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Diskussion:Todesstrafe/Archiv/2008

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Dies ist eine alte Version dieser Seite, zuletzt bearbeitet am 6. August 2008 um 05:16 Uhr durch Jesusfreund (Diskussion | Beiträge) (Portugal in Tabelle). Sie kann sich erheblich von der aktuellen Version unterscheiden.

Letzter Kommentar: vor 16 Jahren von Jesusfreund in Abschnitt Portugal in Tabelle

Vorlage:Keine Auskunft

Vorlage:Archiv Tabelle

Todesstrafe in den USA

Sowohl die Karte oben rechts, als auch die Liste der "Staaten mit Todesstrafe" entsprechen nicht der aktuellen Situation! Genauer nachzulesen auf http://de.wikipedia.org/wiki/Todesstrafe_in_den_Vereinigten_Staaten#Aktuelle_Situation

(nicht signierter Beitrag von 84.169.94.249 (Diskussion) 01:58, 27. Dez. 2007)

Voreiter der Abschaffung der Todesstrafe

Wieso taucht bei den Vorreitern nicht Kaiser Joseph II. auf? Wenn auch "nur" im Zivilstrafrecht ... Was aber für damals sicher auch nicht unbeträchtlich ist. Aber im Militärstrafrecht sind ja mehrere nicht gleich dabei gewesen.

(nicht signierter Beitrag von 80.109.32.218 (Diskussion) 20:40, 10. Jan. 2008)

Einleitung

In der Einleitung ist nur der Hinweis auf das BRD-Grundgesetz. Dies ist die deutschsprachige WP. Da sollte nicht nur Deutschland erwähnt werden.-- Kölscher Pitter 11:59, 17. Jan. 2008 (CET)Beantworten

OK, dann such doch mal die österreichische und Schweizer Verfassung raus und informiere uns, wo genau da die Todesstrafe vorkommt. Jesusfreund 12:16, 17. Jan. 2008 (CET)Beantworten

Mangelnde Neutralität

  • Die Todesstrafe im Islam wird gar nicht behandelt, dafür aber einseitig und ausführlich die Todesstrafe im Christentum.
  • Martin Luthers Reformbemühungen werden diskreditiert und dem aufkommenden Protestantismus die Schuld an den ganzen Tiodesstrafen und dem Elend der Bauern zugeschrieben. Das stimmt so nicht, denn veratnwortlich dafür war die röm.-kath. Kirche, die auch die Protestanten mit Gewalt und Krieg bekämpfte, sie während der Inquisition als "Ungläubige" verfolge und ermordete. Es ist daher in diesen beiden Punkten dringend eine Überarbeitung notwendig. 80.171.127.112 14:41, 1. Feb. 2008 (CET)Beantworten
Stimmt nicht. Islam kommt unter Straftatbeständen vor, unter europäischer Geschichte natürlich nicht, weil diese nunmal vom Christentum dominiert wurde. Luther hat die TS nicht reformiert und wird trotzdem nicht beschuldigt. Es wird sowieso niemand beschuldigt, schon garnicht unter konfessionellen Gesichtspunkten, sondern Entwicklungen werden beschrieben. Vor allem sozialökonomische Ursachen für die Ausufuerung der TS werden angegeben.
Wen einzelne Formulierungen stören, der muss das konkret darauf bezogen begründen und nicht pauschal. Bausteine helfen dann nämlich überhaupt nicht weiter. Jesusfreund 16:12, 1. Feb. 2008 (CET)Beantworten
Doch, stimmt. Der Artikel bezieht sich nicht nur auf Europa, daher spielt der Islam eine Rolle. Luther für "sozialökonomische Ursachen für die Ausufuerung der TS" verantwortlich zu machen, was nur eine Umschreibung der Beschuldigung ist, ist nicht gerechtfetigt. Die Rolle der röm.-kath. Kirche und Luthers Kritik an deren Strafmaßnahmen wird nicht erwähnt. Meine Kritik ist Konkret und begründet, eben auf diese zwei Punkte. 80.171.127.112 18:48, 1. Feb. 2008 (CET)Beantworten
Wo macht der Artikel Luther für irgendwas verantwortlich?
Welche Lutherkritik woran soll rein? Quelle, Zitat, Beleg?
Was möchtest du über den Islam drin haben, das noch nicht drin steht? Quelle, Zitat, Beleg? Jesusfreund 18:51, 1. Feb. 2008 (CET)Beantworten

schlechtes Deutsch

Dies ist umso bemerkenswerter, als die Bibel jahrhundertelang fast nur herangezogen wurde, um die Todesstrafe zu rechtfertigen, nicht, um sie in Frage zu stellen.-- Kölscher Pitter 19:11, 1. Feb. 2008 (CET)Beantworten

Saudi-Arabien

Ich empfehle eine Verbesserung des Absatzes wie folgt:

Saudi-Arabien versteht sich als Gottesstaat und hat die Scharia in der Verfassung verankert. Diese sieht keine Gewaltenteilung vor: Der alleinregierende Monarch hat nach Artikel 12 der Verfassung die Pflicht, die Einheit der Nation zu erstreben, Zwietracht, Aufruhr und Spaltung dagegen fernzuhalten, basierend auf Artikel 12 und 50 kann er in die Legislative, Judikative und Exekutive eingreifen, die ansonsten geltende Unabhängigkeit der Gerichte nach Artikel 46 ist in diesem Falle nicht mehr gesetzlich geschützt da der König über den Gesetzen steht.[1]

Das islamische Rechtssystem ist nicht kodifiziert, da die Rechtsprechung nicht nur von Koran und Sunna, sondern auch vom Meinungs- oder Handlungskonsens der Gelehrten (Idschma) abhängt. Unklar definierte Straftatbestände lassen Richtern großen Ermessensspielraum. Diese folgen in Saudi-Arabien der konservativen und dogmatischen Richtung der Salafiyya. Todesurteile werden für eine Reihe religiöser Vergehen (hudud) ausgesprochen, die zugleich als Angriff auf die staatliche Ordnung gelten: Koranschändung, Gotteslästerung, Abfall vom Islam. Diese sogenannte Apostasie wird nur bei Männern mit dem Tod, bei Frauen mit einer lebenslangen Freiheitsstrafe bestraft. Die "Ergreifung von Maßnahmen gegen den König" gilt ebenfalls als Angriff auf die staatliche Ordnung und kann daher mit der Todesstrafe geahndet werden.

Hinzu kommt das Prinzip des Qisas und eine Reihe sozialer und sexueller Vergehen: Mord, Ehebruch, Homosexualität, Vergewaltigung fremder Frauen oder der eigenen Ehefrau, sexueller Missbrauch von Frauen oder Kindern, Prostitution. Schon die sexuelle Belästigung von Frauen − ein unscharf definierter Straftatbestand − kann ein Todesurteil begründen. Dieses kann ferner für Drogenhandel, Raubüberfall in Verbindung mit Schwerverletzten oder Toten, und Handel bzw. Schmuggel von Alkohol verhängt werden.

Ein Richterspruch (Fatwa) von 1988 sieht die Todesstrafe für „Sabotage” und „Verderbtheit (Korruption) auf Erden” vor. Weil sie „die Korruption im Land gefördert und die Sicherheit gefährdet“ hätten, wurden z. B. am 4. April 2005 sechs Somalier enthauptet, die Autodiebstahl und Bedrohung von Taxifahrern begangen haben sollen.[2] Am 25. Januar 2008 wurden in Mekka drei birmanische Staatsbürger wegen "Korruption auf Erden" enthauptet, sie hatten eine Frau in ihrer Wohnung überfallen, sie bedroht und beraubt.[3]

Zwar hat die saudische Staatsverfassung die Menschenrechte seit 1992 anerkannt und internationale Rechtsstandards unterzeichnet, befolgt diese in der Praxis aber unzureichend. So werden nach Angaben von Amnesty International werden zur Tatzeit Minderjährige zum Tod verurteilt. So wurden im Juni 2006, drei Jugendliche im Alter von 15, 16 und 17 Jahren zum Tode verurteilt weil sie einen anderen Jugendlichen in den Tod getrieben haben.[4]

Da zum Tod Verurteilte begnadigt werden können, wenn alle Mitglieder einer Opferfamilie ihnen verziehen haben, warten sie oft jahrzehntelang im Gefängnis, bis zur Tatzeit minderjährige Opferangehörige volljährig sind und entscheiden können. Die Verurteilten, ihre Anwälte und Angehörigen erfahren oft den Hinrichtungstermin nicht. Letzte Gnadeninstanz ist der König, er muss jedes Todesurteil überprüfen und schriftlich genehmigen bevor es zur einer Hinrichtung kommt.[5]

Im Jahre 2007 wurden insgesamt 153 Männer und 3 Frauen hingerichtet.[6]

  1. http://en.wikisource.org/wiki/Basic_Law_of_Saudi_Arabia
  2. Initiative gegen die Todesstrafe: Nachrichten April 2005
  3. http://www.todesstrafe.de/inhalt/archiv/archiv-nachrichten.php?id=2042
  4. http://www.netzeitung.de/ausland/413236.html
  5. AI: Rechtspraxis in Saudi-Arabien
  6. http://www.todesstrafe.de/inhalt/archiv/archiv-nachrichten.php?id=2031

(nicht signierter Beitrag von FRe-mArA (Diskussion | Beiträge) 17:21, 2. Feb. 2008)

Usbekistan hat Todesstrafe abgeschafft

Leider kann ich den Artikel nicht ändern...

Hier die Quelle: http://www.amnesty-todesstrafe.de/full_view.php?id=251&PHPSESSID=0449d82aaa81cb112e87d4fca50ce77c

Außerdem sind einige Staaten nach AI Angaben dazugekommen, die die Todesstrafe nicht mehr vollstrecken:

http://www.amnesty-todesstrafe.de/index.php?id=42

(nicht signierter Beitrag von 86.56.8.194 (Diskussion) 01:14, 9. Feb. 2008)

Usbekistan ist 135

Usbekistan hat erfreulicherweise am 1. Januar 2008 als 135. Land das die Todesstrafe abschafft, in dem Artikel ist jedoch von 133 die Rede. Vielleicht findet jemand den verschollenen 134. Staat (http://www2.amnesty.de/__C1256A380047FD78.nsf/0/E1CC7754F835021EC12573D7003330D4?Open&Highlight=2,usbekistan)

(nicht signierter Beitrag von Irie m (Diskussion | Beiträge) 23:18, 12. Feb. 2008)

Gründe für die Todestrafe

Kleiner Exkurs bzgl. der Strafzwecke:

1.) Absolute Theorie: Alleiniger Zweck der Strafe ist die REPRESSION (Vergeltung) hinsichtlich des begangenen Unrechtes.

2.) Relative Theorie(n) Zweck der Strafe besteht in der PRÄVENTION (d.h., in der Verhinderung von Straftaten)

a.) Generalprävention: aa.) positiv: Stärkung des Normvertrauens innerhalb der Bevölkerung (bzw. der Allgemeinheit), dadurch, dass der Täter bestraft wird.

bb.) negativ: Abschreckung der Allgemeinheit vor der Begehung von Straftaten.

b.) Spezialprävention

aa.) positiv: Der Täter soll zu einem Leben ohne Straftaten befähigt werden (sog. (Re-)sozialisierung).

bb.) negativ: Abschreckung des Täters vor der Begehung weiterer Straftaten durch die zwangsweise Zufügung eines Übels, welches in Form einer Geld- oder Freiheitsstrafe erfolgen kann.


  • Die Beseitigung des Täters zum Schutze der Gesellschaft ist kein Aspekt der Spezialprävention.

Vielmehr liegt dieser Gedanke etwa der sog. "incapacitation", d.h. der "Unschädlichmachung" eines Täters durch reines Wegsperren (sog. Verwahrvollzug) zu Grunde.

Der in Klammern angefügte Zusatz "Spezialprävention" unter dem Punkt "Begründung" sollte daher entfernt werden.

  • Zudem ist es auch nicht richtig zu behaupten, eine abschreckende Wirkung der Todesstrafe habe bislang "nicht eindeutig belegt" werden können. Vielmehr sollte es heißen, dass "eine abschreckende Wirkung der Todesstrafe bislang empirisch nicht nachgewiesen worden ist" (siehe dazu etwa Meier, Strafrechtliche Sanktionen, S. 29, m.N.).

Denn entweder ist etwas erwiesen oder nicht. Was der Verfasser außerdem vermutlich zum Ausdruck bringen wollte, war wohl, dass es im Rahmen von Tötungsdelikten eben nicht zu einer sog. Kosten-Nutzen-Analyse (i.S.d. rational choice Theorie) auf Täterseite kommt, so dass die drohende Sanktion - also der Tod - gar nicht in die Überlegung einbezogen wird, ob die Tat begangen werden soll.

  • Schließlich wird das Hauptargument gegen die Todesstrafe - nämlich deren Endgültigkeit, welche nachträgliche Korrekturen etwa bei Fehlurteilen - im Gegensatz zu anderen Sanktionen - unmöglich macht, hier nicht ausreichend gewürdigt.

Das Argument der Unumkehrbarkeit der Sanktion ist auch völlig zutreffend, denn es geht dabei um die Maßnahme des Tötens. Diese ist nämlich, anders als bei freiheitsentziehenden Sanktionen nicht mehr abänderbar. Wortklaubereien, wie sie oben etwa zum Begriff "irreversibel" veranstaltet werden zeugen davon, dass es dem Verfasser offenbar nicht um einen konstruktiven Beitrag geht. Die Entziehung der Freiheit und des Lebens sind bereits aus grundgesetzlicher Sicht zwei völlig unterschiedliche Maßnahmen, da erstere zulässig ist (Strafvollzug, Beugehaft, etc.). Letztere hingegen nicht (Art. 1 GG).


(nicht signierter Beitrag von 88.73.147.128 (Diskussion) 16.47 bis 20:30, 15. Feb. 2008)

Nichtsignierte Beiträge werden künftig gelöscht

Die letzten 10-12 Beiträge und Änderungen daran/ Antworten darauf hier waren nicht signiert. Sie nachzutragen eben hat 30 Minuten meiner Lebenszeit gekostet.

Das Posten ohne Signatur ist eine Unsitte, die fast immer von IPS und Neuaccounts kommt. Sie macht den Verlauf nicht mehr nachvollziehbar und nimmt anderen jede Lust, zu antworten. Denn ohne Nachvollziehbarkeit der Erstellungszeit und Autoren ist keine effektive, artikelverbessernde Diskussion möglich.

Seine fehlende Signatur nachzureichen kann man von Jedem erwarten, der wirklich mitarbeiten will. Ich werde Beiträge, die auch nach Tagen nicht signiert wurden, daher künftig kommentarlos löschen. Wen das ärgert, der soll die Ursache seines Ärgers abstellen. Jesusfreund 20:44, 10. Mär. 2008 (CET)Beantworten

Quellenangabe

Ich bitte zu beachten, daß wörtlich angeführte Zitate mit einer überprüfbaren Quelle versehen werden müssen. Die Einstellung quellenloser Zitate ist illegal und bricht das Urheberrecht. --Englandfan 10:44, 16. Mär. 2008 (CET)Beantworten

Um Quellen von Zitaten aufzufinden, gibt es bei Google die Funktion "Erweiterte Suche". Zitat dort hineinkopieren bringt in vielen Fällen Aufklärung über den Fundort. Fehlende Referenzen beizutragen ist weitaus sinnvoller als das bequeme Löschen von Information und Belehren anderer. Jesusfreund 10:40, 19. Mär. 2008 (CET)Beantworten

Europäisches Recht

In ebenjenem Abschnitt steht: "Artikel 1 des Protokolls Nr. 6 zur Konvention zum Schutz der Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe vom 28. April 1983 erklärt die Todesstrafe für abgeschafft. Nach Artikel 2 dieses Protokolls ist die Todesstrafe allerdings für Taten zulässig, die in Kriegszeiten oder bei unmittelbarer Kriegsgefahr begangen werden. Das 13. Zusatzprotokoll zur Europäischen Menschenrechtskonvention vom 3. Mai 2002 beseitigte schließlich diese Einschränkung und untersagte die Todesstrafe ausnahmslos."

Unter Abschaffungsprozess: Deutschland: Bundesrepublik Deutschland steht nur:"Er [Art. 102 GG] geht damit über das sechste Zusatzprotokoll zur Europäischen Menschenrechtskonvention hinaus, das die Todesstrafe für Kriegszeiten und bei unmittelbarer Kriegsgefahr zulässt."

Wurde die Einarbeitung hier nur vergessen, oder ist der obere Absatz falsch? Ich habe keine Ahnung und möchte die Änderung daher Berufeneren überlassen. --85.178.34.211 01:55, 26. Mär. 2008 (CET)Beantworten

Bei mehreren automatisierten Botläufen wurde der folgende Weblink als nicht verfügbar erkannt. Bitte überprüfe, ob der Link tatsächlich unerreichbar ist, und korrigiere oder entferne ihn in diesem Fall!

--SpBot 18:21, 23. Apr. 2008 (CEST)Beantworten

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Die Webseite wurde vom Internet Archive gespeichert. Bitte verlinke gegebenenfalls eine geeignete archivierte Version: [1]. --SpBot 18:22, 23. Apr. 2008 (CEST)Beantworten

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--SpBot 18:22, 23. Apr. 2008 (CEST)Beantworten

Bei mehreren automatisierten Botläufen wurde der folgende Weblink als nicht verfügbar erkannt. Bitte überprüfe, ob der Link tatsächlich unerreichbar ist, und korrigiere oder entferne ihn in diesem Fall!

Die Webseite wurde vom Internet Archive gespeichert. Bitte verlinke gegebenenfalls eine geeignete archivierte Version: [2]. --SpBot 18:22, 23. Apr. 2008 (CEST)Beantworten

Grafik weltweite Übersicht

Warum hat der Artikel keine weltweite Übersichtsgrafik mehr? --source 10:38, 27. Apr. 2008 (CEST)Beantworten

hier dier Versionsunterschied: http://de.wikipedia.org/w/index.php?title=Todesstrafe&diff=prev&oldid=42836291 - Das kann man aber auch anders lösen, zB. den Autor (der ich nicht mehr bin) daruaf aufmerksam machen. --source 14:28, 5. Mai 2008 (CEST)Beantworten

Vereinigte Staaten

Hallo Jesusfreund, mit Deinem "Revert" bin ich aus folgenden Gründen nicht einverstanden:

  1. Das Verständnis der Vereinigten Staaten als Bundesstaat mit so weitreichenden Kompetenzen für die Einzelstaaten, dass es fast schon an einen Staatenbund grenzt, ist eminent wichtig für das Verständnis der aktuellen Situation bzgl der Todesstrafe.
  2. Auch wenn die öffentliche Diskussion wichtig ist, sollte sie meiner Meinung nach keine so dominante Rolle spielen wie in der Fassung, die ich geändert habe und Du überwiegend wiederhergestellt hast.
  3. Dies gilt vor allem in Bezug auf die Richter des Obersten Gerichtshofs. Diese legen vor allem die Verfassung aus, meiner Meinung nach ist es eher europäisches Wunsch- oder Angstdenken (je nach Ausrichtung eines nominierten Kandidaten), dass der Oberste Gerichtshof Politik macht, oder, um es ein wenig griffiger auszudrücken: Im Politischen System der Vereinigten Staaten spielt der SCOTUS natürlich eine herausragende Rolle, aber auf policy, also auf die Tagespolitik oder die aktuelle Agenda, hat der Oberste Gerichtshof keinen Einfluss. Deswegen halte ich die Auseinandersetzung, die bei Richternominierungen aufflackert, für überbewertet. Recht ist ein bisschen komplizierter als das, auch in anderen Rechtssystemen. Über die in den europäischen (aber auch in den amerikanischen) Massenmedien bei entsprechender Gelegenheit mehr oder weniger einheitlich kolportierte Aussage, die Zusammensetzung des SCOTUS bestimme auf Jahrzehnte die Ausrichtung der amerikanischen Politik und die Rechtslage in Dauerkontroversen wie Abtreibung und Todesstrafe, muss ich jedes Mal schmunzeln.
  4. Die Nennung der Grundsatzurteile halte ich ebenfalls für wichtig, auch wenn es zu ihnen oft noch keine Wikipediaartikel gibt. In den vertiefenden Artikel gehören nach meiner Auffassung im Sinne der Detaildarstellung vielmehr die Fälle, die der SCOTUS darüber hinaus unter diesen zusammenfasste.
  5. Die Löschung von einzelnen Fällen und Todeskandidaten sowie einzelnen Schritten „in die richtige Richtung“, also aktuelle bundesstaatliche Moratorien, war in Ordnung, weil das etwas nachrichtentickerhaftes hatte. Die allgemeine Entwicklung könnte aber dennoch formuliert werden.
  6. Das Zitat am Ende des Abschnitts zu den Vereinigten Staaten ist nicht neutral.

Insgesamt findet die öffentliche Diskussion gegenüber den Implikationen des politischen Systems und der historischen Entwicklung aber zu wenig Berücksichtigung. -- Kriegslüsterner Zur Offiziersmesse hier lang! 13:54, 30. Apr. 2008 (CEST)Beantworten

Das Verhältnis Bund-Einzelstaaten in den USA ist hier nicht Thema, nur soweit es die TS betrifft.
Die Kompetenz des Obersten Gerichts ist benannt. Deshalb auch die Relevanz seiner Besetzung für TS-Urteile, die Einzelstaatregelungen "overrulen". Die Sorge über ihre Haltung ist keine europäische, sondern in den angegebenen Refs als Sorge der TS-Gegner in den USA belegt.
Von der öffentlichen Debatte um die TS stehen hier nur Grundlinien, mehr Details gehören in den Extraartikel zur TS in den USA. Es steht dir frei, sie dort einzubringen.
Die Moratorien aufgrund eines Grundsatzurteils haben auch internationale Signalwirkung für die Durchsetzung von rechtlichen Mindesstandards der UN, darum gehören sie hier rein.
Jesusfreund 14:11, 30. Apr. 2008 (CEST)Beantworten

Formulierungsvorschlag

Ich mache folgenden Formulierungsvorschlag:

„→ Hauptartikel: Todesstrafe in den Vereinigten Staaten

Die Vereinigten Staaten verfügen gemäß Verfassung über kein bundeseinheitliches Strafverfolgungssystem. Über die Einsetzung, die Verhängung und die Vollstreckung der Todesstrafe bestimmen die politischen und juristischen Organe der Einzelstaaten. Einige Bundesstaaten wie Wisconsin, Michigan und Minnesota haben sie im 19. Jahrhundert abgeschafft, andere haben die Todesstrafe durchweg praktiziert; Vorstöße zur Abschaffung oder Aussetzung, etwa in Oklahoma, South Carolina, Texas und Virginia, setzten sich nicht durch.

Das höchste Gericht auf Bundesebene, der Oberste Gerichtshof, kann im Rahmen seiner Auslegungskompetenz anhand konkreter Fälle lediglich die Verfassungswidrigkeit bestimmter einzelstaatlicher Praktiken feststellen. In dieser Funktion verhängte er im Verfahren Furman v. Goergia im Jahre 1972 aufgrund bundesweiter Disparitäten in der Handhabe der Todesstrafe ein Moratorium. Nach zahlreichen legislativen und juristischen Anpassungen hob das Gericht dieses im 1976 verhandelten Fall Gregg v. Georgia auf.

In den Vereinigten Staaten wird über die Todesstrafe innenpolitisch, juristisch und ethisch seit dem Beginn des 20. Jahrhunderts diskutiert. Afroamerikanische US-Bürger, die 12 % an der Gesamtbevölkerung ausmachen, werden vergleichsweise häufiger hingerichtet: Nach dem Death Penalty Information Center waren 1976 58 % aller in den Vereinigten Staaten Hingerichteten Weiße, 34 % Schwarze. Diese haben jedoch zugleich auch einen höheren Anteil an aufgedeckten und strafverfolgten Kapitalvergehen und gehören relativ häufiger zur ärmeren Bevölkerungsschicht. Umstritten ist, ob diese Statistiken auf einen fortwirkenden Rassismus oder das Armutsgefälle verweisen. Die auf Kapitalverfahren spezialisierte Rechtsanwältin Kathi Grosso spricht von „Diskriminierung aufgrund der Geografie“: Wer in einem Bundesstaat oder Kreis mit hoher Exekutionsquote verurteilt werde, erhalte für das gleiche Verbrechen doppelt so häufig die Todesstrafe wie in liberaleren Gegenden.

Seit 1976 wurden über 1.000 Todeskandidaten hingerichtet, über 3.000 warten darauf. 176 Verurteilte wurden wegen erwiesener Unschuld oder gravierender Verfahrensfehler aus dem Todestrakt entlassen. Man schätzt bis zu 100 Fehlurteile, Justizirrtümer und Hinrichtungen Unschuldiger, wobei deren Nachweis in vielen Einzelfällen umstritten blieb. Kritiker sprechen von Justizmorden, da vielfach Zweifel und Gnadengesuche nicht berücksichtigt worden seien. Nachdem unabhängige Prüfer in Illinois zahlreiche Fehlurteile und Verfahrensmängel nachgewiesen hatten, setzte Gouverneur George Ryan die Hinrichtungen dort 1999 aus und begnadigte 167 Todeskandidaten am 12. Januar 2003 zu lebenslanger Haft.

Der Präsident der Vereinigten Staaten nominiert neue Bundesrichter, die im Falle ihrer Berufung durch den Senat meist lebenslang im Amt bleiben. George W. Bush − als Gouverneur von Texas für seine fast durchgehende Ablehnung von Begnadigungsgesuchen bekannt − nominierte nach seiner Wiederwahl zwei Bundesrichter, die die Todesstrafe prinzipiell bejahen: John Roberts und Samuel Alito. Roberts will die Möglichkeiten, an den Obersten Gerichtshof in Todesstrafenfällen zu appellieren, einschränken.[1] Beide Richter ersetzten liberalere Vorgänger, deren Stimme in Todesstrafenfällen früher oft den Ausschlag gab.[2] Liberale Juristen fürchten daher Mehrheitsentscheidungen des Gerichts für von ihm zu entscheidende Hinrichtungen in den nächsten Jahrzehnten.[3][4]

In den USA sind sowohl Befürworter als auch Gegner der Todesstrafe stark organisiert. In den Reihen der Abolitionists (Abschaffer) steht die katholische Nonne Helen Prejean, die Todeskandidaten im Gefängnis besucht und bis zur Hinrichtung begleitet. Auch wegen der Initiativen und Proteste zahlreicher NGOs und Juristenverbände entschied der Oberste Gerichtshof Im Fall Roper v. Simmons am 1. März 2005, dass die Todesstrafe für zur Tatzeit unter 18-jährige dem 8. Zusatzartikel zur Verfassung der Vereinigten Staaten widerspreche, der grausame und ungewöhnliche Bestrafungsarten verbietet. Seitdem dürfen in keinem Bundesstaat mehr zur Tatzeit Minderjährige hingerichtet werden. Daraufhin wurden zunächst 122 Todesurteile in lebenslange Freiheitsstrafen umgewandelt. Als letzter minderjähriger Straftäter wurde Scott Hain 2003 in Oklahoma hingerichtet.

Seit den Anschlägen vom 11. September 2001 befürworteten über 60 % der US-amerikanischen Bürger die Todesstrafe. In jüngster Zeit sinkt die Zustimmung zur Todesstrafe jedoch wieder.[5]“.

Dir Steht es frei, diesen zu editieren. In der derzeitigen Form ist er allerdings unhaltbar. Das Zitat am Ende ist POV, der Präsident hat keinen Einfluss auf die Bestimmungen der Einzelstaaten, weswegen die Aussage mit den Präsidentschaftskandidaten weg sollte, und eine Abschaffung ist etwas anderes als ein Moratorium, so wie es der Artikel behauptet. Unglücklich ist auch die Gegenüberstellung von liberal und ko0nservativ, aber das lässt sich wohl nicht mehr zufriedenstellend ändern. Unabhängig von meinen Vorschlägen möchte ich anmerken dürfen, dass zumindest diesem Abschnitt des Artikels Standortzuweisungen fehlen und sich dafür die unpersönlichen Wendungen häufen. -- Kriegslüsterner Zur Offiziersmesse hier lang! 15:00, 30. Apr. 2008 (CEST)Beantworten

Bitte fasse dich kurz und beschränke dich auf genaue Gegenüberstellung der Sätze, die du ändern willst, in alter und neuer Version.
Eine Komplettänderung des Teils wird ohnehin nur sehr selten übernommen. Jesusfreund 15:07, 30. Apr. 2008 (CEST)Beantworten
Da ich in meinem Vorschlag nicht nur einige Sätze umgeschrieben, sondern auch einiges umgestellt haben, würde ich mit diesem Vorgehen die strukturellen Änderungen unterschlagen. Und was soll ich mit Deiner letzten Aussage anfangen? Im Moment setzte ich mit allein mit Dir über die Änderung dieser Sektion auseinander, mich interessiert Deine Meinung, weil Du im Moment eine andere Aufassung als ich vertrittst, und nicht die Allgemeinheit oder eine undefinierte Gruppe. Was nicht heißen soll, dass auch weitere Beiträge unwillkommen wären. -- Kriegslüsterner Zur Offiziersmesse hier lang! 15:17, 30. Apr. 2008 (CEST)Beantworten
Ich vertrete überhaupt keine Auffassung, sondern sage hier nur, dass deine Änderungen nicht alle auf einmal überblickt werden können, wenn du sie nicht einzeln begründest und vorstellst. Eine praktische Frage des Vorgehens also. Jesusfreund 15:22, 30. Apr. 2008 (CEST)Beantworten
Wir haben für die USA einen Hauptartikel. Insofern muss hier erheblich gekürzt werden. Ohne deinen Vorschlag zu lesen sage ich : das ist zu lang!-- Kölscher Pitter 15:48, 30. Apr. 2008 (CEST)Beantworten

nebulöses geschwafel

ich bin auch ein gegner der todesstrafe, aber auch ein gegner solch nebulösen geschwafels wie z.b.: äußerst, stark u.ä.. die einleitung ist so schon ein ausbund an prosa und völlig unakzeptabel. dontworry 09:13, 5. Mai 2008 (CEST)Beantworten

Was du bist, interessiert hier niemand.
Die Einleitung fasst die Entwicklung im Streit um die TS zusammen. Tatsache ist, dass die TS heute viel umstrittener ist als noch vor 1945.
Tatsache ist auch, dass diese Version bislang jahrelang keinen Anstoß erregt hat.
Tatsache ist auch, dass du nichts zu dem Artikel beigetragen hast.
Und Tatsache ist schließlich, dass du gern um einzelne Wörtchen Edit wars führst. Und zwar gern auch speziell dort, wo du Streit mit mir meinst herbeiführen zu können. Ansonsten interessiert dich Mitarbeit hier gar nicht. Jesusfreund 11:29, 5. Mai 2008 (CEST)Beantworten
tatsache ist, dass dies immer noch keine stichhaltigen (logischen) argumente für deine version(en) sind und du "ein grosser editeur vor dem herrn" bist und ich der "böse bube" bin. im übrigen halte ich es mit ihm: [[3]] und ansonsten interessieren mich deine edit-orgien nicht weiter. dontworry 12:54, 5. Mai 2008 (CEST)Beantworten

Definition (erl.)

Ein Lemma wird zunächst definiert. Das tut man, indem man den Sachverhalt als solchen erklärt:

Die Todesstrafe ist die gesetzlich vorgesehene Tötung eines Menschen als Strafe für ein Verbrechen, dessen er für schuldig befunden wurde.

Die Änderung hatte diese Merkmale gelöscht und stattdessen bloß eine Stellung der TS in der Rangordnung von Sanktionen genannt, die nicht allgemeingültig ist. Es stimmt eben nicht überall, dass die TS die schwerste Strafe im Strafrecht ist, sondern nur dort, wo sie gesetzlich so verankert wurde und angewandt wird. Das gehört nicht zur Definition des Sachverhalts und steht daher weiter unten im Artikel.

Außerdem wird die lebenslange Freiheitsstrafe ohne Begnadigungsmöglichkeit oft als die schwerstmögliche Strafe gesehen, so dass manche die Todesstrafe als Verurteilte vorziehen.

Der Artikel wurde mit der bisherigen Definition exzellent gewählt, diese war seither unumstritten. Es besteht daher kein Anlass, sie zu verschlimmbessern. Jesusfreund 13:34, 7. Mai 2008 (CEST)Beantworten

wenn du (oder jemand anders) mir eine schwerere gesetzliche sanktion als die todesstrafe nennen kann, bin ich gerne bereit dies zu berücksichtigen. alle abweichungen und erklärungen dazu stehen weiter unten im artikel - da kannst du ja gerne noch verbessern (aber bitte nicht so verschwurbelt - von hinten durchs knie - sondern kurz und bündig). dontworry 13:47, 7. Mai 2008 (CEST)Beantworten
Ich muss dir hier gar nichts nennen, weil das schon drin steht und du begründen musst, warum es in die Definition soll und das dann eine Verbesserung sein soll. Viel Glück. Jesusfreund 14:03, 7. Mai 2008 (CEST)Beantworten
kann ja sein, dass schon mal irgendwo jemand von "lebenslänglich" zum "tod" benadigt wurde und ich habs nicht mitbekommen? dontworry 14:07, 7. Mai 2008 (CEST)Beantworten
Tatsächlich haben in den USA Todeskandidaten, deren Strafe in lebenslang ohne Revisionsmöglichkeit umgewandelt werden sollte, die TS vorgezogen. Jesusfreund 14:29, 7. Mai 2008 (CEST)Beantworten
das weiss ich doch auch, aber wir reden hier weder über staatlich geförderten suizid, noch über staatliche sterbehilfe, sondern über die weltweit anerkannt stärkste gesetzliche sanktion "todesstrafe". und dass es in der wp möglich sein muss, einen artikel stilistisch oder anders zu editieren ohne dafür jedesmal deine genehmigung oder zustimmung einzuholen bzw. erhalten zu müssen und von dir verbal angepinkelt zu werden! dontworry 10:19, 9. Mai 2008 (CEST)Beantworten
Blödsinn. Weder habe ich jemand verbal angepinkelt noch Genehmigung verlangt, sondern nur darauf hingewiesen, dass deine Änderung bereits weiter unten im Text stand und als Löschung der bisherigen klaren Definition keinen Sinn ergibt. Außerdem ist der Punkt mit der Aufnahme deines so dringend benötigten Superlativs in den Satz erledigt. Darum EOD. Jesusfreund 10:23, 9. Mai 2008 (CEST)Beantworten

Die Version kann man doch kürzen: 1.) Todesstrafe endet logischerweise immer tödlich. 2.) "Strafrechtlich" und "gesetzlich" muss man nicht schreiben. Strafrecht ist immer ein Teil der Gesetzgebung. 3.) Das es mit einer Hinrichtung (auf welche Art auch immer) endet, liegt auch in der Natur der Sache. Das muss man nicht schreiben. Gruß Boris Fernbacher 10:53, 9. Mai 2008 (CEST)Beantworten

Schade, das Kh80 das wieder revertiert hat. Die Einleitung sagt manches unnötigerweise doppelt, bzw. erwähnt Selbstverständlichkeiten. In der Form ist das schlicht unsinnig. Gruß Boris Fernbacher 10:55, 9. Mai 2008 (CEST)Beantworten

Sorry, hab mich in der History wohl verdrückt. Ich dachte, der Editwar ginge weiter, und wusste nicht, dass das ein neuer Vorschlag für die Einleitung war. Grüße -- kh80 •?!• 11:12, 9. Mai 2008 (CEST)Beantworten

"gesetzlich vorgesehene" und "für schuldig befunden wurde" gleichzeitig ist überflüssiger Quatsch. Gesetzlich vorgesehene Strafen setzen immer und überall einen Schuldspruch vorraus. In der jetzigen Formulierung ist das wirklich nur lächerlich. Gruß Boris Fernbacher 10:58, 9. Mai 2008 (CEST)Beantworten

Nicht ganz.
Wie schon mehrfach festgestellt soll die Einleitung einen Sachverhalt definieren, und zwar so, dass keine Missverständnisse darüber aufkommen.
Die jetzige Version lässt das Missverständnis zu, die TS sei immer und überall die schwerste Strafe für ein Verbrechen.
Das stimmt nicht: Sie ist es eben nur dort, wo es sie gibt.
Und auch nur, wenn sie gesetzlich verankert ist. Es gibt auch Strafen - auch Tötungen - ohne Gesetz.
Der Hinweis auf Todesurteil, Gerichtsverfahren und Hinrichtung ist notwendig, da sonst TS und außergesetzliche Tötungen von Menschen nicht klar unterschieden sind.
Der Link auf Hinrichtung macht auch klar, dass dieses Thema einen eigenen Artikel hat und dort, nicht hier behandelt wird.
Ich stelle daher gleich einen Kompromissvorschlag ein:
Die Todesstrafe ist die Hinrichtung eines Menschen aufgrund eines Todesurteils für ein im Strafgesetz definiertes Verbrechen, in der Regel nach einem Gerichtsverfahren. Jesusfreund 12:31, 9. Mai 2008 (CEST)Beantworten
Zu: -> "Und auch nur, wenn sie gesetzlich verankert ist. Es gibt auch Strafen - auch Tötungen - ohne Gesetz." -> Das kann ja sein. Aber ist das dann nicht einfach Mord, und keine Todesstrafe ? "außergesetzliche Tötungen" sind halt keine Todesstrafe, sondern staatliche Verbrechen bzw. Kriegshandlungen. Zu: -> "Die jetzige Version lässt das Missverständnis zu, die TS sei immer und überall die schwerste Strafe für ein Verbrechen. Das stimmt nicht: Sie ist es eben nur dort, wo es sie gibt." -> Okay; stimmt. Aber das ist ja irgendwie logisch, dass es zum Beispiel nur dort die schwerste Strafe ist, wo es sie auch gibt. "gesetzlich vorgesehene" und "für schuldig befunden wurde" gleichzeitig ist allerdings wirklich doppelt gemoppelt. Aber der Kompromißvorschlag von dir ist m.M. nach okay. Allerdings sollte man besser schreiben: -> Die Todesstrafe ist die Hinrichtung eines Menschen aufgrund eines Todesurteils für ein im Strafrecht definiertes Verbrechen, in der Regel nach einem Gerichtsverfahren. Gruß Boris Fernbacher 06:21, 11. Mai 2008 (CEST)Beantworten
Nachdem dir die Scharia einfiel, hast du "Strafrecht" durch "gesetzlich" ersetzt. Da hättest du auch gleich "Strafgesetz" stehen lassen können. Jesusfreund 10:51, 12. Mai 2008 (CEST)Beantworten

Todesstrafe ist die Hinrichtung....

Das springt doch ins Auge, dass diese Aussage falsch ist. Für die Hinrichtung brauch ich Henker. Für die Aussprechung der Todesstrafe brauch ich Richter.-- Kölscher Pitter 08:53, 11. Mai 2008 (CEST)Beantworten

Der Satz geht ja noch weiter. Jesusfreund 20:48, 11. Mai 2008 (CEST)Beantworten
Natürlich geht er weiter. Es reicht, wenn der Teilsatz falsch ist.-- Kölscher Pitter 23:00, 11. Mai 2008 (CEST)Beantworten
PS. Vorschlag: Der Vollzug der Todesstrafe bedeutet die Hinrichtung eines Menschen.-- Kölscher Pitter 23:04, 11. Mai 2008 (CEST)Beantworten
Echt? Na dann ist ja alles OK. Jesusfreund 23:51, 11. Mai 2008 (CEST)Beantworten

Machtsicherung immer ?

Also das "immer" kann ja nicht ganz stimmen. -> "Damit war historisch immer ein Aspekt der Vergeltung und Machtsicherung verbunden." -> Wo es Todesstrafe nur für Gewalttaten der Bürger gegeneinander gibt (A ermordet B), und nicht für Hochverrat, usw., ist es nicht ersichtlich, was für einen Machtvorteil der jeweilige Staat den nun davon haben soll. Und die Prävention (die ja auch im Artikel erwähnt ist) sollte auch hier erwähnt werden. Es ist nun in "meist" geändert. PS: Welche "Machtsicherung" (von welchen Gruppen/Klassen/Staaten/etc.) ist eigentlich von den Autoren hier gemeint. Nur "Machtsicherung" sagt etwas wenig aus. Gruß Boris Fernbacher 07:18, 12. Mai 2008 (CEST)Beantworten

Die Prävention kam glaube ich erst in der Zeit der Aufklärung als Rechtfertigung auf. An der Stelle scheint sie mir daher ein wenig "verfrüht".--Kriddl Disk... 08:21, 12. Mai 2008 (CEST)Beantworten

Kann ja sein, dass es erst da theoretisch formuliert wurde. Im entsprechenden Artikel steht: -> "Die negative Generalprävention soll die Gesellschaft von der Begehung einer Tat abschrecken, indem ins Bewusstsein gerufen wird, welche Strafen folgen können" -> Das war ja wohl schon bei den Römern so. Sonst hätte man die Kreuzigungen ja auch irgendwo machen können, wo es niemand sieht. Aber das wurde ja dort veranstaltet, wo es möglichst viele mitkriegen. Zum Teil wohl auch zur Unterhaltung der Zuschauer. Aber wohl auch zur Abschreckung. Also kann die Artikelaussage -> "Damit war historisch meist ein Aspekt der Vergeltung, der General- und Spezialprävention, sowie der Machtsicherung verbunden." -> ja nicht ganz falsch sein. Gruß Boris Fernbacher 08:37, 12. Mai 2008 (CEST)Beantworten

Frage an Kriddl als Jurist: Ist folgender Satz des Artikels nicht falsch: -> "Außerdem wird argumentiert, dass ein bereits des Mordes schuldiger, nicht gefasster Verbrecher eventuell sogar geringere Hemmungen hat, weitere Straftaten zu begehen – etwa Zeugen zu ermorden –, da er nichts mehr zu verlieren hat." -> Da er ja noch nicht gefasst ist, ist er ja wohl meist noch nicht verurteilt, und kann (rein formal) noch nicht als schuldig bezeichnet werden. Gruß Boris Fernbacher 08:44, 12. Mai 2008 (CEST)Beantworten

  • Satz umformuliert; wichtig ist in dem Zusammenhang nur das Faktum einer Straftat, nicht ein Schuldspruch.
  • "meist": OK, jedoch stammte der Satz aus einer Geschichte der TS, leider Ref vergessen. Es ist historisch offenkundig, dass die TS stets ein Gewaltmonopol durchsetzen und/oder absichern sollte: Man demonstrierte, wer im Gemeinwesen das Sagen und die Macht, zwischen Leben und Tod zu entscheiden hat, indem man "Verbrecher" - häufig auch bzw. zugleich Staatsfeinde - öffentlich mit dem Tod bestrafte. Das hat zweifellos mit Machtsicherung zu tun. Am deutlichsten wurde dieser Aspekt in den totalitären Diktaturen des 20. JHs, war aber seit der Antike immer dabei. Erst unter dem moralischen und sozialen Druck von TS-Gegnern kam es historisch zu halbwegs "rechtsstaatlichen" Gesetzes- und Durchführungsbestimmungen der TS. Auch diese werden vor allem zum Festhalten der eigenen Staatssouveränität, die man internationalen Menschenrechtsansprüchen nicht unterordnen will, geschaffen, weniger zur staatlichen Aufgabe, Verbechen zu bekämpfen, da sie dazu empirisch gesehen kaum zweckmäßig sind (siehe China, Iran, USA u.a.) Jesusfreund 10:40, 12. Mai 2008 (CEST)Beantworten
Der Einwand bei "immer" war auch nur folgender: Was bringt es z.B. einem Staat für die "Machtsicherung" (nach innen oder außen), ob er die Leute lebenslang einsitzen lässt, oder hinrichtet. Der USA (und manch anderem heutigen Staat wie z.B. Japan) ihre Machtbasis würde sicher auch nicht geringer, wenn sie die TS morgen abschaffen würde. Sonst müsste ja in den Bundesstaaten der USA ohne TS jetzt schon ein "Machtvakuum" existieren. Und die USA hat wohl auch ohne TS genug "Staatssouveränität". Dass das mit der "Machtsicherung" für Diktaturen gilt, ist ja unbestritten. Und zu: -> "... dass die TS stets ein Gewaltmonopol durchsetzen und/oder absichern sollte ..." -> Ein Gewaltmonopol setzt auch eine Freiheitsstrafe durch. Also ist die Formulierung mit "meist" wohl richtig. Gruß Boris Fernbacher 11:09, 12. Mai 2008 (CEST)Beantworten
"Was bringt es": Die Frage kann man bei nahezu jeder Gewaltmaßnahme stellen. Ob es effektive Machtsicherung ist oder nur der Glaube daran, das ist für die Darstellung hier eigentlich unerheblich. Eben weil das nicht eindeutig ist, gibt es ja empirische Argumente gegen die TS.
Wirkliche Macht ist nur auf der Basis des Vertrauens in das Recht möglich, das ist wahr. Aber die Tradition von Machtstaaten ist halt die, dass sie immer meinen irgendeine lebensbedrohende Gewalt nötig zu haben, um ihr Recht gegen andere, nicht für alle, durchsetzen zu können. Das ist das, was gemeinhin als "Macht" (miss-)verstanden wird. Und aus demselben Missverständnis heraus werden ja auch z.B. Atombomben - ein Todesstrafenmittel für Millionen Unbeteiligte - gerechtfertigt. Wirkliche Macht wäre dagegen die Fähigkeit, abzurüsten ohne die "Sicherheit", dass andere das auch tun.
Und das hört wohl erst auf, wenn Nationalstaaten und Todesstrafensysteme als Hindernis für die weltweiten Menschenrechte erkannt und von eben denen, die es erkannt haben, unnötig gemacht werden: Wir sind alle dann sicher, wenn und weil wir niemand bedrohen können. Jesusfreund 12:55, 12. Mai 2008 (CEST)Beantworten

Östereich - Abschaffung bzw. Verbot der Todesstrafe

In dem Absatz gefällt mir insbesondere der folgende Satz nicht: "Rechtsgrundlage für die Abschaffung der Todesstrafe sind Artikel 85 Bundes-Verfassungsgesetz, 6. Zusatzprotokoll zur EMRK und − insbesondere − 13. Zusatzprotokoll zur EMRK."

• Abschaffen kann man die Todesstrafe nur einmal (wenn sie nicht inzwischen wieder eingeführt wurde), man kann sie höchstens mehrfach verbieten.

Rechtsgrundlage wird meines Wissens normalerweise in der Rechtswissenschaft für eine Eingriffsgrundlage (Erlaubnis) staatlichen Handelns verwandt. Bei der Abschaffung der Todesstrafe handelt es sich entweder um die Einführung eines Verbotes staatlichen Handelns oder um die Abschaffung einer Erlaubnis staatlichen Handelns, also um die Abschaffung einer Rechtsgrundlage.

• Welche Bedeutung hat das Wort "insbesondere" hier? Steht das 13. Zusatzprotokoll zur EMRK rechtssystematisch/nach der Normenhirachie über den beiden anderen genannten Regelungen/Normen?

• Gibt es in Österreich keine Überlegungen, ob das Verbot der Todesstrafe auch aus dem Recht aus Leben, der Menschenwürde, dem Rechtsstaatsprinzip oder ähnlichen Normen herzuleiten ist, in denen es nicht ausdrücklich/explizit verboten ist?

Meine Kenntnisse des österreichischen Verfassungsrechts sind begrenzt, aber ich würde eher formulieren:

Ausdrücklich verboten ist die Todesstrafe nunmehr in Österreich nach dem Artikel 85 Bundes-Verfassungsgesetz, dem 6. Zusatzprotokoll zur EMRK und und dem 13. Zusatzprotokoll zur EMRK.


• Leider kann ich keinen Link auf den staatlich veröffentlichten Text des Artikel 85 Bundes-Verfassungsgesetz erstellen: RIS läuft über Java und eine "i-Nummer" kann ich daher nicht ermitteln; vgl.:[Vorlage_Diskussion:Art.#RIS_.28.C3.96sterreich.29].

• Sollte man auf den Text der EMRK-Zusatzprotokolle bzw. der entsprechenden österreichischen Zustimmungs-/Ratifizierungsgesetze oder -abstimmungen nicht zumindest in Fußnoten verlinken?

• Sollte der [meines Wissens nach] (im Vergleich zur Rechtslage in Deutschland höhere) besondere Rang der EMRK nach österreichischer Rechtslage hier nicht kurz erwähnt werden oder zumindest hierauf verwiesen werden?

• "Nach dem Anschluss Österreichs 1938 ähnelte die Rechtslage der des Dritten Reichs." - Wo lagen die Unterschiede, gehörte Österreich nach dem sogenannten Anschluss nicht zum Dritten Reich?

Was meint ihr (insbesondere ihr österreichischen [Verfassungs-]Juristen) dazu? Beste Grüße--pistazienfresser 14:42, 7. Jun. 2008 (CEST)Beantworten

Badinter

Heo das massgebliche buch zur todesstrafe ist l'execution von Robert Badinter und nicht l'abolitionKathybrown 19:04, 12. Jun. 2008 (CEST).Beantworten

Dann bitte eine vernünftige Referenz für diese Angabe. Jesusfreund 22:23, 12. Jun. 2008 (CEST)Beantworten

Nochmals:Definition (erl.)

Leider ist die ursprüngliche, korrekte Definition (Die Todesstrafe ist die gesetzlich vorgesehene Tötung eines Menschen als Strafe für ein Verbrechen, dessen er für schuldig befunden wurde), mit der wohl auch der Artikel als exzellent gewählt wurde, durch eine schlechtere ersetzt worden. Hinrichtung ist die Vollstreckung der Todesstrafe, aber nicht eine Definition der Todesstrafe. Die jetzige Definition ist sehr ungewöhnlich, streng genommen sogar falsch und wäre ein Grund, dem Artikel seinen Exzellenz-Status zu entziehen. Ich sehe nicht, was an der jetzigen Definition besser sein soll. Ich war daher mal mutig und habe die ursprüngliche Definition wieder hergestellt. --Zipfelheiner 08:56, 16. Jun. 2008 (CEST)Beantworten

Zustimmung.-- Kölscher Pitter 09:12, 16. Jun. 2008 (CEST)Beantworten
Der erste Originalsatz machte ohne den folgenden keinen Sinn, daher letzteren ebenfalls wiederhergestellt. Jesusfreund 15:57, 16. Jul. 2008 (CEST)Beantworten


Todesstrafenpraxis im Zahlenvergleich

Deine Erklärung ([Benutzer:Jesusfreund]) war nicht unverständlich, vielmehr hatte ich die ganze Zeit dran gearbeitet, während Du meinen Eintrag wieder rausgeworfen hast. Als mir beim Speichern angezeigt wurde, dass jemand anderes den Artikel bearbeitet hatte, wusste ich ja noch nicht was - und hatte meine neue Fassung sicherheitshalber kopiert und dann in die letzte Fassung reinkopiert. Ich belasse es jetzt dabei, dass Du es wieder rausgeworfen hast, möchte aber anmerken, dass man regelmäßig über die absoluten Zahlen besonders die VR China problematisiert. Wie Du aus meinen Berechnungen ersehen kannst, solten man andere Staaten mindestens ebenso kritisch sehen, was ich über die Vergleichszahlen deutlich machen wollte. Aber wahrscheinlich ist das bei uns nicht politisch opportun. Oder gäbe es Deiner Meinung nach an anderer Stelle einen Platz dafür? Ich setze das vorerst mal auf meine Diskussionsseite. --Gruschke 20:14, 16. Jul. 2008 (CEST)Beantworten

Meine Revertgründe im Einzelnen:
  • Der edit ist falsch platziert, siehe Überschrift: Dort geht es um Einzelstaaten, nicht internationale Vergleiche
  • Er setzt eine "Kritik an der TS mit absoluten Zahlen" voraus, die dort nirgends steht.
  • Er formuliert theoriebildend, z.B.:
"per se als fragwürdig angesehen werden kann", statt zu sagen und zu belegen, wer das warum wo tut;
"Will man in dieser Hinsicht wirklich Länder miteinander vergleichen": Wer will das und warum?
"Gleichwohl sollten außer den Hinrichtungszahlen andere wichtige Faktoren betrachtet werden": Wir haben keine solchen Erörterungen anzustellen, sondern nur über solche zu berichten, falls es sie in reputablen Quellen gibt. Wir haben Lesern auch nicht zu sagen, was sie sollen.
"Die Fragwürdigkeit der Todesstrafe als solche wird durch die unterschiedliche Praxis und Handhabung in verschiedenen Ländern letztlich nicht relativiert": ein nichtssagender Schwurbelsatz. Inhalt ungefähr: Egal wieviele, wie und warum Menschen hingerichtet werden, bleibt die TS fragwürdig. Das wissen wir aber schon seit Lektüre der Einleitung.
  • Er ist zu lang für den Artikel insgesamt und für die darin enthaltenen Infos auch. Diese ließen sich in wenigen knappen Sätzen darstellen. Eine Tabelle dafür braucht es nicht.
  • Die Erörterung der Umstände für Todesstrafen und Wartezeiten darauf usw. ist nur mit Anti-TS-Seiten referenziert, nicht mit wissenschaftlicher Literatur dazu. Jesusfreund 20:29, 16. Jul. 2008 (CEST)Beantworten

Vorschlag Tabelle

Hey, ich möchte gerne den Vorschlag von Benutzer:Spitzl nochmal aufgreifen. Wie wäre es, wenn wir folgende Tabelle in den Artikel einfügen:

Anteil der Befürworter der Todesstrafe in verschiedenen Ländern [6]
(in % der Gesamtbevölkerung)
Land vor 1990 1990-1994 1995-1999 2000-2004 ab 2005
Litauen 90 (1995)
Japan 81 (2004)
Weißrussland 80 (1996)
Polen 77 (2004)
Mexiko 71 (2007)
Lettland 70 (1995)
USA 80 (1994) 69 (2007)
Südkorea 65 (2004)
Brasilien 55 (1993) 48 (2000) 55 (2007)
Großbritannien 76 (1995) 50 (2007)
Niederlande 52 (2001) 50 (2007)
Österreich > 50 (2001)
Australien 47 (2005)
Frankreich 62 (1981) 69 (1995) 45 (2007)
Kanada 73 (1987) 53 (2001) 44 (2007)
Deutschland 35 (2007)
Italien 31 (2007)
Finnland 29 (2006)
Spanien 28 (2007)
Neuseeland 28 (2004)

Als das letzte mal darüber diskutier wurde, ist anscheinend kein Ergebnis zu stande gekommen. Wie seht Ihr das? Gruß --Nachtwächter90 19:03, 24. Jul. 2008 (CEST)Beantworten

Das Ergebnis ist oben nachlesbar: Eine solche Zusatztabelle wurde wegen unseriöser Belege bzw. schwer nachzuvollziehender einheitlicher Ermittlungsstandards für die behaupteten Zahlen und dadurch erschwerter Pflege abgelehnt. Argumente, die diese Einwände widerlegten, fehlen bis heute. Jesusfreund 12:00, 2. Aug. 2008 (CEST)Beantworten

Tabelle: Todesstrafe Schweiz im 20. Jahrhundert

Bei Gefallen bitte die folgende Tabelle an entsprechender Stelle einfügen:

Jahr Kanton Name Delikt Bemerkungen
1902 Freiburg Etienne Chatton Raubmord Erschlug seine Cousine mit einer Hacke. Letzte Hinrichtung ausserhalb der Innerschweiz.
1910 Luzern Matthias Muff Raubmord (vierfach) und Brandstiftung Muff verzichtete auf ein Gnadengesuch
1915 Luzern Anselm Wütschert Lustmord Gab zu Protokoll, dass er sein Opfer getötet habe, weil er den Tod einer Haftstrafe vorzöge.
1924 Uri Klemenz Bernet Raub- und Lustmord Opfer zum Tatzeitpunkt 15-jährig. Bernet verzichtete auf ein Gnadengesuch.
1939 Zug Paul Irniger Raubmord Abschaffung der Todesstrafe zu diesem Zeitunkt bereits beschlossen, aber noch nicht in Kraft.
1940 Obwalden Hans Vollenweider Raubmord (zweifach); Polizistenmord Abschaffung der Todesstrafe zu diesem Zeitunkt bereits beschlossen, aber noch nicht in Kraft.

Quellen hier, [hier http://zisch.neue-lz.ch/news/artikel.jsp?ref=30260069], hier und hier

Also ich wäre für die Einfügung dieser Faken:
1. Ist die Darstellung für die Schweiz als im Vergleich zu der Darstellung für Deutschland noch recht kurz.
2. Ist es eben nicht nur relevant, ob ein Rechtssystem die Todesstrafe theoretisch vorsieht, sondern auch, ob und wie oft sie tatsächlich vollstreckt wird (vgl. Übersicht zur Todesstrafe auf der Welt).
3. Wie schick oder bunt die Tabelle ist, halte ich für nebensächlich.-- pistazienfresser 08:01, 2. Aug. 2008 (CEST)Beantworten
Allerdings scheint die Tabelle Todesurteile durch Militärgerichte nicht zu behandeln, dies müsste ggf. ergänzt werden.
Werde mir also, wenn es keine Vorbehalte gibt, bei Gelegenheit mal die Quellenangaben ansehen und die Tabelle dann herüber kopieren. Wahrscheinlich sollte dann der Abschnitt für die Schweiz auch noch durch Überschriften in Unterabschnitte aufgeteilt werden.-- pistazienfresser 08:01, 2. Aug. 2008 (CEST)Beantworten
Noch mehr würde mich allerdings interessieren, ob man theoretisch Artikel 10, Absatz 1 der Schweizer Bundesverfassung: „Jeder Mensch hat das Recht auf Leben. Die Todesstrafe ist verboten.“ ändern könnte oder ob dem in der Schweiz eventuell Entsprechungen zur Ewigkeitsklausel im Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland gibt.-- pistazienfresser 08:01, 2. Aug. 2008 (CEST)Beantworten
Artikel 10, Absatz 1 der Bundesverfassung ist ein Absatz wie jeder andere und könnte durch eine Volksabstimung zu einer entsprechenden Initiative oder einem obligatorischen Referendum jederzeit gestrichen werden. So etwas wie die Deutsche "Ewigkeitsklausel", die ja eigentlich ein (im historischen Zusammenhang sicher nicht ganz unbegründeter) Ausdruck des Misstrauens gegenüber dem Deutschen Volk und seinem Demokratieverständnis ist, kennt die Bundesverfassung nicht. --76.104.197.159 07:29, 3. Aug. 2008 (CEST)Beantworten
Da dies ein Überblicksartikel zum Gesamthema TS weltweit ist, wären Tabellen für fünf Einzelfälle in einem Einzelstaat zu detailverliebt. Außerdem hat der Artikel bereits Übersichtstabellen und würde optisch noch mehr aufgebläht, wenn diese auch noch in die Länderabschnitte Einzug halten. Für die Entwicklung der TS-Praxis wichtige Einzelurteile können mitsamt Beleg im Fließtext dargestellt werden. Jesusfreund 10:22, 2. Aug. 2008 (CEST)Beantworten

Brasilien

Die jetzt bestehende Kompromissfassung mit 1979 (1891[6]) finde ich grundsätzlich gut. Der Link geht allerdings nur auf den Text der Verfassung. Insofern wäre es noch besser, wenn auch die tatsächliche Nichtausübung und die Zeiten der ausnahmerechtlichen Aufhebung des Verbotes einer (zivilen) Todesstrafe belegt werden könnten.-- pistazienfresser 15:06, 5. Aug. 2008 (CEST)Beantworten

Wir können aber die Länderlisten nicht mit Refs vollpflastern für alle Länder, die hier keinen eigenen Abschnitt haben. Einfach mal auf das Wesentliche konzentrieren und das Gefummel unterlassen, wenn es nichts bringt. Jesusfreund 15:13, 5. Aug. 2008 (CEST)Beantworten
Hätte es irgendwie schön gefunden, wenn das Hin- und Hergeänderte hinsichtlich Brasiliens ein gütliches Ende gefunden hätte. Wenn ich Jesusfreund richtig verstanden habe, so sind die Brasilianer und Freunde Brasiliens nunmehr stattdessen dazu aufgefordert, einen eigenen Absatz im Fließtext zur Geschichte der Abschaffung der Todesstrafe in Brasilien zu schreiben.-- pistazienfresser 00:39, 6. Aug. 2008 (CEST)Beantworten

Portugal in Tabelle

Die beiden Zahlen zu Portugal verstehe ich nicht. Vielleicht ist die Todesstrafe unter der (Miltär-)Diktatur nach dem Ende der Ersten Republik wieder eingeführt worden und wurde dann nach dem Ende der Diktatur durch die neue Verfassung von 1976 erneut verboten. Die Fußnote hilft leider auch nicht wirklich weiter. Der Link ist zudem bei mir tot.

Portugal |1976 (1867[7])

Vielleicht kann ja jemand meine Neugier befriedigen und einen eigenen Absatz zur Abschaffung der Todesstrafe in Portugal schreiben (und dazu gleich noch einen, bei dem die gleichen Sprachkenntnisse hilfreich wären - s. o.).-- pistazienfresser 00:39, 6. Aug. 2008 (CEST)Beantworten

Vielleicht kannst du das ja selber, statt hier Bytes and Bits zu verschwenden. Wikipedia ist nicht als Lass-andere-machen-Projekt konzipiert worden. Jesusfreund 05:16, 6. Aug. 2008 (CEST)Beantworten
  1. CNN Law Center Justice: ‚Serious flaws‘ in death penalty, August 7, 2005
  2. ASSOCIATED PRESS October 31, 2005: Death penalty case shows impact Alito could have on Supreme Court
  3. Talk Left: John G. Roberts and the Death Penalty
  4. Michael K. Fauntroy, August 10, 2005: John Roberts and the Death Penalty
  5. EPD: Skepsis in USA gegen Todesstrafe wächst
  6. http://www.deathpenaltyinfo.org/article.php?did=2165
  7. Polen blockiert Tag gegen Todesstrafe: Portugal war im Jahr 1867 weltweit das erste Land, das die Todesstrafe offiziell abgeschafft hat