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Pensionsfonds (Deutschland)

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Ein Pensionsfonds ist in Deutschland eine versicherungsähnliche, rechtlich selbständige Versorgungseinrichtung, die den Arbeitnehmern seiner Trägerunternehmer Leistungen der betrieblichen Altersversorgung gewährt. Der Pensionsfonds gewährt den Arbeitnehmern einen Rechtsanspruch. Dieser kann versicherungsförmige Garantien, also bestimmte Mindestleistungen, enthalten, muss es aber nicht. Die Beiträge des Arbeitgebers können fix sein oder es kann eine Nachschussverpflichtung bestehen. Ein Pensionsfonds muss von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) zugelassen werden und unterliegt auch nach Zulassung der Aufsicht durch diese. Deutsche Pensionsfonds unterscheiden sich damit wesentlich von Pensionsfonds im Ausland, die meist nur reine vom Arbeitgeber organisatorisch oder auch rechtlich getrennte Sondervermögen sind, die den Arbeitnehmern keine bestimmten Leistungen garantieren, sondern ausschließlich entsprechend dem erzielten Kapitalanlagerfolg leisten.

Die Finanzierung der Leistungen der betrieblichen Altersversorgung muss im Kapitaldeckungsverfahren erfolgen. Das Kapital wird vom Pensionsfonds in Aktien und Rentenpapiere angelegt. Bei der Kapitalanlagepolitik unterliegt der Pensionsfonds geringeren Beschränkungen als Pensionskassen oder Lebensversicherungsunternehmen. Dadurch soll eine höhere Rendite erreicht werden.

Die Legaldefinition des Pensionsfonds findet sich in § 112 VAG.

Auch wenn ein Arbeitgeber Altersvorsorgeleistungen mittels des Durchführungsweges "Pensionsfonds" gewährt, muss wegen der geringeren Sicherheit im Vergleich zu Versicherern eine Absicherung durch den Pensionssicherungsverein gegen Insolvenz erfolgen.

Obwohl viele Pensionsfondsverträge alle Merkmale eines Versicherungsvertrages beinhalten, wird angenommen, dass die für Versicherungsverträge oder Versicherer geltenden Rechtsvorschriften nur dann gelten, wenn sie eine ausdrückliche Ausweitung auch auf Pensionsfonds bestimmen. Dies ist z.B. bei vielen Vorschriften des Versicherungsaufsichtsgesetzes oder des Handelsgesetzbuches der Fall, nicht aber beim Versicherungsvertragsgesetz.

Siehe auch