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Deutscher Bundestag

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Dieser Artikel behandelt den Deutschen Bundestag der Bundesrepublik Deutschland. Für den Bundestag des Deutschen Bundes siehe Bundestag (Deutscher Bund).


Rede von Jacques Chirac vor dem Bundestag im Jahr 2000, Bild: Französisches Außenministerium, Abteilung Fotografien

Der Bundestag ist das Parlament der Bundesrepublik Deutschland mit Sitz in Berlin. Er besteht seit 2002 aus 598 Mandaten (ohne Überhangmandate). Die Abgeordneten können sich zu Fraktionen oder Gruppen zusammenschließen. Jeder Abgeordnete trägt den Titel Mitglied des Deutschen Bundestages (MdB). Eine Legislaturperiode des Bundestags dauert grundsätzlich vier Jahre, sie kann sich aber in Sondersituationen verkürzen oder verlängern. Dem Bundestag steht der Bundestagspräsident vor; momentan wird dieses Amt von Wolfgang Thierse (SPD) ausgeübt.

Der Bundestag hat eine Vielzahl von Funktionen. Er hat, gemeinsam mit dem Bundesrat, die Gesetzgebungsfunktion und beschließt den Bundeshaushalt. Im Rahmen seiner Wahlfunktion wählt er unter anderem den Bundeskanzler und wirkt bei der Wahl des Bundespräsidenten mit. Die Kontrollfunktion gegenüber der Regierung wird vor allem durch die Opposition wahrgenommen, der Bundestag kontrolliert auch den Einsatz der Bundeswehr. Die letzte Funktion ist die Öffentlichkeitsfunktion. Nach ihr hat der Bundestag die Aufgabe, die Wünsche der Bevölkerung auszudrücken und umgekehrt die Bevölkerung zu informieren.

Die Mandatsvergabe

Hauptartikel: Bundestagswahlrecht.

Nach den Wahlrechtsgrundsätzen in Artikel 38 GG werden die Abgeordneten in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt. Es gibt eine Erststimme, mit der ein Direktkandidat ausgewählt wird, und eine Zweitstimme, mit der eine Partei gewählt wird. Für die Sitzverteilung ist grundsätzlich die Zweitstimme Ausschlag gebend. Eine Partei, die in den Bundestag einziehen will, muss mindestens fünf Prozent der gültigen Stimmen auf sich vereinen oder drei Direktmandate gewinnen.

Das Parlament besteht seit dem Beginn der 15. Legislaturperiode 2002 ohne Überhangmandate aus 598 Mandaten, von denen die Hälfte über die Wahlkreise direkt vergeben wird (§ 1 BundeswahlG). Unter Verrechnung der Wahlkreismandate wird nach dem Anteil der für die Landeslisten abgegebenen Stimmen aus diesen noch einmal mindestens die gleiche Zahl an Abgeordneten gewählt. Die Zahl der Listenmandate kann sich durch Überhangmandate erhöhen, was in den letzten Legislaturperioden regelmäßig vorkam.

Scheidet ein Abgeordneter aus dem Bundestag aus, so wird er üblicherweise durch ein Mitglied der gleichen Landesliste ersetzt. Dies gilt allerdings nicht, wenn es sich um einen direkt gewählten Abgeordneten einer überhängenden Landesliste handelt. Daher verringert sich in diesem Fall die Anzahl der Überhangmandate. Die Gesamtzahl der Abgeordneten kann nur dann unter 598 sinken, wenn die Landesliste des ausscheidenden Abgeordneten keine Kandidaten mehr aufweist oder eine im Bundestag vertretene Partei vom Bundesverfassungsgericht verboten wird und ihre Abgeordneten deshalb ihre Mandate verlieren.

Die Wahlprüfung übernimmt nach Artikel 41 GG der Bundestag selbst, er entscheidet auch, ob ein Abgeordneter sein Mandat verloren hat. Gegen die Entscheidung des Bundestages kann beim Bundesverfassungsgericht geklagt werden.

Plenarsaal

Datei:Blick in den Bundestag.jpg
Blick in den Saal des Deutschen Bundestages

Den Mittelpunkt des Plenarsaals im Reichstagsgebäude bildet das Rednerpult. Vor dem Redner sitzen die Stenografen, hinter ihm sitzt der Bundestagspräsident oder ein Vertreter, neben ihm seine beiden Schriftführer. Der Präsident sieht vor sich das Plenum des Bundestages. Von ihm aus rechts im Halbkreis sitzen die Abgeordneten der FDP, links davon die der CDU/CSU. In der Mitte sitzt die Fraktion von Bündnis 90/Die Grünen, und in der linken Hälfte des Plenums hat die SPD-Fraktion ihren Platz. Obwohl die Grünen in ihrer Anfangszeit als „linker“ als die SPD betrachtet wurden, bestand die SPD 1983 darauf, dass links von ihr keine Partei sitzen darf. Bei dieser Aufteilung blieb es dann bis zur Wiedervereinigung. Seither sitzen ganz links außen die Abgeordneten der PDS; bei deren Einzug 1990 bestand die SPD nicht mehr auf ihrem äußeren Platz. Über den Abgeordneten sitzen auf eigenen Tribünen Besucher des Bundestages. Sie dürfen keine Zustimmungs- oder Missfallensbekundungen von sich geben, ansonsten können sie des Saales verwiesen werden.

Unmittelbar rechts und links neben dem Pult des Präsidiums finden die Mitglieder der Bundesregierung und des Bundesrates Platz. Der jeweils dem Präsidium nächstgelegene Platz ist dem Bundeskanzler und dem Bundesratspräsidenten vorbehalten.

Hinter dem Pult des Präsidiums stehen die Bundes- und die Europaflagge unter dem großen Bundesadler.

Hinter den Bänken von Bundesregierung und Bundesrat befinden sich Tafeln, die mit Leuchtbuchstaben den gerade aktuellen Tagesordnungspunkt anzeigt. Ebenso wird mit einem grünen „F“ signalisiert, wenn das Fernsehen überträgt.

Aufgaben und Befugnisse

Gesetzgebung

Hauptartikel: Gesetzgebungsverfahren (Deutschland)

Gesetzgebungsverfahren im Überblick

Der Bundestag besitzt neben der Bundesregierung und dem Bundesrat das Recht zur Einbringung von Gesetzgebungsvorlagen (Initiativrecht, Artikel 76 des Grundgesetzes). In der Praxis werden diese Vorlagen jedoch häufig von der Regierung erarbeitet.

Ein Gesetzentwurf, der aus der Mitte des Bundestages (ein solcher muss von fünf Prozent der Mitglieder des Bundestages oder einer Fraktion unterzeichnet werden) eingebracht wird, wird nach Artikel 76 und 77 des Grundgesetzes zunächst im Bundestag behandelt. Wird es dort beschlossen, so geht er zur Beratung an den Bundesrat. Ein Gesetzentwurf der Bundesregierung geht zunächst an den Bundesrat. Zusammen mit dessen Stellungnahme leitet die Bundesregierung den Gesetzentwurf sodann an den Bundestag weiter. Ein Gesetzentwurf des Bundesrates geht zusammen mit der Stellungnahme der Bundesregierung an den Bundestag.

Sind die Rechte der Bundesländer betroffen (dies ist insbesondere der Fall, wenn die Länder Bundesgesetze ausführen sollen oder das Grundgesatz dies ausdrücklich vorsieht), so bedarf der Gesetzentwurf zu seinem Inkrafttreten der Zustimmung des Bundesrates. Ansonsten kann der Bundesrat nur Einspruch einlegen, den der Bundestag wiederum mit absoluter Mehrheit zurückweisen kann. Diese Bestimmungen ergeben sich aus der Idee des Föderalismus in Deutschland. Lehnt der Bundesrat eine vom Bundestag beschlossene Gesetzesvorlage ab, wird diese normalerweise von einem Vermittlungsausschuss (Ausschuss nach Artikel 77 des Grundgesetzes) beraten, der sich aus Vertretern von Bundestag und Bundesrat zusammensetzt. Zu einem Gesetz, mit dem das Grundgesetz geändert oder Hoheitsrechte an die Europäische Union übertragen werden, bedarf es Zweidrittelmehrheiten in Bundestag und Bundesrat.

Behandlung von Gesetzen im Bundestag

Ein Gesetzentwurf, der an den Bundestag gerichtet ist, wird zunächst in einer "ersten Lesung" behandelt. Dabei findet je nach Wichtigkeit und politischer Interessenlage ein erster Schlagabtausch im Bundestagsplenum statt. Anschließend, in den meisten Fällen auch ohne Aussprache, wird der Gesetzentwurf an verschiedene Ausschüsse verwiesen. In den meisten Fällen sind neben dem "federführenden" Fachausschuss auch der Rechts- und der Haushaltsausschuss mit einem Gesetzentwurf befasst, da die Gesetze juristische und fiskalische Auswirkungen haben.

Bei den Beratungen im Ausschuss wird die Haupt- und Detailarbeit an den Gesetzentwürfen geleistet. Der Entwurf wird unter Hinzunahme von Experten der Bundesregierung und gegebenenfalls externen Sachverständigen geprüft und nicht selten massiv verändert. Die Ausschussarbeit findet in der Regel unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt, somit sind vertrauliche Beratungen und Absprachen möglich, die im öffentlichen Plenumsbetrieb so nicht möglich wären.

In der Ausschussfassung geht der Gesetzentwurf erneut ins Plenum, wo er in einer "zweiten Lesung" beraten wird. Die "zweite Lesung" dient der Beratung der einzelnen Vorschriften und der Änderungsanträge. Jede Vorschrift wird (zumindest in der Theorie) einzeln abgestimmt. Häufig sind jedoch die Ausschussfassungen bereits so gefasst, dass in einer Abstimmung die "zweite Lesung" über den gesamten Gesetzentwurf beendet wird. Die "dritte Lesung" kann nochmals eine allgemeine Aussprache enthalten. Nach der dritten Lesung findet die Schlussabstimmung statt. Hierbei stimmen die Abgeordneten durch Aufstehen und Sitzenbleiben über den Gesetzentwurf ab.

Budgetrecht

Der Bundeshaushalt wird in Form eines Bundesgesetzes - ohne Zustimmungspflicht des Bundesrates - beschlossen. Das Budgetrecht als eines der wichtigsten und traditionellsten Rechte des Parlamentes verbleibt also beim Bundestag. Mit dem Beschluss über den Bundeshaushalt definiert der Bundestag, in welchen Gebieten er Prioritäten setzen möchte - er bindet damit die Bundesregierung in erheblichem Maße.

In der Debatte über den Bundeshaushalt findet anlässlich der Diskussion über den Haushalt des Bundeskanzleramtes sowohl in der ersten wie in der zweiten Lesung traditionell eine Generaldebatte über die Politik der Bundesregierung statt. Die Opposition nutzt die Gelegenheit, die Schwächen, die sie bei der Bundesregierung ausgemacht hat, dem zuschauenden Saal- und Fernsehpublikum zu offenbaren; die Regierung wehrt sich ihrerseits mit Angriffen auf die Opposition.

Genehmigung von Bundeswehreinsätzen

Seit einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts von 1994 darf aufgrund der Vorschriften des Artikels 24 des Grundgesetzes, welcher die Einbindung in ein System kollektiver Sicherheit wie die NATO regelt, die Bundeswehr außerhalb des NATO-Territoriums eingesetzt werden. Das Bundesverfassungsgericht sieht aber einen generellen Parlamentsvorbehalt beim Einsatz der Bundeswehr, weshalb die Einsätze vom Bundestag genehmigt werden müssen. Allenfalls bei Gefahr im Verzug kann der Bundesregierung eine vorläufige Entscheidung treffen, die nachträglich vom Bundestag genehmigt werden muss. Seither wird jeder Einsatz der Bundeswehr, der von der Bundesregierung beschlossen wird, in einem in der Regel aus zwei Lesungen bestehenden Verfahren analog zum Gesetzgebungsverfahren behandelt. Bei dieser Entscheidung hat der Bundesrat kein Mitspracherecht. 2001 verband Bundeskanzler Gerhard Schröder eine solche Genehmigung mit der Vertrauensfrage.

Abstimmungen im Zusammenhang mit dem Bundeskanzler

Hauptartikel: Bundeskanzler (Deutschland), konstruktives Misstrauensvotum, Vertrauensfrage (Grundgesetz)

Der Bundeskanzler wird vom Bundestag in geheimer Wahl ohne Aussprache gewählt. Zunächst erfolgt ein Vorschlag des Bundespräsidenten, welcher über die Person, die er vorschlägt, rechtlich frei, politisch jedoch sehr stark gebunden ist: Meist steht schon am Abend der Bundestagswahl fest, wer vom Bundespräsidenten vorgeschlagen wird. Dies ist in der Regel der Kanzlerkandidat der siegreichen Partei. Wählt der Bundestag den Vorgeschlagenen mit den Stimmen der Mehrheit seiner Mitglieder, so wird der Gewählte vom Bundespräsident ernannt; bisher ist jeder Kandidat vom Bundestag gewählt worden. Wählt der Bundestag den Vorgeschlagenen nicht, so hat der Bundestag vierzehn Tage Zeit, nach Vorschlägen aus seiner Mitte einen Bundeskanzler mit den Stimmen der Mehrheit seiner Mitglieder zu wählen. Gelingt es dem Bundestag nicht, in dieser Zeit eine Person zu wählen, so findet nach Ablauf der Frist unverzüglich ein neuer Wahlgang statt, indem zunächst gewählt, wer die meisten Stimmen erhält. Ist diese Mehrheit eine absolute (das heißt, es haben mehr als Hälfte der Mitglieder dem Kandidaten ihre Stimmen gegeben), so muss der Bundespräsident den Gewählten binnen sieben Tagen ernennen. Konnte der Gewählte nur eine relative Mehrheit auf sich vereinigen, so kann sich der Bundespräsident binnen sieben entscheiden, ob er den Bundestag auflöst oder den Gewählten zum Bundeskanzler ernennt.

Hat der Bundeskanzler nicht mehr die Mehrheit des Bundestages hinter sich, so kann dieser ihn nur seines Amtes entheben, indem er gleichzeitig mit den Stimmen der Mehrheit seiner Mitglieder einen Nachfolger wählt. Der Bundespräsident muss dann den bisherigen Bundeskanzler entlassen und den Neugewählten ernennen.

Der Bundeskanzler kann auch die Vertrauensfrage an den Bundestag stellen. Wird sie negativ beantwortet (das heißt, stimmen weniger als die absolute Mehrheit der Mitglieder des Bundestages dem Vertrauensantrag zu), so kann der Bundespräsident auf Vorschlag des Bundeskanzlers den Bundestag auflösen oder auf Vorschlag des Bundeskanzlers mit Zustimmung des Bundesrates den Gesetzgebungsnotstand ausrufen. Der Bundestag kann sich jedoch nicht selbst auflösen.

Teil der Bundesversammlung

Hauptartikel: Bundespräsident (Deutschland), Bundesversammlung

Alle Mitglieder des Bundestages sind, wenn die Wahl des Bundespräsidenten ansteht, eine Hälfte der Bundesversammlung. Die andere Hälfte besteht aus Personen, die von den Landtagen der Bundesländer gewählt werden. Aufgabe der Bundesversammlung ist die Wahl des Bundespräsidenten. Der Bundestagspräsident ist Präsident der Bundesversammlung, der Bundestag kann die Immunität von Mitgliedern der Bundesversammlung aufheben, auch die von jenen Mitgliedern, die nicht Abgeordnete des Bundestages sind.

Wahl der Bundesrichter

Der Bundestag bestimmt mit Hilfe eines zwölfköpfigen Wahlmännerausschusses die Hälfte der Richter des Bundesverfassungsgerichtes. Zur Wahl bedarf ein Kandidat die Stimmen von acht der zwölf Mitglieder des Ausschusses. Damit ist gesichert, dass nicht politisch einseitig Verfassungsrichter gewählt werden. In der Regel einigen sich die beiden großen Parteien auf ein "Paket", mit dem jeweils eine gleiche Zahl von unions- und SPD-nahen Kandidaten gewählt werden. Gelegentlich wird auch je ein Kandidat von den Grünen und der FDP nominiert und mitgewählt. Die Verfassungsrichter entscheiden jedoch selten entlang der politischen Linie der Parteien, die sie nominiert haben. Die andere Hälfte der Bundesverfassungsrichter wird vom Bundesrat gewählt.

Die übrigen Bundesrichter (für den Bundesgerichtshof, das Bundesverwaltungsgericht, den Bundesfinanzhof, das Bundesarbeitsgericht und das Bundessozialgericht) werden von einem Richterwahlausschuss gewählt, die aus den jeweils zuständigen Fachministern der Länder und einer gleichen Zahl von Bundestagsmitgliedern besteht.

Kontrolle der Regierung

Eine weitere wichtige Aufgabe des Bundestages ist es, die Bundesregierung zu kontrollieren und zu überprüfen.

Anfragen

Ein wichtiges Instrument der Kontrolle sind die An- und Nachfragemöglichkeiten, die den Abgeordneten offenstehen. Besonders die Abgeordneten der Opposition nutzen diese sehr häufig.

"Kleine Anfragen" sind schriftliche Anfragen von fünf Prozent der Mitglieder des Bundestages oder einer Fraktion an die Bundesregierung über alle möglichen Bereiche des Regierungshandelns. Sie dienen eher der Information der Abgeordneten über lokale oder spezielle Themengebiete, da sie in der Regel nur in Drucksachen beantwortet und selten veröffentlicht werden. Im 13. Deutschen Bundestag von 1994 bis 1998 gab es insgesamt 2.070 Kleine Anfragen.

"Große Anfragen" dienen stärker als die "Kleinen Anfragen" der Herbeiführung einer Debatte und der Bloßstellung der Regierung durch die Opposition. Auch sie werden zu einem bestimmten Thema schriftlich gestellt, über die Antwort kann jedoch eine Diskussion im Bundestag stattfinden. Auch Große Anfragen müssen von fünf Prozent der Mitglieder des Bundestages oder einer Fraktion gestellt werden. Im 13. Bundestag gab es insgesamt 156 Große Anfragen.

In der "Fragestunde" können von den einzelnen Mitgliedern des Bundestages grundsätzlich mündliche Anfragen an die Bundesregierung gestellt werden. Die Abgeordneten können durch direkte Nachfragen auf die Antwort des Vertreters der Bundesregierung eingehen. Genügt die Zeit nicht zur Beantwortung aller Fragen, so werden die restlichen Fragen schriftlich beantwortet. Im 13. Bundestag gab es insgesamt 18.477 mündliche Anfragen, 14.579 (79 %) davon allein durch die damalige Opposition aus SPD, Bündnis 90/Die Grünen und PDS.

"Aktuelle Stunden" sind kurze Debatten mit fünfminütigen Beiträgen, die im Anschluss an die Fragestunde oder auch von ihr losgelöst beantragt werden kann. Sie ist ein relativ junges Element des Bundestagsgeschehens (als solche gibt es sie seit 1980) und soll mit ihrer besonderen Struktur der Auflockerung der Debattenkultur im Bundestag dienen. Auch soll durch sie eine Diskussion über sehr aktuelle Themen schneller möglich sein. Sie werden entweder im Ältestenrat vereinbart oder von fünf Prozent der Mitglieder des Bundestages oder einer Fraktion beantragt. Im 13. Deutschen Bundestag wurden 103 Aktuelle Stunden beantragt.

Den letzten Punkt der Anfragen aus dem Plenum heraus finden auch im Anschluss an Kabinettssitzungen "Regierungsbefragungen" statt. Dabei informiert jeweils ein Vertreter der Bundesregierung über ein Thema, welches in der zuvor stattfindenden Kabinettssitzung Gegenstand der Diskussion war. An diesen Vertreter können Fragen gestellt werden. Im 13. Bundestag gab es 41 Regierungsbefragungen.

Untersuchungsausschüsse

Auf Antrag eines Viertels der Mitglieder des Bundestages - also auch einer großen Oppositionsfraktion - setzt dieser einen Untersuchungsausschuss ein, der ein im Antrag definiertes Untersuchungsobjekt öffentlich aufklären soll. Häufig wird ein Untersuchungsausschuss von der Opposition eingesetzt, um tatsächliche oder vermeintliche Missstände in der Arbeit der Bundesregierung aufzudecken. An der Arbeit der Untersuchungsausschüsse wird häufig die Kritik geübt, sie diene eher der Schädigung des politischen Gegners als der wahrheitsgemäßen Aufklärung des Untersuchungsgegenstandes. Da im Ausschuss die Regierungsfraktionen die Mehrheit haben, stellt der Untersuchungsausschuss Missstände in der Bundesregierung eher selten fest, es sei denn, sie sind offensichtlich. Die Arbeit der Untersuchungsausschüsse wird durch das Untersuchungsausschussgesetz (PUAG) bestimmt.

Der Verteidigungsausschuss kann sich nach Artikel 45 a auch selbst zum Untersuchungsausschuss machen. Seit 1949 gab es etwa 50 Untersuchungsausschüsse.

Wehrbeauftragter

Der Wehrbeauftragte des Bundestages ist ein Hilfsorgan des Bundestages, ohne dessen Mitglied sein zu dürfen. Seine Aufgabe ist es, Beschwerden von Mitgliedern der Bundeswehr entgegenzunehmen, die diese außerhalb des normalen Dienstweges stellen können. Er soll dafür sorgen, dass die Grundrechte der Soldaten, die zwar durch das Grundgesetz eingeschränkt, jedoch nicht abgesprochen werden könne, gewahrt werden. Hierzu ist insbesondere zu prüfen, ob die Grundsätze der "Inneren Führung" eingehalten werden. Er vertritt in diesem Sinne auch das Bild der Bundeswehr als Parlamentsarmee, also einer Armee, dessen Einsatz durch das Parlament bestimmt und kontrolliert wird.

Kontrolle der Geheimdienste

Durch die Parlamentarische Kontrollkommission, die aus neun Mitglieder des Bundestages besteht, kontrolliert die Arbeit der deutschen Geheimdienste, also den Bundesnachrichtendienst, den Militärischen Abschirmdienst und das Bundesamt für Verfassungsschutz. Die Mitglieder der Kontrollkommission sind auch gegenüber ihren Bundestagskollegen zur Verschwiegenheit verpflichtet.

Anklage der Exekutive

Der Bundestag hat - wie der Bundesrat - die Möglichkeit, den Bundespräsidenten wegen vorsätzlicher Verletzung des Grund- oder eines Bundesgesetzes vor dem Bundesverfassungsgericht anzuklagen. Dazu bedarf es einer Zweidrittelmehrheit in dem jeweiligen Gremium.

Das Parlament kann jedoch nicht ein Mitglied der Bundesregierung anklagen. Da die Mitglieder der Bundesregierung jedoch als solche keine Immunität genießen (höchstens als Angehörige des Bundestages), finden die normalen Vorschriften der Strafprozessordnung Anwendung. Gegebenenfalls kann der Bundestag auch die Immunität von Abgeordneten aufheben.

Verteidigungsfall

Hauptartikel: Verteidigungsfall

Die Feststellung des Verteidigungsfalls wird - sofern er rechtzeitig zusammentreten kann - vom Bundestag, ansonsten vom Gemeinsamen Ausschuss, der zu einem Drittel aus Mitgliedern des Bundesrates, zu zwei Dritteln aus Mitgliedern des Bundestages besteht, getroffen. Der Beschluss bedarf jeweils einer Zweidrittelmehrheit. Ist der Verteidigungsfall beschlossen und kann der Bundestag nicht zusammentreten, so übernimmt der Gemeinsame Ausschuss dessen Rechte und ersetzt Bundestag und Bundesrat. Ist der Bundestag jedoch beschlussfähig, so beraten bei dringlichen Gesetzen Bundestag und Bundesrat Gesetzentwürfe gemeinsam. Die Wahlperiode des Bundestages wird bis sechs Monate nach dem Ende des Verteidigungsfalls verlängert. Der Bundestag kann jederzeit den Verteidigungsfall für beendet erklären, er muss es tun, wenn die Voraussetzungen für dessen Feststellung nicht mehr gegeben sind.

Organisation der Abgeordneten

Fraktionen

Die meisten Abgeordneten des Bundestages sind Mitglied einer Fraktion. Eine Fraktion wird in der Regel von Abgeordneten der gleichen Partei gebildet. Ein Sonderfall ist die CDU/CSU-Fraktion: Da die CDU überall außer in Bayern und die CSU nur dort antritt, stehen die beiden Parteien in keinem Wettbewerb zueinander und haben auch gemeinsame Ziele - aus diesem Grund dürfen die Abgeordneten dieser beiden Parteien eine gemeinsame Fraktion bilden. Eine Gruppe ist ein Zusammenschluss von Parlamentariern der gleichen Partei, die aber zu klein ist, um eine Fraktion zu bilden: Zur Gründung einer Fraktion bedarf es einer Anzahl von Mitgliedern, die mindestens fünf Prozent der Gesamtzahl der Mitglieder des Bundestages enthält; eine Gruppe benötigt nur fünf Abgeordnete. Dementsprechend haben Gruppen im Bundestag weniger Rechte als eine Fraktion; sie haben beispielsweise keinen Anspruch auf einen Bundestagsvizepräsidenten. Abgeordnete, deren Partei weniger als fünf Mitglieder in den Bundestag entsendet, oder die aus ihrer Fraktion ausgetreten sind oder von ihr ausgeschlossen worden sind, sind fraktionslose Abgeordnete. Sie haben alle Rechte und Pflichten eines Abgeordneten in einer Fraktion oder Gruppe, nur eben nicht die Rechte der Fraktion bzw. Gruppe selbst. Im 15. Deutschen Bundestag sind vier Fraktionen (SPD, CDU/CSU, Bündnis 90/Die Grünen und FDP) sowie drei fraktionslose Abgeordnete (zwei Direktkandidatinnen von der PDS und der aus der CDU/CSU-Fraktion ausgeschlossene Martin Hohmann) vertreten.

Jede Fraktion bestimmt ihren Fraktionsvorstand selbst; dieser hat wichtige Aufgaben in der Koordination der Arbeit der Fraktion und damit des Bundestages insgesamt. Die Mitglieder des Fraktionsvorstandes haben häufig genau definierte Verantwortungsbereiche: Sie sprechen sich eng mit den Ausschussmitgliedern in "ihren" Themengebieten ab und versuchen, dort zu Gunsten der Linie der Fraktionsführung einzugreifen. Der einzelne Abgeordnete profitiert von der Fraktion, beispielsweise durch Arbeitsteilung und Unterstützung bei eigenen Zielen, muss sich aber der Fraktionsdisziplin beugen. Diese Tatsache rief in der Vergangenheit Kritik hervor, da die Abgeordneten nach Artikel 38 des Grundgesetzes nur ihrem Gewissen unterworfen und an Aufträge und Weisungen nicht gebunden sind. Andererseits erscheint der Verweis auf die Wiederwahlchancen bei Nichtunterwerfung unter die Fraktionsdisziplin nicht als unmittelbare Nötigung. Ferner wird argumentiert, dass ein einzelner Abgeordneter nur aufgrund seiner Parteimitgliedschaft, nicht jedoch unbedingt als Einzelpersönlichkeit gewählt würde und daher eine starke Rücksichtnahme auf die Parteilinie nur zulässig sei.

Eine besondere Aufgabe in der täglichen Arbeit kommt den Parlamentarischen Geschäftsführern zu: Diese oft auch als "Zuchtmeister" bezeichneten Organisatoren sind unter anderem für die Absprache der Dauer der einzelnen Debatten, für die Einflussnahme zugunsten ihrer Fraktionen beim Bundestagspräsidium und für die Anwesenheit aller Abgeordneten ihrer Fraktion bei wichtigen oder engen Abstimmungen verantwortlich. Sie müssen auch detaillierte Kenntnisse der Geschäftsordnung haben.

Die Fraktionen als solche erhalten für ihre Arbeit Geldmittel vom Bundestag. Diese werden etwa für Angestellte der Fraktion, nicht für Angestellte einzelner Fraktionsmitglieder verwendet.

Präsidium

Das Bundestagspräsidium besteht aus dem Bundestagspräsidenten und seinen Stellvertretern. Der Präsident kommt einer ungeschriebenen Regel zu Folge aus der größten Fraktion des Bundestages, unabhängig davon, ob diese Mitglied der Regierungskoalition oder in der Opposition ist. Seit 1994 hat jede Fraktion Anspruch auf einen Stellvertreterposten. Die Mitglieder des Präsidiums wechseln sich in der Leitung der Bundestagssitzungen ab; nur bei sehr wichtigen Sitzungen führt der Bundestagspräsident tatsächlich die gesamte Dauer der Sitzung den Vorsitz.

Der Bundestagspräsident hat das Hausrecht und die Polizeigewalt im Bundestag. Auch trifft er die wichtigsten Personalentscheidungen in der Bundestagsverwaltung. Formal werden alle Anschreiben von anderen Verfassungsorganen und auch Gesetzentwürfe aus dem Bundestag an ihn gerichtet. Er vertritt ferner den Bundestag nach außen und gilt wegen der Direktwahl des Bundestages protokollarisch als zweiter Mann im Staat.

Ältestenrat

Obwohl dem Ältestenrat keineswegs die an Lebens- oder Dienstjahren ältesten Mitglieder des Hauses angehören müssen, so sind die Mitglieder des Ältestenrates stets erfahrene Parlamentarier. Dies liegt daran, dass dieses dem Präsidium zur Seite stehende Gremium eine außerordentlich wichtige Rolle für den Ablauf der Plenarsitzung spielt. Zu seinen Aufgaben gehört die Festlegung, welches Thema wann und wie lange in der Tagesordnung vorgesehen ist. Auch den grundlegenden Plan der Sitzungswochen verabschiedet der Ältestenrat. Häufig gehören neben dem Bundestagspräsidium die Parlamentarischen Geschäftsführer dem Ältestenrat an, dessen parteipolitische Zusammensetzung ebenfalls der des Bundestages entspricht. Die Bundesregierung ist mit einem beratenden Mitglied im Ältestenrat vertreten.

Ausschüsse

Hauptartikel: Bundestagsausschuss

Zu jedem wichtigen Fachgebiet existiert ein Ausschuss des Bundestages. Die Ausschüsse bestehen aus 15 bis 42 Mitgliedern und sind spiegelbildlich zur Zusammensetzung der Fraktionen im Plenum verteilt. Die Ausschussmitglieder werden von den Fraktionen bestimmt. Fraktionslose Abgeordnete dürfen in je einem Ausschuss mitarbeiten, haben dort aber kein Stimmrecht. Die Ausschüsse bereiten in ihren nichtöffentlichen Sitzungen Gesetzentwürfe vor bzw. besprechen sie im Detail. Sie können aber auch öffentliche "Hearings" veranstalten und sich auf diese Weise auch die Meinung von außenparlamentarischen Experten über grundlegende Fragen anhören.

Neben der Aufgabe, die Masse an Gesetzgebungsbedarf in angemessener Zeit zu bewältigen, was bei Beratung aller Einzelheiten im Bundestagsplenum unmöglich wäre, haben die Ausschüsse auch den Auftrag, mit den sich aus den einzelnen Fraktionen bestellten Experten für die einzelnen Fachgebiete Kompetenzzentren aufzubauen, aus denen der größere Teil der Fraktionen, die im betroffenen Fachgebiet keine überragenden Kenntnisse besitzen, Sachverstand beziehen kann.

Parallel zu den Ausschüssen haben viele Fraktionen Arbeitsgruppen gebildet, die die fraktionsinterne Linie für die Ausschusssitzungen vorbereiten.

Wichtige Sonderrechte haben der Haushalts- und Rechtsausschuss: Sie arbeiten an nahezu jedem Gesetzentwurf mit, da fast immer haushaltsrechtliche und allgemeinjuristische Aspekte zu beachten sind. Auch der Verteidigungsausschuss kann sich - anders als jeder andere Ausschuss - selbständig zum Untersuchungsausschuss erklären. Eine bedeutende Sonderstellung hat auch der Ausschuss für Angelegenheiten der Europäischen Union: Dieser Ausschuss kann nach Artikel 45 des Grundgesetzes Rechte des Bundestages gegenüber der Bundesregierung wahrnehmen. Der Auswärtige Ausschuss, der EU-, der Verteidigungs- und der Petitionsausschuss sind vom Grundgesetz vorgeschrieben. Die Anzahl und Stärke der übrigen Ausschüsse werden zu Beginn der Legislaturperiode festgelegt.

Die Vorsitze über die Ausschüsse werden ebenfalls spiegelbildlich zum Verhältnis der Fraktionen zueinander verteilt. Traditionell hat die Opposition den Vorsitz im Haushaltsausschuss.

Enquete-Kommissionen

Zur Diskussion wichtiger und fächerübergreifender gesellschaftlicher Entwicklungen kann der Bundestag Enquete-Kommissionen einrichten, die den Umgang des Gesetzgebers mit diesen neuen Strömungen vorbereiten sollen. Dazu dient etwa die Enquete-Kommission "Ethik und Recht der modernen Medizin", die sich mit der gesetzgeberischen Begleitung von DNA-Tests, Präimplantationsdiagnostik, Gentechnik, Klonen und anderen biologischen und biotechnischen Neuerungen beschäftigt.

Ordnungsmaßnahmen des Präsidiums

Das Präsidium kann, wenn es dies für notwendig hält, einen Abgeordneten zur Sache verweisen oder zur Ordnung rufen (§ 36 der Geschäftsordnung des Bundestages). Bei der dritten Verweisung zur Sache oder beim dritten Ordnungsruf muss das Präsidium dem Redner das Wort entziehen. Verletzt ein Mitglied des Bundestages "gröblich" die Ordnung des Hauses, so kann er ausgeschlossen werden. Er darf dann an den Sitzungen des Bundestages und seiner Ausschüsse nicht mehr teilnehmen; entsprechende Fehlzeiten werden ihm nicht erstattet. Gegen den Ausschluss kann Widerspruch eingelegt werden. 1949 wurde Kurt Schumacher zunächst für zwanzig Sitzungstage ausgeschlossen, weil er Bundeskanzler Konrad Adenauer als "Kanzler der Alliierten" bezeichnet hatte. Diese Disziplinarmaßnahme wurde nach einer Schlichtung zwischen Schumacher und Adenauer kurz darauf aufgehoben.

Die Arbeit der Mitglieder des Bundestages

Die Arbeit der Mitglieder des Bundestages muss in zwei Profile unterteilt werden: Die Arbeit während der Sitzungswochen unterscheidet sich erheblich von der Arbeit außerhalb dieser Zeit. In der Regel wechseln sich je zwei Sitzungs- und je zwei sitzungsfreie Wochen ab; es entstehen jedoch immer wieder - schon allein durch gesetzliche Feiertage - Unterbrechungen in diesem Rhythmus.

Arbeit während der Sitzungswoche

Die Arbeit in der Sitzungswoche beginnt für einige Abgeordnete bereits am Montag. Dann am späten Nachmittag treffen sich die Fraktionsvorstände und auch einige wichtige Untergremien der Fraktionen und bereiten die Ausschuss- und Plenumssitzungen der laufenden Woche vor.

Alle anderen Abgeordneten müssen am Dienstagmorgen ankommen, dann treten in der Regel die einzelnen Arbeitsgruppen der Fraktionen zusammen. Am Nachmittag sind die Fraktionssitzungen, anschließend tagen oftmals die Landesgruppen der Fraktionen.

Am Mittwoch finden Ausschusssitzungen sowie die Fragestunde beziehungsweise die Aktuelle Stunde im Plenum statt.

Donnerstags und freitags stehen schließlich die Plenumsdiskussionen auf dem Programm. Die Konzentration auf die zwei letzten Werktage in der Woche eröffnet den Ausschüssen die Möglichkeit, vor den Plenumssitzungen zusammenzukommen, außerdem kann so eine Überschneidung zwischen Ausschuss- und Plenumssitzungen besser vermieden werden.

Die Sitzungswoche endet in der Regel am frühen Freitagnachmittag, damit die Abgeordneten an ihre Heimatorte zurückreisen können. Allerdings ist auch das Wochenende meist nicht freie Zeit, vielmehr müssen die Abgeordneten noch an der "Basis", also in ihrem Wahlkreis, vor Ort präsent sein und etwa Vereinsveranstaltungen am Wochenende besuchen.

Dieses Schema der Arbeitswoche wird nicht immer strikt durchgehalten. So lässt sich in der Realität die Überschneidung von Ausschuss- und Plenumssitzungen nicht so gut vermeiden.

Der Arbeitstag eines Bundestagsabgeordneten umfasst in der Regel zwölf bis fünfzehn Stunden. Die Abgeordneten müssen dabei unter anderem die Sichtung von Post und Zeitungen, die oft mehrstündigen Fraktions-, Arbeitsgruppen-, Ausschuss- und Plenumssitzungen, welche sich womöglich noch überschneiden, Interview-Anfragen, Besuchergruppen aus ihrem Wahlkreis, die Vorbereitungen von Reden und die Ausarbeitung von Gesetzentwürfen unter einen Hut bringen.

Viele Abgeordneten haben also während der Plenarsitzungen andere wichtige Verpflichtungen. Aus diesem Grunde verwundert es nicht, wenn bei der alltäglichen Arbeit im Bundestag nur einige Dutzend Mitglieder im Plenum sitzen - diese sind in aller Regel die Experten für das gerade besprochene Thema.

Arbeit außerhalb der Sitzungswochen

Außerhalb der Sitzungswochen stehen neben der Vorbereitung auf die Sitzungswochen auch wichtige Termine im Wahlkreis an: Viele Bundestagsabgeordnete bieten Bürgersprechstunden an oder müssen an Parteiveranstaltungen teilnehmen. Auch müssen sie Kontakte pflegen und die örtlichen Honorationen schon im Hinblick auf eine eventuell angestrebte Wiederwahl umsorgen. Hinzu kommen möglicherweise europäische oder internationale Termine. Zudem üben viele Abgeordneten auch noch zeitweise einen eigenen Beruf aus, den sie allenfalls in den sitzungsfreien Wochen betreiben können.

Wissenschaftlicher Dienst und andere Hilfskräfte

Den Abgeordneten steht der Wissenschaftliche Dienst des Deutschen Bundestag zur Verfügung. Dieser versorgt sie mit Gutachten, neuesten oder frisch aufbereiteten Informationen und Quellen. Während einer Legislaturperiode werden mehrere tausend Anfragen an den Wissenschaftlichen Dienst gestellt.

Auch die Bundestagsbibliothek bietet den Abgeordneten eine gute Basis zur Informationsbeschaffung. Mit 1,2 Millionen Bänden und 11.000 Zeitschriften gehört sie zu den wichtigen wissenschaftlichen Hilfsorganisationen des Bundestags. Zur Bundestagsbibliothek gehört auch das Parlamentsarchiv, das alle Plenarprotokolle und Drucksacken bereithält.

Das Pressezentrum des Bundestages wertet täglich viele in- und ausländische Zeitschriften auf der Suche nach für die Abgeordneten relevanten Informationen aus. Auch für Journalisten bereitet das Pressezentrum die Arbeit des Bundestages auf.

Die Bundestagsabgeordneten können zudem aus Mitteln des Bundestages eigene Assistenten einstellen.

Hinzu kommen - im Plenum sichtbar - die Stenografen und Plenardiener. Im Plenum unsichtbar sind die Sekretäre der Mitarbeiter und des Bundestages selbst.

Immunität, Indemnität und Zeugnisverweigerungsrecht

Nach Artikel 46 des Grundgesetzes kann kein Abgeordneter für irgendeine Äußerung oder Abstimmung, die er im Bundestag oder in einem seiner Ausschüsse getätigt hat, während oder nach seiner Zeit im Bundestag zur (strafrechtlichen oder dienstrechtlichen) Verantwortung gezogen werden. Dies gilt nicht für verleumderische Beleidigungen. Der Bundestagspräsident kann jedoch Rügen und Verweise erteilen und sogar Mitglieder des Bundestages von der Sitzung ausschließen.

Andererseits darf kein Abgeordneter des Bundestages ohne dessen Zustimmung wegen einer Straftat verhaftet oder zur Verantwortung gezogen werden. Dies gilt nicht, wenn er bei Begehung der Tat, also "in flagranti", oder im Laufe des folgenden Tages festgenommen wird. Ebenso bedarf es zur Einleitung eines Verfahrens zum Entzug von Grundrechten nach Artikel 18 des Grundgesetzes der Zustimmung des Bundestages. Ferner muss jedes Ermittlungsverfahren und auch ein Verfahren zum Entzug von Grundrechten auf Anordnung des Bundestages ausgesetzt werden.

Diese Vorschriften dienen zum Schutz der Unabhängigkeit des Parlamentes, nicht zum Schutz des einzelnen Abgeordneten. Sie sind historisch gedingt: Zu Beginn des Parlamentarismus versuchte die Exekutive häufig, unliebsame Abgeordnete unter einem Vorwand von ihrem Mandat abzuziehen - dazu war die Verwicklung in vermeintlich oder tatsächlich begangene Straftaten ein beliebtes Mittel. Entsprechend wurde die in-flagranti-Regelung geschaffen, da innerhalb eines Tages ein Verbrechen, das so gar nicht stattgefunden hatte, sehr schwer zu konstruieren ist. Heute wird die Regelung überwiegend als anachronistisch angesehen. Der Bundestag hebt zu Beginn der Legislaturperiode regelmäßig die Immunität generell etwa für Verkehrsdelikte auf.

Nach dem Zeugnisverweigerungsrecht müssen die Abgeordneten nicht Gespräche mit Personen aussagen, wenn sie diese Gespräche in ihrer Eigenschaft als Abgeordnete geführt haben. Durch das Zeugnisverweigerungsrecht wird auch die Beschlagnahme von Dokumenten verboten, wenn diese Informationen über die Gespräche enthalten. Dieser Schutz für die Informanten soll den Abgeordneten die Wahrnehmung der Kontrollfunktion ermöglichen.

Versorgung der Abgeordneten

Die Grundsätze für die Versorgung der Abgeordneten sind in Artikel 48 Absatz 3 GG festgelegt. Darin heißt es, dass die Abgeordneten Anspruch auf eine angemessene, ihre Unabhängigkeit sichernde Entschädigung haben und alle staatlichen Verkehrsmittel frei benutzen dürfen.

Die Mitglieder des Bundestages enthalten eine Abgeordnetenentschädigung ("Diät") in Höhe von 7.009 €. Seit 1977 ist die Diät steuerpflichtig. Sie entsprach bei ihrer Einführung den Einkünften eines Richters an einem obersten Bundesgericht. Heute hinken die Diäten um etwa 950 € hinter diesem Vergleichsmaßstab her, da die Abgeordneten hin und wieder auf eine Diätenerhöhung verzichtet haben. Die Abgeordneten würden auf diese von der Öffentlichkeit gelegentlich als "Selbstbedienung" beschimpfte Praxis nach Auskunft des Bundestages gerne verzichtet, sind jedoch seit einem Urteil des Bundesverfassungsgerichtes von 1975 verpflichtet, sich selbst "vor den Augen der Öffentlichkeit" ihre Vergütung zu beschließen. Die Diät ist gedacht, den Abgeordneten eine ihrem Amt angemessene Lebensführung zu gestatten.

Zu den Diäten kommen jedoch noch weitere Zahlungen hinzu:

Die Abgeordneten erhalten eine Kostenpauschale zur Abdeckung der Aufwendungen für eine Zweitwohnung in Berlin und anderer Werbungskosten. Die Kostenpauschale beträgt 3.589 € und wird jedes Jahr zum 1. Januar entsprechend den Lebenshaltungskosten angepasst. Aufwendungen, die diesen Betrag übersteigen, können weder beim Bundestag noch beim Finanzamt geltend gemacht werden.

Der Bundestag ersetzt jedem Abgeordneten die Reisekosten außerhalb seines Wahlkreises. Er erhält dazu eine Netzkarte der Deutschen Bahn, die jedoch nicht privat genutzt werden darf. Ausgaben für Flüge werden gegen Einzelnachweis ersetzt.

Die Abgeordneten haben die Wahl, ob sie sich gesetzlich oder privat krankenversichern. Bei gesetzlich Versicherten übernimmt der Bundestag wie jeder Arbeitgeber die Hälfte der Beiträge; bei privat Versicherten übernimmt die Beihilfe nach beamtenrechtlichen Maßstäben eventuelle Risiken.

Die Abgeordneten haben das Recht, bis zur Gesamthöhe von 9.900 € im Monat auf Kosten des Bundestages Mitarbeiter einzustellen. Dies dient der Bewältigung der Aufgaben des Bundestagsabgeordneten.

Stirbt ein Abgeordneter während der Ausübung seines Mandates, so erhalten die Hinterbliebenen ein Überbrückungsgeld, welches ihnen den Übergang neue Lebensverhältnisse erleichtern soll. Bei der Abschaffung des Sterbegeldes wurde das Überbrückungsgeld um einen entsprechenden Betrag gekürzt.

Nach dem Ende des Mandats erhalten die ehemaligen Abgeordneten ein Übergangsgeld, welches der Wiedereingliederung in ihrem früheren Beruf dienen soll. Für jedes Jahr der Mandatsausübung wird das Übergangsgeld einen Monat lang ausgezahlt, höchstens jedoch für 18 Monate. Ab dem zweiten Monat nach dem Ausscheiden werden alle sonstigen Einkünfte auf das Übergangsgeld komplett angerechnet.

Die Abgeordneten erhalten auch eine Altersentschädigung: Sie wird erst nach der Ableistung von zwei vollen Legislaturperioden vom Bundestag bezahlt. Anderenfalls werden die Abgeordneten in der Rentenversicherung nachversichert oder erhalten einen gleichwertigen Betrag unter Verzicht auf Rentenleistungen für die Zeit ihres Mandats in einer Summe. Die Altersentschädigung ist voll zu versteuern. Nach zwölf Jahren im Bundestag erhält ein ehemaliger Abgeordneter heute 36 % der Abgeordnetenentschädigung.

Erhalten Politiker aus mehreren Quellen Zahlungen, so werden diese in der Regel nach einem bestimmten Schlüssel aufeinander angerechnet.

Die Abgeordneten müssen alle Nebentätigkeiten dem Bundestagspräsidenten anzeigen. Die Diäten werden bei Vorliegen von Nebeneinkünften aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht entsprechend gekürzt. Viele Nebentätigkeiten bestehen in der ehrenamtlichen Mitarbeit in Stiftungen oder Vereinen.

Die Arbeit des Bundestages

Geschäftsordnung

Die wesentlichen Vorschriften für die Arbeit des Bundestages sind in der Geschäftsordnung verankert. Sie muss zu Beginn jeder Legislaturperiode neu beschlossen werden. In der Regel wird die Geschäftsordnung der vorherigen Legislaturperiode mit leichten Anpassungen übernommen. Die Geschäftsordnung enthält als Anhänge wichtige Vorschriften, etwa die "Verhaltensregeln für die Mitglieder des Deutschen Bundestages" oder die "Geheimschutzordnung", welche für die Mitglieder des Bundestages ebenso verbindlich sind wie die Geschäftsordnung. Die Geschäftsordnung ist mit einfacher Mehrheit änderbar, von ihr kann abgewichen werden, wenn zwei Drittel der anwesenden Mitglieder zustimmen.

Abstimmungen

Die meisten Abstimmungen des Deutschen Bundestages finden durch Handzeichen statt. Bei der Schlussabstimmung wird jedoch mit Aufstehen und Sitzenbleiben abgestimmt.

Ist sich der Sitzungsvorstand über eine Mehrheit uneins, so wird der "Hammelsprung" angeordnet. Dabei verlassen alle Abgeordneten den Saal und treten durch drei mit "Ja", "Nein" oder "Enthaltung" zu identifizierende Türen wieder in den Plenarsaal zurück, während die Stimmen gezählt werden. Das Präsidium stimmt öffentlich ab.

Ist im Grundgesetz oder in einem Bundesgesetz geheime Wahl vorgeschrieben (und nur dann), so findet die Wahl mit verdeckten Stimmzetteln ab. Dabei erhält jeder Bundestagsabgeordnete gegen Vorlage seines Stimmausweises einen Stimmzettel, den er in einer Stimmkabine ausfüllen muss. Anschließend wirft er den verdeckten Stimmzettel in die Wahlurne.

Auf Antrag einer Fraktion oder einer entsprechenden Anzahl von Abgeordneten wird über eine Frage namentlich abgestimmt. Dabei wird bei jedem Bundestagsabgeordneten festgestellt, wie er gestimmt hat; die Stimmabgabe wird im stenografischen Protokoll vermerkt.

Rederecht

Nach Artikel 43 des Grundgesetzes haben neben den Mitgliedern des Bundestages auch die Mitglieder der Bundesregierung und des Bundesrates Rederecht im Bundestag. Sie müssen sogar jederzeit gehört werden. Mit Berufung auf diesen Passus hat der damalige Hamburger Innensenator Ronald Schill vor der Bundestagswahl 2002 versucht, abweichend vom Thema und seine (vorher vereinbarte) Redezeit überziehend eine Wahlkampfrede im Bundestag zu halten. Ihm wurde daraufhin von der amtierenden Präsidentin das Wort entzogen.

Im Gegenzug hat der Bundestag das Recht, zu beliebiger Zeit jedes Mitglied der Bundesregierung herbeizurufen oder dessen Verbleib im Bundestag anzuordnen. Diese Möglichkeit dient der Kontrolle der Bundesregierung und dem Stellen von Nachfragen an diese.

Mitglieder der Bundesregierung, zumindest aber deren Vertreter nehmen an den meisten Sitzungen des Bundestages teil. Mitglieder des Bundesrates sind dagegen seltener im Plenum; sie nehmen oft nur an Sitzungen teil, bei denen es in besonderer Weise um Länderinteressen geht.

Der 15. Deutsche Bundestag (seit 2002)

Aktuelle Zusammensetzung

Der 15. Deutsche Bundestag (20022006) besteht derzeit aus 601 Abgeordneten. Neben 598 Grundmandaten gab es bei der Bundestagswahl 2002 noch fünf Überhangmandate. Durch den Tod einer Abgeordneten und einem Mandatsverzicht gingen der SPD jedoch zwei Mandate verloren.

Es ergibt sich damit die folgende derzeitige Sitzverteilung im Bundestag:

Sitze Partei
249 SPD
189 CDU
58 CSU
55 Bündnis 90/Die Grünen
47 FDP
3 Fraktionslose
601 Gesamt

Stand: 1. Juli 2004, Quelle: [1].

Im 15. Bundestag saßen anfänglich 198 Frauen (32,8 %) und 405 Männer (67,2 %). 215 Mitglieder waren evangelisch, 194 römisch-katholisch, 2 Muslime, 11 konfessionslos, ein Mitglied bezeichnete sich als Atheist und 180 verweigerten die Angabe ihrer Religion. Weit über die Hälfte (383 Abgeordnete) der Mitglieder wurde in den Jahren 1941 bis 1955 geboren, zwei Mitglieder sind vor 1935 geboren und eines nach 1981.

Ausschüsse

Der Bundestag besitzt in der 15. Wahlperiode 21 ständige Ausschüsse. Bisher wurde ein Untersuchungsausschuss zur Visa-Affäre gebildet.

Geschichte

Geschichtliche Entwicklung

Deutschland hat keine so große parlamentarische oder gar demokratische Tradition wie andere europäische Staaten oder die Vereinigten Staaten. Vielmehr gab es vor dem Beginn des 19. Jahrhunderts mit dem Hambacher Fest 1832 und ersten parlamentarischen Verfassungen in Süddeutschland keine nennenswerten Bestrebungen nach Freiheit, Parlamentarismus und Demokratie.

Ein erstes einigermaßen demokratisches Parlament war die Frankfurter Nationalversammlung, die 1848/1849 in der Frankfurter Paulskirche tagte und in seiner Paulskirchenverfassung eine demokratische konstitutionelle Monarchie für Deutschland vorsah. Der Grundrechtskatalog wurde maßgeblich für die zweite und dritte demokratische Verfassung Deutschlands, nämlich die Weimarer Verfassung und das Grundgesetz. Die Paulskirchenverfassung und mit ihr die Nationalversammlung scheiterten jedoch am Widerstand der Fürsten.

Der Reichstag in Berlin heute

Bis 1871 gab es nun nicht wieder ein deutsches Parlament. Mit der Reichsgründung wurde auch der Reichstag geschaffen. Aber schon das Dreiklassenwahlrecht verhinderte die Entwicklung hin zu einem (nach heutigen Maßstäben) demokratisch legitimierten Parlament.

Erst die Weimarer Nationalversammlung von 1919 war wieder ein demokratisch gewähltes Parlament. Sie entwickelte die erste auch in der Realität angewandte demokratische Verfassung für das Deutsche Reich. Nach dem Inkrafttreten der Weimarer Verfassung fungierte die Nationalversammlung auch eine Zeitlang als Reichstag, bis sie schließlich durch einen gewählten Reichstag abgelöst wurde.

Mit dem Beschluss des Ermächtigungsgesetzes zu Beginn des Nationalsozialismus 1933 endet die demokratische Phase des Reichstags der Weimarer Republik. Der Reichstag als Institution blieb zwar bestehen, verlor aber seine Aufgabe als gesetzgebendes und die Regierung kontrollierendes Organ.

Nach der bedingungslosen Kapitulation am Ende des Zweiten Weltkrieges entstand eine parlamentslose Zeit, da die Deutschen keine Hoheitsrechte mehr innehatten. Mit dem Fortschreiten des Ost-West-Konfliktes sahen die drei westlichen Alliierten (USA, Vereinigtes Königreich und Frankreich) allerdings die Notwendigkeit, einen westdeutschen Staat zu errichten. Am 1. September 1948 nahm der Parlamentarische Rat in Bonn seine Arbeit auf: Seine Aufgabe war die Schaffung eines (vorläufigen) Grundgesetzes für Westdeutschland. Die Hoffnung auf eine baldige Wiedervereinigung der drei westlichen und der von der Sowjetunion besetzten "Ostzone" zerfiel jedoch. Am 23. Mai 1949 wurde das Grundgesetz verkündet, es trat am folgenden Tag in Kraft. Am 7. Oktober wurde die bisherige Ostzone zur Deutschen Demokratischen Republik.

Die Einrichtung eines "Volkstages" (diese Bezeichnung wurde erst relativ spät in "Bundestag" geändert) mit weitreichenden Befugnissen war im Parlamentarischen Rat im Vergleich zur Struktur des späteren Bundesrates wenig umstritten. Auch die diskutierten Rechte und Pflichten stimmen im Wesentlichen mit denen überein, die der Bundestag heute tatsächlich innehat.

Nach der Wiedervereinigung wechselte der Bundestag 1999 von Bonn in das Reichstagsgebäude in Berlin.

Erster Bundestag (1949-1953)

Der 1. Deutsche Bundestag, der am 14. August 1949 gewählt worden war, trat am 7. September 1949 in Bonn zu seiner ersten Sitzung zusammen. Noch vor ihm war der Bundesrat erstmals zusammengekomen. Die beiden legislativen Staatsorgane waren damit konstituiert. Die erste Sitzung wurde von Alterspräsident Paul Löbe geleitet, bis schließlich Erich Köhler zum ersten Bundestagspräsidenten gewählt wurde. Am 12. September wurde Theodor Heuss von der Bundesversammlung zum ersten Bundespräsidenten, am 15. September Konrad Adenauer vom Bundestag zum ersten Bundeskanzler gewählt. Nachdem Präsident Köhler auch die Unterstützung seiner eigenen Fraktion verloren hatte, wurde 1950 Hermann Ehlers zum zweiten Bundestagspräsidenten gewählt.

Der 1. Bundestag hatte die schwierige Aufgabe, die Folgen von Krieg und Vertreibung durch gesetzliche Maßnahmen im erträglichen Rahmen zu halten. Ebenso musste er die gesetzlichen Rahmenbedingungen für ein Wirtschaftswachsum und den Wiederaufbau der Infrastruktur setzen. Wichtige Gesetze waren die zum Lastenausgleich, aber auch die Ratifikation des außenpolitisch wichtigen Vertrag über die Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl (Montanunion). Hinzu kamen Beschlussfassungen über das Betriebsverfassungsgesetz, das Wohnungsbaugesetz und das Kartellgesetz, welches zum Aufkommen des Wirtschaftswunders beitrug. Auch die Wiedergutmachungsabkommen, die die Bundesregierung mit dem Staat Israel schloss, bedurften der Genehmigung durch den Bundestag.

Zweiter Bundestag (1953-1957)

Der 2. Bundestag wurde 1953 gewählt. Auf seiner ersten Sitzung, die zunächst von Alterspräsidentin Marie-Elisabeth Lüders geleitet wurde, wurde Hermann Ehlers wieder zum Bundestagspräsidenten gewählt. Auch Konrad Adenauer wurde zum zweiten Mal zum Bundeskanzler gewählt. 1954 war Theodor Heuss' Wiederwahl zum Bundespräsidenten unumstritten. Nach dem Tod von Hermann Ehlers 1954 wurde Eugen Gerstenmaier in einer Kampfkandidatur gegen einen Fraktionskollegen zum dritten Bundestagspräsidenten gewählt.

Auch der 2. Bundestag musste noch wesentlich für die Konsolidierung des deutschen Staatswesens kämpfen. Auch wenn durch das Wirtschaftswunder viele deutliche Verbesserungen möglich waren, bedurften die wesentlichen Weichungenstellungen der Zustimmung des Bundestages. In die Legislatur des 2. Bundestages fielen die Rentenreform hin zur dynamischen Rente, die Zustimmung zu den Römischen Verträge und zur letztlich scheiternden Europäischen Verteidigungsgemeinschaft. Auch die Tatsache, dass die Bundesrepublik 1955 wieder zum größten Teil souverän wurde und damit außenpolitisch handlungsfähiger wurde, erweiterte die Aufgaben des Bundestages. Schließlich war die Wiederbewaffnung und der Aufbau der Bundeswehr mit dem NATO-Beitritt eine wichtige Entwicklung, die gesetzgeberisch vom Bundestag begleitet werden musste. Hierzu gehört auch der erste größere Umbau des Grundgesetzes mit der Einfügung einer Wehrverfassung. Diese Veränderungen erfolgten gegen den starken Widerstand der SPD-Opposition.

Dritter Bundestag (1957-1961)

Der 3. Bundestag wurde 1957 gewählt. Auf seiner ersten Sitzung, die zunächst wiederum von Alterspräsidentin Marie-Elisabeth Lüders geleitet wurde, wurde Eugen Gerstenmaier wieder zum Bundestagspräsidenten gewählt. Erneut wiedergewählt wurde auch Bundeskanzler Adenauer. Bei der Bundespräsidentenwahl 1959 wurde Heinrich Lübke nach dem Rückzug Adenauers zum zweiten Bundespräsidenten gewählt.

Die Legislaturperiode verlief zunächst ohne große Besonderheiten. 1959 verkündete die SPD jedoch das Godesberger Programm, mit dem sie die Abkehr von einer Klassenkampfpartei hin zu einer sozialdemokratischen Volkspartei vornahm. 1960 erklärte SPD-Fraktionschef Herbert Wehner, dass die SPD fortan die Westbindung und die Integration in die westeuropäischen Vertragssysteme mittragen würde. Der Bau der Berliner Mauer 1961 fiel mitten in den Wahlkampf.

Vierter Bundestag (1961-1965)

Der vierte Bundestag war von wichtigen Ereignissen geprägt. Nachdem auf der konstituierenden Sitzung, die von Robert Pferdemenges als Alterspräsident geleitet wurde, Eugen Gerstenmaier erneut zum Bundestagspräsident gewählt wurde, wurde auch Konrad Adenauer zum vierten Mal zum Bundeskanzler gewählt. Nach Adenauers Rücktritt 1963 wurde Ludwig Erhard gegen den entschiedenen Widerstand seines Vorgängers zum Bundeskanzler gewählt. Die Bundespräsidentenwahl 1964 verlief dagegen unproblematischer: Heinrich Lübke wurde wiedergewählt.

Auch gesetzgeberisch fielen wichtige Entscheidungen in die vierte Legislaturperiode. Der Vertrag über die Deutsch-französische Freundschaft wurde Anfang 1963 noch von Adenauer unterzeichnet und im Bundestag ratifiziert. Der Bundestag bewies jedoch seine Eigenwilligkeit durch die Voransetzung einer Präambel, die auf die verbleibenden Bündnisverpflichtungen zu den anderen westlichen Partnern hinwies. Die Spiegel-Affäre 1962 stellte den Anfang vom Ende der Regierung Adenauer dar: Adenauer und sein Verteidigungsminister Franz-Josef Strauß führten einen Rachefeldzug gegen das kritische Nachrichtenmagazin: Strauß musste zurücktreten, Adenauer war angeschlagen. Im Zuge der Affäre traten auch alle FDP-Minister zurück. Den Wiedereinstieg der FDP in die Regierung musste Adenauer mit dem Versprechen erringen, 1963 zurückzutreten. Erhards Stil, der von dem der Kanzlerdemokratie Adenauers deutlich abwich und an viele Interessengruppen Geschenke verteilte, wurde mit dem Eintritt einer leichten konjunkturellen Krise fragwürdig. Eine wichtige Diskussion, die heute zu den "Sternstunden" des Parlaments gezählt wird, war die Debatte über die Verjährungsfristen, die 1965 zwanzig Jahre nach dem Ende des Nazi-Regimes begann: Verjährungsbefürworter und Verjährungsgegner argumentierten mit äußerst stichhaltigen Argumenten. Letztendlich obsiegte die Seite derer, die eine Aufhebung oder zumindest Verlängerung der Verjährungsfristen verlangten. Auch die beginnende Entspannungspolitik zum Osten hin war Thema im Bundestag.

Fünfter Bundestag (1965-1969)

Die Amtszeit des fünften Bundestags, die nach der Wahl 1965 begann, war vom Ende der Kanzlerschaft Ludwig Erhard und von der Großen Koalition unter Kurt Georg Kiesinger geprägt. Auf der konstituierenden Sitzung, die von Alterspräsident Konrad Adenauer geleitet wurde, wurde Eugen Gerstenmaier erneut zum Bundestagspräsidenten gewählt. Nach Erhards Rücktritt 1966 wurde schließlich Kiesinger als dritter Bundeskanzler der Bundesrepublik gewählt. Erstmals kam die SPD mit Vizekanzler Willy Brandt in die Regierungsverantwortung. Die Wahl von Gustav Heinemann zum Bundespräsidenten 1969 gab schon einen Hinweis auf die sozialliberale Koalition ab 1969.

Die für damalige Verhältnisse starke Rezession zwang Bundeskanzler Ludwig Erhard in eine Regierungskrise, sodass im Oktober 1966 schließlich die FDP-Minister ausstiegen und Erhard nach der Vereinbarung von CDU/CSU und SPD zur Großen Koalition zu Gunsten von Kurt Georg Kiesinger zurücktrat. Auf diese Weise wurde das "natürliche" Gleichgewicht einer etwa gleichen Stärke von Regierungskoalition und Opposition ausgehebelt: Mehr als 400 Abgeordneten von Union und SPD standen nur noch gut 50 Abgeordnete der FDP entgegen. Zwar nahmen auch die Regierungsfraktionen zunehmend eine kritischere Haltung zur Bundesregierung ein, dennoch entstand eine außerparlamentarische Opposition (APO), die sich aus dem Protest gegen die ihrer Meinung nach undemokratisch Große Koalition speiste. Wichtigstes Thema der Großen Koalition war die Verabschiedung der Notstandsgesetze und mit ihr die zweite große Veränderung des Grundgesetzes. Die APO protestierte hier besonders gegen die vermeintliche Möglichkeit eines Staatsstreiches durch Gemeinsamen Ausschuss und Bundesregierung. Die APO trat aber auch gegen die Verdeckung der Verwicklungen der Elterngeneration in den Nationalsozialismus ein und fand im ehemaligen NSDAP-Mitglied und nunmehrigen Bundeskanzler Kiesinger ein lohnenswertes Ziel. Die teilweise extrem links eingestellte APO war jedoch auch gegen Vietnam-Krieg und Kapitalismus eingestellt. Die Diskussion über die Einführung eines Mehrheitswahlrechtes, die zunächst sehr wahrscheinlich erschien, erstickte an Widerstand innerhalb der SPD. Wichtige weitere Themen waren die rechtliche Gleichstellung unehelicher Kinder und das Stabilitätsgesetz, das die wirtschaftspolitischen Maßstäbe der Politik der Bundesregierung setzte. Auch die Finanzverfassung wurde reformiert. Die Entspannung gegenüber dem Ostblock begann, wurde aber immer wieder von Rückschlägen unterbrochen.

Sechster Bundestag (1969-1972)

Der sechste Bundestag war ein Bundestag der verfassungsrechtlichen Erstanwendungen: Erstmals wurde ein konstruktives Misstrauensvotum und die Vertrauensfrage des Bundeskanzlers gestellt, erstmals wurde der Bundestag aufgelöst. Schon der Anfang der Legislaturperiode war von Umbrüchen geprägt: Erstmals koalierten SPD und FDP miteinander, erstmals wurde die Union in die Opposition gedrängt. Alterspräsident William Borm saß zwar noch der Wahl des CDU-Politikers Kai-Uwe von Hassel zum Bundestagspräsidenten vor, doch schon anschließend wurde mit Willy Brandt] erstmals ein Sozialdemokrat ins Kanzleramt gewählt.

Der Beginn der Regierung Brandt strotzte nur so vor Versuchen, den nun verächtlich als "Mief" bezeichneten Rest der Ära Adenauer zu beseitigen. Die neue sozialliberale Regierung wollte "mehr Demokratie wagen" (Brandt in seiner Regierungserklärung) in Staat und Gesellschaft, das Strafrecht liberalisieren (Homosexualität und Gotteslästerung wurde entkriminalisiert), finanziell schwächer Gestellten mehr Chancen in der Bildungspolitik einräumen, den Sozialstaat ausbauen und den Umweltschutz anpacken. Die wichtigste Neuerung war jedoch ein völlig neues Konzept in der Außenpolitik: die so genannte Ostpolitik. Willy Brandt gelang es gegen heftigen Widerstand der konservativen Opposition, die Aussöhnung mit der Sowjetunion, mit Polen und mit der Tschechoslowakei voranzutreiben und auch die Beziehungen zur DDR auf eine neue Grundlage zu stellen. Einige Angehörige der Regierungsfraktionen verließen aus Protest gegen diese Politik die Koalition und schlossen sich der Opposition aus CDU und CSU an. Diese versuchte schließlich am 27. April 1972, Bundeskanzler Willy Brandt per konstruktivem Misstrauensvotum durch ihren Fraktionsvorsitzenden, Rainer Barzel, zu ersetzen. Durch eine später bewiesenen Gerüchten zu Folge gekaufte Abstimmung verlor Barzel jedoch knapp das Misstrauensvotum. Schließlich einigten sich Bundesregierung und Opposition auf einen Kompromiss; der Bundestag beschloss die Ostverträge.Dennoch bestand weiterhin ein Patt zwischen Koalition und Opposition, sodass Brandt am 22. September 1972 die Vertrauensfrage stellte und absichtlich verlor. Bereits einen Tag später löste Bundespräsident Gustav Heinemann den Bundestag auf und schrieb Neuwahlen aus.

Siebter Bundestag (1972-1976)

Die konstituierende Sitzung des 7. Bundestages nach der Bundestagswahl 1972 wurde von Alterspräsident Ludwig Erhard geleitet. Mit Annemarie Renger bekam erstmals eine Frau und erstmals eine Sozialdemokratin das Amt des Bundestagspräsidenten. Willy Brandt wurde zum Bundeskanzler wiedergewählt. Willy Brandts Rücktritt wegen der Spionage-Affäre um Günter Guillaume 1974 führte zur Wahl von Helmut Schmidt zum Bundeskanzler. Wenige Wochen später wurde Walter Scheel von der Bundesversammlung zum vierten Bundespräsidenten gewählt.

Außenpolitisch spielten der Grundlagenvertrag mit der DDR, der die Einrichtung Ständiger Vertretungen beinhaltete, ebenso eine wichtige Rolle wie der Beitritt beider deutscher Staaten zur UNO. Beide Verträge mussten vom Bundestag ratifiziert werden. Insgesamt deutete sich jedoch an, dass auch die Union der Ostpolitik der sozialliberalen Regierung zunehmend weniger feindselig entgegenstand. Innenpolitisch gab es aber bei der Diskussion um den Abtreibungsparagraphen 218 im Strafgesetzbuch und die Reform des Scheidungsrechts großen Streit zwischen den beiden Lagern. Ohne grundsätzliche Diskussionen wurde jedoch das Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAFöG) beschlossen. Der Terrorismus, der bei den Olympischen Spielen in München 1972 bereits sein Antlitz gezeigt hatte, spielte eine wichtigere Rolle, insbesondere durch das Aufkommen der Baader-Meinhof-Gruppe und später der RAF. Doch auch die Ölkrise 1973 hatte große Auswirkungen auf die Politik; die Umweltpolitik wurde zunehmend bedeutender.

Achter Bundestag (1976-1980)

Der achte Bundestag, der 1976 gewählt wurde, wurde von Alterspräsident Herbert Wehner eröffnet. Anschließend wurde Karl Carstens zum sechsten Bundestagspräsidenten gewählt. 1979 wurde Carstens zum fünften Bundespräsidenten gewählt. Als sein Nachfolger wurde Richard Stücklen Bundestagspräsident.

Der achte Bundestag hatte seine Legislaturperiode in außen- wie innenpolitisch schwierigen Zeiten. Während 1977 der Terror der RAF mit der Ermordung von Hanns-Martin Schleyer und der Entführung der Lufthansa-Maschine "Landshut" nach Mogadischu tobte, ging die Bundesregierung und mit ihr der Bundestag gesetzgebungstechnisch "bis an den Rand des verfassungsrechtlich Möglichen". So wurde beispielsweise durch ein Eilgesetz eine Kontaktsperre der in Stuttgart-Stammheim einsitzenden RAF-Terroristen mit ihren Rechtsanwälten verhängt. Außenpolitisch sorgten der Einmarsch der Sowjetunion in Afghanistan und der NATO-Doppelbeschluss für ein Wiederaufleben der Friedensbewegung.

Neunter Bundestag (1980-1983)

Der neunte Bundestag, gewählt 1980 erlebte zwei Vertrauensfragen sowie ein konstruktives Misstrauensvotum und wurde schließlich Anfang 1983 aufgelöst. In der von Alterspräsident Willy Brandt geleiteten konstitutierenden Sitzung wurde Richard Stücklen wieder zum Bundestagspräsidenten gewählt. Bundeskanzler Helmut Schmidt stellte Anfang 1982 eine positiv beantwortete Vertrauensfrage. Nichtsdestotrotz war seine Regierung im Oktober 1982 zu Ende, als er durch ein konstruktives Misstrauensvotum von CDU/CSU und seinem ehemaligen Koalitionspartner, der FDP, durch Helmut Kohl ersetzt wurde. Dieser stellte im Dezember 1982 die Vertrauensfrage und verlor absichtlich. Trotz schwerer verfassungsrechtlicher Bedenken löste Bundespräsident Carstens schließlich den Bundestag auf.

Die Nachwirkungen des NATO-Doppelbeschlusses sorgten innerhalb der SPD, Spannungen über den Bundeshaushalt und den Sozialstaat innerhalb der Koalition für Zermürbung. Trotz der Vertrauensfrage Schmidts scheiterte die Regierung im Sommer 1982, die FDP wechselte unter schweren innerparteilichen Auseinandersetzungen die Koalition und wurde Partner in einer christlich-liberalen Regierung. Nachdem einige wenige als "dringlich" bezeichnete Programme durch den Bundestag geschleust worden waren, endete der Bundestag auch schon nach der verfassungsrechtlich nicht unumstrittenen Auflösungsentscheidung des Bundespräsidenten.

Zehnter Bundestag (1983-1987)

Der 1983 gewählte zehnte Bundestag, in den mit den Grünen erstmals seit Jahrzehnten wieder eine neue politische Kraft einzog, wurde von Alterspräsident Willy Brandt eröffnet. Anschließend wurden Rainer Barzel zum siebten Bundestagspräsidenten und Helmut Kohl erneut zum Bundeskanzler gewählt. Bei der Bundespräsidentenwahl 1984 wurde Richard von Weizsäcker zum sechsten Bundespräsident gewählt. Ebenfalls 1984 trat Barzel wegen seiner Verwicklung in die Flick-Affäre als Bundestagspräsident zurück, sein Nachfolger wurde Philipp Jenninger. 1986 zog der Bundestag in das alte Wasserwerk auf dem Gelände des Bundestages um, da der bisherige Sitzungssaal baufällig geworden ist.

Die Politik der Bundesregierung Kohl und der sie tragenden Mehrheit im Bundestag war in der ersten Hälfte ihrer Amtszeit geprägt vom Versuch, die schon damals relativ hohe Arbeitslosigkeit in den Griff zu bekommen. Dazu wurden verschiedene Gesetze vom Bundestag verabschiedet, die die wirtschaftliche Situation des Landes verbessern sollten. Die Flick-Affäre sorgte für die Einsetzung eines Untersuchungsausschusses. Der 40. Jahrestag des Kriegsendes am 8. Mai 1985 heizte die Diskussion um den Umgang mit dem Zweiten Weltkrieg an, die Explosion des Atomkraftwerkes in Tschernobyl 1986 verstärkte die Debatte über eine bessere Umweltgesetzgebung. Die für 1987 geplante Volkszählung scheiterte an einem Urteil des Bundesverfassungsgerichtes. Außenpolitisch blieben die Bundesregierung und der Bundestag bei einem harten Kurs: Der NATO-Doppelbeschluss wurde umgesetzt. Dennoch wurde die Entspannungspolitik mit der DDR vorangetrieben.

Elfter Bundestag (1987-1990)

Die Arbeit des elften Bundestag begann nach der Wahl 1987 durch die konstituierende Sitzung, die von Alterspräsident Willy Brandt geleitet wurde. Philipp Jenninger wurde wieder zum Bundestagspräsidenten, Helmut Kohl wieder zum Bundeskanzler gewählt. Nach einer Rede zum 50. Jahrestag der Reichspogromnacht musste Jenninger 1988 zurücktreten, da ihm sprachliche Ungenauigkeit bei der Benennung der Beweggründe der Täter vorgeworfen wurde. Seine Nachfolgerin wurde Rita Süssmuth. Bei der Bundespräsidentenwahl 1989 wurde Richard von Weizsäcker einmütig wiedergewählt.

Die weltpolitischen Ereignisse, in deren Mittelpunkt 1989 und 1990 die Bundesrepublik Deutschland stand, prägten auch die Arbeit des Bundestages. Einer größeren Gesundheitsreform 1989 folgte der Tag der Maueröffnung am 9. November des gleichen Jahres, bei deren Bekanntwerden im Bundestag die Nationalhymne angestimmt wurde. Wenige Wochen später stellte Helmut Kohl dem Bundestag und der Weltöffentlichkeit seinen Zehnpunkteplan zur deutschen Einheit vor. Nach der Genehmigung der Wiedervereinigung durch die Sowjetunion behandelte der Bundestag die durch den rasanten Einigungsprozess notwendigen Gesetzesänderungen. Insbesondere der mehrere hundert Seiten starke Einigungsvertrag musste ratifiziert werden.

Zwölfter Bundestag (1990-1994)

Neuer Plenarsaal in Bonn
Tagungsort des Bundestags 1992-1999

Am 20. Dezember 1990 nahm zum ersten Mal sein 1932 ein frei gewähltes und gesamtdeutsches Parlament seine Arbeit auf. Mit der PDS zog eine weitere politische Kraft in den Bundestag ein, allerdings nicht in Fraktionsstärke. In der von Alterspräsident Willy Brandt geleiteten ersten Sitzung wurde Rita Süssmuth erneut zur Bundestagspräsidentin gewählt. Einige Wochen später wurde auch Helmut Kohl erneut zum Bundeskanzler gewählt. Bei der Bundespräsidentenwahl 1994 wurde Roman Herzog zum siebten Bundespräsidenten gewählt. 1992 fand erstmals eine Sitzung im neu erbauten Bundestagsgebäude in Bonn statt.

Hauptaufgabe des neuen Bundestages war die Bewältigung der schweren Aufgaben, die durch die so schnelle Wiedervereinigung auf Deutschland zukamen. Die Wirtschaft in der ehemaligen DDR war zusammengebrochen, ein Aufbau Ost nötig. Die Abwicklung der vielen Staatsbetriebe wurde durch die Treuhand übernommen. Dennoch musste ein milliardenschwerer Solidarpakt eingeführt werden, mit dem Westdeutschland die Verbesserung der wirtschaftlichen Lage Ostdeutschlands finanzierte. Auch die Bundesbürger leisteten (und leisten) mit dem Solidaritätszuschlag ihren Beitrag. Eine angedachte Großrevision des Grundgesetzes fand nicht statt, dafür wurden mehrere kleinere Änderungen in die nunmehr gesamtdeutsche Verfassung übernommen. Erneut kam - wegen der unterschiedlichen Behandlung des Falles in Ost und West - die Frage des Schwangerschaftsabbruchs auf Tapet. Schließlich fiel - in einer weiteren "Sternstunde" des Parlaments 1991 - die knappe Entscheidung, dass die Bundesorgane bis 1999 von Bonn nach Berlin umziehen sollten. Ein weiteres bedeutendes innenpolitisches Thema war die Eindämmung des Asylmissbrauchs. Da hierzu das Grundgesetz geändert werden musste, kam es zum Asylkompromiss zwischen Bundesregierung und Opposition. Rechtspolitisch wichtige Entscheidungen waren die Verbesserung des Schutzes der sexuellen Selbstbestimmung; daneben wurde eine Pflegeversicherung eingeführt. Auch außenpolitisch änderte sich für das größere Deutschland Einiges: Nach der Ratifikation des Zwei-plus-vier-Vertrages 1991 stand die Ratifikation des Vertrags von Maastricht zur Gründung der Europäischen Union auf dem Programm. Außerdem wies das Bundesverfassungsgericht dem Bundestag weitere Verantwortung zu, indem es zu jedem Einsatz der Bundeswehr außerhalb des NATO-Gebietes seine Zustimmung verlangte.

Dreizehnter Bundestag (1994-1998)

Der dreizehnte Bundestag, der aus der Bundestagswahl 1994 hervorgegangen war, wählte in seiner konstituierenden Sitzung unter Leitung von Alterspräsident Stefan Heym Rita Süssmuth erneut zu seiner Präsidentin. Auch Helmut Kohl wurde zum fünften Mal als Bundeskanzler wiedergewählt.

Auch der zweite nach der Wiedervereinigung gewählte Bundestag musste sich mit den Problemen des Aufbaus Ost beschäftigen. Hinzu kam verschärfend die immer deutlicher werdende Globalisierung. Der Bundestag versuchte in Abstimmung mit der Bundesregierung, den Wirtschaftsstandort Deutschland wettbewerbsfähig zu halten und zu stärken, gleichzeitig aber den Sozialstaat so weit wie möglich aufrechtzuerhalten. Eine wichtige Änderung war die Rentenreform von 1997, die gegen den Widerstand der Opposition zustande kam. Außenpolitisch wichtig war die Zustimmung des Bundestages zum Vertrag von Amsterdam und zur Einführung des Euro.

Vierzehnter Bundestag (1998-2002)

Aus der Bundestagswahl 1998 ging ein völlig veränderter Bundestag hervor. Alterspräsident Fred Gebhard konnte mit Wolfgang Thierse erstmals seit 26 Jahren einem SPD-Politiker zur Übernahme des Amtes des Bundestagspräsidenten gratulieren. Bedeutender war jedoch, dass Gerhard Schröder zum siebten Bundeskanzler der Bundesrepublik gewählt wurde. 1999 zog der Bundestag nach Berlin ins Reichstagsgebäude um. 2001 stellte der Bundeskanzler die Vertrauensfrage.

Kernpunkte der neuen rot-grünen Bundesregierung waren die ökologische Steuerreform, der Atomausstieg, die Rücknahme der sozialpolitischen Einschnitte der Vorgängerregierung und ein neues Zuwanderungsgesetz. Hinzu kam die Diskussion über eine Zwangsarbeiterentschädigung. Während die ersten drei Punkte umgesetzt wurden, musste die Koalition beim Zuwanderungsgesetz eine Niederlage durch den nunmehr unionsgeführten Bundesrat einstecken. Außenpolitisch prägend waren Kriegseinsätze, 1999 im Kosovo und 2001 in Afghanistan, nachdem Bundeskanzler Schröder diesen Einsatz der Bundeswehr mit der Vertrauensfrage verbunden hatte. Erst beim Irak-Krieg 2002 stellte sich die Bundesregierung gegen den Kriegskurs der USA. Diese Entscheidung kurz vor der Bundestagswahl war zusammen mit dem als gut erachteten Krisenmanagement während der Jahrhundertflut wichtige Grundlagen für die knappe Wiederwahl.

Fünfzehnter Bundestag (seit 2002)

Die Bundestagswahl 2002 konnte von der rot-grünen Regierung knapp gewonnen werden. Daher konnte Alterspräsident Otto Schily auch Bundestagspräsident Wolfgang Thierse und Bundeskanzler Gerhard Schröder zur Wiederwahl gratulieren.

Nach der knappen Wiederwahl entschied sich Bundeskanzler Schröder, ein Reformprogramm anzugehen. Dazu stellte er im März 2003 seine Agenda 2010 vor, die massive Einschnitte ins Sozialsystem enthielt und dabei auch vor der Rücknahme der Rücknahme der sozialpolitischen Einschnitte der Regierung Kohl nicht zurückschreckte. Gegen massiven Protest der Gewerkschaften beschloss der Bundestag Gesetze wie Hartz IV, mit denen das Staatswesen saniert werden soll. Das Zuwanderungsgesetz wurde nach einem Kompromiss mit dem Bundesrat verabschiedet. Die Fortführung des innenpolitischen Reformkurses und der Kampf gegen den Rechtsextremismus (ein Verbotsantrag des Bundestages gegen die NPD scheiterte 2003) stehen ebenso auf dem weiteren Programm wie außenpolitisch die Ratifikation der Europäischen Verfassung.

Wahlperioden des Deutschen Bundestages

Von 1949 bis 1976 musste die Bundestagswahl im letzten Vierteljahr der Wahlperiode stattfinden; die Wahlperiode dauerte exakt vier Jahre. Im Fall der Auflösung des Bundestages gab es eine parlamentslose Zeit, ebenso zwischen dem Ende der Vierjahresperiode und dem Zusammentritt eines neuen Bundestages.

Von 1980 bis 1998 fand die Bundestagswahl frühestens 45, spätestens 47 Monate nach Beginn der Wahlperiode statt; die Wahlperiode endete aber in jedem Fall mit dem Zusammentritt des neuen Bundestages.

Seit 2002 findet die Bundestagswahl frühestens 46, spätestens 48 Monate nach Beginn der Wahlperiode statt.

Fraktionen im Deutschen Bundestag

Die CDU, die CSU (seit 1949 in Fraktionsgemeinschaft), die SPD und die FDP sind seit dem 1. Bundestag mit Fraktionsstärke im Bundestag vertreten.

Die Deutsche Partei war in den Bundestagen von 1949 bis 1961 vertreten, seit 1953 jedoch nur dank dem Gewinn von Direktmandaten. 1957 gab es eine Absprache mit der CDU, die in einigen Wahlkreisen nicht antrat, damit die dortigen DP-Kandidaten deutlich größere Chancen hatten.

Von 1949 bis 1953 waren die Bayernpartei (BP), das Zentrum, die Wiederaufbauvereinigung (WAV), die Deutsche Reichspartei (DRP), der Südschleswigsche Wählerverband - allesamt nicht in Fraktionsstärke - und drei unabhängige Direktkandidaten im Bundestag vertreten. Die Vielzahl der verschiedenen Gruppen ist daraus erklärlich, dass eine Partei nur in einem Bundesland die Fünfprozenthürde überspringen musste, um im Bundestag vertreten zu sein. Diese Regel wurde schon zur Bundestagswahl 1953 abgeschafft.

Von 1953 bis 1957 waren neben den drei großen Fraktionen und der Deutschen Partei nur der Gesamtdeutsche Block-Bund der Heimatvertriebenen und Entrechteten in Fraktionsstärke im Bundestag vertreten. Hinzu kamen nur drei Direktkandidaten des Zentrums.

Von 1961 bis 1983 waren nur die drei Fraktionen von CDU/CSU, SPD und FDP im Bundestag vertreten.

1983 kamen die Grünen (später Bündnis 90/Die Grünen) hinzu, die stets - bis auf die Zeit von 1990 bis 1994, als sie nur im ostdeutschen Wahlgebiet in den Bundestag einzogen - Fraktionsstärke hatten, 1990 schließlich die PDS als Nachfolgepartei der ostdeutschen SED. Diese Partei war von 1990 bis 1998 nur in Gruppenstärke und von 1998 bis 2002 in Fraktionsstärke im Bundestag vertreten. Seit 2002 sind nur zwei fraktionslose PDS-Mitglieder Abgeordnete des Bundestages.

Literatur

  • Kürschners Volkshandbuch Deutscher Bundestag. Neue Darmstädter Verlagsanstalt, 2004. (ISBN 3875765257)
  • Rupert Schick, Hermann J. Schreiner: So arbeitet der Deutsche Bundestag. Organisation und Arbeitsweise; die Gesetzgebung des Bundes (15. Wahlperiode). 17. Auflage. Neue Darmstädter Verlagsanstalt, Rheinbreitbach 2003. (ISBN 3-87576-501-X)
  • Wolfgang Ismayr: Der Deutsche Bundestag im politischen System der Bundesrepublik Deutschland. Leske + Budrich, Opladen 2000. (ISBN 3-8100-2308-6)
  • Wolfgang Ismayr: Der Deutsche Bundestag: Funktionen, Willensbildung, Reformansätze. Leske + Budrich, Opladen 1992. (ISBN 3-8100-0828-1)
  • Carl-Christian Kaiser, Wolfgang Kessel: Deutscher Bundestag 1949–1999. Olzog, 1999. (ISBN 3789280151)
  • Heinrich Oberreuter (Hrsg.): Der Deutsche Bundestag im Wandel: Ergebnisse neuerer Parlamentarismusforschung. 2. Auflage. Westdeutscher Verlag, Wiesbaden 2002. (ISBN 3-531-33684-3)


Siehe auch: Höchstzahlverfahren nach d'Hondt, Hare-Niemeyer-Verfahren, Politisches Spektrum, Nationalrat (Österreich).