Rechtswidrigkeit
Die Rechtswidrigkeit einer Handlung liegt immer dann vor, wenn ein Verstoß gegen die Rechtsordnung, ohne dass Rechtfertigungsgründe greifen, begangen wird.
Prinzipiell ist die Rechtswidrigkeit einheitlich in der Rechtsordnung Voraussetzung, um neben der Verletzung eines Tatbestands das Unrecht zu begründen. In der Regel ist bei geschlossenen Tatbeständen die Rechtswidrigkeit stets indiziert. Offene Tatbestände (z.B. im Strafrecht die Nötigung) bedüfen besonderer Voraussetzungen, damit sie den Unrechtsgehalt erfüllen.
Die Rechtsfolgen von verwirklichtem Unrecht ist unterschiedlich: Im Zivilrecht tritt die Rechtswidrigkeit neben der Pflicht- oder Rechtsgutsverletzung und das Verschulden zur Begründung von Schadensersatzansprüchen. Im Strafrecht muss neben dem Tatbestand und der Rechtswidrigkeit (sog. "Unrechtstatbestand") noch die Schuld (Schuldfähigkeit, Einsichts- und Steuerungsfähigkeit, Unrechtsbewusstsein, Fehlen von Entschuldigungsgründen) treten, damit die Straftat bestraft werden kann. Im Verwaltungsrecht kann der rechtswidrige Verwaltungsakt trotzdem wirksam werden. Hier wird zwischen formeller oder materieller Rechtswidrigkeit (bzw. Rechtmäßigkeit) unterschieden. Während bei der formellen Rechtswidrigkeit ein Verstoß gegen die Zuständigkeit der Verwaltungsbehörde vorliegt oder gegen das Verfahren (insbes. die notwendige Anhörung versäumt wurde) oder die vorgeschriebene Form verstoßen wurde. Bei der formellen Rechtswidrigkeit begründet nur ein schwerer Fehler (völlig unzuständige Behörde oder geisteskranker Amtsträger oder reine Willkür oder Verletzung der vorgeschriebenen Schriftform) die Nichtigkeit des Verwaltungsakt. Aber auch diejenigen Verwaltungsakte, die wesentlich unklar oder unbestimmt gehalten sind, werden als nichtig eingestuft. Materielle Rechtswidrigkeit ist dann gegeben, wenn der aufgrund einer Befugnisnorm erlassene Verwaltungsakt nicht den Erfordernissen der Befugnisnorm entspricht und den Betroffenen in seinen subjektiven Rechten verletzt.