Zum Inhalt springen

Zwangsarbeit

aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie
Dies ist eine alte Version dieser Seite, zuletzt bearbeitet am 15. März 2005 um 00:33 Uhr durch Steschke (Diskussion | Beiträge) (NS-Zwangsarbeit). Sie kann sich erheblich von der aktuellen Version unterscheiden.

Unter Zwangsarbeit versteht man die Arbeitstätigkeit, zu der eine Person unter Androhung einer Strafe oder eines Übels gezwungen wird.

Die Internationale Arbeitsorganisation (IAO) definierte 1930 in Art. 2 Abs. 1 des Übereinkommens über Zwangs- und Pflichtarbeit die Zwangsarbeit als unfreiwillige Arbeit oder Dienstleistung, die unter Androhung einer Strafe ausgeübt wird.

NS-Zwangsarbeit

Während des Zweiten Weltkrieges wurden in Deutschland Kriegsgefangene und Zivilpersonen der besetzten Gebiete dazu gezwungen, die fehlenden Arbeiter, die im Krieg waren, zu ersetzen und vor allem die Kriegsproduktion aufrecht zu erhalten. Vorwiegend die Industrie, aber auch öffentliche Einrichtungen, die Kirche, selbst Privatpersonen forderten Zwangsarbeiter an. Die Zwangsarbeiter erhielten in der Regel eine knappe Kost (in vielen Fällen nur zum Erhalt der Arbeitskraft), teilweise einen - geringen - Lohn. Sie waren in Zwangsarbeiterlagern untergebracht, oftmals Barackenlager, mit Stacheldraht eingezäunt. Zuständig war der Generalbevollmächtigte für den Arbeitseinsatz, Fritz Sauckel.

Siehe auch:

Thema NS-Zwangsarbeit seit 1945

Die Zwangsarbeit ist seit Ende des Krieges immer wieder ein Thema gewesen, zuletzt Ende der 1990er, nachdem vermehrt Klagen der überlebenden Zwangsarbeiter bei Gerichten eingingen. Daraufhin beschloss der deutsche Bundestag, einen Fonds in Form der Stiftung Erinnerung, Verantwortung, Zukunft einzurichten, der ehemalige Zwangsarbeiter entschädigen soll. Das Fondsvermögen belief sich auf 10 Milliarden D-Mark (ca. 5,1 Milliarden Euro). Diese Summe wurde jeweils zur Hälfte vom deutschen Staat und der deutschen Industrie bereitgestellt, wobei sich die Industrie schwer tat, ihren Anteil aufzubringen.

Mit Stand vom 26. April 2004 wurden an 1,547 Millionen Leistungsberechtigte 2,847 Milliarden Euro ausgezahlt (Quelle: Vierter Bericht der Bundesregierung über den Stand der Auszahlungen [1]). Laut Pressemitteilung vom 15. Oktober 2004 [2] ist die Stiftung EVZ zuversichtlich, die Auszahlungen an die ehemaligen ZwangsarbeiterInnen bis zum Sommer 2005 im Wesentlichen abschließen zu können.

Sklaverei

Eine Form der Zwangsarbeit stellt die Sklaverei dar, bei der ebenfalls Menschen zur Arbeit gezwungen wurden und bis heute werden. Hiervon zu unterscheiden ist die Zwangsarbeit, die in den Gefängnissen fast aller Länder der Welt geleistet werden muss.

Strafrecht

Die Verpflichtung zu Arbeitsleistungen im Jugendstrafrecht als Auflage hat Strafcharakter, und bleibt im Rahmen des Art. 12 Abs. 2 und 3 GG verfassungsgemäß, so wie auch die Arbeitspflichten gemäß § 56b StGB nicht gegen Verfassung und Menschenwürde verstoßen.

Wehrdienst/Zivildienst

Nach obiger Definition sind auch Wehrdienst und Zivildienst Formen von Zwangsarbeit. Eine angemessene Entlohnung gibt es auch hier nicht. Diese Form der Zwangsarbeit, die Männer diskriminiert und das Recht auf freie Wahl des Arbeitsplatzes untergräbt, ist umstritten. Der Artikel 4 der Europäischen Menschenrechtskonvention, der Zwangsarbeit verbietet, nennt den Wehrdienst als Ausnahme.

Arbeitsverpflichtung für Sozialhilfeempfänger

Nach dem deutschen Bundessozialhilfegesetz ist ein Sozialhilfeempfänger zu so genannter "gemeinnütziger Arbeit" verpflichtet, für die kein Arbeitslohn gewährt werden muss. Im Weigerungsfall kann ihm die Hilfe zum Lebensunterhalt (Sozialhilfe) gekürzt oder gestrichen werden, die ihm eine menschenwürdige Existenz ermöglicht hätte (§ 19 Abs. 2 BSHG in Verbindung mit § 25 Abs. 1 BSHG).

Aus Sicht betroffener Sozialhilfeempfänger bietet diese Art der Tätigkeit wenig Anreiz und wird folglich von manchen Betroffenen als Zwang empfunden. Gemäß diesem Standpunkt verstößt eine Streichung der Existenzsicherung gegen das Sozialstaatsprinzip und die Menschenrechte. Demgegenüber wird von anderen angeführt, dass die Sicherung der Existenz des Betroffenen einen adäquaten Lohnersatz darstelle. Eine Verwirkung der Sozialhilfe wegen Arbeitsverweigerung könne insoweit nicht als illegitime Strafe bezeichnet werden. Für nicht erbrachte Leistungen müsse kein Entgelt entrichtet werden.

Es gibt bisher keine verfassungsrechtliche Bewertung der Frage.

Zitate

  • So jemand nicht will arbeiten, der soll auch nicht essen. (Apostel Paulus im 2. Brief an die Thessalonicher der Bibel)
  • Jeder Mensch hat ein Lebensrecht. Wer nicht arbeitet soll trotzdem gut essen! (Anna Eberle, Mitglied im Vorstand des Bundeserwerbslosenausschusses der Gewerkschaft ver.di)
  • Der Sozialismus stimmt mit der Bibel darin überein, wenn diese sagt: Wer nicht arbeitet, soll auch nicht essen. (August Bebel 1883 in "Die Frau und der Sozialismus")

Siehe auch