Rapidshare
RapidShare AG
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Datei:Rapidshare banner.jpg | |
Rechtsform | AG |
Gründung | 10. Oktober 2006 |
Sitz | 6330 Cham, Schweiz |
Leitung | Bobby Chang |
Website | rapidshare.com |
RapidShare ist ein deutscher Sharehoster mit Sitz in der Schweiz, der sich durch kostenpflichtige „Premium“-Zugänge finanziert. Nach eigenen Angaben ist RapidShare der weltweit größte Filehoster. RapidShare hat einen geschätzten Umsatz von 5 Mio. Euro im Monat.[1]
Die Größe einer hochzuladenden Datei ist beim deutschen Anbieter auf 300 MB und beim internationalen auf 100 MB beschränkt (Stand: 15. Juni 2008). Premium-Kunden können Dateien mit einer Größe von bis 2000 MB bei beiden Diensten up- und downloaden. Die Gesamt-Festplattenkapazität der RapidShare.com-Server beträgt nach eigenen Angaben ca. 4,5 Petabyte (4,5 Millionen Gigabyte), angebunden sind die Server mit einer Bandbreite von 240 Gigabit pro Sekunde. (Stand: 31. Mai 2008)
Laut dem Datenauswertungsunternehmen Alexa Internet liegt RapidShare auf Platz 12 der am meisten aufgerufenen Webseiten der Welt.[2]
RapidShare.de

Die Website RapidShare.de wird seit 2001 von der deutschen Firma RapidTec mit Sitz in Herbolzheim betrieben, die auch den Internetforen-Dienst Rapidforum anbietet.[3] Das 2004 noch ezshare genannte Angebot wurde aus namensrechtlichen Gründen in RapidShare umbenannt. Im September 2004 lag die Dateigrößenbeschränkung von ezshare.de noch bei 5 MB, doch schon bald wurde das Limit immer wieder erhöht, und auch das anfängliche Verbot von Split-Archiven wurde schnell aufgehoben. Zur Zeit liegt die Beschränkung pro Datei bei 300 MB für Free-User und 2000 MB für Premium-User.
RapidShare.com
Im Oktober 2006 wurde die Firma Rapidshare AG mit Sitz im schweizerischen Cham gegründet, die unter der Domain RapidShare.com einen sehr ähnlichen Dienst anbietet. Teilhaber sind u. a. der Geschäftsführer Bobby Chang und der Inhaber von RapidShare.de Christian Schmid.[4] Kurz nach der Gründung erschien auf der deutschen Seite die Meldung „Leider sind alle Festplatten von RapidShare.de derzeit voll“, wodurch für normale Benutzer keine Uploads mehr möglich waren. Zwischenzeitlich war das Upload-Formular und die Meldung von der Startseite verschwunden. Mittlerweile ist das aber wieder möglich. Sowohl die Server von RapidShare.de als auch die von RapidShare.com haben ihren Standort in Deutschland.[5]
Hauptfunktionalität von RapidShare
Anbieten von Dateien
Nutzer können Dateien entweder über die Hauptseite, die „Premium-Zone“ oder die „Collector's Zone“ hochladen. Im ersten Fall erfolgt allerdings keine Vergütung der Downloads (siehe Downloadvergütungssystem weiter unten). Während des Uploadvorgangs werden u. a. ein Fortschrittsbalken, die Upload-Geschwindigkeit und die voraussichtlich noch benötigte Zeit angezeigt. Über den kostenlos erhältlichen offiziellen RapidUploader können nacheinander mehrere Dateien automatisch hochgeladen werden. Nach erfolgreichem Hochladen kann der Benutzer die Datei über einen Link herunterladen und über einen geheimzuhaltenden Link auch wieder löschen.
Kostenlose Nutzung
Nach dem Öffnen des Download-Links muss der Aufrufer bis zu 3 Minuten warten, bis der Download freigegeben wird. Danach wird er aufgefordert, einen Captcha-Code einzugeben, wodurch automatisierte Downloads durch Programme verhindert werden sollen. Nach erfolgreicher Eingabe wird der Download gestartet und die IP-Adresse des Benutzers für bis zu 100 Minuten für weitere Downloads gesperrt. Die Dauer ist abhängig von der Auslastung der Server und der Größe der Datei. Erst nach Ablauf dieser Zeit kann ein neuer Download angefordert werden.
Allerdings gibt es Programme, die es ermöglichen, diese Wartezeiten zu umgehen und die Captcha-Codes automatisch zu erkennen. Das Überspringen der Wartezeit erfolgt meist durch eine Verbindungstrennung und Neuverbindung des Routers was bei DSL-Anschlüssen (mit Ausnahme von Anschlüssen mit einer statischen IP) zu einem Wechsel der IP-Adresse führt. Die Nutzung solcher Programme ist von Seiten Rapidshares nicht erlaubt, weshalb Rapidshare häufig Versuche unternimmt sie zu unterbinden.
Seit dem 17. April gibt es in Zeiten, in denen die Server kaum ausgelastet sind, sogenannte "Happy Hour", in denen man ohne Wartezeit und Captcha direkt herunterladen kann. Lediglich die 100-minütige Beschränkung bleibt auch in den Happy Hours bestehen.
Das verwendete Captcha-System wurde gegen Ende Juni wieder verändert,somit ist es nicht mehr möglich,Captchas automatisiert erkennen zu lassen.
Premium-Zugänge
Um die Wartezeit zu umgehen, können Premium-Zugänge gekauft werden, mit denen bis zu 10 GB am Tag heruntergeladen werden können. Die mögliche Nutzungsdauer reicht dabei von 48 Stunden bis zu einem Jahr. Dateien, die mit einem Premium-Account hochgeladen wurden, werden außerdem unabhängig von der Anzahl der Downloads nie gelöscht, solange kein (gemeldeter) Urheberrechtsverstoß vorliegt. Regulär werden Dateien 90 Tage nach dem letzten Download von den Servern entfernt. Seit neustem können Premium-Accounts nicht mehr als 500 GB beinhalten, die Aufbewahrungsfrist ist allerdings dafür wieder unbegrenzt. (Stand: 10. Mai 2008)
Ein besonderes Merkmal stellt der so genannte Remote-Upload dar. Über ihn können Dateien ohne den Umweg über die Festplatte des Benutzers direkt vom Server zu RapidShare gespiegelt werden. Über die Premium-Zone ist eine Verwaltung der hochgeladenen Dateien möglich. Die Bezahlung erfolgt entweder über PayPal, Banküberweisung in die Schweiz, per Kreditkarte oder beim 48-Stunden-Account über einen Pay-By-Call-Anbieter.
Downloadvergütungssystem
Seit dem 27. August 2005 gibt es für Premium-Benutzer ein Vergütungssystem für hochgeladene Dateien, das ab einer Dateigröße von 1 MB wirksam wird und dies auch nur wenn innerhalb der letzten Stunde nicht mehr als 5 Premiumpunkte vom Downloader generiert wurden. Wenn der Downloader ein „Free-User“ ist, d. h. keinen Premium-Account besitzt, bekommt der Uploader der Datei einen „Premium-Punkt“ gut geschrieben. Ab 10.000 Punkten kann der normalerweise kostenpflichtige Zugang kostenlos um einen weiteren Monat verlängert, oder ein neuer Account mit der Lebensdauer eines Monats erstellt werden. Aber auch bei einer kostenpflichtigen Verlängerung des Accounts wird eine unterschiedliche Anzahl an Premium-Punkten gutgeschrieben. Das Vergütungssystem ist seit kurzem auch für Benutzer der kostenlosen „Collector-Accounts“ möglich und soll einen zusätzlichen Anreiz darstellen, bei RapidShare Dateien hochzuladen. Am 9. Januar 2008 wurden zudem die Logfiles der RapidShare Premium Accounts einem Reset unterzogen und der bis zu diesem Zeitpunkt aufgelaufene Traffic auf Null gesetzt.
Professionelles Webhosting
Seit 23. Mai 2007 bietet RapidShare auch professionelles Filehosting an. Das Angebot richtet sich dabei vornehmlich an Firmen, die Dateien mit besonders hohem Traffic-Aufkommen auslagern wollen. Dazu können Pakete mit einem enthaltenen Traffic von 100 GB bis zu 2,5 TB erworben werden. Der Unterschied zu den normalen kostenlosen Download-Links besteht darin, dass der Nutzer die Datei direkt und ohne Wartezeit herunterladen kann, auch wenn er keinen Premium-Account besitzt. Gesicherte Links ermöglichen es fortgeschrittenen Anwendern, den Download nur über die eigene Webseite zuzulassen und Deep Links entgegenzuwirken. Jeder Premium-Benutzer hat einmalig 10 GB für den kostenlosen Test des Angebotes zur Verfügung.
Einstweilige Verfügung der GEMA gegen RapidShare
Am 18. Januar 2007 gab die GEMA bekannt, dass sie gegen die Dienste RapidShare.de und RapidShare.com einstweilige Verfügungen erwirkt habe.[6] Mit dem Urteil vom 21. März 2007 wurde dies auch bestätigt.[7][8] Im Detail ging es dabei um die „rechtswidrigen Nutzung von Werken des GEMA-Repertoires“, so die GEMA in einer Pressemitteilung. RapidShare.de hat laut GEMA zeitweise damit geworben, dass bis zu 15 Millionen Dateien auf ihren Servern abrufbar seien. Die Gesellschaft verlangte dabei insbesondere eine genaue Zahl der Werke aus ihrem Repertoire, die sich auf den RapidShare-Servern befinden.
Das Landgericht Köln erließ eine Verfügung, die dem Unternehmen untersagte, einige bestimmte Musikwerke weiterhin öffentlich zugänglich zu machen. RapidShare kündigte daraufhin an, im Rahmen eines Widerspruchsverfahrens eine Aufhebung der Verfügung erwirken zu wollen. Der Geschäftsführer Bobby Chang beziffert die urheberrechtlich geschützten Dateien, die auf RapidShare unerlaubt zum Herunterladen freigegeben wurden, auf einen niedrigen einstelligen Prozentsatz. „Wir löschen alle Raubkopien, die uns bekannt werden, wir setzen darüber hinaus Software-Filter und ein ganzes Team von Abuse-Mitarbeitern ein“, beteuerte Chang.
Am 21. März 2007 verkündete das Kölner Landgericht, dass RapidShare im Rahmen seines Dienstes bei Urheberrechtsverletzungen zur Verantwortung gezogen werden kann und die illegale Nutzung von Werken aus dem GEMA-Repertoire kontrollieren muss.[9] Eine Woche darauf kündigte die Schweizer Aktiengesellschaft an, in Berufung zu gehen.[10] Chang ist der Meinung, dass es das Landgericht „abgelehnt [habe], sich in der notwendigen Tiefe mit den Details des Sachverhalts auseinanderzusetzen“. Man hoffe daher, die Lage in zweiter Instanz verdeutlichen zu können. Gegenüber heise online rechtfertige sich Chang damit, dass sich das Urteil auf die Verbreitung geschützter musikalischer Werke beziehe, bei RapidShare allerdings nur Dateien mit beliebig versehenen Namen bereitgestellt werden, aus denen man ohne weiteres keine Rückschlüsse auf eventuell dahinter stehende Musikstücke ziehen könne.
Im April 2007 reichte RapidShare eine negative Feststellungsklage gegen die GEMA ein.[11] Die Chamer Firma will damit Klarheit über die gesetzlichen Verpflichtungen eines Webhosters zur Verhinderung eines Urheberrechtsverstoßes erlangen.
Im September 2007 stellte das OLG Köln fest, dass RapidShare urheberrechtlich geschützte Werke vom Server entfernen muss, sobald das Unternehmen von konkreten Rechtsverletzungen Kenntnis erlangt. Allerdings bestehe keine umfassende Kontrollpflicht seitens des Filehosters, da dies den zumutbaren Aufwand übersteige. Somit muss RapidShare nur auf Anfrage tätig werden. Sowohl die GEMA als auch RapidShare begrüßten das Urteil. [12]
Im April 2008 hat sich die rechtliche Situation für RapidShare drastisch geändert. Nach einem Urteil des LG Düsseldorf haftet der Webhoster für die von seinen Nutzern begangenen Urheberrechtsverletzungen als Störer.[13] Das Gericht vertritt die Meinung, eine Filterung der MD5-Summe gelöschter Dateien sei nicht ausreichend. Der Richter meinte: „Es existieren effektivere Maßnahmen, mit denen die Klägerin die Verbreitung der streitgegenständlichen Musikwerke im Speziellen und das Begehen von Urheberrechtsverstößen über ihre Plattform im Allgemeinen hätte verhindern können.“ RapidShare müsse alles mögliche und zumutbare unternehmen, um ähnliche Rechtsverletzungen zu unterbinden. Eine Registrierungspflicht wäre für den Richter solch eine Lösung, da „[...] jemand, der nicht anonym im Internet surft, wesentlich größere Hemmungen bezüglich der Begehung von Rechtsverstößen hat als ein nicht angemeldeter Nutzer.“ Um Falschangaben zu unterbinden, wurden sogar ein Datenabgleich mit der Schufa oder die Nutzung des PostIdent-Verfahrens für zumutbar erklärt. Dass RapidShare eine Vielzahl von nicht-Deutschen Nutzern hat, die diese Services nicht nutzen können, blieb dabei völlig unbeachtet. Als letztes Mittel käme sogar eine Einstellung des Dateihosters in Betracht.
Weblinks
Quellen
- ↑ Börsenblatt Online: Raubzug ohne Strafe?, 14. September 2007
- ↑ Alexa Internet: Alexa Web Search - Top 500, 30. März 2008
- ↑ heise online: Rapidshare will gegen einstweilige Verfügung vorgehen, 19. Januar 2007
- ↑ Handelsregister des Kantons Zug – Internet-Vollauszug: RapidShare AG, 10. Oktober 2006
- ↑ Gulli.com: Sorry, wir sind voll, 20. Oktober 2006
- ↑ GEMA: Pressemitteilung vom 18. Januar 2007
- ↑ RauteMusik.FM: GEMA setzt sich gegen RapidShare durch, 28. März 2007
- ↑ Landgericht Köln 28 O 19/07
- ↑ heise online: Rapidshare muss künftige Verletzungen des GEMA-Repertoires verhindern, 27. März 2007
- ↑ heise online: RapidShare geht im Streit mit der GEMA in Berufung, 28. März 2007
- ↑ heise online: Hostingdienst RapidShare verklagt die GEMA, 18. April 2007
- ↑ ORF.at: Eingeschränkte Prüfpflicht für Rapidshare, 24. September 2007
- ↑ Wilde & Beueger Rechtsanwälte: LG Düsseldorf bestätigt die Störerhaftung des Webhosting-Dienstes RapidShare, 21. April 2008