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Aktfotografie

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Als Aktfotografie bezeichnet man ein fotografisches Genre der künstlerischen Fotografie, dessen Thema die Darstellung des nacken (Vollakt) oder teilweise nackten (Halbakt) menschlichen Körpers ist. Die Bestimmung des ästhetischen Wertes einer Aktfotografie und die Abgrenzung der Aktfotografie von der der erotischen Fotografie ist intersubjektiv nur schwer zu leisten, darüber hinaus gibt es zahlreiche Überschneidungen mit der Pornographie; Aktfotografie und erotische Fotografie stehen immer im Spannungsfeld zwischen künstlerischer Freiheit, Ästhetik, Kitsch, Provokation und dem Verstoss gegen "die guten Sitten" oder die "Moral".

Die Aktfotografie gilt, neben der Porträtfotografie, als hohe Schule der Fotografie; neben technischen Fertigkeiten und einem gekonnten Umgang mit dem Licht als Gestaltungsmittel muss der Aktfotograf auch kommunikative Fähigkeiten mitbringen und eine positive Beziehung zu seinem Modell aufbauen können.

Siehe auch: Portal Fotografie, Fotografische Genres, Erotische Fotografie, Porträtfotografie, Pornografie.

Subgenres und Sujets

Aktfotografie bietet drei grundlegende Darstellungsformen des Aktes: Den "klassischen" Vollakt (einfacher Hintergrund, Vollakt, Modell ist vollständig nackt), die Darstellung von Detailansichten (Details des Körpers, abstrahierend und anonymisierend, Betonung auf Formen und Strukturen, Nahaufnahme), sowie den Halbakt (Modell ist teilweise bekleidet oder teilweise durch Accessoires verhüllt).

Neben disen drei Grundformen hat sich die Aktfotografie in zahlreiche Sub-Genres oder Sujets mit verschiedenen, teilweise spezifischen, Techniken aufgefächert. Dazu gehören beispielsweise:

  • Colorierungen,
  • Fetischfotografie,
  • High-Key- und Low-Key-Aufnahmen,
  • Knaben- und Männeraktfotografie,
  • Körperbemalung und -projektion,
  • Lesbische Aktfotografie,
  • Outdoor-Akt - Aktfotografie im Freien,
  • Selbstbildnis,
  • Situationsfotografie,
  • Studioakt,
  • Schwule Aktfotografie,
  • Unterwasseraktfotografie,
  • Verfremdungseffekte und Weichzeichner.

Geschichte und Entwicklung

Der Akt ist ein klassisches Motiv in der bildenden Kunst; bereits die frühen Hochkulturen (Sumer, Ägypten, Kreta, Indien u.a.) kennen Aktdarstellungen. Die Entwicklung lässt sich weiter verfolgen über die griechische Plastik, mit Einschränkungen auch durch die Kunst des Mittelalters bis in die europäische Kunst der Neuzeit. Seit der Renaissance gehört das Studum des menschlichen Körpers zur Ausbildung an Kunstakademien.

Seit etwa 1847 ist die Aktdarstellung auch Gegenstand der Fotografie; die damaligen Daguerrotypien wurden häufig entsprechend dem Zeitgeschmack handkoloriert. Zu den ersten Aktfotografen zählen beispielsweise Philippe Derussy, E. Delacroix, Eugène Durieu und B. Braquehais. Zu den Modellen zählten neben Professionellen auch Prostituierte; neben künstlerischen Aktfotografien wurden auch "pikante" Aktbilder angefertigt, die den Widerwillen von Moral- und Gesetzeshütern erregten.

Aktfotografie und Recht

Die Grenzen zwischen Aktfotografie, erotischer Fotografie und Pornografie sind fliessend, den subjektiven Moralvorstellungen des Einzelnen und den jeweils allgemein gültigen kulturellen Vorstellungen von "guten Sitten" unterworfen. Eine Darstellung wird heute nach deutschem Recht als pornographisch bezeichnet, wenn sie unter Hintenansetzen sonstiger menschlicher Bezüge sexuelle Vorgänge in grob aufdringlicher, anreißerischer Weise in den Vordergrund rückt, und wenn ihre objektive Gesamttendenz ausschließlich oder überwiegend zur Aufreizung des Sexualtriebs abzielt (Stefen, 1989). Das deutsche Strafgesetzbuch (StGB) beinhaltet ein Totalverbot bestimmter pornographischer Schriften, die als sozialschädlich eingestuft werden (§ 184 Abs. 3).

Andererseits schützt das deutsche Grundgesetz explizit die Kunst: Die Kunst ist frei; die Freiheit der Kunst ist in Art. 5 Abs. 3 GG ohne Vorbehalt gewährleistet. Der Kunstbegriff ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht auf ein bestimmtes Niveau und daher auch nicht auf "wertvolle" oder gar klassische Kunst beschränkt (Beschluß vom 3. Juni 1987, Az: 1 BvR 313/85, BVerfGE 75, 369). Die Abwägung zwischen Kunstschutz und anderen durch die Verfassung geschützten Rechtsgütern, beispielsweise Jugendschutz, beschäftigt regelmässig die Gerichte, so beispielsweise im Juni 1990 im Fall Opus Pistorum.

Der Jugendschutz bildet ein besonderes Problemfeld, da das Verbot einer Vorzensur ein komplexes Indizierungsverfahren sogenannter jugendgefährdender Medien notwendig macht.

Literatur