerspruch. Atn 17:45, 3. Nov 2003 (CET)
Nun ja - STRENG LOGISCH gedacht verträgt sich das nicht. Wie alle Verfassungen muß das Grundgesetz in seinem historischen Kontext betrachtet und verstanden werden, das bedeutet vor dem Hintergrund der Erfahrungen mit der Weimarer Reichsverfassung von 1919 (nur 30 Jahre vor Erarbeitung des GG!). Diese ließ sich vergleichsweise leicht ändern und leider auch verbiegen. Daher rührte das Bestreben der Parlamentarischen Versammlung, die Grundprinzipien des GG dem Zugriff auch des demokratisch gewählten Parlaments zu entziehen. Mit anderen Worten: Man wollte den "legalen Staatsstreich", den es 1933 gegeben hatte, für die Zukunft unmöglich machen. Eine wirkliche Garantie dafür, dass das nie und nimmer geschieht, kann es natürlich nicht geben. Aber eine heutige "umstürzlerische" Parlamentsmehrheit müsste wenigstens "die Hosen herunterlassen" und für alle Welt sichtbar diese Garantien beseitigen. Darin liegt der Unterschied zur Weimarer Reichsverfassung, die eine schleichende Demontage rechtsstaatlicher Garantien begünstigt hatte.
StephanK 09:26, 13. Mär 2004 (CET)
Zu ergänzenzen
Für so etwas bedeutendes ist der Artikel zu kurz. Meiner Ansicht nach fehlt:
- Informationen über die Geschichte (Entstehung, Vergleich mit anderen dt. Verfassungen), Enwicklung (Notstandsgesetzgebung, Wiedervereinigung), Änderungen des Grundgesetzes fehlen fast völlig
- Verweise zu anderen Artikeln, die sich mit dem Grundgesetz beschäftigen
- Informationen über den Inhalt (Aufzählung wichtiger Artikel)
Ich werde mich mal selber damit befassen, wäre aber schön wenn jemand, insbesondere jemand der Älter ist als ich, ein bisschen helfen könnte --G 12:21, 16. Apr 2004 (CEST)
Zustimmung der Länder?
Ich habe gehört, dass der Bayerische Landtag dem Grundgesetz nie zugestimmt hat. Stimmt das? Wann haben die Länder darüber abgestimmt? -- Nichtich
- Frage ist im Artikel beantwortet. Harald 16:39, 9. Dez 2004 (CET)
Grundsatzfrage eines Laien
Hai an die juristisch Gebildeteten: 1. Frage: wie verträgt sich das Urteil des Bfg 2 BvF 1/73 "... Sie (die BRD) beschränkt staatsrechtlich ihre Hoheitsgewalt auf den "Geltungsbereich des Grundgesetzes" (vgl. BVerfGE 3, 288 (319 f.); 6, 309 (338, 363)), fühlt sich aber auch verantwortlich für das ganze Deutschland. Derzeit besteht die Bundesrepublik aus den in Art. 23 GG genannten Ländern, ..." mit der gleichzeitigen Streichung der territorialen Grundlage aus Art. 23 GG v. 31. August 1990 bzw. der Neufassung v. vom 21. Dezember 1992? Gibt es die BRD als territorialen Staat nicht?
2. Frage: was ist dran an der Behauptung das: 2.1. Durch Veröffentlichung des Einigungsvertrages am 29.09.1990 der Beitritt der Länder Thüringen, Sachsen, Sachsen-Anhalt... zum 03.10.1990 nach Art. 23 erfolgt, im gleichen Vertrag aber Art. 23 gestrichen wurde und damit am 03.10. nicht mehr gültig war 2.2. die Länder am 03.10. 1990 nicht beitreten konnten, da sie erst am 14.10. gegründet wurden?
gruß euch allen
- Es gibt schon relativ lange absurde Hypothesen, die behaupten, die DDR sei zwar durch den Einigungsvertrag untergegangen, die ostdeutschen Länder seien jedoch der Bundesrepublik nie wirksam beigetreten und lägen somit nicht im Geltungsbereich des Grundgesetzes. Damit, so versteigt man sich, sei das Deutsche Reich, das mit der bedingungslosen Kapitulation am 8. Mai 1945 unterging, in Ostdeutschland wiedererstanden, während die Bundesrepublik verfassungswidrig die Herrschaft über Ostdeutschland ausübe. Diese Hypothesen beruhen auf einer streng formalistischen Auslegung von Bestimmungen des Einigungsvertrages. Die Auslegung von Normen - auch der Verfassung oder des Einigungsvertrages - hat sich jedoch auch an der Entstehungsgeschichte und dem Regelungszweck zu orientieren. Dieser ist eindeutig. Wer anderer Meinung ist, soll vor dem BVerfG Verfassungsbeschwerde erheben. Es ist - juristisch gesehen - einfach ein Joke. Harald 14:26, 7. Dez 2004 (CET)
Wie sieht es bezüglich der immer noch nicht erfolgten Umsetzung des Art.146 GG aus ? Bis heute hat es keine Anstrengungen der Politik zur Umsetzung dieses Artikels gegeben, obwohl bereits mehrere Klagen vor dem BVerfG anhängig sind. Hat irgendwer nähere Informationen ? --MGascoyne 14:28, 15. Jan 2005 (CET)
- Es gab 2 Möglichkeiten für die Wiedervereinigung eine neue Verfassung und einen Beitritt zum Grundgesetz nach (dem alten) Artikel 32 GG. Der Artikel ist kein Auftrag, sondern nur eine Möglichkeit.--G 16:11, 16. Jan 2005 (CET)
Behandlung der wesentlichen Unterschiede zur Weimarer Verfassung
fehlt soweit ich gesehen hab vollständig, fände ich aber wichtig, könnte aber jeder besser als ich. -- Getz 16:03, 23. Feb 2005 (CET)
- Ich tat mein Bestes. Harald 11:01, 24. Feb 2005 (CET)