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Öffentliches Recht

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Das öffentliche Recht zeichnet sich dadurch aus, dass es nicht die Beziehungen von Bürgern untereinander regelt, sondern die Beziehungen zwischen Bürger und Staat und den Trägern öffentlicher Gewalt (vgl. Verwaltung) untereinander.

Für die Unterscheidung zum Privatrecht gibt es folgende Haupttheorien:

  1. Interessentheorie: Interessensunterscheidung, die bereits Ulpian als wesentlich ansah: Publicum ius est quod ad statum rei Romanae spectat, privatum quod ad singulorum utilitatem. Das öffentliche Recht behandelt die Belange des römischen Staates, das private ist für den Nutzen des Einzelnen.
  2. Subordinationstheorie: Über- und Unterordnung (lat. sub unter und ordinatio Ordnung) der Beteiligten, im Gegensatz zu den gleichgestellten Parteien des Privatrechts. Die Subordinationstheorie ist zwar noch in Lehrbüchern enthalten, wird aber heute nur wenig vertreten, da nach deutschem Rechtsverständnis der Bürger sich nicht dem Staat unterordnet, sondern vielmehr die Grundlage des Staatswesens darstellt. Darauf beruht auch die Demokratie, in der die Regierung von der Bevölkerung legitimiert wird und sich nach dem Willen der Bevölkerungsmehrheit zu richten hat. Die Subordinationstheorie kann insbesondere bei Öffentlichen Verträgen, die Privatpersonen mit Hoheitsträgern abschließen, keine zufreidenstellenden Ergebnisse liefern.
  3. Subjektstheorie: Sie unterscheidet nach dem Subjekt (Wesen, Person). Am öffentlichen Recht ist immer mindestens ein Hoheitsträger oder eine Körperschaft des öffentlichen Rechts beteiligt.
  4. Sonderrechtstheorie (modofizierte Subjektstheorie): Sie unterscheidet danach, für wen eine Norm gedacht ist, an wen sie sich wendet.

(Der Begriff der Theorie wird von Juristen häufig für einfache Lehrsätze oder Meinungen verwendet. Der dargestellte Gedanke ist oft nicht als vollständige Theorie im wissenschaftlichen Sinne anzusehen.)

Die Unterscheidung ist wichtig für die Bestimmung der anzuwendenden Normen und des Rechtswegs (Ordentliche Gerichtsbarkeit / Verwaltungsgerichtsbarkeit).

Das Öffentliche Recht läßt sich einteilen in:

Siehe auch:

Stichwortverzeichnis Recht


Hinweis Recht