Verwaltungsakt (Deutschland)
Ein Verwaltungsakt bezeichnet grundsätzlich das Handeln staatlicher Organe. Das ist jede Verfügung, Entscheidung oder sonstiges hoheitliches Handeln, das die Voraussetzungen erfüllt. Meist sind das Bescheide von Behörden. Geregelt ist der Verwaltungsakt grundsätzlich in den §§ 35-52 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) und spezialgesetzlich für die Finanzbehörden in den §§ 118-133 der Abgabenordnung (AO) und für den Bereich der Sozialversicherung im 10. Buch des Sozialgesetzbuches (SGB X). Die Regelungen der AO unterscheiden sich fast nicht von denen des VwVfG.
Voraussetzungen
Die hoheitliche Maßnahme muss (§ 35 VwVfG; § 118 AO)
- von einer Behörde ausgehen
- einen Einzelfall regeln
- öffentliches Recht betreffen (bzw. Steuerrecht nach Abgabenordnung)
- unmittelbare Rechtswirkung nach außen entfalten.
Formvorschriften
Ein Verwaltungsakt muss (§ 37 VwVfG, § 119 AO)
- inhaltlich hinreichend bestimmt sein
- schriftlich, mündlich oder konkludent erlassen werden
- die erlassende Behörde und den zuständigen Leiter oder Beauftragten erkennen lassen
- grundsätzlich begründet werden (§ 39 VwVfG, § 121 AO)
- mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen sein, die den Empfänger über seine Widerspruchs- und Klagemöglichkeiten aufklärt (§§ 58ff. Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)).
Wirksamkeit
Verwaltungsakte sind nur dann wirksam, wenn sie dem Betroffenen bekanntgegeben wurden. In der Regel gelten sie drei Tage nach Aufgabe bei der Post als bekanntgegeben (§ 41 VwVfG).
Schreib-, Rechenfehler oder andere so genannte offenbare Unrichtigkeiten führen nicht zur Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes, sondern können jederzeit berichtigt werden (§ 42 VwVfG, § 129 AO).
Rechtsschutz
Wie in der dem Verwaltungsakt anhängenden Rechtsbehelfsbelehrung ausgeführt, hat der Empfänger einen Monat nach Bekanntgabe Zeit (also das Datum des Bescheides plus drei Tage plus 30 Tage (§ 70 VwGO)), Rechtsmittel einzulegen.
Rechtsmittel sind bei allgemeinen Verwaltungsakten und analog nach anderen Gesetzen bei Abgabenangelegenheiten (Steuersachen):
- das außergerichtliche Rechtsbehelfsverfahren
Widerspruchsverfahren nach §§ 68 ff. VwGO bzw. Einspruch nach §§ 347 ff. AO))
Innerhalb der Frist von 30 Tagen (§ 70 VwGO bzw. § 356 AO) kann der Empfänger Widerspruch bzw. Einspruch gegen den Verwaltungsakt einlegen, daraufhin überprüft die Behörde den Verwaltungsakt und es ergeht entweder ein Abhilfebescheid wenn der Widerspruch anerkannt wird oder ein Widerspruchsbescheid. In Finanzsachen ergeht eine Rücknahme des Einspruches
- die Anfechtungsklage (§§ 42 VwVfG, §§ 40 Finanzgerichtsordnung (FGO))
War der Widerspruch bzw. Einspruch nicht erfolgreich, kann der Empfänger des Verwaltungsaktes die Entscheidung anfechten. Die Verwaltungsgerichtsbarkeit oder in Abgabenangelegenheiten die Finanzgerichtsbarkeit überprüft dann die Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes.
- Ist der Verwaltungsakt für sofort vollziehbar erklärt worden, so bieten sich je nach Art des Verwaltungsaktes die Möglichkeiten des einstweiligen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO oder der einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 5 VwGO.