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Bankgeheimnis

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Das Bankgeheimnis (Art. 47 BankG) bezeichnet Verschwiegenheitspflicht und Recht der Auskunftsverweigerung von Banken gegenüber Dritten (wie zum Beispiel staatlichen Institutionen) über die Vermögensverhältnisse ihrer Kunden.

Kreditinstitute dürfen und müssen nur in speziellen, gesetzlich geregelten Fällen von ihrem Auskunftsverweigerungspflicht abweichen und bestimmten Institutionen Informationen zur Verfügung stellen, die von diesen verlangt werden.

Das Bankgeheimnis zählt zum elementaren Schutz der Privatsphäre der Menschen, steht jedoch im Konflikt mit dem legitimen Anspruch des Staates auf eine zutreffende Besteuerung von Vermögen und Zinseinnahmen.

Das Bankgeheimnis wurde deswegen im Zug der Einführung der Zinsabschlagsteuer gelockert. Inzwischen melden in Deuschland die Banken dem Finanzamt nicht nur die Höhe der angemeldeten Steuerfreibeträge, sondern auch in welchem Maße diese in Anspruch genommen wurden.

Steuerliches Bankgeheimnis

Die Vorschrift des § 30 a der Abgabenordnung (AO) wird bisweilen als steuerliches Bankgeheimnis bezeichnet.
Nach Gesetzeslage sind Finanzbehörden verpflichtet, besondere Rücksicht zu nehmen auf das Vertrauensverhältnis zwischen den Kreditinstituten und ihren Kunden.
Bei einer Außenprüfung der Banken dürfen Kundendaten nicht pauschal mit den Angaben in der Steuererklärung des Kunden verglichen werden.
Gleichzeitig besteht ein Auskunfstrecht des Finanzamtes (Fiskus) der auf die Daten Steuerpflichtiger bei den Banken zugreifen darf. Kontrollmitteilungen über die Kundenguthaben sind in diesem Zusammenhang erlaubt, wenn diese für die Besteuerung der Person von Bedeutung sind.
Der Gesetzgeber plant (2003) entweder das steuerliche Bankgeheimnis abzuschaffen, oder aber die Voraussetzungen für Kontrollmitteilungen großzügiger zu fassen.

Siehe auch: SCHUFA Holding AG

Bankgeheimnis in Österreich

In Österreich ist das Bankgeheimnis im § 38 d. Bankwesengesetzes (Verfassungsgesetz) geregelt. Demnach dürfen Banken Auskünfte nur über richterlichen Auftrag geben, wenn ein Strafverfahren läuft. Auch staatliche Stellen bekommen sonst keine Auskünfte. Bei ausländischen Strafverfahren dürfen Auskünfte ebenfalls nur im Rahmen von Rechtshilfeabkommen gegeben werden. Auch im Todesfall erfährt niemand etwas von vorhandenen Sparbüchern.

Damit die Einkommen aus Kapital trotzdem besteuert werden können, wird eine Kapitalertragsteuer (KEst)mit einem fixen Steuersatz von der Bank einbehalten und dem Finanzamt abgeliefert. Damit ist die Einkommensteuer und eine evt. Erbschaftssteuer abgegolten. Diese Steuer wird auch als Quellensteuer bezeichnet.

Gefallen ist allerding die Anonymität des Sparbuches im Jahre 2002 (mit Übergangsfristen). Das heißt gegenüber der Bank muss sich ein Sparbuchinhaber legitimieren ausweisen, was früher nicht der Fall war.


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