Gleichberechtigung
Gleichberechtigung aller Menschen ist eine Forderung von Humanismus und Aufklärung. Das Prinzip ist Inhalt aller aufgeklärten ("westlichen", heute auch der meisten ehemals östlich/sozialistischen) Staatsverfassungen. Es ist ein Menschenrecht.
Der Rechtsgrundsatz ist in Artikel 3 des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland als Grundrecht wie folgt garantiert:
- (1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
- (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
- (3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
Bedeutung als Grundrecht
Das Grundrecht Gleichberechtigung
- ist unmittelbar geltendes Recht (Art. 1 Abs. 3 GG).
- unterliegt der so genannten "Ewigkeitsgarantie" (Art. 79 Abs. 3 GG), darf also weder durch Gesetzes- noch Verfassungsänderungen angetastet werden.
- unterliegt im Unterschied zu vielen anderen Grundrechten keinem Gesetzesvorbehalt.
- regelt die Beziehungen zwischen Bürgern und Staat, gilt also grundsätzlich nicht zwischen Privatpersonen untereinander (siehe aber etwaige Drittwirkung der Grundrechte).
- ist ein Individualrecht, nicht ein Recht gewisser Gruppen (Kollektive)
Definition
Nach dem Wortlaut heißt Gleichberechtigung soviel wie gleiche Rechte. Das heißt zwar auch gleiche Pflichten. Denn jemand, der mehr Pflichten als andere hat, wäre trotz sonst gleicher Rechte nicht gleichberechtigt. Gleichwohl ist der Grundsatz so nicht durchführbar. Ein Käufer muss andere Rechte (und Pflichten) haben als ein Verkäufer, ein Mieter andere als ein Vermieter etc.
Das GG definiert die Gleichberechtigung daher in Art. 3 Absatz 3 als Differenzierungsverbot:
- "Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden."
Definition Diskriminierung, Privilegierung
Verstöße gegen das Differenzierungsverbot des Art 3 GG werden als Diskriminierung bzw. Privilegierung bezeichnet.
- Diskriminierung: jemand wird wegen seiner Rasse, seines Geschlechts etc. rechtlich benachteiligt:
- Privilegierung: jemand wird aus den genannten Gründen rechtlich bevorzugt.
Beides gilt als Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichberechtigung
Rechtliche vs. faktische Gleichheit: Was Gleichberechtigung nicht bedeutet
Vielfach wird Gleichberechtigung mit Gleichheit und Gleichstellung gleichgesetzt bzw. verwechselt.
Nach Verfassung und Menschenrechten bedeutet Gleichberechtigung jedoch nicht:
- dass alle oder gewisse Menschen von Natur aus faktisch gleich sind,
- dass die faktische Gleichheit aller oder gewisser Menschen angestrebt werden solle,
- dass alle oder gewisse Menschen faktisch gleichgemacht/gleichgestellt werden sollen.
"Gleichstellungspolitik" gerät leicht in Konflikt mit dem Grundsatz der Gleichberechtigung, wonach niemand wegen seines Geschlechts, seiner Rasse etc. bevorzugt oder benachteiligt werden darf. Diskriminierung einer dieser Gruppen bedeutet logisch fast notwendig Privilegierung der nicht zugehörigen Gruppen und umgekehrt.
Feminismus und Realisierung der Gleichberechtigung in Deutschland
Die Gleichberechtigung von Mann und Frau, an sich nur ein Unterfall des allgemeinen Differenzierungsverbots (Art. 3 Abs. 3 GG), wird unter dem Einfluss feministischer Organisationen häufig mit "Gleichstellung" im oben erwähnten Sinn verwechselt. Darum geht es hier nicht.
Soweit es um Gleichberechtigung geht, ist folgendes festzustellen:
Rechtsnormen, die den männlichen Bevölkerungsteil wegen des Geschlechts benachteiligen, existieren immer noch reichlich. Dazu gehört u.a.
- die Wehrpflicht der männlichen Jugend,
- die Quotenregelung im öffentlichen Dienst von Bund und Ländern,
- das Heer (gesetzlich ausschließlich weiblicher) "Gleichstellungsbeauftragter",
- das Gewaltschutzgesetz,
- die Vielzahl öffentlich finanzierter Frauenhäuser und das Fehlen entsprechender Männerhäuser (über 80% der Obdachlosen sind Männer),
- das Familienrecht bei Scheidung, Unterhalt, Sorgerecht
- das öffentliche Renten- und Sozialversicherungsrecht (Männer gehen später in Rente, obwohl sie 7 Jahre früher sterben - Lebenserwartung)
- das Sexualstrafrecht
- die männerfeindliche gerichtliche und behördliche Praxis bei Anwendung der Gesetze
- usw.
Rechtsnormen, die den weiblichen Bevölkerungsteil diskriminieren und damit zu dessen Nachteil gegen Artikel 3 GG verstoßen, existieren in Deutschland nicht oder nicht mehr. Strittig ist, ob es solche Normen jemals gab, indem etwa das Familienrecht eine typisierende Arbeitsteilung zwischen den Geschlechtern vorsah (Mann als Ernährer, Frau als Hausfrau - "Ernährermodell", "Hausfrauenmodell"). In Übereinstimmung mit Art. 3 GG genügte es jedoch nach Ansicht des BVerfG, daß gesetzlich überhaupt und allein wegen des Geschlechts differenziert wurde, also Männer wie Frauen verfassungswidrig behandelt wurden. Ob dies aus der Perspektive des einen oder anderen Teils als "Diskriminierung" oder "Privilegierung" zu werten war, konnte dahinstehen.
Gleichberechtigung und Feminismus in anderen Ländern
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Siehe auch: Feminismus, Maskulismus, Gleichstellung, Gender Mainstreaming, Chancengleichheit, Samuel von Pufendorf