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Umsatzsteuer

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Die Umsatzsteuer (USt) ist eine Steuer, die von einem Unternehmer auf der Grundlage des Umsatzes bei erbrachten Leistungen an das Finanzamt abzuführen ist. Steuerbar sind dabei alle Lieferungen, Dienstleistungen und sonstige Leistungen gegen Entgelt. Unternehmer im Sinne des UStG wird nicht wirtschaftlich definiert, sondern das ist jeder, der gewohnheitsmäßig oder innerhalb seiner beruflichen Betätigung Leistungen gegen Entgelt erbringt.

(Vgl. für Deutschland §§ 1 und 2 UStG)

Begriffsklärung: Im allgemeinen Sprachgebrauch wird mit Umsatzsteuer synonym der Ausdruck Mehrwertsteuer verwendet und meint, dass im Normalfall ein Unternehmer effektiv nur hinsichtlich des erzielten Ertrags also Mehrwerts die Umsatzsteuer an die Finanzbehörde abzuführen hat. Dies ist jedoch nur hinsichtlich einzelner Kalkulationsmodalitäten zutreffend und ist weder offizielle Bezeichnung noch umfasst es die USt-Belastung vollständig. Die meisten Länder benutzen das Mehrwertmodell nicht, selbst bei uneinheitlichem Sprachgebrauch.

Einfaches Beispiel einer Lieferkette

Hersteller A liefert an Händler B eine Ware für 100 € zuzüglich 16 € USt. A zahlt 16 € an das Finanzamt. B verkauft die Ware an Händler C für 150 € zuzüglich 24 € USt und bekommt vom Finanzamt durch den Vorsteuerabzug 16 € wieder. Vorsteuer ist die im Preis der bezogenen Vorleistungen enthaltene Umsatzsteuer. C verkauft die Ware an den Endkunden E für 200 € zuzüglich 32 € USt. C erhält auch hier durch den Vorsteuerabzug 24 € zurück. E hat nicht die Möglichkeit, die Steuer abzuziehen und so trägt er 32 € Steuern, die von Händlern an das Finanzamt abgeführt werden.

Die jeweils (eingenommene) Umsatzsteuer wird mit der vorher (gezahlten) Vorsteuer in der Steuererklärung verrechnet. Im vorstehenden Beispiel sind folgende Steuerbeträge an das Finanzamt geflossen:

  • von A 16,00 € (in Rechnung gestellt 16,00 € ./. Vorsteuer für Rohstoff ???)
  • von B 8,00 € (in Rechnung gestellt 24,00 € ./. Vorsteuer von A 16,00 €)
  • von C 8,00 € (in Rechnung gestellt 32,00 € ./. Vorsteuer von B 24,00 €)

Dieses Verfahren nennt man Allphasen-Nettosteuer.

Effektiv wird dadurch nur die letzte Lieferung an einen privaten oder geschäftlichen Endabnehmer belastet. Für Unternehmer, die in der Regel vorsteuerabzugsberechtigt sind, ist sie kostenneutral.

Ein Unternehmer führt USt entsprechend der Höhe seines Wertschöpfungsanteils am Umsatz ab, da er seinen Kunden USt berechnet und hiervon die gezahlte Vorsteuer abzieht. Daher auch der umgangssprachliche Ausdruck „Mehrwertsteuer“. Damit ist der Unternehmer Steuerschuldner ggü. der Finanzbehörde. Wegen der Kostenneutralität wird wirtschaftlich jedoch nur der E (Steuersubjekt) belastet für seine Teilnahme am Leistungsverkehr (Steuerobjekt).

Systematische Einordnung

Die USt lässt sich anhand verschiedener Kriterien wie folgt einordnen:

  • indirekte Steuer, weil sie nicht durch das Steuersubjekt an die Finanzbehörde abgeführt wird, sondern durch einen Dritten, den Steuerschuldner
  • Verkehrsteuer (nicht Verbrauchsteuer), weil sie durch die Teilnahme am Leistungsaustauschverkehr ausgelöst wird
  • Konsumsteuer (wirtschaftliche Betrachtung) weil sie den Endabnehmer belastet und dieser für den Wirtschaftsverkehr das jeweilige Gut konsumiert. Rechtlich ist diese Einordnung unzutreffend, es ist eine Verkehrsteuer
  • Nettosteuer hinsichtlich der Erhebungsmodalitäten, weil sie bei jedem Erhebungsakt nur den Nettoumsatz erfasst

Vor- und Nachteile

  • Zeitliche Perspektive: Nicht zuletzt aufgrund des einfachen Erhebungsverfahrens ist die USt eine der schnellsten Möglichkeiten des Staates an Geld zu kommen. Es ist zugleich vorteilhaft eine periodische Kongruenz zwischen Markt und Fiskalfinanzierung herzustellen, die mess- und spürbar ist.
  • Administrative Effizienz: Die USt ist eine bürokratiearme Abgabe, die keiner Erhebungsverwaltung bedarf und sich auf Aufsicht beschränken lässt. Damit kommt vom Geld des Steuerzahlers mehr den Finanzierungszwecken zugute. Dies ermöglicht eine maßvolle Steuerbelastung.
  • Zuverlässigkeit: Die USt ist ein kaum gestaltungs- und betrugsanfälliges Verfahren, sie ist Ausweichbestrebungen schwer zugänglich (Bsp.: Wer in München Kaviar im Restaurant bestellt, kann ggü. dem Kellner nicht einwenden, er lebe im Ausland und sei von der Steuerpflicht insoweit nicht erfasst).
  • Selbststeuerung durch das Steuersubjekt: Die USt ermöglicht dem effektiv steuerbelasteten Endabnehmer eine Steuerung der Eigenbelastung, die bei direkten Steuern nicht möglich ist. Wenn er mehr Güter am Markt abnimmt, wird er stärker belastet, wenn er weniger in Anspruch nimmt, wird er proportional schwächer belastet.
  • mangelhafte soziale Zuordnung: Nicht zuletzt in Deutschland gilt die USt als eine unsoziale Abgabe, weil sie jeden gleich treffe, ungeachtet seiner Einkommensverhältnisse. Ein Urteil über Sozialwidrigkeit lässt sich allerdings nicht bloß anhand des Einkommens und erst bei einer Gesamtschau der Belastungen und staatlichen Transferleistungen treffen.

Internationaler Vergleich (Umsatzsteuer)

Innerhalb der EU ist die Umsatzsteuer aufgrund der 6. Mehrwertsteuer-Richtlinie relativ einheitlich geregelt. Eine konsolidierte (d.h. alle zwischenzeitlichen Änderungen durch weitere Richtlinien berücksichtigende) Fassung der 6. Mehrwertsteuer-Richtlinie ist hier zu finden: [1]

Die meisten EU-Mitgliedsländer sowie die weit überwiegende Mehrheit von Staaten mit international verflochtenen Märkten benutzen die USt als eine Hauptfinanzierungsquelle. Sie ist mindestens gleichrangig mit direkt erhobenen Steuern und gilt als das am weitgehendsten praktizierte moderne Finanzierungsinstrument.

Vergleich der EU USt-Sätze: Steuernetz.de.

Deutschland

Im internationalen Vergleich erhebt Deutschland eine sehr niedrige USt und hat eine Sonderstellung insbesondere in Relation zu den direkt erhobenen Steuern. Eine ähnlich niedrige USt erhebt z.B. Luxemburg, wo jedoch die anderen Pegelwerte eine solche Divergenz zwischen Verkehrsteuern und direkten Steuern nicht aufweisen.

Erhebungsformen

Bei der Umsatzsteuer wird zwischen einer „Ist-” und einer „Sollbesteuerung” unterschieden. Die Istbesteuerung findet meist bei kleineren Gewerbetreibenden sowie bei den Freiberuflern (z.B. Rechts- und Patentanwälte, Notare usw.) Anwendung, die ihren Gewinn nach der Einnahmenüberschussrechnung ermitteln. Grundlage der Erhebung ist das vom Unternehmer vereinnahmte Entgelt. Das heißt, dass der Unternehmer erst dann die Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen muss, wenn er diese auch eingenommen hat. Die "Sonderform Ist-Versteuerung" muss beim Finanzamt beantragt werden und ist nicht davon abhängig, dass auch der Gewinn mit Hilfe der Einnahmenüberschussrechnung ermittelt wird. Hier gibt es eine Grenze im Umsatzsteuergesetz (§ 20), die bei 125.000 €uro liegt.

Die Sollbesteuerung knüpft dagegen an die Leistungserbringung an. Bei dieser Besteuerung wird also die Umsatzsteuer zu einem Zeitpunkt abgeführt, zu dem der Rechnungsbetrag (und damit auch die Umsatzsteuer) tatsächlich noch nicht eingegangen sind. Das kann bei Betrieben mit hohem Wertschöpfungspotential und säumigen Kunden durchaus zu einem Liquiditätsengpass führen

Steuersätze und Ausnahmen

Das deutsche Umsatzsteuergesetz kennt derzeit vier Steuersätze: 5 %, 7 %, 9% und 16 %. Seit dem 1. Januar 2004 wurden die formellen Voraussetzungen für einen Vorsteuerabzug erhöht. Nun muss u.a. auch die Steuernummer oder die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-Id-Nr.) des leistenden Unternehmers (= Rechnungsaussteller) auf der Rechnung angegeben werden.

Die beiden Steuersätze von 5 % und 9 % finden nur bei pauschalierenden Land- und Forstwirten Anwendung, wobei auf forstwirtschaftliche Produkte 5 % und auf landwirtschaftliche 9 % erhoben werden. Der pauschalierende Land- und Forstwirt muss dabei alle Umsätze dem jeweiligen Steuersatz unterwerfen (so kann er beispielsweise bei einem Verkauf eines Mähdreschers nur 9 % ausweisen. Die Umsatzsteuer wird nicht abgeführt, sondern der allgemeinen Einkommensteuer unterworfen. Der pauschalierende Land- und Forstwirt kann sich auf Antrag für einen Zeitraum von mindestens 5 Jahren der „Regelbesteuerung” unterwerfen; für ihn gelten dann der ermäßigte sowie der normale Steuersatz. Durch diese Option haben land- und forstwirtschaftliche Betriebe einen weiten Gestaltungsspielraum, der häufig bei größeren Investitionen genutzt wird. Weitere Ausnahmen zur pauschalierten Umsatzbesteuerung für bestimmte Berufsgruppen finden sich im Anhang der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung.

Dem ermäßigten Steuersatz von 7 % unterliegen u. a. Lebensmittel, der Personennahverkehr, Bücher und Zeitungen, Leitungs- oder Quellwasser (nicht, wenn es in Flaschen verkauft wird).

Gaststättenumsätze, bei denen die Ware an Ort und Stelle verzehrt wird, sind keine Lieferungen, sondern gelten als sonstige Leistungen und unterliegen daher immer einer Umsatzsteuer von 16 %.

Die Versicherungswirtschaft ist als Branche vollständig von der Umsatzsteuer ausgenommen. Die Produkte und Dienstleistungen, aber auch Geschäftsausstattungen werden ohne Umsatzsteuer veräußert. Gleichzeitig können die Unternehmen keine Vorsteuer ziehen. Statt dessen gibt es eine Versicherungssteuer.

Historisches

Ein Vorläufer der Umsatzsteuer war der sogenannte Warenumsatzstempel von 1916. Die seit 1918 geltende Allphasen-Bruttoumsatzsteuer sank zwischen 1923 und 1925 von 2,5 % auf 1 % und wurde, bei einem Steuersatz von zuletzt 4% (1967), am 1. Januar 1968 durch die vorsteuerabzugsfähige Allphasen-Nettoumsatzsteuer mit einem Steuersatz von damals 10% abgelöst, welcher heute (2004), nach stufenweiser Erhöhung, nunmehr in Deutschland 16 % (ermäßigt 7 %) beträgt.

Entwicklung der Umsatzsteuersätze in Deutschland
Von Bis Allgemeiner Satz Ermäßigter Satz
01.01.1968 30.06.1968
10,0%
5,0%
01.07.1968 31.12.1977
11,0%
5,5%
01.01.1978 30.06.1979
12,0%
6,0%
01.07.1979 30.06.1983
13,0%
6,5%
01.07.1983 31.12.1992
14,0%
7,0%
01.01.1993 31.03.1998
15,0%
7,0%
01.04.1998 heute
16,0%
7,0%

Verteilung der Steuer auf Bund, Länder und Gemeinden in Prozent

Steuerverteilung
Ab dem Jahr Bund vorab Gemeinden Bund Länder
1990 - - 65 % 35 %
1994 - - 63 % 37 %
1995 - - 56 % 44 %
1996 - - 50,5 % 49,5 %
1998 3,64 % 2,2 % 50,5 % 49,5 %
1999 5,63 % 2,2 % 50,5 % 49,5 %
2000 5,63 % 2,2 % 50,25 % 49,75 %
2002 5,63 % 2,2 % 49,6 % 50,4 %

Aufkommen

(Alle Beträge in Mio. Euro)

Aufkommenverteilung
Im Jahr Gemeinden Bund Länder Gesamt
1990 - 49.048,3 26.410,6 75.458,9
1991 - 59.712,1 32.152,7 91.864,8
1992 - 65.707,3 35.380,9 101.088,2
1993 - 69.674,9 40.920,2 110.595,1
1994 - 75.921,7 44.598,0 120.519,7
1995 - 58.013,3 52.782,6 110.795,9
1996 - 53.546,0 60.034,9 113.580,9
1997 - 55.252,7 60.969,4 116.222,1
1998 2.712,1 58.999,8 59.678,9 121.390,8
1999 2.847,5 71.647,9 62.660,2 137.155,6
2000 2.924,7 73.263,9 64.682,7 140.871,3
2001 2.884,5 72.256,9 63.793,7 138.935,1
2002 2.869,1 71.043,0 64.283,0 138.195,1
2003 2.844,0 70.427,0 63.725,0 136.996,0

Österreich

Steuersätze

Das österreichische Steuerrecht verwendet ausschließlich den Begriff Umsatzsteuer und sieht derzeit ebenfalls zwei Steuersätze vor, und zwar 20 % und den ermäßigten von 10 %. Der ermäßigte Steuersatz wird u. a. bei Lebensmitteln, Bücher, Personentransport, Kulturveranstaltungen angewandt.

Keine Umsatzsteuer gibt es für den Kauf von Grundstücken. Diese unterliegen der Grunderwerbsteuer.

Historisches

Die Mehrwertsteuer löste im Jahr 1973 die vorher übliche Umsatzsteuer ab, die 5 % und 2,5 % im Großhandel betrug. Die erstmals erhobenen Steuersätze waren 16 % bzw. 8 %. Später wurde sie auf 18 % erhöht, die ermäßigte verblieb bei 8 %. Dafür wurde aber ein dritter Steuersatz mit 32 % festgesetzt. Die ugs. Luxussteuer wurde für Autos, Fotoartikel, Stereoanlagen oder andere Produkte erhoben. Erst in den 1990er Jahren wurden die Steuersätze vereinheitlicht auf 20 % und 10 %, die bis heute gelten. Allerdings wurde für Kraftfahrzeuge als Ersatz die Normverbrauchsabgabe (Nova) eingeführt.

Schweiz

Aktuell

Am 28. November 2004 stimmten die Schweizer Stimmberechtigten an der Urne mit 73.8% Ja-Stimmen dem Bundesbeschluss über eine neue Finanzordnung zu. Wesentlicher Bestandteil/Änderung sind die Befugniserteilung der bis 2020 befristeten Mehrwertsteuer- und direkte Bundessteuererhebung.

Steuersätze

Die schweizerische Mehrwertsteuer beträgt generell 7,6 %. Dieser setzt sich zusammen aus: Einem Normalsatz von 6.5%, plus 1 Prozentpunkt für AHV/IV, sowie 0.1% für Eisenbahngrossprojekte (NEAT). Ein zweiter Bereich, in den u.a. Nahrungsmittel und Medikamente fallen, wird mit 2,4 % besteuert. Übernachtungen einschliesslich Frühstück unterliegen dem Sondersatz von 3,6%. Viele Bereiche sind jedoch ganz von der Mehrwertsteuer befreit, so z.B. Gesundheit, Sozialwesen, Unterricht, Kultur, Geld- und Kapitalverkehr, Versicherungen, Vermietung von Wohnungen, Verkauf von Liegenschaften.

Registrierungspflicht

Abrechnungspflichtig sind Unternehmen mit einem Umsatz von mehr als 75'000 Fr. jährlich.

Steuererhebung

Sie wird an der Grenze durch die Eidgenössische Zollverwaltung und im Inland durch die Eidgenössische Steuerverwaltung erhoben.

Erträge

1998 13,255 Milliarden Franken
1999 15,060 Milliarden Franken
2000 16,594 Milliarden Franken
2001 17,033 Milliarden Franken
2002 16,857 Milliarden Franken
2003 17,156 Milliarden Franken

Historisches

Am 1. Januar 1995 wurde die Warenumsatzsteuer durch die Mehrwertsteuer abgelöst. Der reduzierte Ansatz betrug damals 2% und der Sondersteuersatz 3%. Der Normalansatz betrug 6,2% welcher per Bundesbeschluss auf 6,5% zur Gesundung der Bundesfinanzen erhöht wurde. Aufgrund des Bundesbeschluss vom 20. März 1998 über die Anhebung der Mehrwertsteuersätze für die AHV/IV und der der Verordnung vom 23. Dezember 1999 über die Anhebung der Mehrwertsteuersätze zur Finanzierung der Eisenbahngrossprojekte, wurden die Steuersätze auf den heutigen Stand erhöht. Damit sollten die Finanzierung der NEAT und der zukünftig anfallenden Kosten für die AHV/IV gesichert werden. Der Bundesrat kann aufgrund von Art. 130 der Bundesverfassung die Ansätze bei Bedarf um maximal 1% auf 7.5% erhöhen. Von diesem Recht hat er mit Wirkung auf den 1. Januar 2001 Gebrauch gemacht. Hinzu kommen 0.1% für die Finanzierung von Eisenbahngrossprojekten, macht einen Mehrwertsteuersatz von 7.6%. Das Bundesgesetz vom 2. September 1999 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) trat am 1. Dezember 2001 nach Ablauf der Referendumsfrist in Kraft.

Frankreich

Historisches

Es gibt mehrere Quellen für die Erfindung der Mehrwertsteuer. Aus einigen geht hervor, dass sie als taxe sur la valeur ajoutée durch einen französischen Beamten Maurice Lauré erfunden wurde. Andere sehen ihren Ursprung als Erfindung durch den Grafen Brühl.

Siehe auch