Handelsvertretervertrag
Zum Wesen des Handelsvertretervertrages
Der Handelsvertretervertrag dokumentiert die rechtliche Grundlage der Zusammenarbeit zwischen einem Hersteller, Händler oder Importeur auf der einen Seite mit einem selbständigen Verkäufer auf der anderern Seite. Der Vertrag hat insbesondere die Bestimmungen des Handelsvertreterrechtes nach § 84 ff HGB zu erfüllen.
Hierbei ist es von Bedeutung keine Musterverträge kritiklos zu üernehmen oder als Unternehmer, gleich ob Anbieter oder Handelsvertreter, die Bedingungen eines solchen Vertrages als Formsache zu betrachten. Wie bei allen Verträgen obliegt der sorgfäligen Ausgestaltung des Dokumentes das Interesse eine für beide Seiten tragfähige und faire Grundlage zu schaffen.
Bedeutung eines neutralen Vertragswerkes
Da (auch im Internet) zahlreiche Musterverträge für Handelsvertreter kursieren, denen vielfach bestimmte Mängel innewohnen, findet sich hier ein Vertragsentwurf, der auf neuere Bestimmungen zum Thema arbeitnehmerähnliche Selbständige hinweist, Kompensationsgeschäfte vorsieht, das gesetzliche Recht auf Bucheinsicht des Handelsvertreters beim Hersteller regelt und der auch sonst zur Darstellung der schutzwürdigen Interessen des Handelvertreters im Geiste des Handelsvertreterrechtes geeignet ist und nicht die rechtsmissbräuchliche Darstellung gegebener Rechte des Herstellers in den Vordergrund stellt.
Gerade Mustertexte von Interessenvertretungen der Industrie, welche kein Interesse an breiten Schutzbestimmungen ihrer Handelsvertreter haben, lassen nach gängiger juristischer Praxis regelmäßig solche Passagen aus, die gerade den wirtschaftlich schwächeren Vertragspartner auf seine gesetzlichen Gestaltungsmöglichkeiten hinweisen.
Diese Art Vertragsmuster gibt es im offenen Geschäftsverkehr leider mehr als häufig genug und diese werden gerade oft dem rechtsundkundigen Handelsvertreter vorgelegt, der sich keine eigene Rechtsabteilung leisten kann. Das lebenspraktische Ergebnis bei Empfehlungen der IHK´s richtet sich ebenfalls eher nach den beitragsstarken Großunternehmen und nicht nach dem Geiste des vom Gesetzgeber geschaffenen Handelsvertreterrechtes.
Das Phänomen ist auch im Wohnungsmarkt bekannt, in dem Musterverträge des Vereines "Grund und Boden" bis an den Rand der juristisch vertretbaren Zumutung für den Mieter gehen und die "Mietervereine" entsprechend versuchen ausgleichende Texte im Sinne des vom Gesetzgeber gedachten Mieterschutzes zu publizieren. Von Maklern, die i.d.R. auf die Bereitschaft der Wohnungswirtschaft angewiesen sind sie zu beauftragen, werden denn auch in Folge fast ausnahmslos ebensolche "Vermieterfreundliche" Entwürfe verwendet, so, wie von IHK´s häufig "herstellerfreundliche" Handelsvertreterverträge publiziert werden.
Der folgene Entwurf vereinbart Besonderheiten, die z.T. nur mit juristischer Fachkenntnis auffallen werden:
- Gebietsschutz durch den Anbieter ("Chefkunden" erbringen auch Provision, schließlich sind Neukunden oft lange nicht werthaltig.)
- Provisoinsanspruch auch für Folgegeschäfte, da das Gebiet nicht willkürlich "optimiert" werden kann
- klare Altkunden- und Nachfolgeregelungen
- eindeutige Grenzen der Betreuungspflicht und des Inkasso
- expilzite Hinweise zur ggf. erfoderlichen Pflichtversicherung in der Rentenkasse
- Ausdrückliche Hinwese zur Vermeidung von Scheinselbständigkeit
- Eine Mehrfirmenvertretungsbefugnis (u.a. aus dem vorgen. Grund)
- eine faire Vorschussregelung
- der Hinweis auf korrekte Verbuchung von Zuwendungen und Aufwandsentschädigungen
- eine eindeutige Regelung zur gesetzlichen Bucheinsicht durch den Vertrerter (zur Kontrolle seiner Abrechnugnen)
- die Klärung der Grenzen von Musterkauf und Eigenbedarf
- eine faire Urlaubs- und Krankheitsregelng ohne "Enteignung"
- die Vereinbarung zur für beide Seiten kostengünstigen Streitschlichtung vor einer Schiedsstelle
- eindeutige Fälligkeit der Provison bei Vertragsabschluss
Die gerne untergeschobene Klausel, dass Provisionen erst fällig sind, wenn der Kunde zahlt, involviert den HV in die Leistungserbringung des Unternehmens, obwohl dieser keinerlei Einfluss darauf hat! Reklamationsbearbeitung bei Schlecherleistungen seines `Anbieters` und die Folge von Zahlungsverzögerungen werden in dieser Weise auf den schwächeren HV abgewälzt. Das Unternehmen spart somit nicht nur durch mangelhafte Fachkräfte oder preiswerteres Material, sondern braucht auch die Provision nicht zahlen. Vor allem in Märkten mit langen Produktlebenszyklen (Baueelmente, Enzyklopädien, Adressbuchverlage etc.) kann eine hohe Fluktuation bei Handelsvertretern leicht in Kauf genommen werden. Diese Konstellation wird schnell existenzbedrohend für den HV, während Kunde und `Anbieter` ggf. jahrelange Rechtsstreitigkeiten eingehen. Auch sind dem HV keine technischen Planungen, Nachplanungen, Produktitionsleistungen ohne weiteres zuzumuten. -> Sollen Kundenbetreuung, Servicebesuche, technische Nachplanugnen oder Debitoreninkasso etc. (kein Verkauf) vom HV zusätzich übernommen werden, sind auch riskoneutrale Aufwandsentschädigungen zu vereinbaren, z.B. in Form eines Fixum.'
Dieser Vorspann ist wichtig, da sich dem juristischen Laien die Tragweite der Bestimmungen in folgendem Text sonst nicht erschließt.
zwischen
.................................
im folgenden `Anbieter` genannt
und
................................
im folgenden `Handelsvertreter` genannt.
§ 1 Rechtliche Stellung des Handelsvertreters
(1) Der Handelsvertreter übernimmt als Bezirksvertreter die Vertretung des Unternehmens `Anbieter` im Bezirk ............... (exakte Nennung nach Nielsen-Gebieten, Plz. Oder Bezirken). Änderungen des Vertretungsbezirks bedürfen zu ihrer Wirksamkeit eines von beiden Vertragspartnern unterzeichneten Nachtrags zu diesem Vertrag.
(2) Das Unternehmen `Anbieter` ist berechtigt, im übertragenen Vertretungsbezirk selbst oder durch beauftragte Dritte tätig zu werden. Für die Provisionsansprüche des Handelsvertreters aus Geschäften, die ohne seine Mitwirkung unmittelbar durch das Unternehmen oder beauftragte Dritte zustande kommen, gilt § 5 Abs. 1 dieses Vertrages.
(3) Die Vertretung erstreckt sich auf ......................... (Produkt- oder Leistungsbeschreibung, ggf. lt. Anlage). Hinsichtlich der Einbeziehung von Erzeugnissen des Unternehmens, die künftig zu ihrem Produktions- und Verkaufsprogramm gehören werden, bedarf es zu gegebener Zeit eines Nachtrages zu diesem Vertrag.
(4) Das Unternehmen `Anbieter` ist verpflichtet, dem Handelsvertreter sämtliche Kunden, mit denen sie bereits bei Vertragsbeginn in Berlin Geschäftsbeziehungen unterhalten hat, einschließlich der jeweils mit diesen Kunden in den letzten 12 Monaten vor Beginn des Vertrages erzielten Umsätze, offenzulegen (Kundenliste).
(5) Der gesamte im Vertretungsbezirk zum Zeitpunkt des Inkrafttreten dieses Vertrages vorhandene Kundenstamm wird vom Handelsvertreter zur weiteren Betreuung übernommen. Ausnahmen hiervon sind:....... Diese Aufzählung ist abschließend, ein Direktionsrecht des `Anbieters` gem. § 611 BGB besteht nicht, insofern können von Seiten des `Anbieters` auch keine Kunden des Gebietes im Nachinein zu Direktionskunden erklärt werden.
§ 2 Pflichten des Handelsvertreters
(1) Der Handelsvertreter hat im übertragenen Vertretungsbezirk die Aufgabe, im Namen und für Rechnung des Unternehmens Aufträge zu vermitteln. Dabei hat er die Interessen des Unternehmens mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns wahrzunehmen und sich nach besten Kräften für eine Umsatzausweitung und Umsatzsteigerung einzusetzen. Er hat die Geschäftsbeziehungen mit den potentiellen Kunden des Unternehmens zu pflegen und diese regelmäßig (mindestens jedoch ...........) zu besuchen. (Anm.: Eine Weisungsgebundenheit, enge Vorgagen oder Eingliederung in Tourenpläne des Anbieters führen u.U. zum Arbeitnehmerstatus des selbständigen Handelsvertreters!)
(2) Der Handelsvertreter hat bei Unklarheiten bezüglich ......................... (Leistungsklärungen) zwischen dem Unternehmen `Anbieter` und dem Kunden auch nach Vertragsabschluss vermittelnd zu wirken. Eine Verpflichtung zur Mitarbeit bei der Produktionsüberwachung besteht für den Handelsvertreter nicht. Der Handelsvertreter hat jedoch das Recht, Korrekturen im Sinne des Kundenwunsches während der Arbeitsvorbereitung anzubringen. Werden diese Korrekturen nicht berücksichtigt und ist der Kunde später daraufhin nicht zur Leistung bereit, ist die Provision gm. § 5 dennoch in vollem Umfang fällig.
(3) Der Handelsvertreter ist zum Inkasso berechtigt. Die Inkassoprovision beträgt 3% auf den Nettopreis (nach Rabatten und ohne USt.), wobei dies ausdrücklich kein Delkredere inkludiert. Eine Delkrederevereinbarung wird hiermit nicht begründet.
(4) Der Handelsvertreter ist verpflichtet, die Bemühungen des Unternehmens `Anbieter` zur Feststellung der Zahlungsfähigkeit der Kunden zu unterstützen. Zweifel an der Bonität eines vorhandenen oder möglichen Kunden sind dem Unternehmen unverzüglich anzuzeigen. Die Überprüfung der Bonität der Kunden obliegt `Anbieter`. Diese wird den Handelsvertreter von den Ergebnissen unverzüglich unterrichten.
(5) Der Handelsvertreter tritt gegenüber den Kunden nicht als Inkassobetrieb zur gewerbsmäßigen Beitreibung von alten Forderungen auf. Hierzu bedient sich das Unternehmen `Anbieter` im Bedarfsfall entsprechender Unternehmen auf eigene Kosten. Der Handelsvertreter sichert jedoch Mithilfe bei `schlechten Kunden` zu.
(6) Der Handelsvertreter hat dem Unternehmen von jeder Geschäftsvermittlung im regelmäßigen Turnus Nachricht zu geben und das Unternehmen über bestehende Geschäftsanbahnungen durch Übersendung von Kopien der Korrespondenz bzw. durch Aktenvermerke laufend zu unterrichten. Handelt es sich bei Geschäftsanbahnungen oder Geschäftsvermittlungen um neue Kunden, so ist das Unternehmen darauf besonders hinzuweisen. Der Handelsvertreter hat dem Unternehmen zudem monatlich über die Ergebnisse seiner Tätigkeit und über die Marktlage zu berichten.
(7) Der Handelsvertreter verpflichtet sich, Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse des Unternehmens `Anbieter` zu wahren und die Unterlagen, die sich auf diese und das Handelsvertreterverhältnis beziehen, so aufzubewahren, dass sie Dritten nicht zugänglich sind. Er hat über alle während der Vertragsdauer erworbene Kenntnisse, über Geschäftsvorgänge und interne, insbesondere vertrauliche Angelegenheiten auch nach Vertragsende Stillschweigen zu bewahren.
(8) Die Vertretung wird dem Handelsvertreter persönlich übertragen. Er ist nicht berechtigt, die Ausübung der Handelsvertretung ohne ausdrückliche Zustimmung des Unternehmens auf einen Dritten zu übertragen oder die Ausübung der Handelsvertretung durch einen Dritten stillschweigend zu dulden. Geht die Einzelfirma des Handelsvertreters in andere Hände über, so führt dies mangels ausdrücklicher Zustimmung des vertretenden Unternehmens nicht gleichzeitig auch zu einem Übergang des Handelsvertretervertrages auf den neuen Firmeninhaber.
(9) Entsprechendes gilt nicht, wenn der Handelsvertreter lediglich seine Einzelfirma in eine Gesellschaft umwandelt. Ohne ausdrückliche Zustimmung des Unternehmens `Anbieter` geht das Vertragsverhältnis in solchen Fällen auf die Gesellschaft über, soweit diese mehrheitlich vom Handelsvertreter gehalten wird.
(10) Der Handelsvertreter weist die Sachkenntnis in seiner Beratung gegenüber dem Hersteller und den Kunden wie folgt nach: ....................... Eine Beratungshaftpflichtversicherung wird vom Handelsvertreter in Eigenverantwortung /nicht/ (zutreffendes ist zu [unter]streichen) abgeschlossen.
§ 3 Selbständige Tätigkeit
(1) Der Handelsvertreter wird als freier Handelsvertreter im Sinne des § 84 HGB tätig. Er versichert seine Kaufmannseigenschaft, seine Meldung beim Finanzamt als umsatzsteuerlicher Unternehmer und eine mögicherweise erforderliche Gewerbemeldung sowie die ggf. notwendige Pflichtversicherung in der Rentenversicherung für selbständige Unternehmer.
(2) Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass der Handelsvertreter in keinem Angestellten- oder angestelltenähnlichen Verhältnis zur Gesellschaft stehen soll und dass aus der Zusammenarbeit von keiner Seite Rechte oder Pflichten arbeitsrechtlicher Natur geltend gemacht werden können sollten.
(3) Auf die Bestimmungen des Korrekturgesetzes vom 01.01.2000 wird ausdrücklich hingewiesen; die Parteien sind gehalten die Selbständigkeitsvermutung des Gesetzgebers für Handelsvertreter durch Erfüllung möglichst vieler der gestellten Kriterien zu stützen. Die für einen Handelsvertreter fraglichen Kriterien sind folgende:
(a) Der Handelsvertreter beschäftig im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit regelmäßig weitere versicherungspflichtige Arbeitnehmer, deren Arbeitsentgelt aus diesem Beschäftigungsverhältnis regelmäßig den jeweils gültigen Geringverdienersatz übersteigt,
(b) Der Handelsvertreter ist auf Dauer und im wesentlichen NICHT nur für `Anbieter` tätig, sondern auch für weitere Auftraggeber zu insgesamt mehr als einem Sechstel der Gesamteinkünfte,
(c) Das Unternehmen `Anbieter` lässt entsprechende Tätigkeiten regelmäßig NICHT durch von ihm beschäftigte Arbeitnehmer verrichten,
(d) Die Tätigkeit des Handelsvertreters lässt typische Merkmale unternehmerischen Handelns erkennen. Diese sind:
- (I) keine örtliche Weisungsgebundenheit
- (II) keine zeitliche Weisungsgebundenheit
- (II) keine inhaltliche Weisungsgebundenheit
- (IV) keine Zusammenarbeit mit Mitarbeitern des Auftraggebers
- (V) keine Arbeit mit Arbeitsmitteln des Auftraggebers
(e) Die Tätigkeit des Handelsvertreters entspricht dem äußeren Erscheinungsbild nach NIHCT der Tätigkeit, die er für denselben Auftraggeber zuvor aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses ausübte.
(4) Der Handelsvertreter ist berechtigt, mit Untervertretern oder angestellten Reisenden Verträge abzuschließen, deren er sich zur Erfüllung seiner Vertragspflichten als Erfüllungsgehilfen bedienen will.
(5) Auf die Möglichkeit der befreienden Wirkung im Sinne der Bestimmungen bereits durch die Gründung einer Gesellschaft seitens des Handelsvertreters oder der Übernahme einer weiteren Vertretung wird hiermit ausdrücklich hingewiesen.
§ 4 Pflichten des Unternehmens `Anbieter`
(1) Das Unternehmen `Anbieter` hat den Handelsvertreter bei der Ausübung seiner Tätigkeit nach besten Kräften zu unterstützen und ihm stets die erforderlichen Informationen und Auskünfte zu geben. Bei der Ausübung seines Weisungsrechts hat das Unternehmen der selbständigen Stellung des Handelsvertreters Rechnung zu tragen. Zu den erforderlichen Informationen und Auskünften gehört alles, was für die Tätigkeit und die Vergütungsansprüche des Handelsvertreters von wesentlicher Bedeutung ist (z. B. Änderungen der Produkte, der Preise bzw. der Geschäftsbedingungen, besondere Werbemaßnahmen).
(2) Das Unternehmen `Anbieter` ist insbesondere verpflichtet, den Handelsvertreter rechtzeitig von Betriebsumstellung, Arbeitsüberhäufung, Fertigungs- oder Druckverzug oder ähnlichem in Kenntnis zu setzen, damit sich der Handelsvertreter im Hinblick auf seine Vermittlungs- bzw. Abschlusstätigkeit den jeweiligen Gegebenheiten anpassen kann.
(3) Das Unternehmen `Anbieter` ist verpflichtet, dem Handelsvertreter die zur Ausübung seiner Tätigkeit erforderlichen Unterlagen (Muster, Preislisten, Werbedrucksachen, Geschäftsbedingungen sowie Gutscheine für Kompensationsgeschäfte) unentgeltlich zur Verfügung zu stellen, jeweils zu ergänzen und auf dem neusten Stand zu halten. Diese Unterlagen bleiben Eigentum des Unternehmens `Anbieter`, soweit sie nicht bestimmungsgemäß verbraucht sind.
(4) Dem Handelsvertreter sind unverzüglich Kopien der mit bezirkszugehörigen Kunden oder Interessenten geführten Schriftwechsel zu übersenden; über Verhandlungen und geplante Geschäfte mit bezirkszugehörige Kunden oder Interessenten, die ohne dessen Mitwirkung geführt werden, ist der Handelsvertreter unverzüglich zu unterrichten.
(5) Das Unternehmen `Anbieter` ist verpflichtet, alle zustande gekommenen provisionspflichtigen Geschäfte auszuführen. Es hat Vorsorge zu treffen, dass vom Handelsvertreter vermittelte Geschäfte auch ordnungsgemäß abgewickelt werden können. Die Ausführungen abgeschlossener Geschäfte kann nur dann abgelehnt werden, wenn der Handelsvertreter schon vor dem Abschluss darauf hingewiesen wurde, dass der Abwicklung besondere Schwierigkeiten entgegenstehen.
(6) Wird ein vom Handelsvertreter vermitteltes Geschäft ganz oder teilweise nicht ausgeführt, ist dies dem Handelsvertreter mitzuteilen. Er ist auch darüber zu informieren, worauf die Nichtausführung beruht. Die Rechtsfolgen der ganzen oder teilweise Nichtausführung bestimmen sich nach § 6.
(7) Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen gem. § 87 c HGB (Anspruch auf Buchauszug des Handelsvertreters über alle maßgeblichen Geschäfte) wird vereinbart, dass `Anbieter` folgende Informationen über den Geschäftsverlauf monatlich zur Einsicht bereit hält:
- (a) Kundenummer, Kundenname und genaue Anschrift,
- (b) Auftragsdatum, Auftragsinhalt (Auftragswert),
- (c) Datum, Nummer und Inhalt der Auftragsbestätigung (Warenwert),
- (d) Datum, Nummer und Inhalt der Rechnung (Rechnungsbetrag),
- (e) Datum und Höhe des Zahlungseingangs,
- (f) Nicht ausgeführte Verträge (Warenwert) nebst Gründen der Nichtausführung,
- (g) Retournierte Ware (Warenwert) nebst Gründen für Warenrücksendungen,
- (h) Uneinbringliche Kaufpreisforderungen mit Nachweis über Mahnung, Klage und Vollstreckungsversuch.
(8) Zu den erforderlichen Informationen im Sinne des Abs. 1 gehört auch, den Handelsvertreter über geplante Kooperationen bzw. Fusionen mit anderen Firmen oder eine beabsichtigte Veräußerung oder Stillegung des Unternehmens so rechtzeitig in Kenntnis zu setzen, dass er in seinen unternehmerischen Dispositionen - insbesondere im Hinblick auf die Ausübung seines Kündigungsrechts - nicht beeinträchtigt wird.
§ 5 Provisionspflichtige Geschäfte
(1) Dem Handelsvertreter steht ein Provisionsanspruch für alle von ihm vermittelten Geschäfte, für alle Bezirksgeschäfte im Sinne des § 87 Abs. 2 HGB und für alle Geschäfte zu, die ohne seine unmittelbare Mitwirkung mit Dritten zustande kommen, die er als Kunden für Geschäfte der gleichen Art geworben hat. Voraussetzung für den Provisionsanspruch ist, dass der Geschäftsabschluss ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt der Ausführung der Geschäfte durch den Unternehmer während des bestehenden Vertretervertrages erfolgt.
(2) Für Geschäftsabschlüsse, die nach der Beendigung dieses Vertrages zustande kommen, steht dem Handelsvertreter nur dann ein Provisionsanspruch zu, wenn der Geschäftsabschluss überwiegend auf seine Tätigkeit zurückzuführen ist. Für Geschäftsabschlüsse, die jedoch erst nach Ablauf von 3 Monaten nach der Vertragsbeendigung zustande kommen, steht dem Handelsvertreter ein Provisionsanspruch nicht zu. Der Handelsvertreter erwirbt auch keinen Provisionsanspruch für solche Geschäfte, für die ein Vorgänger nach § 87 Abs. 3 HGB Provisionen beanspruchen kann.
(3) Ist ein Geschäftsabschluss mit einem neuen Kunden nicht auf die ausschließliche Tätigkeit des Handelsvertreters zurückzuführen, sondern von weiteren Handelsvertretern mitverursacht worden, so ist der Provisionsanspruch anteilig - entsprechend der Zahl der beteiligten Bezirksvertreter - auf diese aufzuteilen, es sei denn, dass die Aufteilung Härten für einen der Handelsvertreter mit sich bringt. In solchen Fällen kann `Anbieter` nach Anhörung der beteiligten Vertreter die Provisionsteilung nach eigenem Ermessen unter billiger Berücksichtigung der widerstreitenden Interessen und unter Ausschluss des Rechtsweges vornehmen.
(4) Für Nachbestellungen neuer Kunden gilt diese Regelung nicht. Nachbestellungen sind grundsätzlich in vollem Umfang für denjenigen Handelsvertreter provisionspflichtig, in dessen Bezirk der Kunde seine geschäftliche Niederlassung hat, und zwar ohne Rücksicht darauf, wohin die Lieferung erfolgt.
(5) Der Provisionsanspruch des Handelsvertreters entsteht als unbedingter Anspruch, sobald und soweit `Anbieter` das provisionspflichtige Geschäft angenommen hat. Bei Vorleistung des Kunden entsteht der Provisionsanspruch bereits dann, wenn und soweit der Kunde seine Vorleistung leistet und eine Anzahlung eingegangen ist. Ob und wie gut das Unternehmen `Anbieter` tatsächlich leistet oder der Kunde Mängel geltend macht um Zahlungen zurückzuhalten steht nicht im Einflussbereich des Handelsvertreters. Auf keinen Fall kann der Unternehmer `Anbieter` Provisionszahlungen zurückhalten, nachdem die Vermittlung des Geshäftes abgeschlossen und die beiderseitige Willenserklärung zwischen Kunde und `Anbieter` rechtsgültig vereinbart ist.
§ 6 Höhe der Provision
(1) Grundlage der Provisionsberechnung ist der volle Listenpreis excl. USt. nach der jeweils gültigen Preisliste, den der Handelsvertreter als Verhandlungsziel anzusetzen hat. Kunden gewährte Nachlässe bzw. Rabatte führen bis zu einer Höhe von .......% zu keiner Provisionsminderung, darüber hinaus zu einer Herabsetzung des Provisionssatzes (absoluter Provisionsbetrag) um den Betrag, der vorgenannte Grenze an Nachlass übersteigt (Schadenersatz im Verhältnis 1:1); die prozentuale Provision wird hiervon nicht berührt. Barzahlungsnachlässe bis 3% sind nicht in Abzug zu bringen.
(2) Die Provision, die dem Handelsvertreter für alle in § 4 genannten provisionspflichtigen Geschäfte zusteht, beträgt .......% aus dem Nettoumsatz. Der hieraus ermittelten Provision wird zur Abrechnung mit dem Handelsvertreter die gesetzliche USt. aufgeschlagen und geschuldet.
(3) Nebenkosten die dem Kunden zusätzlich in Rechnung gestellt werden (z.B. für .......................... usw.), werden wie die Hauptleistung provisioniert.
(4) Die in den vorstehenden Absätzen genannten Provisionssätze und Berechnungsgrundlagen für die Provisionsberechnung können nur im Wege vertraglicher Vereinbarungen geändert werden.
§ 7 Wegfall des Provisionsanspruchs
(1) Der Provisionsanspruch entfällt im Falle der vollständigen oder teilweisen Nichtausführung eines abgeschlossenen Geschäfts nur dann, wenn und soweit dies auf Umständen beruht, die vom Unternehmer "Anbieter" nicht zu vertreten sind.
(2) Der Provisionsanspruch entfällt auch, wenn feststeht, dass der Kunde nicht leistet; er mindert sich, wenn der Kunde nur teilweise leistet. Bereits empfangene Beträge hat der Handelsvertreter dem Unternehmen zurückzuzahlen.
(3) Eine Verpflichtung des Unternehmens zur gerichtlichen Geltendmachung und Vollstreckung des Erfüllungsanspruches gegenüber dem Kunden besteht nur, wenn diese Maßnahme Aussicht auf Erfolg bietet. In anderen Fällen ist das Unternehmen zur gerichtlichen Geltendmachung und zur Vollstreckung des Erfüllungsanspruches nur verpflichtet, wenn der Handelsvertreter dies verlangt und wenn er sich an den Verfahrenskosten angemessen beteiligt.
§ 8 Provisionsabrechnung
(1) Das Unternehmen hat über die dem Handelsvertreter zustehenden Provisionen jeweils am 15. eines jeden Monats abzurechnen. In der Provisionsabrechnung sind diejenigen Povisionsansprüche zu erfassen, die bis zum Ende des Vormonats in Folge der Ausführung des Geschäfts durch das Unternehmen `Anbieter` der Zahlung des Anzeigenpreises durch den Kunden als unbedingte Ansprüche entstanden sind.
(2) Bei der Provisionsabrechnung sind erbrachte Vorschusszahlungen zu berücksichtigen; in der Provisionsabrechnung ist die auf die Provisionen entfallene USt. gesondert auszuweisen.
(3) Der Provisionsanspruch wird zum Abrechnungsstichtag unbar ausgezahlt.
(4) Für die Vorschussregelung gem. HGB § 87a in Anspruch werden 50% des zu erwartenden Jahresumsatzes als monatliche Teilzahlung vereinbart.
§ 9 Aufwandsentschädigung, Betriebseinnahmen aus Zuwendung, Musterüberlassung
(a) Eine Aufwandsentschädigung für seine Betriebskosten erhält der Handelsvertreter nicht.
(b) Gegenseitige Zuwendungen der Parteien, die den üblichen Rahmen im Zusammenhang der geschäftlichen Gespräche überschreiten, werden von der jeweilig begünstigten Partei als Betriebseinnahme erfasst. Verkehrsübliche Zuwendungen, die lediglich dazu dienen, den üblichen, für Geschäftsgespräche förderlichen Rahmen zu schaffen, wie z.B. die Übernahme von Eintrittgeldern zu gemeinsam besuchten Kundenveranstaltungen im Inland, Kost und Logis im Rahmen kurzzeitiger überregionaler Tätigkeit im Inland bzw. die gegenseitige Mitnahme auf diesbezüglichen Geschäftsreisen ohne Freizeitprogramm oder die gelegentliche Bereitstellung eines Telefons, stellen keinen solchen geldwerten Vorteil dar.
(c) Dem Handelsvertreter werden unentgeltlich folgende Muster ausgehändigt: ................... Darüber hinaus wird vereinbart, dass diese im Abstand von ........ für den Handelsvertreter kostenlos ausgetauscht werden. Die Gefahr für Untergang, Verlust oder grob fahrlässige Beschädigung trägt der Handelsvertreter. Eine Verrechnung der überlassenen Muster ist nur mit unbestrittenen Forderungen oder gerichtlichem Titel des Handelsvertreters möglich. Die Muster verbleiben bis zum Zeitpunkt der Verrechnung mit unbestrittenen Gegenforderungen oder Zwangsvollstreckung des Handelsvertreters im Eigentum des Herstellers.
(d) Seinen Eigenbedarf kann der Vertreter im Rahmen des Personalkaufes mit .......... % Rabatt auf den Listenpreis decken.
§ 10 Krankheit des Handelsvertreters, Urlaub
(1) Der Handelsvertreter hat das Unternehmen `Anbieter` unverzüglich zu unterrichten, wenn er aus krankheitsbedingten Gründen länger als 1 Woche an der Ausübung seiner Tätigkeit gehindert ist.
(2) Im Falle einer längeren als einwöchigen Krankheitsdauer ist `Anbieter` berechtigt, selbst oder durch Beauftragte im Bezirk des Handelsvertreters tätig zu werden. Die Auswahl des Beauftragten obliegt dem Unternehmen, Erfüllungsgehilfen des Handelsvertreters sind in jedem Fall zu berücksichtigen.
Die Tätigkeit des Unternehmens `Anbieter` oder Dritter im Bezirk darf nicht zu einer Minderung der dem Handelsvertreter zustehenden Provisionen führen, sofern die Krankheitsdauer 4 Wochen nicht überschreitet.
(3) Überschreitet die Krankheit des Handelsvertreters die Dauer von 4 Wochen, so gehen die durch die Bearbeitung des Bezirks durch Dritte entstehende Kosten zur Hälfte zu Lasten des Handelsvertreters. Diese Regelung gilt jedoch nur für den Zeitraum von der 5. Woche bis zum Ablauf von 6 Monaten seit Beginn der Krankheit. Nach Ablauf von 6 Monaten ist eine Regelung zu treffen, die der dann gegebenen Situation Rechnung trägt.
(4) Der Handelsvertreter ist verpflichtet, seinen Urlaub nach Möglichkeit in die geschäftsarme Zeit zu legen und den Urlaubstermin mindestens 6 Wochen vor Urlaubsantritt mit dem Unternehmen abzustimmen. Entsprechendes gilt bezüglich anderer vorübergehender Tätigkeitsunterbrechung.
§ 11 Wettbewerbsabreden
(1) Während des Bestehens des Vertragsverhältnisses mit dem Unternehmen `Anbieter` ist der Handelsvertreter berechtigt, Vertretungen für andere Unternehmungen der Art zu übernehmen, sich direkt oder indirekt an einem anderen Unternehmen der Art zu beteiligen oder ein anderes Unternehmen der Art selbst zu unterstützen, dass dieses keine Leistungen herstellt und/oder vertreibt und/oder anbietet, die denen des Unternehmens `Anbieter` gleich oder gleichartig sind.
(2) Der Handelsvertreter verpflichtet sich hiermit, für die Dauer von 2 Jahren nach Beendigung des Vertragsverhältnisses jegliche gewerbliche Tätigkeit innerhalb des Vertragsgebietes im Sinne des § 1 Abs. 1 dieses Vertrages hinsichtlich der in § 1 Abs. 3 genannten Erzeugnisse und Leistungen für ein Konkurrenzunternehmen des Unternehmens `Anbieter` zu unterlassen.
(3) Für die Geltungsdauer des Wettbewerbsverbotes nach Abs. 2 zahlt das Unternehmen `Anbieter` dem Handelsvertreter eine Wettbewerbsentschädigung, die monatlich nachträglich zahlbar ist. Die Entschädigung beträgt 50 % der nach dem Durchschnitt der letzten 3 Jahre - bei kürzerer Vertragsdauer während dieser - zugunsten des Handelsvertreters entstandenen Monatsvergütung. Während der Dauer des Wettbewerbsverbots vom Handelsvertreter anderweitig erzielter Erwerb ist entsprechend § 74 c HGB auf die Entschädigungszahlung anzurechnen.
§ 12 Vertragsdauer, Kündigung
Das Vertragsverhältnis beginnt am ........... und wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Der Vertrag kann von jedem Vertragspartner im ersten Vertragsjahr mit einer Frist von einem Monat, im zweiten Vertragsjahr mit einer solchen von zwei Monaten, danach mit einer Frist von sechs Monaten jeweils zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden.
Das beiderseitige Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Die Kündigung muss schriftlich mit eingeschriebenem Brief erfolgen.
Bei Auflösung des Vertragsverhältnisses hat der Handelsvertreter Unterlagen und sonstiges Material, das das Unternehmen 'Anbieter' ihm zu Beginn der während des Vertragsverhältnisses überlassen hat, innerhalb von 14 Tagen zurückzugeben, soweit es nicht bestimmungsgemäß verbraucht ist, sowie alle sonstigen zur Aufrechterhaltung und Durchführung des Betriebes erforderlichen Unterlagen, wie z.B. Kundenschriftwechsel, dem Unternehmen zurückzugeben.
§ 13 Sonstige Bestimmungen
(1) Die Verjährungsfrist für alle Ansprüche aus diesem Vertrag beträgt 12 Monate. Der Fristablauf beginnt mit der Fälligkeit des Anspruchs bzw. mit der Kenntniserlangung von der Anspruchsentstehung.
(2) Die Vertragsparteien verpflichten sich, bei Meinungsverschiedenheiten ein Schlichtungsverfahren mit dem Ziel durchzuführen, eine interessengerechte und faire Vereinbarung im Wege einer Mediation mit Unterstützung eines neutralen Schlichters unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen, rechtlichen, persönlichen und sozialen Gegebenheiten zu erarbeiten. Alle Streitigkeiten, die sich im Zusammenhang mit diesem Vertrag oder über seine Gültigkeit ergeben, werden vor Einschaltung der Gerichte nach der Schlichtungsordnung der Institution der Industrie- und Handelskammer ............. abschließend geschlichtet.
(3) Nebenabreden zu diesem Vertrag bestehen nicht. Vertragsergänzungen bedürfen für ihre Wirksamkeit der Schriftform und der Unterzeichnung durch beide Vertragspartner. Auf dieses Formerfordernis kann nur durch schriftliche Vereinbarung verzichtet werden.
(4) Sollte durch diesen Vertragstext ein regelungsbedürftiger Punkt nicht erfasst sein, so gelten ergänzend die gesetzlichen Bestimmungen der § 84 ff. HGB bzw. die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze.
(5) Die Nichtigkeit einer Vorschrift dieses Vertrages führt nicht zur Nichtigkeit des gesamten Vertrages. Die nichtige Vorschrift ist durch eine Vereinbarung zu ersetzen, die dem Vertragszweck und den wirtschaftlichen Willen der Vertragspartner am nächsten kommt.
(6) Dieser Vertrag enthält ...... Anlagen.
(7) Dieser Vertrag wird zweifach ausgefertigt. Jeder Vertragsteil hat eine vom anderen Vertragspartner unterzeichnete Ausfertigung erhalten.
Ort: ..............
Datum: ............
.............................
Unterschrift des Anbieters
............................
Unterschrift des Handelsvertreters
Hinweis
Bitte beachten: Hinweis zu Rechtsthemen