Honorarordnung für Architekten und Ingenieure
In der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (gebräuchlicher ist die Abkürzung HOAI) wird die Vergütung (das Honorar) der entsprechenden Leistungen von Architekten und Ingenieure in Deutschland geregelt. Der Begriff Ingenieur bezieht sich hierbei nur auf die im Baubereich tätigen Fachrichtungen (Bauingenieure, Bauphysiker, etc.).
Die HOAI soll den Architekten und Ingenieuren ein auskömmliches Honorar und den Bauherren die Qualität der Bauplanung sichern. Wettbewerb soll nicht auf Preisebene, sondern allein in der Qualität der Arbeit stattfinden. Verschiedene Versuche, die HOAI abzuschaffen, scheiterten bislang. Insofern sind Gebührenordnungen ein wesentlicher Bestandteil der Freien Berufe. Strittig ist derzeit, inwieweit die HOAI sich mit dem freien Wettbewerb in Europa vereinbaren lässt.
Das Honorar kann zwischen dem Auftraggeber einerseits und dem Architekt bzw. Ingenieur andererseits im Rahmen der HOAI frei verhandelt werden. Unterschreitungen der Mindestsätze oder Überschreitung der Höchstsätze der HOAI sind nur in Ausnahmefällen zulässig. Sofern nicht bei Auftragserteilung etwas anderes schriftlich vereinbart worden ist, gelten die jeweiligen Mindestsätze als vereinbart. Die HOAI ist auch für Personen bindend, die entsprechende Leistungen erbringen, jedoch keine Architekten oder Ingenieure sind. Die Fälligkeit der Honorarforderung und der Anspruch auf Abschlagszahlungen wird etwas abweichend vom Werkvertragsrecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) geregelt. Voraussetzung für die Fälligkeit ist, dass eine prüffähige Honorarschlussrechnung erteilt ist.
Die Höhe der Vergütung ermittelt sich im wesentlichen nach der Aufgabenstellung, dem Schwierigkeitsgrad (Honorarzone), den anrechenbaren Kosten und den erbrachten Leistungsphasen.
Anrechenbare Kosten
Die anrechenbaren Kosten sind eines der Regelkriterien bei der Ermittlung des Honorars von Architekten und Ingenieuren nach der HOAI. Sie werden aus einem fachspezifischen Kostenanteil auf Basis der Kostenermittlungen nach DIN 276 errechnet und können daher innerhalb eines Projektes je nach Leistungsphase unterschiedlich hoch sein.
Leistungsphasen
Die Gesamtleistung eines Architekten wird nach der HOAI für die meisten Aufgabenstellungen in neun Leistungsphasen gegliedert.
siehe dazu den Fachartikel Leistungsphasen nach HOAI
Ähnliche Gebührenordnungen
Ähnliche Gebührenordnungen gibt es auch für andere Freie Berufe, so z.B.
- Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) für Rechtanwälte (vor dem 1. Juli 2004: BRAGO)
- StBGbV für Steuerberater
- GOÄ für Ärzte
- GOH für Heilpraktiker
- GOZ für Zahnärzte.
Weblinks
http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/aihono/index.html Text der HOAI (bei juris abgekürzt: AIHono)