Kinder- und Jugendhilfe in Deutschland
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In Deutschland werden unter der Jugendhilfe alle Leistungen und Aufgaben des Jugendamtes zugunsten junger Menschen und deren Familien zusammengefasst. Diese wurden 1990/91 im SGB (Sozialgesetzbuch) VIII (KJHG) neu zusammengestellt und grundlegend überarbeitet.
Aufgaben
Leistungen der Jugendhilfe sind:
- Alle Angebote der Jugendarbeit (beispielsweise Jugendklubs, Kinderläden, Freizeiteinrichtungen, etc.),
- Angebote zur Familienförderung (beispielsweise Beratung bei Trennung und Scheidung),
- Schulhorte, Kindertagesstäten, Kinderkrippen (wenn nicht anders im Bundesland geregelt),
- Hilfen zur Erziehung,
- Hilfe für Junge Volljährige.
Andere Aufgaben der Jugendhilfe sind unter anderem :
- Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen (§ 42 KJHG),
- Herausnahme des Minderjährigen bei Kindeswohlgefährdung (§ 43 KJHG/ § 1666 BGB),
- beispielsweise Unterbringung in Heimeinrichtungen nach § 34 KJHG,
- Intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung nach § 35 KJHG,
- Beratung und Unterstützung von Müttern bei der Geltendmachung von Unterhaltsanspruch,
- Mitwirkung beim Familiengericht und Vormundschaftsgericht,
- Mitwirkung bei der Jugendgerichtshilfe,
- Fachaufsicht der freien Träger.
Für die Durchführung von Hilfen zur Erziehung ist ein Hilfeplanverfahren nach § 36 KJHG notwendig, in dem die Beteiligten ihre Ziele für die Betreuung formulieren.
Die meisten Leistungen und viele andere Aufgaben werden in der Praxis durch freier Träger erfüllt. Die bundesweit bekanntesten sind: SOS-Kinderdörfer, DRK, Diakonie, ASB und viele andere...
Adressaten
- Kinder (noch nicht 14)
- Jugendliche (noch nicht 18)
- Junge Volljährige (noch nicht 27)
- Personensorgeberechtigte (in der Regel die Eltern)
Hinweis: Die rechtlichen Ausführungen in diesem Artikel beziehen sich auf die Bundesrepublik Deutschland.