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Nulla poena sine lege

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Der Grundsatz nulla poena sine lege (lat.) bedeutet wörtlich übersetzt: "Keine Strafe ohne Gesetz".

Dieser Grundsatz ist in Deutschland ausdrücklich in der Verfassung (Art. 103 Abs. 2 GG) sowie in § 1 StGB festgeschrieben. Dadurch soll die Strafrechtsanwendung von vornherein einen rechtsstaatlichen Rahmen bekommen und ein Gefühlsstrafrecht verhindern. Die genannten Normen weiten den Grundsatz noch insoweit aus, als dass eine schriftliche Fixierung der Strafbarkeit (nulla poena sine lege scripta) vor Begehung der Tat (nulla poena sine lege praevia) verlangt wird. Schließlich wird weiterhin noch eine hinreichende Bestimmtheit des Gesetzes (nulla poena sine lege certa) und keine Analogien über den Wortlaut des Gesetzes hinaus vorgenommen werden (nulla poena sine lege stricta). Diese Grundsätze werden unter dem Oberbegriff "Gesetzlichkeitsprinzip" gefasst. Dieses Gesetzlichkeitsprinzip gehört zu den so genannten Justizgrundrechten, sodass auch die Verfassungsbeschwerde bei ausgeschöpftem Rechtsweg möglich ist.

Gleichbedeutend wird teilweise auch nullum crimen sine lege ("kein Verbrechen ohne Gesetz") verwendet.


Hinweis Recht