Geschichte des Urheberrechts
Alle Werke, die einem besonderen Schaffensakt entspringen, unterliegen dem Urheberrecht. Dazu gehören insbesondere literarische, künstlerische aber auch wissenschaftliche Werke und auch Computerprogramme. Letzteres ist nicht gleichbedeutend mit Software: Computerprogramme sind ganz besonders geschützt (man darf sie nicht mal für private Zwecke kopieren), während "traditionelle" Werke wie Musik oder Texte auch in digitaler Form (=Software) nur wie ein normales Werk geschützt werden, d.h. für private Zwecke darf man auch mp3´s kopieren.
Per Gesetz erhält ein Urheber das Recht, über die Rechte an seinem Werk zu verfügen. Das heißt er oder sie kann die vertraglichen Bedingungen in Bezug auf Weiterverbreitung, Bearbeitung, Kombination mit anderen Werken, gewerbliche Nutzung, weitere Veröffentlichung und so weiter in weitem Umfange festlegen. (Dies macht sich auf spezielle Weise auch die GNU zunutze.) Nach Ablauf einer bestimmten Frist (viele Jahrzehnte, 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers, zusätzliche Fristen für Bearbeitungen) werden die Werke 'gemeinfrei' oder gleichbedeutend 'public domain'.
Das Urheberrecht regelt auch, dass bestimmte, persönliche, nichtkommerzielle und beschränkte Nutzungen erlaubt sind.
Nicht alle Ergebnisse menschlichen Schaffens sind urheberrechtlich geschützt, es ist immer eine gewisse Schaffenshöhe nötig, die allerdings nicht objektiv bestimmt ist. Aber möglicherweise sind Sie dennoch durch andere Gesetze geschützt.
Zur eindeutigen Kennzeichnung dient ein sog. Copyright Vermerk oder dt. Urheberrechtshinweis. Dieser Hinweis ist in Deutschland nicht notwendig, d.h. aus dem Fehlen eines derartigen Hinweises kann nicht auf die Gemeinfreiheit des Werkes geschlossen werden.
Weitere Gesetze zum Schutz von sog. geistigem Eigentum sind: Markenrecht, Patentgesetz, Gebrauchsmustergesetz
Siehe auch Zitate und Urheberrecht
Link:
- [das UrhG]