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Chantage

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Allgemein: Eine 'Chantage' ist die rechtswidrige Drohung, kompromittierende Enthüllungen zu machen, mit der sich jemand einen Vorteil verschaffen will.

Es ist grundsätzlich nicht verboten auf Missstände allgemeiner und besonderer Art aufmerksam zu machen und zu diesem Zweck Tatsachen zu veröffentlichen. Dieses Recht wird durch Art. 5 GG garantiert.

Von einer Chantage spricht man daher erst dann, wenn die angedrohte Meinungsveröffentlichung keinen Bezug zum Opferverhalten hat und wenn das Opfer die Drohung selbst nicht aushalten muss. Letzteres ist dann der Fall - wenn das eigentliche Opfer an einer Aufklärung des Inhalts der Drohung selbst Interesse bekunden muss und diese Einschätzung gleichzeitig - auch im öffentlichen Interesse stehen müsste.

In einem interessanten Fall hat der BGH die Verwerflichkeit einer Drohung mit kompromittierenden Informationen über korruptives Verhalten von öffentlichen Mitarbeitern der Regierung in Berlin abgelehnt, weil die Regierung eine solche Drohung aushalten musste. (BGH-Urteil v. 28.01.1992, NJW 1992,278) Es muss von großem Interesse sein, solchen von öffentlichem Interesse bekundeten Informationen aufklärend nachzugehen. Der vermeintliche Erpresser wollte durch die Drohung einen wirtschaftlichen Vorteil erlangen, nämlich eine Genehmigung für einen Standplatz.

Ähnlich hat im Juli 2003 die Generalbundesanwaltschaft in ihrer Begründung - nicht gegen den ehemaligen Innensenator Ronald Schill der Stadt Hamburg wegen Nötigung an einem Verfassungsorgan vorzugehen, folgendes der Presse mitgeteilt.

"Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs könne erwartet werden, dass Regierungsmitglieder derartigen Angriffen standhalten und hierauf mit politischen Mitteln reagieren. Der Drohung fehle das "besondere Gewicht" und "die spezifische staatsgefährdende Zwangswirkung". Mitglieder der Regierung eines Landes können derartigen Angriffen standhalten und hierauf mit politischen Mitteln reagieren."

Die Chantage ist daher nach der jüngeren und praktizierten Rechtssprechung sehr viel diffiziler und zurückhaltender zu betrachten, wenn der Inhalt der Drohung öffentliches Interesse und das Opfer dieser Drohung standhalten muss.

Dabei wird bei dem Opfer nicht mehr der Durchnittsmensch, sondern der Opferhorizont des tatsächlich Bedrohten als Maßstab in die Beurteilung mit einbezogen. Der BGH stellte bereits 1983(BGH 3 Str 256/83 v.23.11.1983) folgendes fest:

"Als Korrektiv der erreichten Erweiterung der tatbestandlichen Zwangswirkung fungiert das objektive Moment besonnener Selbstbehauptung."

In solchen Fällen - in der man von einer besonnenen Selbstbehauptung des Bedrohten ausgehen muss - stellt das in Aussicht stellen eines "empfindlichen Übels" keine "Verwerflichkeit" im Sinne der Rechtsprechung dar.

Die Rechtssprechung ist bestätigt.