Strafe
Die Strafe ist eine Sanktion gegenüber einem bestimmten Verhalten, das in der Regel als Unrecht qualifiziert wird. Der Begriff der Strafe wird insbesondere im Bereich der Rechtswissenschaft als Rechtsfolge gebraucht.
Rechtswissenschaften
Strafrecht
Der zentrale Begriff des Strafrechts ist die Strafe. Die Strafe darf nur durch ein zuständiges Gericht, juristisch: durch den gesetzlichen Richter, verhängt werden.
Eine Strafe kann nur gegenüber Personen (Täter) verhängt werden, wenn dem Täter, der im Prozess als Angeklagter bezeichnet wird, eine tatbestandsmäßige, rechtswidrige und schuldhafte Handlung nachgewiesen werden kann. Der Begriff der Strafe setzt sich somit von der Maßregel der Besserung und Sicherung ab, für die lediglich eine tatbestandsmäßige und rechtswidrige Tat ausreicht. Das Strafrecht differenziert die Strafen nach Haupt- und Nebenstrafen sowie Nebenfolgen.
Hauptstrafen
Als Hauptstrafen gelten Freiheits- und Geldstrafen. Das Jugendstrafrecht (JGG) sieht noch die Jugendstrafe vor. Die Vermögensstrafe (§ 43a StGB) ist vom Bundesverfassungsgericht (entgegen der Auffassung des Bundesgerichtshofs) für verfassungswidrig erklärt worden. Für Soldaten besteht noch der Strafarrest als Hauptstrafe. Die Todesstrafe ist gemäß Art. 102 des Grundgesetzes abgeschafft. Körperstrafen sind in Deutschland verboten, explizit erfolgt dieses Gebot aus der Europäischen Menschenrechtskonvention.
Nebenstrafen
Als Nebenstrafe gilt die Einziehung (wenn sie keine Sicherungsmaßregel ist), die Bekanntgabe der Verurteilung und das Fahrverbot nach § 44 StGB. Vom Inhalt her ist auch die Aberkennung von Rechten und Fähigkeiten (also Amtsfähigkeit und aktives/passives Wahlrecht nach § 45 Abs. 2 und Abs. 5 StGB) eine Nebenstrafe.
Nebenfolgen
Die Amtsunfähigkeit und der Verlust des Wahlrechts sind auch Nebenfolgen. Nebenfolge bei Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr ist das Fahrverbot nach § 25 des Straßenverkehrsgesetzes.
Jede Strafe (mit Ausnahme der Freiheitsstrafen über zwei Jahren) kann zur Bewährung ausgesetzt werden. Ein Straferlass kann auch im Wege des Gnadenrechts erfolgen (siehe auch Amnestie). Sieht das Gericht nur eine geringe Schuld, so kann es den Angeklagten trotz der Verletzung eines Strafgesetzes für straffrei erklären (Absehen von Strafe).
Die Strafzumessung erfolgt an der Täterpersönlichkeit - Umstände der Tat und Schwere der Schuld - und ist damit nur hinsichtlich des Strafrahmens an objektiven Merkmalen festzumachen. Die Strafzumessung ist wie das gesamte Strafrecht am Prinzip der Verhältnismäßigkeit zu messen. Eine Nichtbeachtung der gesetzlichen Vorschriften bei der Strafzumessung kann Revisionsgrund sein.
Der Strafbefehl verkörpert ebenfalls eine Strafe. Sie ist in Absprache von Staatsanwaltschaft mit dem gesetzlichen Richter entstanden.
Die Strafgerichtsbarkeit findet vor den ordentlichen Gerichten (in der Regel vor dem Einzelrichter des Amtsgerichtes, vor dem Schöffengericht oder vor der Strafkammer des Landgerichts) statt. In seltenen Ausnahmen ist erstinstanzlich das Oberlandesgericht zuständig.
Die Zuständigkeit des Gerichts bestimmt sich auch nach der erwarteten Strafe. Jedes Gericht (hier gilt auch der Einzelrichter als Gericht) muss innerhalb seiner Strafgewalt bleiben. Diese Begrenzung wird auch "Strafbann" genannt. Wird dieser Strafbann nach oben hin überschritten, so ist das nächsthöhere Gericht zuständig. (Einzelrichter (Amtsgericht) -> Schöffengericht (Amtsgericht) -> Strafkammer (Landgericht))
Keine Strafen im juristischen Sinne sind Geldbußen bzw. Bußgelder. Ordnungsstrafen werden heute in der Regel als Ordnungsmittel bezeichnet, weil sie nicht die Qualität des Strafrechts erreichen und wie Geldbußen im Bereich des Ordnungswidrigkeitenrechts angesiedelt sind. Ordnungsmittel sind die Ordnungshaft und das Ordnungsgeld.
übrige Rechtsgebiete
Im Bürgerlichem Recht ist die Vertragsstrafe (so genannte Konventionalstrafe) bekannt. Sie muss jedoch vertraglich vereinbart sein, andernfalls ist sie nichtig. Sie darf nicht unverhältnismäßig hoch sein. Dies gilt jedoch nicht für das Handelsrecht oder das Recht zwischen Kaufleuten (§ 348 HGB).
Innerhalb von Vereinen sind auch so genannte Vereinsstrafen, also Sanktionen gegenüber Vereinsmitglieder möglich. Zivilrechtlich sind solche Strafen auf die Ordnungsgewalt der Vereinssatzung zurückzuführen. Insofern ist eine Schiedsgerichtsbarkeit innerhalb der Vereine begründet, wenn diese es vorsehen. Die Satzung muss sich aber an der Sittenwidrigkeit messen.
Auch die Strafgelder der Europäischen Kommission sind als Ordnungsgelder keine Strafen.
Reparationen sind völkerrechtlich als Schadensersatzzahlungen zu leisten. Die Repression von Staaten durch Reparationen, die den Schaden übersteigen, ist völkerrechtswidrig. Reaktionen auf völkerrechtliches Unrecht werden Repressalie genannt.
innerstaatliches öffentliches Recht
Das Verwaltungsrecht sieht zahlreiche Repressionsmittel vor. Dies sind in der Regel so genannte Zwangsmittel, wie Zwangsgeld, Ordnungsgeld, Geldbußen, Ersatzvornahme etc. pp. Diese Zwangsmittel sind keine Strafen im juristischen Sinn.
Philosophische Diskussion
Die Frage nach der Legitimation von Strafe ist Aufgabe der Straftheorien. Sie orientieren sich in der Regel am Strafzweck. Das deutsche Strafrecht sieht den Strafzweck in erster Linie im Ausgleich zwischen dem gestörten Rechtsfrieden (also der Rechtsordnung) und der Schuld des Täters. Mit der Strafe soll auch sichergestellt werden, dass der Täter resozialisiert wird (§ 2 S. 1 Strafvollzugsgesetz) - auch so genannte positive Spezialprävention. Zugleich soll die Strafe den Täter (negative Spezialprävention) und auch die Allgemeinheit (negative Generalprävention) vor weiteren Taten durch die Ernsthaftigkeit der Strafdrohung abgeschreckt werden. In der Bevölkerung soll gleichzeitig dadurch das Vertrauen in das Rechtssystem gestärkt werden (so genannte positive Generalprävention).
Zur philosophischen Diskussion siehe auch: Beccaria, Anselm von Feuerbach, Franz von Liszt, Immanuel Kant.