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Glaubwürdigkeit (Recht)

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Die Glaubwürdigkeit eines Zeugen spielt im Rahmen der richterlichen Beweiswürdigung eine Rolle. Ihre Beurteilung gehört zu den Kernaufgaben des Richters, wobei die Erkenntnisse der Vernehmungspsychologie zu beachten sind. Glaubwürdigkeit resultiert aus den Merkmalen:

In Ausnahmefällen kann der Richter verpflichtet sein, ein Glaubwürdigkeitsgutachten einzuholen. [1]

Glaubwürdigkeit und Glaubhaftigkeit

Glaubwürdigkeit bezieht sich auf eine Person, ein Persönlichkeitsmerkmal. Glaubhaftigkeit hingegen auf eine Aussage, auf ein Aussagemerkmal. In neuerer Auffassung der Aussagepsychologie kommt es auf die Glaubhaftigkeit einer Aussage und nicht so sehr auf die Glaubwürdigkeit einer Person an. Auch Personen, die allgemein als unglaubwürdig gelten, z.B. Betrüger, können glaubhafte Aussagen machen, während Persönlichkeiten mit sog. einwandfreiem Leumund z. B. Richter oder Pfarrer im Einzelfall lügen - und erst recht sich irren - können. Glaubwürdigkeit als Personenmerkmal ist aber nicht so sehr zu vernachlässigen, wie moderne Aussagepsychologen manchmal meinen, sondern sie ist z.B. wichtig, wenn Banden, Seilschaften oder besonders verbundene Interessenträger verwickelt und Zeugenabsprachen zu befürchten sind.

Glaubwürdigkeitslehre

Die moderne Glaubwürdigkeitslehre wurde, basierend auf den Untersuchungen Arntzens [2] zur Vernehmungspsychologie, im Wesentlichen von Bender und Nack [3] entwickelt. Sie beruht auf Verhaltensanalyse, insbesondere aber auf Aussageanalyse.

Verhaltensanalyse

Die Körpersprache wird auf zehn Warnsymptome und vier Wahrheitszeichen hin beobachtet., deren Aussagekraft zwar nicht frei von Zweifeln ist, die dennoch vorsichtige Aufmerksamkeit verdienen.

Die Warnsymptome sind: Schwitzen, Farbwechsel im Gesicht, trockener Mund, erhöhter Puls, Atemnot, Vermeidung des Blickkontaktes, Veränderung der Stimmlage, nervöses oder verschmitztes Lächeln, Starrheit und verräterische Gesten wie häufige Selbstkontakte mit der Hand im Gesicht, vermehrte seitliche Körperbewegungen auf dem Stuhl, Händezucken, Händeringen, Händereiben, Händezupfen, Fingertrommeln, verkrampfte Hände und Kopfsenken.

Als Wahrheitszeichen werden angegeben: gleichbleibend natürliche Körpersprache im Übergang zwischen unverfänglichen Themen und den entscheidungsrelevanten Fragen, gefühlsmäßiger Nachklang des Erlebnisses, unwillkürliche Kopfbewegungen (Kopfnicken, Kopfschütteln) der sich unbeobachtet glaubenden, weil zu dem Zeitpunkt nicht vernommenen Auskunftsperson und schließlich vorauseilende Körpersprache, bei der Bewegungen das noch nicht in die Lautsprache Umgesetzte vorwegnehmen.

Die Annahme, durch das technische Hilfsmittel eines Polygraphentests ("Lügendetektors") körperliche Reaktionen bei einer Befragung so festhalten und auswerten zu können, dass damit der Wahrheitsgehalt von Antworten "gemessen" werden könne, hat sich als zu technikgläubig erwiesen. Ein Polygraphentest stellt daher jedenfalls in Deutschland kein zulässiges Beweismittel dar. [4]

Inhalt und Struktur der Aussage

Das heute von der Aussagepsychologie in den Vordergrund gerückte Prüfverfahren ist die an Inhalt und Struktur der Aussage ausgerichtete Aussageanalyse. Bender/Nack haben einen Kriterienkatalog entwickelt, der zum einen Realitätskriterien einer Aussage systematisiert und zum andern sog. Lügensignale zusammenstellt.

Realitätskriterien

Inhaltliche Realitätskriterien

Detailkriterium: möglichst spontan in die Schilderung einfließende Details machen das Ereignis farbig und einfühlbar und stützen nicht nur das zentrale Beweisthema ab.

Individualitätskriterium: Die Aussage erhält ein unverwechselbares Gepräge von der Persönlichkeit und dem Sprachstil gerade der Auskunftsperson. Im Rahmen dieser zentralen inhaltlichen Kriterien spielen noch vielfältige Merkmale eine Rolle. Zu nennen sind:

  • Wechselbeziehungsmerkmal: Mitteilung des Inhalts wechselseitiger, nicht das Beweisthema bildender Gesprächen
  • Komplikationsmerkmal: Schilderung von Komplikationen und Hindernissen für eine Zielverwirklichung und deren Überwindung
  • Deliktstypikmerkmal: Schilderung typischer Verhaltensweisen im Zusammenhang mit rechtsrelevantem Verhalten, ohne die Rechtsrelevanz zu kennen
  • Originalitätsmerkmal: Bekundete Begebenheiten, Ausdrücke oder Gesprächsteile sind geradezu einzigartig
  • Gefühlsmerkmal: Schilderung von begleitenden Gefühlen, Einfällen und Assoziationen
  • Unverständnismerkmal: Der Zeuge schildert Beobachtungen, die sie selbst nicht in einen Zusammenhang einordnen kann, weil sie sie nicht verstanden hat
  • Mehrdeutigkeitsmerkmal: Schilderung von Missverständnissen oder Mehrdeutigkeiten.

Wichtig ist bei all den genannten Realitätsmerkmalen, dass sie auch in Aussagen anzutreffen sind, bei denen ein einmal gehabtes Erlebnis nur im Hinblick auf Zeit, Ort oder beteiligte Personen verändert wird (gewollte Verlagerung). Um diese Möglichkeit auszuschließen, bietet sich ein Verflechtungskriterium genanntes Prüfkriterium an, das immer dann erfüllt ist, wenn die Gesamtaussage vielfältige Verflechtungen in zeitlicher, örtlicher und personeller Hinsicht aufweist.

Strukturelle Kriterien

Strukturgleichheitskriterium mit Gleichgewichtsmerkmal und Tempomerkmal: Die Struktur der Aussage bleibt gleich, unter inhaltlichen Gesichtspunkten (Detailreichtum, Individualität, Verflechtung), unter sprachlichen Gesichtspunkten (Sprachfluss, Satzbau, Ausdrucksweise), unter situativen Gesichtspunkten (Körpersprache, gefühlsmäßige Begleitung), Gleichgewichtsmerkmal: Bei den für dieselbe Partei günstigen und ungünstigen Teilen der Aussage wird ein gleich gutes Gedächtnis, die gleiche Detailliertheit der Schilderung und die gleiche gefühlsmäßige Beteiligung offenbart. Tempomerkmal: Farbige Details fließen spontan und zwanglos schon in den Bericht ein, weitere Einzelheiten werden im Verhör prompt nachgeschoben.

Nichtsteuerungskriterium mit Umkehrungsmerkmal und logischem Stützmerkmal ; Nichtsteuerungskriterium: Impulsive und assoziative, wenig chronologisch oder nach anderen Gesichtspunkten geordnete nicht bewusst auf eine bestimmte Überzeugung des Vernehmenden zielende Aussage. Umkehrungsmerkmal: Nicht chronologisch geordnete, sondern geradezu umgekehrt immer wieder von rückwärts her aufgerollte Aussage. logisches Stützmerkmal: Die Auskunftsperson beschreibt ein zunächst sowohl ihr als auch dem Vernehmenden unerklärliches Geschehen, das nach Abschluss der Bekundung nachträglich eine Erklärung aufgrund anderweitiger Informationen findet.

Homogenitätskriterium mit dem gegenseitigen Bestätigungsmerkmal und dem Nichtwiderspruchsmerkmal. Homogenitätskriterium: Die verschiedenen Details einer Aussage fügen sich trotz verschiedenartiger Anknüpfungspunkte zu einem stimmigen einheitlichen Ganzen zusammenfügen, insbesondere dann, wenn die Aussageweise ungesteuert oder gar sprunghaft ist. gegenseitiges Bestätigungsmerkmal: Verschiedene - insbesondere voneinander entfernt liegende - Teile der Aussage bestätigen sich gegenseitig. Nicht-Widerspruchsmerkmal: Der Zeuge verwickelt sich nicht in Widersprüche, obwohl seine Aussage umfangreich und das Verhör gründlich ist, insbesondere, wenn die Aussage ungesteuert oder sprunghaft ist.

Wiederholungskriterien

Wiederholungskriterien sind das Konstanzkriterium und das Erweiterungskriterium mit dem Lückenfüllungsmerkmal und dem wechselseitigen Ergänzungsmerkmal. Sie kommen in Betracht, wenn ein Zeuge bei unterschiedlichen Gelegenheiten zu einem bestimmten Erlebnis gehört wird. Konstanzkriterium: Der vom Zeugen als zentral erlebte Handlungskern wird inhaltlich im wesentlichen gleich wiedergegeben, während die für ihn unwesentlichen Details Veränderungen unterliegen. Erweiterungskriterium: Der Zeuge ist bereit und in der Lage, seinen vorhergehenden Bericht erheblich zu erweitern. Lückenfüllungsmerkmal: Bei der wiederholten Aussage fließen spontan neue Details ein, die sich organisch in das bisher Gesagte einfügen. wechselseitiges Ergänzungsmerkmal: Verschiedene Zeugen bekunden unterschiedliche Details.

Lügensignale

Die erlogene Aussage ist gekennzeichnet durch das Fehlen der soeben angeführten Realitätskriterien und dadurch, dass sie wenigstens einige Merkmale aus den drei Gruppen der Lügensignale: den Verlegenheitssignalen, den Übertreibungssignalen und den Signalen mangelnder Kompetenz aufweist.

Verlegenheitssignale sind das Zurückhaltungssignal mit dem Verweigerungssymptom, dem Verarmungssymptom und dem Fluchtsymptomn, das Freud'sche Signal mit dem Versprechersymptom, dem Nicht-Nicht-Symptom und den Unklarheitssymptom und schließlich das Unterwürfigkeitssignal .

Zurückhaltungssignal: Der Zeuge will zu den für ihn unwesentlichen Punkten Wahrnehmungen gemacht haben und behauptet sich daran noch heute zu erinnern, will aber zu den für ihn damals zentralen Punkten keine Wahrnehmungen gemacht oder sich heute nicht mehr daran erinnern. Verweigerungssymptom: Der Zeuge verweigert jede inhaltliche Erweiterung der gemachten Aussage im Verhör oder lässt sich allenfalls nichtssagende Zusätze abringen. Verarmungssymptom: An sich in der Regel schon dürftige unglaubhaften Berichte werden auf Vorhalt von Unmöglichkeiten, Widersprüchen, Unvereinbarkeit mit feststehenden Tatsachen usw. noch weiter (ersatzlos) eingeschränkt, ,,verarmen" also. Fluchtsymptom: Der Zeuge versucht, vom zentralen Beweisthema weg zu irgendwelchen Nebensächlichkeiten überzugehen, verbeißt sich in Ungenauigkeiten oder unwesentliche Irrtümer der Gegenseite.

Freud'sches Signal: Die Wortwahl steht im Widerspruch zum Inhalt der Aussage, Sprachsymptom: Gewisse Redeweisen und Sprachformen, die für die (halbe) Lüge typisch sind. Nicht-Nicht-Symptom: Die Aussage wird allein dadurch viel wahrscheinlicher, dass man immer dort, wo das Wörtchen ,,nicht" vorkommt, dieses einfach streicht, und immer dort, wo das Wörtchen ,,nicht" zu fehlen scheint, dieses ergänzt Unklarheitssymptom: Unbestimmte, ja zweideutige Ausdrucksweise die den Sachverhalt als Ganzes unklar lässt.

Unterwürfigkeitssignal: Ein Zeuge schmeichelt dem Richter oder kehrt seine Hilfsbedürftigkeit heraus.

Übertreibungssignale sind das Bestimmtheitssignal mit dem Genauigkeitssymptom und dem Stereotypiesymptom, das Dreistigkeitssignal mit dem Vorwegverteidigungssymptom und dem Entrüstungssymptom und schließlich das Begründungssignal.

Bestimmtheitssignal: Ein Ereignis wird mit einer Bestimmtheit geschildert, mit welcher die Sicherheit der Erinnerung auffällig betont und insbesondere die Wahrheit der Aussage demonstrativ beteuert wird. Genauigkeitssymptom: Auffällige unwahrscheinliche Präzision bei subjektiv unwichtigen und deshalb eher dem Vergessen anheimfallenden Details wie etwa Daten, Zahlen, Namen und Farben. Stereotypiesymptom: Der Zeuge wiederholt den Kernpunkt seiner Bekundung auffällig.

Dreistigkeitssignal: Der Zeuge startet Gegenangriffe, zu denen in der gegebenen Situation kein Anlass ersichtlich ist. Vorwegverteidigungssymptom: Der Zeuge verteidigt sich gegen einen Vorwurf, den zu diesem Zeitpunkt noch gar niemand gegen ihn erhoben hatte Entrüstungssymptom: Die Entrüstung wird demonstrativ dargeboten wird und wirkt in der betreffenden Situation überzogen.

Begründungssignal: Der Zeuge liefert an Stelle von erwartbaren Fakten weitschweifige, unnötige oder wenig plausible Begründungen.

Signale mangelnder Kompetenz sind das Kargheitssignal mit dem Abstraktheitssymptom, dem Glattheitssymptom und dem Zielsymptom und das Strukturbruchsignal.

Kargheitssignal: Ein ärmliches Handlungsgerippe mit farbloser Wortwahl und eine, zumindest was den tatsächlichen Kern betrifft, sehr kurze Aussage. Abstraktheitssymptom: Abstrakte Aussage, allgemeine und unanschauliche Ausdrucksweise und herkömmlich geschilderter Handlungsablauf Glattheitssymptom: Glatter Handlungsablauf ohne Komplikationen, eng auf das Beweisthema zugeschnittene Schilderung ohne Abweichung auch in Kleinigkeiten Zielsymptom: Einerseits konsequent ausgerichtete eine andererseits darauf beschränkte Aussage, den Vernehmenden in einer bestimmten Hinsicht überzeugen zu wollen.

Strukturbruchsignal: An den Nahtstellen zwischen unstreitigem und unerheblichem Geschehen und dem rechtsrelevanten Kern: Brüche inhaltlicher, sprachlicher oder situativer Natur.

Siehe auch

Einzelnachweise

  1. BGH, Beschluss vom 11. September 2002 - 1 StR 171/02 - NJW-RR 1997, 1110/1111 [1]; zu den Mindestanforderungen an Gutachten vgl. BGH, Urt. vom 30. Juli 1999 -1 StR 618/98 [2]
  2. Arntzen, Vernehmungspsychologie, 2. Aufl.1989
  3. Tatsachenfeststellung vor Gericht, Glaubwürdigkeitslehre und Beweislehre von Rolf Bender, Armin Nack
  4. Bundesgerichtshof schließt polygraphische Untersuchungsmethode im gerichtlichen Verfahren als Beweismittel generell aus

Literatur

  • Zöller, Zivilprozessordnung, 25. Aufl. 2005, § 373 Rn. 10
  • Arntzen, Vernehmungspsychologie, 2. Aufl.1989
  • Arntzen, Psychologie der Zeugenaussage, 4. Aufl. 2007, Verlag C.H. Beck, ISBN 3-406-47083-1
  • Tatsachenfeststellung vor Gericht, Glaubwürdigkeitslehre und Beweislehre von Rolf Bender, Armin Nack
  • Max Steller & Renate Volbert (1997). Glaubwürdigkeitsbegutachtung. In M. Steller & R. Volbert (Hrsg.), Psychologie im Strafverfahren (S. 12-39). Bern: Huber.

Rechtsprechung

  • BGH, NJW 1998, 2222 (Glaubwürdigkeit und Grundsatz der Beweisunmittelbarkeit)
  • BGH, NJW 1997, 1586 (Glaubwürdigkeit und Grundsatz der Beweisunmittelbarkeit)
  • BGH, NJW 1991, 3284 (zur Glaubwürdigkeit des Zeugen)
  • OLG Karlsruhe, NJW-RR 1998, 789 (zur Glaubwürdigkeit des Zeugen)
  • Aussagepsychologie: [3]
  • Suggestion und Suggestivfragen. Aussagepsychologische und vernehmungstechnische Kunstfehler: [4]