Kündigungsschutz
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Unter Kündigungsschutz sind gesetzlich festgelegte Regelungen, durch welche die Kündigung eines Vertrags verhindert oder erschwert werden, zu verstehen.
Kündigungsschutz findet vor allem im Miet- und Arbeitsrecht Anwendung.
Argumentation
Pro Kündigungsschutz
- Soziale Stellung: Geschützt werden soll die durch eine Kündigung stärker betroffene Vertragspartei. Damit ist eine soziale Sicherheit für eine geregelte Arbeitsstelle garantiert.
- Es entsteht für beide Seiten (Arbeitgeber wie Arbeitnehmer) eine langfristigere Planbarkeit und größere soziale Stabilität
Contra Kündigungsschutz
- Unternehmen warten länger mit Einstellungen bis diese unvermeidbar sind bzw. bis ein vorteilhafteres Chancen-Risiko-Verhältnis gegeben ist (Risiken hier z.B. Weiterbeschäftigungspflicht trotz verschlechterter Auftragslage; andererseits Risiko des Nichtausschöpfens des Marktpotentials bei zu wenig (oder überlasteten) Mitarbeitern).
- Unternehmen werden eher in Staaten mit geringem Kündigungsschutz Stellen schaffen als in Staaten mit hohem Kündigungsschutz.
Kündigungsschutz im deutschen Arbeitsrecht
Kündigungsschutzrechtliche Regelungen sind in zahlreichen Gesetzen verstreut und vor allem durch die umfangreiche Rechtsprechung weiter entwickelt worden. Die gesetzlichen Kündigungsschutzbestimmungen werden durch zahlreiche tarifvertragliche Regelungen und ggfs. auch einzelvertragliche Bestimmungen ergänzt. Der Kündigungsschutz umfasst Regelungen, die
- für den Ausspruch einer Kündigungen bestimmte Formen (Schriftform gem. § 623 BGB) oder Fristen (zwei Wochen nach Kenntnis des Vertragsverstoßes für die fristlose Kündigung gem. § 626 Abs. 2 BGB) verlangen;
- vom Ausspruch der Kündigung bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses die Einhaltung von Mindestfristen vorsehen (vgl. Kündigungsfristen im Arbeitsrecht);
- die grundsätzlich freie Kündigungsmöglichkeit für den Arbeitgeber dadurch einschränken, dass nur bestimmte Gründe eine Kündigung rechtfertigen können (hier vor allem durch die Regelungen des Kündigungsschutzgesetzes [1]);
- in Betrieben mit Betriebsrat (im öffentlichen Dienst: Personalrat, im kirchlichen Bereich: Mitarbeitervertretung) die Kündigung von einer ordnungsgemäßen Beteiligung des Betriebsrats vor Ausspruch einer Kündigung abhängig machen (v.a. § 102 BetrVG [2]);
- eine Kündigung bestimmter Personen oder Arbeitnehmer mit bestimmten Funktionen generell verbieten oder von der Genehmigung einer staatlichen Behörde oder der Zustimmung des Betriebsrats abhängig machen (so genannter "Sonderkündigungsschutz");
- eine Kündigung aus bestimmtem Anlass verbieten (z.B. Kündigung wegen Betriebsübergang, vgl. § 613a BGB) oder wegen eines bestimmten Motivs (z.B. Maßregelungsverbot gemäß § 612a BGB).
Gesetzestexte für Deutschland nachzulesen unter: