Zum Inhalt springen

Elektronisches Geld

aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie
Dies ist eine alte Version dieser Seite, zuletzt bearbeitet am 24. Mai 2008 um 08:32 Uhr durch FredericII (Diskussion | Beiträge). Sie kann sich erheblich von der aktuellen Version unterscheiden.

Elektronisches Geld (anfangs auch digitales Geld oder Cybergeld genannt) ist neben dem Zentralbankgeld und dem Buchgeld der Geschäftsbanken die dritte, relativ neue Erscheinungsform des Geldes. Zu unterscheiden ist E-Geld auf jeden Fall von elektronischen Zugangsverfahren zu Bankeinlagen (wie Debit- oder Kreditkartenzahlung). Die offizielle Definition von E-Geld in Europa lautet (E-Geld-Richtlinie, 2000/46 EG):

„ein monetärer Wert in Form einer Forderung gegen die ausgebende Stelle, der

  • auf einem Datenträger gespeichert ist,
  • gegen Entgegennahme eines Geldbetrags ausgegeben wird, dessen Wert nicht geringer ist als der ausgegebene monetäre Wert,
  • von anderen Unternehmen als der ausgebenden Stelle als Zahlungsmittel akzeptiert wird.“

Elektronisches Geld (engl.:Electronic money) hat zwei Erscheinungsformen: kartengestützes E-Geld (Kartengeld) und softwarebasiertes E-Geld (Netzgeld):

  • Kartengeld wird im stationären Handel für Kleinbetragszahlungen eingesetzt. Promintentes Beispiel in Deutschland ist die GeldKarte, die vom Zentralen Kreditausschuss der Banken (ZKA) herausgegeben wird. Sie stellt einen integrierten Chip in einer Bankkarte dar, auf den an Geldautomaten Beträge bis zu 200 Euro geladen werden können. Typische Akzeptanzstellen der GeldKarte sind Parkhäuser, Zigarettenautomaten und Nahverkehrsautomaten.
  • Netzgeld wird beim E-Commerce neben den klassischen Systemen im Zahlungsverkehr wie Nachnahme, Kreditkarte, Rechnung und Lastschrift genutzt. Prominentes Beispiel in Europa ist PayPal. Ein Kunde muss an einen Herausgeber des Netzgeldes (in Europa: E-Geld-Institut oder Bank) zuerst Geld von seinem Bankguthaben überweisen. Der Herausgeber übermittelt den Betrag an den Kunden in Form von digitalem Geld, welche meistens auf zentralen Servern des Herausgebern gespeichert wird.

Akzeptanzstellen können das E-Geld beim Herausgeber in Bankguthaben umtauschen.

Elektronische Zahlungssysteme

Kostenpflichtige digitale Güter und Inhalte werden unterteilt in Paid Content, dazu gehören Software, Informationen, Unterhaltung und Paid Services (also digitale Dienstleistungen). Digitale Güter können im Gegensatz zu Waren mit physischer Präsenz bemessen werden in

Elektronische Zahlungssysteme werden nach dem Zeitpunkt der Zahlung, der Höhe des Zahlungsbetrags, dem Zeitpunkt des Wertüberganges und der Speicherung von Zahlungsdaten unterschieden.

Gespeichert wird elektronisches Geld als

  • Kartengeld (Telefonkarte, GeldKarte)
  • Wertkarte, im voraus bezahlt, auf einer Wertkarte verfügbar
  • Netzgeld, Chip auf einer Festplatte, Chip kann aufgeladen werden
  • "in" einer speziellen Software, Wallet (Elektronische Brieftasche)

Anforderungen

Elektronisches Geld stellt folgende besondere Anforderungen: Fälschungssicherheit, Konvertierbarkeit, Umlauffähigkeit (Peer-to-Peer), Anonymität (unverfolgbar, unverknüpfbar, jede Münze vom Herausgeber "blind" signiert), Double-Spending-Problem (Verhinderung der Doppelausgabe). Anwender von elektronischer Bezahlung stellen berechtigte Forderungen nach Einfachheit, Verfügbarkeit, Schnelligkeit, Anonymität, Teilbarkeit (Wechselgeld) und Sicherheit (Falschgeld). E-Commerce-Anbieter müssen das Risiko der Bezahlung (Zahlungssicherheit) zwischen sich und dem Kunden aufteilen. Einem Kunden oder Neukunden soll ein möglichst risiko- und aufwandarmer Zugang gewährt werden. Ein höherer Aufwand bei der Anmeldung sichert oft eine höhere Fälschungssicherheit des Bezahlvorgangs. Um einerseits die Anonymität des Endnutzers und andererseits die Gültigkeit des elektronischen Geldes zu gewährleisten, treten Finanzinstitute in ein Dreiecksverhältnis mit den Anbietern und Endkunden ein.

Anonymes elektronisches Geld

Anonymes, also sicher verschlüsseltes, elektronisches Geld ist dem Bargeld vergleichbar, bei dem keine dritte Partei den Bezahlvorgang begleitet. Es setzt sich weder von Seiten der Wirtschaft durch, da keine Käuferprofile erstellt werden können, noch von Seiten der Politik, da diese von der Wirtschaft abhängt und leichteres Spiel damit hat, die Propaganda zu säen, Anonymität sei mit Kriminalität gleichzusetzen. Ein perfektes Verbrechen könnte mit anonymem elektronischem Geld tatsächlich folgendermaßen aussehen (nach Solms & Naccache, 1992):

  • eine Person entführen, Lösegeldforderung in Form von elektronischem Geld stellen,
  • Public Key zur Verschlüsselung angeben mit dem das Geld verschlüsselt werden soll,
  • verschlüsseltes Geld in einer Zeitungsanzeige abdrucken lassen,
  • das Geld entschlüsseln,
  • Person freilassen,

mit Geld aus Schwarzarbeit oder Geldwäsche könnte man

  • ein Konto eröffnen,
  • Schwarzgeld einzahlen, als elektronisches Geld abheben,
  • das elektronische Geld etwa gegen Fremdwährung an Verbrecher verkaufen, die Bargeld benötigen.

Allerdings ist der Einwand, anonymes elektronisches Geld sei aus Gründen der Verbrechensbekämpfung abzulehnen, nicht ernstzunehmen, da es zu Zeiten, als es noch keinen elektronischen Zahlungsverkehr gab, genauso möglich war, Verbrechen zu bekämpfen. Im Gegenteil kann die zunehmende Überwachung durch personenbezogene elektronische Zahlungsmittel ein falsches Gefühl der Sicherheit erzeugen, wie es auch bei der zunehmenden Einführung von Überwachungskameras geschehen ist.

Die oben angeführten Gründe, warum anonymes elektronisches Geld die Strafverfolgung unmöglich mache, übersehen beispielsweise, dass die Verbrechen sich nicht auf den Geldfluss beschränken.

Besonderheiten einzelner Systeme

  • Paysafecard - Kauf ohne Angabe persönlicher Daten, Karte im stationären Handel erhältlich, 16stelliger PIN wird im Internet mit persönlichem Passwort versehen. Kann entweder als Scheckkarte, Ausdruck bei einem elektronischen Händlersystem oder als Online-PIN erworben werden.
  • PayBox - Mobile Payment System für Handys (nur noch in Österreich aktiv), Authentifizierung über Handy-PIN, Erhalt einer PayBox-PIN nach Bonitätsprüfung. Kunde erteilt Lastschrifteinzugsermächtigung. Bei Zahlung: Handynummer, Zahlungsbetrag und Händlerinformationen gehen an PayBox. PayBox meldet sich via Handy und lässt den Auftrag mit PayBox-PIN bestätigen. Händler erhält Bestätigung und liefert.
  • iclear - treuhänderisches Zahlungssystem für den Online-Handel. iclear vermittelt zwischen Händler und Käufer und wickelt den Zahlungsvorgang als Treuhänder ab. Händler bekommt Zahlungsgarantie für alle iclear-Kunden, diese bekommen Geld zurück, wenn Ware nicht ordnungsgemäß geliefert wird.
  • StreetCash - ähnlich PayBox, arbeitet mit SMS
  • Crandy - Mobile Payment System für Handy, Authentifizierung über MSISDN und PIN. System ist integriert in verschiedene Bankschnittstellen wie Lastschrift, Kreditkarte, Girokonten und Servicenummern der Deutsche Telekom AG
  • Wirecard - Nutzbar bei allen MasterCard Onlinehändlern
  • e-gold - Vollständig durch Gold oder andere Edelmetalle gedeckt, somit sicher vor Geldschöpfung

Gefahren beim Online-Einkauf wachsen

Mit steigender Bereitschaft der Verbraucher, Waren und Dienstleistungen online zu beziehen, wächst ganz offenbar auch die Gefahr, betrogen zu werden. Das Bedürfnis der Verbraucher nach sicherer Abwicklung ihrer Zahlungen nimmt derzeit entsprechend zu. So beklagt der SPD-Innenexperte Dieter Wiefelspütz: „Wir laufen Gefahr, mit dem Internet einen rechtsfreien Raum zu schaffen“, und BKA-Chef Jörg Zierke bezeichnet das Internet als „das Tatmittel der Zukunft“.

Im Weihnachtsgeschäft 2006 beispielsweise erlebten die fragwürdigen Online-Geschäftemacher eine vorläufige Hochphase. So meldete die Bayerische Verbraucherzentrale kurz vor Weihnachten, sie gehe gegen zwei Online-Shops vor, die Ware gegen Vorkasse angeboten, aber nie ausgeliefert haben sollen. Allein im Freistaat seien Ende Dezember bereits mehr als 120 Fälle bekannt gewesen, man rechne jedoch mit einer weit höheren Dunkelziffer. „Wir gehen von einem enormen Gesamtschaden aus“, sagt Petra von Rhein, Rechtsexpertin der Verbraucherzentrale Bayern. Sie rät allen Geschädigten dringend, Strafanzeige wegen Betruges zu stellen.

Bislang werden Online-Betrugsfälle bei den Staatsanwaltschaften nicht gesondert ausgewiesen – „das fällt bei uns einfach unter `Betrug´“, so der Arnsberger Oberstaatsanwalt Werner Wolf. „Aber aus meiner täglichen Praxis sehe ich, dass in dem Maße, in dem das Internet zum normalen Einkaufsweg wird, dort auch Menschen mit betrügerischen Absichten unterwegs sind. Die tummeln sich natürlich immer dort, wo´s gerade am einfachsten und einträglichsten ist.“ Zu den Praktiken gehöre beispielsweise das Kopieren von Angeboten, die dann mit deutlich niedrigeren Preisen ins Netz gestellt werden, um Schnäppchenjäger anzulocken.

Auch andere deutsche Juristen stellen – wenn auch nicht statistisch abgesichert – eine Zunahme der Online-Betrugsfälle fest. Da werde manchmal in großem Stil abgesahnt, ohne dass hinter den vermeintlich günstigen Angeboten überhaupt irgendwelche Ware stehe. Um diesem drohenden Wildwuchs zu begegnen, halten es die Rechtsexperten unter anderem für durchaus sinnvoll, bei der Abwicklung von Online-Geschäften Unternehmen dazwischen zu schalten, die das Geld des Verbrauchers treuhänderisch verwalten. Dies sei ein für die Sicherheit des Online-Handels vernünftiger Ansatz, heißt es.

Siehe auch:

Prepaid-Karte, Electronic Banking

Literatur

  • Böhle, Knud; Riehm, Ulrich: Blütenträume - Über Zahlungssysteminnovationen und Internet-Handel in Deutschland. Karlsruhe: Forschungszentrum Karlsruhe, 1998 (Wissenschaftliche Berichte, FZKA 6161) Näheres zur Studie und Download
  • Breitschaft, Markus; Krabichler, Thomas; Stahl, Ernst; Wittmann, Georg: Sichere Zahlungsverfahren für E-Government. In: Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (Hrsg.): E-Government-Handbuch. Bundesanzeiger Verlag, 2004. Aktualisierte Version Mai 2005. ISBN 3-89817-180-9, 144 Seiten, 43 Abbildungen, 32 Tabellen, Studie als PDF-Download vom BSI
  • Europäische Zentralbank: Bericht über elektronisches Geld, 1998
  • Dorn, E-Commerce, mit CD-ROM, Berliner Rechtshandbücher, Haufe, ISBN 3-448-05188-8
  • Kügler, Dennis: Ein mißbrauchfreies anonymes elektronisches Zahlungssystem, Dissertation, TU Darmstadt, 2002, Text als PDF
  • Hladjk, J.: E-Geld auf dem Vormarsch? Rechtliche Rahmenbedingungen elektronischen Geldes, Multimedia&Recht 11/2001, S. 731-736.
  • Stahl, Ernst; Krabichler, Thomas; Breitschaft, Markus; Wittmann, Georg: Zahlungsabwicklung im Internet – Bedeutung, Status-quo und zukünftige Herausforderungen. Regensburg 2006. ISBN 3-937195-12-2, 229 Seiten, über 80 Abbildungen, Näheres zur Studie und Management Summary als PDF
  • Dreher, S.: Cyber Money - Entwicklungstendenzen und Abwicklungstechniken im Internet, Studienarbeit, Universität Kaiserslautern, 1999, ISSN 1435-8484