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Evaluation Freiheitsentziehender Maßnahmen in der Jugendhilfe

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Evaluation Freiheitsentziehender Maßnahmen in der Jugendhilfe möchte bewerten, inwieweit die Unterbringungen in eine geschlossene Einrichtung, die nur zulässig sind, wenn eine Gefahr für den Körper oder das Leben des Kindes oder des Jugendlichen besteht oder von dem Kind oder Jugendlichen eine Gefahr für einen Dritten ausgeht und wenn eine gerichtliche Entscheidung vorhanden ist (§42 SGB VIII), eine Möglichkeit bzw. Chance für die Jugendlichen darstellt.

Fallbeipsiel

Auswirkungen Freiheitsentziehender Maßnahmen in der Jugendhilfe

Aus einer empirischen Untersuchung des Deutschen Jugendinstituts von 2003 bis 2007 in München ergibt sich, dass 85 Prozent der Jugendlichen der Meinung sind, dass ihnen die Zeit in einer Freiheitsentziehenden Einrichtung „viel gebracht“ habe. 83 Prozent von ihnen sprechen von einem Lernzuwachs im Umgang mit Menschen, ihren Eltern und der Art und Weise ihres Verhaltens. Die Beurteilung der Betreuer fällt etwas vorsichtiger aus als die Jugendlichen, aber auch die Betreuer halten es für die richtige Maßnahme. Es lässt sich erkennen, dass bestimmte Grenzsetzungen zusammen mit einem steten Angebot der Beziehung zu einer Fachkraft den Jugendlichen einen subjektiven und sozialen Gewinn ermöglichen. Wichtig ist hierbei ist die Bereitschaft der Jugendlichen, sich auf diesen Prozess und die Maßnahme einzulassen. Ist die Bereitschaft vorhanden, so tritt der Zwang, der hinter der Maßnahme steht, in den Hintergrund. Die Studie zeigt weiterhin, dass für diese Jugendlichen nur durch die freiheitsentziehenden Maßnahmen ein Erfolg ersichtlich gewesen ist, obwohl sie dafür einen großen Verzicht in Kauf nehmen müssen. Sie sind in ihrer Freiheit eingeschränkt und müssen sich auf gewisse Kontrollen einstellen. Eine Chance beinhalten diese Maßnahmen dann, wenn die Jugendlichen sich geschätzt und verstanden wissen, sie durch eigene Leistungen etwas erreichen können, und sie ihr Selbstbewusstsein wieder erlangen.

Diskussion um Freiheitsentziehende Maßnahmen

Freiheitsentziehende Maßnahmen sind sehr umstritten, da sie auch bedenkliche Methoden wie die Isolation oder Ausgangssperren beinhalten. Daher gibt kontroverse Auffassungen zu diesen Maßnahmen. Einerseits gibt es die Meinung, dass ihre erzieherische Wirkung, die sie durch die Jugendhilfe haben soll, nicht mit dem Zwang der Maßnahme übereinkommt. Durch den Freiheitsentzug werden die Jugendlichen zum Opfer dieser Maßnahme. Andererseits gibt es auch die Auffassung, dass die Jugendlichen Täter sind, denen Grenzen aufgezeigt werden müssen, damit sie ihr Verhalten ändern. Für die Anwendung von Freiheitsentziehenden Maßnahmen gibt es keine genaue Regelung. Im Kinder- und Jugendhilfegesetz ist die Freiheitsentziehende Maßnahme in §42 Abs. 5 und 6 lediglich bei Inobhutnahme geregelt.

Literatur

  • Späth, Karl: Rechtliche und fachliche Standards für freiheitsentziehende und freiheitsbeschränkende Maßnahmen in der Jugendhilfe, Merseburg 2008.
  • Dr. Hanna Permien: Mildere Maßnahmen sind nicht möglich? – Freiheitsentziehende Maßnahmen in Jugendhilfe und Jugendpsychiatrie, München.
  • Sabrina Hoops und Hanna Permien: Mildere Maßnahmen sind nicht möglich? – Freiheitsentziehende Maßnahmen in Jugendhilfe und Jugendpsychiatrie, München, 2006