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Wikipedia Diskussion:Meinungsbilder/Neues Meinungsbild Urheberrecht

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aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie
Dies ist eine alte Version dieser Seite, zuletzt bearbeitet am 16. Februar 2005 um 11:23 Uhr durch Habakuk (Diskussion | Beiträge) (Kommentare). Sie kann sich erheblich von der aktuellen Version unterscheiden.

Das alte Meinungsbild zur Bildverwendung findet sich übrigens hier: Wikipedia:Meinungsbild Urheberrecht.

Vorab möchte ich nochmals daruf hinweisen, das es in diesem Meinungsbild insbesondere darum geht die Qualität der Wikipedia als Enzyklopädie zu verbessern.

===Erster Vorschlag=== entsprechend dem bestehenden Meinungsbild

  • Alle Bilder müssen FDL, Public Domain oder äquivalent "frei" sein. Ausnahmen werden unverzüglich gelöscht. Allenfalls ist ein Link auf das Bild auf einem externen Server gestattet.
  1. bitte hier unterschreiben
  • Die überwiegende Mehrzahl der Bilder sollte im obigen Sinne "frei" sein. In Einzelfällen (historisch sehr bedeutsame Bilder usw.) sind Ausnahmen nach §51 UrhG (siehe unten) möglich, diese müssen aber eindeutig gekennzeichnet und automatisch filterbar sein.
  1. bitte hier unterschreiben

=== Alternative 1 === von Historiograf:

  • Alle Bilder müssen GNU FDL (bzw. Creative Commons, aber nur CC-BY, CC-SA, CC-BY-SA) Public Domain oder äquivalent "frei" sein. Ausnahmen werden gelöscht.
  1. bitte hier unterschreiben
  • Die überwiegende Mehrzahl der Bilder sollte nach GNU FDL (bzw. Creative Commons, aber nur CC-BY, CC-SA, CC-BY-SA), Public Domain oder äquivalent "frei" sein. In Einzelfällen sind Ausnahmen möglich, sofern diese eindeutig mit einem entsprechenden Baustein gekennzeichnet werden. Eine solche Ausnahme setzt voraus, dass alle zumutbaren Möglichkeiten, an ein entsprechendes freies Bild zu kommen, erschöpft sind und dass die Einbindung des Bildes in den Kontext der Wikipedia (und ihrer kommerziellen Klone) ohne einen gravierenden Verstoß gegen geltendes Recht möglich ist (siehe etwa das Zitatrecht nach § 51 deutsches Urheberrechtsgesetz).
  1. bitte hier unterschreiben

=== Altenative 2 === usw.

Umstände, die eine Ausnahme rechtfertigen können

Kommentare

Damit nicht jeder suchen muss, hier §51 im Wortlaut:

Zulässig ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe, wenn in einem durch den Zweck gebotenen Umfang

1. einzelne Werke nach dem Erscheinen in ein selbständiges wissenschaftliches Werk zur Erläuterung des Inhalts aufgenommen werden,
2. Stellen eines Werkes nach der Veröffentlichung in einem selbständigen Sprachwerk angeführt werden,
3. einzelne Stellen eines erschienenen Werkes der Musik in einem selbständigen Werk der Musik angeführt werden.

--Erzwo 10:18, 16. Feb 2005 (CET)


Das ist jetzt noch nicht das Meinugsbild, sondern erst die Formulierung des selben, oder? --Habakuk <>< 10:23, 16. Feb 2005 (CET)