Zum Inhalt springen

Diskussion:Alcohol 120%

Seiteninhalte werden in anderen Sprachen nicht unterstützt.
aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie

Also kann man damit jetzt Backups brennen, ja oder nein? Falls ja, dann ist "Außerdem, kann Alcohol 120% bis zu 31 virtuelle Laufwerke emulieren, in die man CD/DVD-Images einbinden (mounten) kann, welche das Brennen auf CD/DVD unnötig machen" SO Unsinn. - Yog-S,213.102.107.236 02:35, 16. Apr. 2007 (CEST)Beantworten

Das Umgehen von Kopierschutzverfahren bei Computersoftware ist in Deutschland nicht verboten. Quelle: UrhG § 69a

Ich habe den Artikel daher angepaßt. --81.210.199.130 22:32, 2. Mai 2008 (CEST)Beantworten

§ 69a UrhG sagt nix über die Legalität zum Umgehen des Kopierschutzes aus! Im angesprochenen § 69d Abs. 1 bezieht sich die nicht nötige Zustimmung allerdings auf - Zitat Anfang (§ 69c Nr. 1) - das Laden, Anzeigen, Ablaufen, Übertragen oder Speichern des Computerprogramms - Zitat Ende - sofern Dies notwendig (!) ist.

§ 69a sagt aus, daß §§ 95a bis 95d auf Computersoftware nicht zutreffen. Demzufolge ist ein Kopierschutz und dessen Änderung bei Computersoftware rechtlich nicht geschützt. Ein rechtlicher Schutz bzw. ein Verbot der Umgehung wäre nämlich nur durch §§ 95a bis 95d möglich gewesen, die treffen aber nicht zu. Daher gilt im Umkehrschluß daß eine Umgehung des Kopierschutzes bei Computersoftware auch nicht strafbar ist. Das ganze wird darüberhinaus noch rechtlich durch § 69d (2) gestützt, in dem der Kunde dazu berechtigt ist eine Sicherungskopie anzulegen. Sollte die Sicherungskopie aber nun wegen dem Kopierschutz nicht funktionieren, so stellt dies einen Funktionsfehler in der Software dar, der gemäß § 69d (1) vom Benutzer ohne Zustimmung des Herstellers wiederum behoben werden darf. Der Kopierschutz darf damit also bei Computersoftware entfernt oder umgangen werden, eine Zustimmung des Herstellers ist dazu nicht notwendig--81.210.194.158 06:01, 20. Jun. 2008 (CEST)Beantworten