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Kinderzulage

aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie
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nach dem Eigenheimzulagengesetz

Die Kinderzulage ist im Eigenheimzulagengesetz (§ 9 Abs.5) geregelt und ersetzt seit dem 1. Januar 1996 das Baukindergeld. So können Bauherren oder Erwerber von Wohneigentum, die einen Anspruch auf die Eigenheimzulage haben, für jedes Kind, für das sie im Förderzeitraum einen Kinderfreibetrag oder Kindergeld erhalten, jährlich (für die Dauer der Grundförderung) eine Kinderzulage von 800 Euro beantragen.

nach dem Kindergeldgesetz

nach dem Sozialhilfegesetz