Verwendung (Recht)
Verwendung ist der juristische Fachausdruck für eine Aufwendung zu Gunsten einer Sache. Im Gegensatz zum Schaden, der grob gesagt einen unfreiwilligen Vermögensverlust beschreibt, handelt sich also um ein freiwilliges Vermögensopfer zur Erhaltung oder Verbesserung einer Sache.
Keine Verwendungen sind die Aufwendungen, die für den rechtsgeschäftlichen Erwerb einer Sache getätigt werden.
Nach den §§ 994 ff BGB kann der Besitzer einer Sache, sofern ihm zum Zeitpunkt seiner Vermögensaufwendung kein Recht zum Besitz zustand, vom jeweiligen Eigentümer Verwendungensersatz verlangen. Dabei ist zu differenzieren zwischen dem Ersatz notwendiger Verwendungen nach § 994 BGB, die vom Grundsatz her immer ersatzfähig sind und den (bloß) nützlichen Verwendungen nach § 996 BGB. Eine Verwendung ist notwendig, wenn sie zur Erhaltung oder Bewirtschaftung einer Sache zur Zeit der Verwendungsvornahme objektiv erforderlich war.
Im Gegensatz zu den notwendigen Verwendungen kann für die nützlichen Verwendungen Ersatz nur verlangt werden, wenn der Verwender (1.) bei Vornahme seines Vermögensopfers hinsichtlich seines Besitzrechtes gutgläubig war und (2.) der Wert der Sache zur Zeit der Rückgabe an den Eigentümer noch durch die Verwendung erhöht ist.
Gutgläubig in diesem Sinne ist der Besitzer, der zur Zeit der Vornahme einer Verwendung weder verklagt ist noch grob fahrlässig sein tatsächlich fehlendes Recht zum Besitz der Sache kannte.
Unabhängig von der Unterscheidung zwischen § 994 einer- und § 996 andererseits, kann der Besitzer nach der steten Rechtsprechung des BGH Ersatz für Verwendungen auf ein Grundstück nur dann verlangen, wenn dieses dadurch nicht grundlegend verändert worden ist. Die Bebauung eines fremden Grundstücks etwa, führt nach danach - von wenigen Ausnahmen abgesehen - grundsätzlich nicht zu einem Anspruch auf Verwendungsersatz. Diese Rechtsprechung wird von der Rechtswissenschaft kritisiert.
Derjenige der Verwendungen auf eine fremde und nicht in seinem Besitz befindliche Sache tätigt, kann Aufwendungsersatz nach den Grundsätzen des Bereicherungsrechts (§§ 812 ff BGB) verlangen.