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Sicherungsverwahrung

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Die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung ist eine Maßregel der Besserung und Sicherung und soll vor gefährlichen Straftätern schützen. Es handelt sich um eine freiheitsentziehende Maßregel. Ein gefährlicher Straftäter verbleibt in staatlicher Verwahrung, auch wenn er seine Strafe verbüßt hat.

Deutsches Strafrecht

Die Sicherungsverwahrung wird vom Richter im Strafurteil angeordnet.

Voraussetzungen

Der Richter entscheidet aufgrund einer negativen Gefährlichkeitsprognose, d. h. es ist festzustellen, dass der Täter in Zukunft wegen eines Hanges zu erheblichen Straftaten gefährlich ist und die übrigen Voraussetzungen des § 66 StGB vorliegen. Die Sicherungsverwahrung kommt nur bei einer Verurteilung wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren in Betracht. Ein Sachverständiger ist über den Zustand des Angeklagten und über die Behandlungsaussichten zu vernehmen. Entscheidend ist die Persönlichkeit des Täters (Herkunft, Erziehung, Lebenslauf, Familienverhältnisse, Intelligenz, usw.).

Die Sicherungsverwahrung kann nicht gegenüber Jugendlichen und Heranwachsenden im Sinne des Jugendgerichtsgesetzes (JGG) angeordnet werden. Sie kann neben einer Freiheitsstrafe angeordnet werden. Wird die Freiheitsstrafe zuerst verbüßt, prüft das Gericht vor Ende des Vollzugs, ob die Vollstreckung der Unterbringung zur Bewährung ausgesetzt werden kann (dann tritt Führungsaufsicht ein). Wenn jemand wegen Schuldunfähigkeit nicht verurteilt werden kann, kommt eine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus in Betracht.

Dauer

Die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung ist grundsätzlich unbefristet. Dies ist nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 5. Februar 2004 auch verfassungsgemäß. Nach 10 Jahren wird die Unterbringung aber in der Regel für erledigt erklärt (dann tritt Führungsaufsicht ein, mindestens zwei Jahre). Eine längere Unterbringung ist nur in Ausnahmefällen - bei noch festzustellender Gefährlichkeit - zu erwarten.

Die Vollstreckung der Unterbringung wird jedoch bereits zur Bewährung ausgesetzt, wenn der Täter nicht mehr als gefährlich einzustufen ist. Dies ist mindestens alle zwei Jahre zu prüfen. Mit der Aussetzung tritt Führungsaufsicht ein. Wird die Aussetzung während dieser Zeit nicht widerrufen, so ist die Unterbringung ebenfalls erledigt.


Vorbehalt der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung

Mit Gesetz aus dem Jahre 2002 wurde in § 66a StGB die Möglichkeit eingeführt, die Sicherungsverwahrung auch nachträglich anzuordnen, wenn sie im Urteil bereits vorbehalten ist und sich die Gefährlichkeit des Straftäters während des Strafvollzugs herausgestellt hat. Entsprechend dem Gesetzentwurf von SPD/Bündnis 90/Grüne, entgegen anderer Vorschläge aus Bayern und Baden-Württemberg, ist jedoch unabdingbare Voraussetzung, dass der Vorbehalt bereits im Urteil ausgesprochen ist, wenn die Sicherungsverwahrung erst später angeordnet werden soll. Ziel der Änderung war es, die Möglichkeit der Verhängung von Sicherungsverwahrung vor allem gegen gefährliche Sexualstraftäter zu erweitern.

Es entscheidet das Gericht, das auch das Urteil ausgesprochen hat, vor Ablauf des Strafvollzugs. Es kommt zu einem 2. Teil des Erkenntnisverfahrens, d. h. es erfolgt eine erneute Beweisaufnahme, diesmal über die Voraussetzungen der Sicherungsverwahrung. Es ist insbesondere ein Gutachten von einem bisher unbeteiligten Sachverständigen einzuholen. Ein Nebenkläger kann bei Erfüllung der Voraussetzungen (z.B. nahe Angehörige eines getöteten Opfers, Opfer eines Sexualdelikts) beitreten und so auf eine Anordnung der Sicherungsverwahrung hinwirken.

Nachträgliche Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung

Mit seiner Entscheidung vom 10. Februar 2004 hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) ländergesetzliche Regelungen über nachträgliche Anordnungen der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung, ohne dass zuvor diese in einem Strafurteil festgestellt worden war, für (formell) verfassungswidrig erklärt. Denn gem. Art. 74 GG ist alleine der Bund für diese Regelung zuständig.

Mit dem Gesetz zur Einführung der nachträglichen Sicherungsverwahrung vom 23. Juli 2004 [1] wurde die nachträgliche Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung (§ 66b StGB) eingeführt, ohne dass dies bereits im Strafurteil ausgesprochen oder vorbehalten sein muss (§66b Abs. 1 StGB).

Die nachträgliche Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsvewahrung ist nunmehr auch bei Heranwachsenden gem. 106 Abs. 5 und 6 JGG möglich.