Benutzer Diskussion:Sidonius
Gericht und Recht in der Eidgenossenschaft am Beispiel Zürich
a) Gerichte
Seit der Erwerbung der Blutgerichtsbarkeit von König Wenzel im Jahr 1400 hatte der Rat der Stadt Zürich mindestens über die Stadt die gesamte Rechtssprechung unter sich. Es bestanden in Zürich zur Rechtssprechung verschiedene Gerichte:
- Das "engere Vogtgericht" (unter dem Reichsvogt, der aber seit 1400 vom Rat ernannt wird): Vergehen bis und mit "Blutruns" (Beleidigung und kleinere Körperverletzungen), Schuldsachen. Als Umstand amtieren Fürsprecher, die der Rat halbjährlich ins Schultheissengericht entsendet. Dieses Gericht verlor immer mehr an Bedeutung und verschwand 1500.
- Das Schultheissengericht: Grundlage für die Verfahren vor diesem Gericht waren die Gerichtsordnungen, die der Rat seit der Brunschen Zunftrevolution erliess. Seit 1360 wählte der Rat jeweils 3 "Fürsprecher", die täglich Sitzungen des Schultheissengerichts abhalten mussten und dort als Richter (Fürsprecher) zu amtieren hatten. Andere Zürcher Bürger konnten aber daneben auch als Urteilssprecher teilnehmen. Vier Mitglieder des Stadtrates wurden weiter beauftragt, als sog. Ratsbeisitzer den Schultheissen in der Rechtssprechung als Berater zu unterstützen und den Ablauf des Verfahrens zu überwachen. Zuständig war dieses Gericht für Klagen wegen "Geld und Fahrnis" sowie Grundeigentum. Als Rechtsmittelinstanz für beide Gerichte fungierte der Stadtrat. Anfangs scheint noch unterschieden worden zu sein zwischen Land- und Stadtrecht, so dass eine Verurteilung sowohl nach Land- und nach Stadtrecht vorkommen konnte. Später wurde das städtische Friedensrecht zum Landrecht und dieses verschwand. Nach der Erweiterung des Herrschaftsgebietes der Stadt kamen noch die Vogtgerichte der Obervögte in den direkt von Zürich verwalteten Obervogteien hinzu, die im näheren Umkreis der Stadt lagen. Für Stadelhofen-Zollikon und Küsnacht lag dieses Gericht beispielsweise in der Stadt unter der Vorhalle der Wasserkirche (Helmhaus).
- Hofgericht: Das Hofgericht wurde der Stadt Zürich 1362 von Kaiser Karl IV. verliehen. Es sollte mit gleichen Rechten ausgestattet sein wie dasjenige von Rottweil. An das Hofgericht entsandte der Stadtrat 12 Hofrichter. 1382 nahm es offenbar seine Arbeit auf, ging aber 1400 wieder ein. Es hätte nach der Hofgerichtsordnung von 1383 das Recht gehabt, über Raub, Mord, Brand und nächtliche Übergriffe ("Nachtschach") zu urteilen. Den erhaltenen Urteilen zufolge fällte das Gericht fast aber nur Urteile, die zu Verbannung wegen Geld- und Schuldsachen führten. Strafrechtlich wurden nur wenige Delikte wie Mord, Holzfrevel etc. beurteilt. Das Gericht befasste sich vornehmlich mit Konflikten zwischen Zürchern und Nichtzürchern sowie zwischen Nichtzürchern in der Stadt.
- Zunftgerichte: Für Streitigkeiten zwischen Zürchern war die zunftinterne Gerichtsbarkeit relevant. Die Zunftbriefe enthielten meist Regelungen dazu. Nur schwere Vergehen sollten an Gerichte ausserhalb der Zunft gelangen. Die Zunftmitglieder mussten z.B. schwören, bei allen Auseinandersetzungen, die sie untereinander hatten, ihr Recht vor dem Zunftmeister zu suchen.
- Geistliche Gerichte: Ihre Zuständigkeit bezog sich nach dem privilegium fori über die Geistlichen, aber auch auf die Ehegerichtsbarkeit sowie auf Zinsfragen. Ihr wichtigstes Druckmittel war der Bann. Drei "Pfaffenrichter" urteilten in Zürich über Vergehen der Geistlichen gegen die Bürger der Stadt. Für den umgekehrten Fall war der Stadtrat zuständig. Für Konflikte innerhalb der Geistlichkeit lag die Gerichtsbarkeit beim Offizialat in Konstanz.
- Judengericht: Die Juden besassen ein eigenes Gericht, das sich aber nur mit Streitfällen unter Juden beschäftigte. Für Konflikte zwischen Juden und Christen waren die christlichen Gerichte zuständig.
- Ratsgericht: Ursprünglich diente das Ratsgericht der zusätzlichen Sicherung des Friedens innerhalb der Stadt und stand nicht in Konkurrenz zu den anderen Gerichten. Zuständig war der Rat für alle Strafhandlungen ausser diejenigen, die der Blutsgerichtsbarkeit und damit dem Reichsvogt zufielen. Hauptsächlich waren dies Schlaghändel, Beleidigungen, Friedensbrüche, Eigentums- und Betrugsdelikte. Eine genaue Abgrenzung zum engeren Vogtgericht gab es nicht. Daneben war der Rat Appellationsinstanz für alle übrigen Gerichte ausser das geistliche Gericht. Seit 1400 hatte der Rat formal auch die Blutsgerichtsbarkeit inne.
Zusammenfassen kann man also sagen, dass Zürich eine ausdifferenzierte Gerichtsstruktur aufwies, auch wenn die Kompetenzen sich manchmal überschnitten und es deshalb auch zu Konflikten kam. Für Sach- und Geldfragen war das Schultheissengericht zuständig, für kleinere Frevel das engere Vogtgericht oder der Rat zuständig, schwerer Frevel kam schliesslich immer vor den Rat. Die Gewerbegerichtsbarkeit lag bei den Zünften während in Ehefragen das Offizialat richtete.
b) Recht Seit dem 13. Jahrhundert begann Zürich mit der Kodifizierung des Rechts, die allerdings erst im 19. Jahrhundert abgeschlossen wurde. Quelle der Rechtssprechung waren grob gesagt der "Richtebrief" und die nachfolgenden Satzungen der Stadt, die in den Stadtbüchern festgehaltenen Entscheide des Rates sowie seine Verordnungen, sowie das Gewohnheitsrecht.
In Zürich waren folgende Rechtssammlungen in Gebrauch:
1. Der Richtebrief. "Diese Gesetze, die in diesem Brief aufgeschrieben sind, haben die Bürger von Zürich untereinander aufgestellt für Frieden und Verbesserung der Stadt zu Ehren, danach soll der Rat richten, der nach dem Willen der Bürger gewählt wird" heisst es in diesem Brief. Er wurde also von Rat und Bürgern selber aufgesetzt, um den Stadtfrieden zusätzlich zum bestehenden Landrecht besser zu sichern. Später stellte sich das Stadtrecht vor und dann an die Stelle des Landrechts. Durch den Richtebrief sollte vor allem das Fehdewesen einschränken und stellte deshalb eine Art Selbstregulierung der Stadtgemeinde dar und nicht von oben gesetztes Recht. Der erste Richtebrief ist nicht erhalten, er soll aber aus dem 13. Jahrhundert stammen. 1304 wurde eine systematische Neuredaktion durchgeführt und auch teilweise eine Erweiterung. Das sog. Nikolausbuch liegt seit 1847 gedruckt vor. Weiter ist eine Version von 1320 erhalten, die als Konradbuch bezeichnet wird. Inhalt des Richtebriefes sind 1) Totschlag und Frevel, 2) Fehde und Streit, 3) Wahl der Räte, Amtspflichten derselben, Verfahrensbestimmungen, Zeugenregelungen, Bussen und Verbannung als Sanktionselemente etc., 4) Alltagsfragen der Stadtbevölkerung, Rituale, Aufwandsgesetze, Steuererhebung, Beziehungen zur Kirche, Münzbestimmungen, Nachtruhe, Bau-, Brandschutzvorschriften Erbgesetze, Prozessionen etc., 5) Wirtschaftliche Bestimmungen (Weinbau, Seiden- und Tuchproduktion, Handel, Kornmahlen, Fischereigesetze, Holztransport auf Flüssen, Schächten für Juden, Geldleihe und Zinsvorschriften für Juden etc. 6) Ein Abkommen zwischen der Stadt und der Geistlichkeit über die Kompetenzen der weltlichen und geistlichen Gerichte.
2. Die Stadtbücher. Sie sind seit 1314 erhalten. Sie stellen eine Sammlung der amtlichen Verordnungen, Erlasse und Beschlüsse des Stadtrates dar. Hier sind z.B. die Stittenmandate zu finden (Kleiderordnung, Preisverordnungen, Waffentrageregelungen, Dirnenwesen etc.) Urteile über Verbannungen und Friedensgebote finden sich hier ebenfalls. Auch der Silberpreis und die Tauschverhältnisse der städtischen Münzen wird hier festgelegt. Viele der gesammelten Erlasse waren zeitlich befristet.
Quelle: Susanna Burghartz: Leib, Ehre und Gut. Delinquenz in Zürich Ende des 14. Jahrhunderts. Chronos: Zürich 1990. S. 31-51.
Stadtgründung von Zug
Hallo Sidonius, ich habe [1] geändert. Falls du genauere Informationen dazu hast, wäre ich daran sehr interessiert. Auch wenn das HLS "um 1230" schreibt, ist eine so genaue Festlegung meines Wissens gar nicht möglich. Es gibt die urkundliche Erwähnung von 1242 als oppidum, die wohl den Schluss zulässt, dass die Stadtgründung vor diesem Jahr erfolgt sein muss (wobei sich mir die Frage stellt, was hier unter Stadtgründung genau zu verstehen ist. Wenn Linus Birchler schreibt "Wann die Verleihung des Stadtrechts erfolgte, ist unbekannt" (S. 8) muss man das dann synonym zur Stadtgründung verstehen? [Linus Birchler: Die Kunstdenkmäler des Kantons Zug, 2. Halbband: Die Kunstdenkmäler von Zug-Stadt. Birkhäuser Verlag, Basel 1959 (Die Kunstdenkmäler der Schweiz, Bd. 6).]). Wie genau man darüber hinaus Vermutungen anstellen kann ist mir unklar. Worauf könnten sich diese Schlüsse stützen? Es gäbe da wohl die vermutete Verbindung zum Gotthardweg und zur Passierbarmachung der Schöllenen, die aber von Thomas Glauser im Artikel Sust und Zoll in der spätmittelalterlichen Stadt Zug (Tugium Nr. 16: S. 79-96) widerlegt wird. Ich hatte 2005 Zug (Stadt)#Geschichte überarbeitet, bin aber zur Überzeugung gelangt, dass ich das nicht kompetent bearbeiten kann. Vielleicht kannst du als Profi bei Gelegenheit darüber schauen und auf Fehler und Ungereimtheiten abklopfen. --Baikonur 15:49, 17. Apr. 2007 (CEST)
sali sidonius. kannst du dich evtl. ein wenig um den artikel kümmern. er ist in der la, wurde aber bereits verbessert, es fehlt aber immer noch an substanz. gruss, micha Frage/Antwort 11:17, 17. Apr. 2008 (CEST)
Heute Wikipedia-Treffen Zürich
Heute ist Wikipedia-Treffen um 20:00 am Treffpunkt HB. Wenn du noch Zeit hast vorbeizukommen, würde mich das freuen. Sonst ist jeweils jeden Monat ein Treffen. Gruss, --micha Frage/Antwort 18:14, 9. Mai 2008 (CEST)
- Hallo Micha - danke für die Einladung, aber heute abend bin ich schon an einer Grillparty vergeben. Sidonius 11:45, 10. Mai 2008 (CEST)
- War ja auch gestern und eine Zeitmachine haben wir noch nicht erfunden ;-) .. Ps. wenn du schon online bist: Bei der Stadtkirche Bremgarten wurde in der ersten Saalkirche eine Steinbank eingebaut. Soviel ich weiss, waren solche Sitzgelegenheiten damals im 11. Jahrhundert für die Sünder. Die Personen, die sich nicht versündigt haben, mussten während der Gottesdienste stehen, bei den Sündern spielte es eh keine Rolle mehr und konnten sitzen :-). Nun kann ich diese Annahme nicht belegen. Hast du evtl. zu einer Quelle Zugang, die das bestätigen kann? ---micha Frage/Antwort 11:57, 10. Mai 2008 (CEST)
- Hallo Micha, Leider kann ich diese Geschichte weder bestätigen noch kritisieren. Ich habe jedenfalls noch nie etwas davon gehört. Si non è vero, è ben trovato... Grüsse, Sidonius 12:36, 11. Mai 2008 (CEST)
- War ja auch gestern und eine Zeitmachine haben wir noch nicht erfunden ;-) .. Ps. wenn du schon online bist: Bei der Stadtkirche Bremgarten wurde in der ersten Saalkirche eine Steinbank eingebaut. Soviel ich weiss, waren solche Sitzgelegenheiten damals im 11. Jahrhundert für die Sünder. Die Personen, die sich nicht versündigt haben, mussten während der Gottesdienste stehen, bei den Sündern spielte es eh keine Rolle mehr und konnten sitzen :-). Nun kann ich diese Annahme nicht belegen. Hast du evtl. zu einer Quelle Zugang, die das bestätigen kann? ---micha Frage/Antwort 11:57, 10. Mai 2008 (CEST)
Lizenz für Rapperswil-Jona-Wappen in Commons
Lieber Sidionius Deine (ich darf doch die Du-Form verwenden?) Lizenz für das Wappen von Rapperswil-Jona könnte juristisch für Dich irgendwann problematisch werden. (Commons:Image:Rapperswil-Jona CoA.svg). Leider gibt es bis heute keine juristisch korrekt formulierte Lizenzschablone auf Commons für Schweizer Wappen (jene welche sich auf auf das deutsche Urheberrecht bezieht ist für Schweizer Wappen natürlich vollkommener Quatsch). Die Lizenzierung unter Creative Commons ist jedoch juritisch nicht zulässig, denn die Copyrights für Wappen und Hoheitszeichen liegen grundsätzlich beim Staat, wenn Du also nicht der Copyright-Inhaber bist, darfst Du sie auch nicht unter "Creative-Commons" freigeben. Für die Esperanto-Version der Wikipedia habe ich eine juristisch korrekte Schablone geschaffen. Diese lautet wie folgt: Licenco: Temas pri Svisa blazono, kies uzo estas la artikoloj 5 kaj 7 de la svisa federacia legxo pri la protekto de blazonoj kaj aliaj publikaj emblemoj libera, dum gxi ne kontrauxas la bonajn morojn. (Vidu la germanan tekston de la legxo sub SR 232. 21 Art. 7) (auf Deutsch: Es handelt sich hier um ein Schweizer Wappen, dessen Nutzung gemäss Art. 5 und 7 des (schweizerischen) Bundesgesetzes zum Schutz öffentlicher Wappen und anderer öffentlicher Zeichen frei ist, solage die Nutzung nicht gegen die guten Sitten verstösst. (Der deutsche Gesetzestext findet sich unter SR 232. 21 Art. 7)) Insbesondere dürfen Wappen nicht auf Produkten und Unterlagen angebracht werden, wenn dadurch ein amtlicher Anschein erweckt wird, der ihnen nicht zusteht. Oder ein Ausländer darf im Ausland nicht ein Schweizer Wappen verwenden, um dadurch den Anschein einer schweizerischen Herkunft seines Produktes zu erwecken. Wenn das Wappen unter Creative Commons freigegeben wird, wäre aber gerade das ja gestattet. Zudem wäre allein die Stadt Rapperswil-Jona befugt, das Wappen unter Creative-Commons freizugeben, denn diese besitzt das Copyright an ihrem Wappen (und nicht Du - auch dann nicht, wenn es sich um Deine Wappenzeichnung handelt!) - Damit Du keine rechtlichen Probleme mit der Stadt Rapperswil bekommst, ergänze ich die Lizenz mit meinem oben vorgeschlagenen Spruch in Deutsch. Vielleicht findet sich dann ein fleissiger Vikipedianer, der den Text übersetzt. Herzliche Grüsse DidiWeidmann 00:01, 20. Mai 2008 (CEST)
- PS.: Den Spruch über die Creative-Commons-Lizenz habe ich jedoch natürlich vorläufig nicht entfernt, denn solange eine neue Linzenschablone für Schweizer-Wappen nicht offiziell in Commons integriert ist, markiert ein übrereifriger Roboter die Datei als nicht korrekt lizenziert und droht mit der Löschung. Mit dem deutschen Zusatz dürfte jedoch de juristischen Absicherung Genüge getan sein. DidiWeidmann 00:10, 20. Mai 2008 (CEST)
- Ich habe gerade entdeckt, dass es die juristisch korrekte Lizenz für Schweizer Wappen doch gibt und Du Sie beim Unznacher Wappen verwendet hast. Mein ganzer obiger Kommentar wird somit hinfällig. Beim Rapperswil-Jona felhte einfach diese Schablone. Ich füg sie noch rein, dann ist die Sache erledigt. Gruss und Sorry für den Sturm im Wasserglas. DidiWeidmann 00:27, 20. Mai 2008 (CEST)
- Hallo Didi, ich habe den Baustein auch erst vor relativ kurzer Zeit entdeckt und verwende ihn seither konsequent. Ich müsste wohl systematisch mal alle älteren Uploads durchgehen. DAnke für deine Änderung, Sidonius 17:24, 21. Mai 2008 (CEST)
- Ich habe gerade entdeckt, dass es die juristisch korrekte Lizenz für Schweizer Wappen doch gibt und Du Sie beim Unznacher Wappen verwendet hast. Mein ganzer obiger Kommentar wird somit hinfällig. Beim Rapperswil-Jona felhte einfach diese Schablone. Ich füg sie noch rein, dann ist die Sache erledigt. Gruss und Sorry für den Sturm im Wasserglas. DidiWeidmann 00:27, 20. Mai 2008 (CEST)
Grafiken übersetzen
Hallo Sidonius, ich habe eine kleine Frage: Ich arbeite in der romanischen vichipedia mit. Da haben wir einige von deinen hervorragenden Grafiken gebraucht. Zum Beispiel in diesem Artikel. Jetzt sind die Grafiken noch das einzige was nicht auf romanisch übersetzt wurde. Gibt es da eine Möglichkeit sie zu übersetzen? Rubadur 14:35, 24. Mai 2008 (CEST)
- Hallo Rubadur - kein Problem, du brauchst mir nur die Übersetzungen zuzustellen, ich werde sie einarbeiten. Grüsse Sidonius 14:47, 24. Mai 2008 (CEST)