Nutzung (Gebäude)
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Nutzungen im Sinne des deutschen Sachenrechts sind die Früchte und die Gebrauchsvorteile. Der Begriff wird an verschiedenen Stellen des Bürgerlichen Gesetzbuchs verwendet, z.B. wenn dem Nießbraucher die Nutzungen zugewiesen werden oder wenn der dem Eigentümer gegenüber nicht zum Besitz berechtigte Besitzer ab Klageerhebung verpflichtet wird, nicht nur die Sache selbst, sondern auch deren Nutzungen herauszugeben.