Strafbefehlsverfahren (Deutschland)
Der Strafbefehl ist ein vereinfachtes Verfahren zur Bewältigung der Massenkriminalität. Insbesondere im Verkehrsstrafrecht wird der Strafbefehl häufig benutzt.
Verfahren
Die Staatsanwaltschaft beantragt beim Strafrichter des Amtsgerichts wegen eines Vergehens den Strafbefehl, dessen Rechtsfolge maximal Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr (wenn der Beschuldigte anwaltlich vertreten ist) oder Geldstrafe verhängt wird. Beide Strafen können nebeneinander verhängt werden, daneben sind noch Verwarnungen mit Strafvorbehalt, Verfall, Einziehung und Vernichtung, das Fahrverbot, die Entziehung der Fahrerlaubnis bis zu zwei Jahre sowie das Absehen von Strafe gemäß § 407 StPO möglich. Stimmt der Richter dem Strafbefehl zu, so wird auf eine Hauptverhandlung verzichtet (Durchbrechung des Mündlichkeitsgrundsatzes), andernfalls wird eine Hauptverhandlung angesetzt. Wird innerhalb von zwei Wochen nach der Zustellung kein Einspruch beim erlassenden Gericht gegen den Strafbefehl eingelegt, so gilt der Strafbefehl als rechtskräftiges Urteil. Gegen diese Rechtskraft ist nur noch der Rechtsbehelf der Wiederaufnahme des Verfahrens möglich. Das Aktenzeichen für einen Strafbefehl folgt dem Muster: 3 CS 465 JS 100254/03; (CS steht für Strafbefehlsverfahren.)
Sonderfälle
Im Jugendstrafrecht gelten folgende Besonderheiten: Gegen Jugendliche kann kein Strafbefehl verhängt werden, jedoch ist im sog. vereinfachten Verfahren ein Urteil ohne Anklage aufgrund Antrags der Staatsanwaltschaft möglich. Gegen Heranwachsende (18-20 Jahre) ist ein Strafbefehl, dessen Rechtsfolge eine Freiheitsstrafe ist, nicht zulässig (vgl. §§ 79, 80, 109 JGG). Auch im Steuerstrafverfahren wird der Strafbefehl nicht selten eingesetzt.
Literatur
- Jörg Burkhard, Strafbefehl im Steuerstrafrecht, Frankfurt 1997
- Detlef Burhoff, Handbuch für das strafrechtliche Ermittlungsverfahren, Recklinghausen 1997