Eigentum
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Eigentum im Sinne des Rechts (insbesondere des Sachenrechts) ist das umfassende Recht an einer Sache. Der Eigentümer darf nach Belieben mit seinem Eigentum verfahren, soweit nicht Rechte Dritter oder Gesetz dagegen stehen, §903 BGB. So kann der Eigentümer eines Grundstücks durch Nachbarschaftsrecht oder Baurecht eingeschränkt werden. Der Eigentümer eines Kunstwerkes kann durch das urheberrecht daran gehindert werden, dieses Kunstwerk zu verändern, nicht jeodch es zu verkaufen.
Eigentum an einer Sache kann auch in Form von Miteigentum auf mehrere Personen aufgeteilt sein.
Privateigentum ist durch Artikel 14 des Grundgesetzes garantiert, wobei dieser Eigentumsbegriff jegliche vermögenswerte Rechte umfasst.