Menschenhandel
Unter dem Begriff Menschenhandel bzw. krimineller Menschenhandel (in Österreich Grenzüberschreitender Prostitutionshandel) wurden ursprünglich der Handel mit Frauen (männliche Opfer sind zum Zwecke der sexuellen Ausbeutung extrem selten), die der Prosititution zugeführt wurden, verstanden. In den letzten Jahren wurde der Begriff mehr und mehr ausgeweitet und umfasst heute alle Handlungen, durch die Menschen jeglichen Geschlechts oder Alters in ein Ausbeutungsverhältnis gezwungen werden, wobei ihr Selbstbestimmungsrecht verletzt wird. Darunter fallen alle Formen der sexuellen Ausbeutung (z.B. Zwangsprostitution, aber auch die Ausbeutung der Arbeitskraft oder die Entnahme von Organen). Insbesondere der Menschenhandel mit dem Ziel der Prostitution wird gerne auch Frauenhandel genannt.
Diese Ausbeutung erfolgt meist unter massiver Gewaltanwendung und ist für die Opfer extrem belastend. Viele sind ihr Leben lang von den Erlebnissen traumatisiert oder gleiten in die Drogensucht ab.
Gegen die Opfer werden in diesem Kontext schwerste Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung, gegen die persönliche Freiheit und gegen die körperliche Unversehrtheit begangen. Als Nebenstaftaten sind meist Steuerhinterziehungen und Verstöße gegen das Arbeits-, Ausländer-, und Sozialversicherungsrecht vorhanden.
Formen von Menschenhandel
Menschenhandel zum Zweck der sexuellen Ausbeutung
Darunter fallen neben der Zwangsprostitution auch der Handel mit Menschen zur Herstellung pornographischen Materials. Opfer sind hauptsächlich Frauen und Kinder. Siehe dazu auch Frauenhandel und Kinderhandel.
Die Straftatbestände, Täter- und Opferstruktur in diesem Kontext sind im Artikel Zwangsprostitution näher aufgeschlüsselt.
Menschenhandel zum Zweck der Ausbeutung der Arbeitskraft
Darf nicht verwechselt werden mit normaler Arbeitsmigration (auch illegaler Schwarzarbeit). Menschenhandel trifft insbesondere dann zu, wenn der ausländische Arbeitnehmer unter Umgehung der arbeitsrechtlichen Verpflichtungen gezielt ausgebeutet wird. Hierzu zählen zum Beispiel die Vermittlung von Hausangestellten an Privathaushalte, die nicht arbeitsrechtlich kontrolliert werden und wo teilweise an Sklaverei grenzende Arbeitsbedingungen herrschen. Hierbei werden gerade weiblich Angestellte auch häufig sexuell ausgebeutet.
In diesem Bereich bekannt gewordene Fälle sprechen von keiner Bezahlung, Essensentzug zur Bestrafung, psychischer Misshandlung, fehlende Freizeit, Isolation, Körperverletzung, sexueller Gewalt, Freiheitsentzug.
Menschenhandel zum Zweck der Organentnahme
Dieser relativ junge Bereich des Menschenhandels entstand aufgrund der hohen Nachfrage nach menschlichen Organspenden in Industrieländern. "Lebendspenden" von Organen werden in Drittweltländern mit einer Zahlung an den Spender erstanden und in Industrieländern auf dem Schwarzmarkt angeboten. Da das Phänomen relativ jung ist, gibt es bisher keine klare Abgrenzung zwischen illegalem und legalem Organhandel. Auch vertrauenswürdige Zahlen über das Ausmaß des Organhandels gibt es bisher keine.
Ursachen
Bei den Ursachen des kriminellen Menschenhandels wird zwischen Pull- und Push-Faktoren unterschieden. Zu den Push-Faktoren werden insbesondere Armut, Arbeitslosigkeit, schlechte oder nicht vorhandene Schulbildung und geschlechtsspezifische Diskriminierung der Opfer in den Herkunftsländern gezählt. Als Pull-Faktoren in den Zielländern gelten eine hohe Nachfrage nach billigen Sexarbeiterinnen und "exotischen Frauen" sowie nach ungelernten Arbeitskräften und Lebend-Organspenden.
Ausmaß und Entwicklung
Krimineller Menschenhandel wird weltweit betrieben. Die "Beschaffungsmärkte" liegen in der dritten Welt, in Entwicklungsländern und seit dem Fall der Mauer im ehemaligen Ostblock. Zielländer sind alle Länder der so genannten Ersten Welt. Mit der zunehmenden Globalisierung steigt auch das Geschäft mit Menschen.
Die Internationale Organisation für Migration (IMO) schätzt, dass jährlich gegen 500'000 Frauen und Kinder aus Mittel- und Osteuropa nach Westeuropa gehandelt werden. Andere Schätzungen sprechen von 120'000 bis 200'000.
Opfer
Herkunft
Problematik
Opferschutz und Zeugenaussagen
Täter
Herkunft
Motivation
Rechtliche Grundlagen auf internationaler Ebene
Menschenhandel ist eine Menschenrechtsverletzung ersten Grades. Neben Artikel 4 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte der UN (Sklavereiartikel - Niemand darf in Sklaverei oder Leibeigenschaft gehalten werden; Sklaverei und Sklavenhandel in allen ihren Formen sind verboten.) werden dabei viele weitere Grundrechte der Opfer verletzt.
UNO: ZP Menschenhandel
Im Zusatzprotokoll zur UNO-Konvention gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität ("ZP Menschenhandel") wird die Vorbeugung, Unterdrückung und Bestrafung des Handels mit Menschen behandelt. Als krimineller Menschenhandel werden der Handel mit Menschen zum Zweck der Prostitution sowie andere Formen sexueller Ausbeutung wie Herstellung pornographischen Materials genannt. Dazu kommen die Ausbeutung der Arbeitskraft (definiert als: Verletzung arbeitsrechtlicher Normen betreffend die Arbeitsbedingungen, die Entlöhung und die Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz) und die Entnahme menschlicher Organe. Bedingung, damit krimineller Menschenhandel vorliegt, ist eine repetitive und kontinuierliche Verletzung der Grundrechte der betroffenen Person(en). Aus diesem Grund fallen die internationale Heiratsvermittlung und die Adoptionsvermittlung nicht unter diese Gesetzgebung.
Das ZP Menschenhandel umfasst den Menschen als Ware und umfasst insbesondere die Tätigkeit als Vermittler (Handel). Die illegale Migration hingegen wird unter Menschenschmuggel geahndet und stellt in diesem Sinne keinen Menschenhandel dar. Die vom ZP Menschenhandel explizit genannten Tathandlungen sind die Anwerbung, Beförderung, Beherbegung und Empfang von Personen. Tatmittel sind Androhung oder Anwendung von Gewalt, diverse Formen der Nötigung (z.B. Enführung), arglistige Täuschung, Betrug, Missbrauch von Macht, Einfluss oder Druckmitteln, Ausnutzung eines Abhängigkeitsverhältnisses und/oder Bestechung des Gewaltinhabers.
OSZE
Europäische Union
- Europäische Menschenrechtskonvention
- Vorschlag vom 21. Dezember 2000 für einen Rahmenbeschluss des Rates zur Bekämpfung des Menschenhandels, KOM(2000) 854 endg./2, ABl. C 62 E vom 27. Februar 2001, 321, ([1]);
- Empfehlung R (2000) 11 des Ministerkomitees des Europarates über die Bekämpfung des Menschenhandels zum Zwecke der sexuellen Ausbeutung.
- Verabschiedung des Rahmenbeschlusses durch den Rat der EU Justiz und die Innenminister am 27./28. September 2001, nachdem die Divergenzen über die Fixierung einer einheitlichen Mindesthöchststrafe (8 Jahre bei erschwerten Umständen) ausgeräumt wurden, und soll bis 2003 in Kraft getreten sein.
Literatur
- Inge Bell (et al): "Stopp dem Frauenhandel! Brennpunkt Osteuropa". München : Atwerb-Verl., 2004 98 S.
- Europäische Kommission: "Frauenhandel mit dem Ziel der sexuellen Ausbeutung : Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament". Luxemburg : Amt für Amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften, 1996 ISBN 92-78-11758-7
- Ilse Lenz / Heidi Thiemann: "Internationaler Frauenhandel : eine Untersuchung über Prostitution und Heiratshandel in Nordrhein-Westfalen und die Interventionsmöglichkeiten von Institutionen und Frauengruppen". Düsseldorf : Ministerium für d. Gleichstellung von Frau u. Mann d. Landes Nordrhein-Westfalen, 1993 135 S.
- Agisra (Hrsg.) "Frauenhandel und Prostitutionstourismus : eine Bestandsaufnahme zu Prostitutionstourismus, Heiratsvermittlung und Menschenhandel mit ausländischen Mädchen und Frauen ; Anhang: Rechtsexpertise zur Situation in der BRD". München : Trickster, 1990 381 S. ISBN 3-923804-41-5
- Tübinger Projektgruppe Frauenhandel: "Frauenhandel in Deutschland". Bonn : Dietz, 1989 351 S. ISBN 3-8012-3030-9
Gesetzestexte
EU
- Rahmenbeschluss des Rates zur Bekämpfung des Menschanhandels
- Beschluss des Rates über die Durchführung des STOP II - Programmes (Vernetzung von Personen welche in der Bekämpfung des Menschen- und Kinderhandels tätig sind]
- Rahmenbeschluss des Rates vom 19. Juli 2002 zur Bekämpfung des Menschenhandels
- Entschließung des Rates vom 20. Oktober 2003 über Initiativen zur Bekämpfung des Menschenhandels, insbesondere des Frauenhandels
- Charta der Grundrechte der Europäischen Union
Deutschland
- §6 StGB (D) Auslandstaten gegen International geschütze Rechtsgüter
- §180b StGB (D) Menschenhandel
- §181 StGB (D) Schwerer Menschenhandel
- §181b StGB (D) Führungsaufsicht
- §181c StGB (D) Vermögensstrafe und Erweiterter Verfall
Österreich
Schweiz
- Menschenhandel in der Schweiz und international
- Schweizerisches Strafgesetzbuch im Volltext als PDF-Dokument
Weblinks
- Dt. Diakonisches Werk - AG Prostitution und Menschenhandel
- Baltic Sea Task Force - Trafficking in women (engl.)
- UNHCHR - Trafficking in female persons
- UNMIK, KFOR Fueling Sex Slavery In Kosovo, Amnesty Says May 6, 2004
- Rechtliche Beratungsseite für Zwangsprostituierte (en.)
- Trafficking in persons report (USA, 2000)