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Pflegeeltern

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Unter Pflegeeltern versteht man volljährige Personen, die vorübergehend oder dauerhaft Kinder anderer Eltern (Pflegekinder) aufnehmen.

Definition

Der Begriff 'Eltern' ist hier historisch geprägt; seit dem Ende des 20. Jahrhunderts können auch Alleinstehende ebenso wie gleichgeschlechtliche Paare als 'Pflegeeltern' Kinder aufnehmen.[1] Voraussetzung ist im Wesentlichen der Nachweis einer allgemeinen und fallbezogenen Eignung für die Aufgabe. Die Inpflegegabe der Kinder kann privat als auch durch das örtliche Jugendamt erfolgen.

Aufgabe

Die Pflege kann in verschiedenen Formen vorliegen, angefangen bei unterstützenden Besuchen bis hin zur Vorbereitung einer Adoption. In jedem Fall ist die Bereitschaft notwendig, sich auf die Besonderheiten des Einzelfalls (des Kindes mit allen Beteiligten) einzulassen. Dies ist nicht immer einfach, da regelmäßig soziale, moralische und/oder perspektivische Differenzen zwischen den Beteiligten (Pflegekind, Herkunftseltern, Jugendamt, Pflegeeltern) vorliegen.

Ausübung der elterlichen Sorge

Die elterliche Sorge verbleibt auch bei einem Pflegeverhältnis bei den leiblichen Eltern (sofern das Sorgerecht nicht nach § 1666 BGB entzogen und auf einen Vormund übertragen wurde. Allerdings haben die Pflegeeltern, wenn das Pflegeverhältnis länger andauert, nach § 1688 BGB die Entscheidungsbefugnis in Angelegenheiten des täglichen Lebens des Kindes. Sie sind berechtigt, den Arbeitsentgelt eines Minderjährigen zu verwalten sowie Unterhalts-, Versicherungs- , Versorgungs- und sonstige Sozialleistungen (z.B. Kindergeld) für das Kind geltend zu machen und zu verwalten. Das Familiengericht kann eine andere Regelung treffen. Bei Streitigkeiten zwischen Pflegeperson und Sorgeberechtigtem soll das Jugendamt gem. § 38 SGB VIII vermitteln.

Kranken- und Rentenversicherung

Pflegekinder können in der gesetzlichen Krankenversicherung der Pflegeeltern kostenfrei mitversichert werden (Familienversicherung, § 10 Abs. 4 SGB V). Stirbt ein Pflegeelternteil, hat das Kind daraus Ansprüche auf Waisenrente (§ 48 Abs. 3 SGB VI).

Pflegekinder in Dauerpflege sind bei der Riester-Rente leiblichen Kinder gleichgestellt, d.h. dass Pflegeeltern für diese Kinder die Riester-Förderung beantragen können. Eine Pflegemutter, die durch eigene Berufstätigkeit oder ähnliches keinen eigenen Anspruch auf Riester-Förderung hat, ist während der ersten drei Lebensjahre des Pflegekinds (Also während der Erziehungszeit der gesetzlichen Rentenversicherung) durch das Pflegekind förderberechtigt.

In der gesetzlichen Rentenversicherung steht der Pflegemutter die verbleibende Kindererziehungszeit zu, bei Inobhutnahme ab Geburt also die volle Erziehungszeit, bei späterer Inobhutnahme die volle Erziehungszeit abzüglich der Erziehungszeit der leiblichen Mutter.

Statistik

In Deutschland wurden 8.725 Kinder in Vollzeitpflege 2005 an nichtverwandte Personen vermittelt.[2]

Literatur

  • Monika Nienstedt; Arnim Westermann: Pflegekinder, 1998, ISBN 3407559097
  • Riedle Herbert, Gillig - Riedle Barbara: Pflegekinder - Alles was man wissen muss, 2008, ISBN 978-3980866040

Quelle

  1. http://www.taz.de/pt/2006/11/02/a0181.1/text
  2. http://www.taz.de/pt/2006/11/02/a0181.1/text