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Erlanger Verbände- und Ehrenabkommen

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Das Erlanger Verbände- und Ehrenabkommen (EVA) (zeitweise auch Rudolstädter Verbändeabkommen genannt) fußt auf dem „Marburger Abkommen“ von 1914, das zwischen der Deutschen Burschenschaft (DB), der Deutschen Landsmannschaft (DL), dem Kösener Senioren-Convents-Verband (KSCV), dem Verband der Vereine Deutscher Studenten (Kyffhäuser-Verband bzw. VVDSt) und dem Vertreter-Convent der Turnerschaften (VC) geschlossen wurde.

Zehn meist kleinere Dachverbände, darunter von den waffenstudentischen nur die Deutsche Burschenschaft, der VVDSt. und der Akademische Turnbund (ATB) vereinbarten am Rande des Erlanger Studententags 1921 das "Erlanger Verbände- und Ehrenabkommen", das am 30. Juni 1921 in Kraft trat. Der Vertreter-Convent der Turnerschaften, die Deutsche Landsmannschaft, der Kösener Senioren-Convents-Verband, der Rudolstädter Senioren-Convent (RSC) und der Weinheimer Senioren-Convent (WSC) blieben ihm wegen Streitigkeiten um den Allgemeinen Deutschen Waffenring (ADW) zunächst fern. Deren Beitritt erfolgte jedoch 1922 nach Beilegung dieser Streitigkeiten und der Aufnahme der Deutschen Burschenschaft in den ADW. Die Geschäfts wurden durch einen jährlich unter den Verbänden wechselnden Vorort geführt.

Das Abkommen regelt vor allem Ehrenangelegenheiten zwischen schlagenden und nichtschlagenden Dachverbänden, da letztere nicht bereit waren, sogenannte "Satisfaktion mit der Waffe" zu geben, also für ein Duell auf Säbel oder Pistole bereit zu stehen.

Der Höhepunkt dieser Entwicklung wurde 1926 durch die Würzburger Einigungserklärung erzielt.

Quellen

  • Die Aktenüberlieferung des Vororts des Erlanger Verbände- und Ehreabkommens befindet sich im Kösener Archiv im Institut für Hochschulkunde an der Universität Würzburg (Bestand B 7).

Literatur

  • Hanns Güthling: Das Erlanger Verbände- und Ehrenabkommen, in: Deutsche Sängerschaft 34 (1929), S. 35-36

siehe auch