Aufhebung (Verwaltungsakt)
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Die Aufhebung bezeichnet die Möglichkeit der Verwaltung, Verwaltungsakte nach ihrem Erlass zu beseitigen. Soweit dafür keine besonderen Regelungen in Spezialgesetzen bestehen, gibt es für die Verwaltung zwei Möglichkeiten, die Aufhebung vorzunehmen: Sie kann rechtswidrige Vewaltungsakte zurücknehmen oder rechtmäßge Verwalungsakte widerrufen.
Bitte lesen Sie hierzu auch den Hinweis Rechtsthemen.